Swiss Rules of International Arbitration 2012 erste Erfahrungen des Schiedsgerichtshofs lic.iur. Elena Stancato, Leiterin Rechtsabteilung, Sekretariat des Gerichtshofs, ZÜRCHER HANDELSKAMMER, Zürich lic.iur. Daniel Hochstrasser, Rechtsanwalt, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BÄR & KARRER AG, Zürich lic.iur. Sandra De Vito Bieri, Rechtsanwältin, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BRATSCHI WIEDERKEHR & BUOB AG, Zürich EuropaInstitut Zürich 12.09.2014
Warum die Swiss Rules?
Weil wir in der Schweiz sind? X Internationaler Standard mit Schweizer Qualität Innovativ, effizient, professionell Beschleunigtes Verfahren Auch in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit eine Alternative Good Value for Money
weil die Kosten ein wichtiges Kriterium sind Swiss Rules: ad valorem System Kostenkontrolle und abschliessender Kostenentscheid durch den Gerichtshof (Art. 40.4; Art. 41.1) 80% der Gesamtkosten (SchGer, Institution, Rechtsvertretung) sind Kosten für die Rechtsvertretung Schiedsverfahrenskosten hängen ab: (i) von der Dauer des Schiedsverfahrens; (ii) vom Schiedsort (bestimmt Aufhebungsverfahren inkl. Dauer und Anzahl Instanzen)
Revision 2012
1. Motivation und Gründe für die Revision 2012 8 Jahre Erfahrung - Praxis Revision UNCITRAL Rules 1976-2010 Binnenschiedsgerichtsbarkeit früher separate Regeln der einzelnen Industrie- und Handelskammern Neue Schweizerische Zivilprozessordnung 2011 Insgesamt nur kleine Anpassungen
Swiss Chambers Arbitration Institution 7 kantonale Industrie- und Handelskammern BA BE GE NE TI VD ZH SCAI
2. Organisation der Institution und Verfahrensablauf vor der Institution Allgemeine Organisation (2) Neuer Wortlaut: Einführung zu den Swiss Rules, lit.(b): Zur Administration der Verfahren nach dieser Schiedsordnung hat die Swiss Chambers Arbitration Institution einen aus erfahrenen Praktikern der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bestehenden Schiedsgerichtshof geschaffen [ ].
3. Organisation der Institution und Verfahrensablauf vor der Institution Allgemeine Organisation (3) SCAI Gerichtshof Special Committee Case Admin. Committee 7 Sekretariate
4. Organisation der Institution und Verfahrensablauf vor der Institution Internal Rules Befugnisse Gerichtshof (Art. 2) Aufgaben Case Administration Committee (Art. 3) Aufgaben Court Special Committee (Art. 4) Dringlicher Rechtsschutz (Art. 6) Kommunikation mit Schiedsrichtern (Art. 7)
Die Institution
1. Von der Kammerschiedsgerichtsbarkeit zur heutigen Struktur Individuelle Schiedsgerichtsbarkeit in Zürich, Genf und Basel seit mehr als 100 Jahren Ausarbeitung der Swiss Rules of International Arbitration Gemeinsame Trägerschaft (zuerst einfache Gesellschaft, dann Verein) Dezentrale Administration / Einheitliches Entscheidungsorgan
2. Die Organe der Institution Vereinsversammlung Vorstand Revisor Gerichtshof Advisory Council for Mediation
3. Aufgaben Arbitration Court administriert die Fälle Case Administration Committee für laufende Entscheide in den einzelnen Fällen Court Special Committee für spezielle Entscheide 1 Sekretariat mit 7 Büros
4. Falladministration aus Perspektive des Sekretariats (I) Kommunikation mit Gerichtshof Vorgehen bei Eingang einer Einleitungsanzeige Musterbriefe vereinheitlicht Bestellung Schiedsgericht -> Verwendung neuer Formulare «Annahme- und Unabhängigkeitserklärung»
(II) Kostenvorschuss Schiedsgericht wird auf Höhe Verwaltungskosten hingewiesen Schiedsgericht wird auf den Betrag hingewiesen, der ohne Rücksprache mit dem Gerichtshof von den Parteien eingefordert werden kann
(III) Kostenvorschuss Im beschleunigten Verfahren: Einforderung vorläufiger Kostenvorschuss
(IV) Kostenkontrolle Anhand case information sheet Anzahl schriftliche Eingaben der Parteien Anzahl Verfügungen des Schiedsgerichts Hearing days, Telefonkonferenzen etc. Aufwand und besondere Vorkommnisse
(V) Kostenkontrolle Sekretariat erhält Entwurf der Kostenentscheidung zur Genehmigung / Anpassung durch den Gerichtshof Achtung: Art. 38 Swiss Rules Honorare des Schiedsgerichts für jedes Mitglied einzeln angeben
(VI) Honorare des Schiedsgerichts - Richtlinien für Schiedsrichter Angemessenheit Honorare Zeiterfassung Honorarabsprachen
(VII) Vorteile der Arbeitsweise mit dem CAC: Schnell Stellvertretung sichergestellt Qualität der Entscheide Förderung einheitlicher Praxis (keine ad-hoc Committees)
5. Statistik 120 Anzahl Verfahren 2004-2013 104 100 91 89 92 80 63 69 69 60 52 55 47 40 20 0 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Verfahrenssprache 2004-2013 Anwendbares Recht 2004-2013 1% 3% 2% 1% 15% 11% 5% 63% English German French Italian Other 4% 3% 5% 9% 73% CH not specified DE Others Int. Trade Law UK FR IT
Streitgegenstände 2013 Rund 25% der Fälle betrafen Dienstleistungsverträge, 20% Kauf / Verkauf von Waren und rund 10% Aktienkaufverträge In je 6% der Fälle betraf der Streitgegenstand IP/Lizenzen, Aktionärsbindungsvertrag, Vertrieb/Agentur, Bau (Construction)
6. Fazit Einheitliche Institution mit dezentralen Anlaufstellen Neuer Name für Institution und Arbitration Court «Leichte» Administration bleibt erhalten Differenzierung Aufgaben Court / Sekretariat Kompetenzen des Court und seiner Komitees umfassend umschrieben in Swiss Rules und Internal Rules
Das beschleunigte Verfahren
Das beschleunigte Verfahren: Ein Siegeszug! 2013: 48 % aller Fälle im beschleunigten Verfahren! Wieso? Art. 42 Swiss Rules Weil die Parteien in nur 6 Monaten zu einem Schiedsurteil kommen! Schnelle Rechtssicherheit! Weiterführung der wirtschaftlichen Beziehungen möglich! Tiefe Kosten! Weil es sich auch für komplexe und langfristige Verträge eignet!
Zwei Beispiele: Verkauf von Gütern Gaslieferverträge; Dauerschuldverhältnisse
Schiedsklausel für beide Fälle Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem (bei Anwendung von Art. 42(2)) oder drei Mitgliedern bestehen. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist... Die Sprache des Schiedsverfahrens ist...
Konsolidierung
Vereinigung von Verfahren (Art. 4.1) (1) Voraussetzungen: Ein Schiedsverfahren ist unter den Swiss Rules hängig. Eine neue Einleitungsanzeige wird eingereicht. Kompetenz des Gerichtshofs
Vereinigung von Verfahren (Art. 4.1) (2) Entscheid über das Vereinigungsgesuch: Gerichtshof berücksichtigt alle massgeblichen Umstände. Zustimmung der Parteien ist nicht erforderlich. Im Falle eines positiven Entscheids: Der Zweitfall wird mit dem bereits hängigen Schiedsverfahren vereinigt.
Emergency Arbitrator
1. Dringlicher Rechtsschutz (Art. 43)(1) Konzept / Grundidee Geltungsbereich ( Opt-out -Prinzip) Begehren um dringlichen Rechtsschutz Ernennung Emergency Arbitrator Ablehnung Emergency Arbitrator Frist für Einleitungsanzeige
2. Dringlicher Rechtsschutz (Art. 43)(2) Sitz und Durchführung dringliches Rechtsschutzverfahren Entscheid über Begehren für dringlichen Rechtsschutz Kosten dringlicher Rechtsschutz Vor- und Nachteile
3. Vorsorgliche Massnahmen: Preliminary Orders (1) Das Schiedsgericht kann vorläufige Massnahmen auf einseitiges Vorbringen anordnen, bevor der Antrag den anderen Parteien mitgeteilt (und dieser das rechtliche Gehör gewährt) wurde (ex parte) (Art. 26.3). Nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände: Besondere Dringlichkeit. Vereitelungsgefahr.
4. Vorsorgliche Massnahmen: Preliminary Orders (2) Entscheid nur in der Form einer Anordnung (kein vorläufiger Schiedsspruch) Spätestens mit der Anordnung hat das Schiedsgericht den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen Das Schiedsgericht hat den anderen Parteien ohne Verzug rechtliches Gehör zu gewähren
5. Weitere Punkte der Revision 2012 (Ziel der Verfahrensbeschleunigung) Prima facie-prüfung der Zuständigkeit (Art. 3.12) Kompetenz des Gerichtshofs, das Verfahren einzustellen (Art. 5.4) Kürzere Fristen im Ablehnungsverfahren (Art. 11.1) Verpflichtung, auf effiziente Durchführung des Verfahrens hinzuwirken (Art. 15.7) Schriftstücke und andere Beweismittel sind mit der Klage bzw. Klageantwort einzureichen (Art. 18.3/19.2)
Vielen Dank! lic. iur. Elena Stancato, Leiterin Rechtsabteilung, Sekretariat des Schiedsgerichtshof, ZÜRCHER HANDELSKAMMER, Zürich zurich@swissarbitration.org lic. iur. Daniel Hochstrasser, Rechtsanwalt, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BÄR & KARRER AG, Zürich d.hochstrasser@baerkarrer.ch lic. iur. Sanda De Vito Bieri, Rechtsanwältin, LL.M., Mitglied des Schiedsgerichtshofs, BRATSCHI WIEDERKEHR & BUOB AG, Zürich sandra.devito@bratschi-law.ch