Tarif-Info 2010/2011 für Mitarbeiter in der Pflege in Betreuungseinrichtungen (Anlage 32) Vergütungserhöhungen

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Transkript:

TarifInfo 2010/2011 für Mitarbeiter in der Pflege in Betreuungseinrichtungen (Anlage 32) 31. Januar 2011 Am 09.11.2010 hat die Regionalkommission NordrheinWestfalen die folgenden Vergütungserhöhungen und Strukturveränderungen beschlossen: Vergütungserhöhungen Alle Mitarbeiter, deren Vergütung bisher auf der Grundlage der Anlage 2a und der Anlage 2c zu den AVR erfolgte, erhalten zukünftig folgende Vergütungserhöhungen: vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 werden alle von der Erhöhung erfassten Werte um 1,2 % angehoben vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 erfolgt eine weitere Anhebung dieser Werte um 0,6 % ab dem 01.08.2011 findet eine weitere Erhöhung dieser Werte um 0,5 % statt rückwirkend zum 01.01.2010 werden die Ausbildungsvergütungen auf das Niveau des TVöD erhöht Von den prozentualen Erhöhungen erfasst werden folgende Vergütungswerte: alle Werte der Regelvergütungstabellen das Urlaubsgeld alle dynamisierten Besitzstandszulagen aus der Tarifrunde 2008 die Zeitzuschläge das Weihnachtsgeld, das ab dem Jahr 2010 wieder an den prozentualen Erhöhungen teilnimmt. Nachzahlung der Vergütung für das Jahr 2010: (Einmalzahlung) Die Mitarbeiter sowie die Auszubildenden nach Anlage 7 zu den AVR erhalten spätestens im Monat Juli 2011 eine Einmalzahlung in Gesamthöhe von 15,33 % der individuellen Monatsbzw. Ausbildungsvergütung des Monats Dezember 2010 ohne Berücksichtigung der Vergütungserhöhung von 1,2 %. Hat der Mitarbeiter im Referenzmonat keinen Anspruch auf Vergütung, findet die Regelung aus Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d 3. Unterabsatz entsprechende Anwendung. Ein Anspruch auf die Zahlung besteht, wenn der Mitarbeiter bzw. Auszubildende an mindestens einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Ausbildungsvergütung (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat. 1

Mit dieser Einmalzahlung ist der Anspruch auf Ausgleich der Vergütungserhöhung für das Jahr 2010 abgegolten. Das heißt: Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat ausscheiden (oder bereits ausgeschieden sind), erhalten keine Tariferhöhung für 2010. Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat ihren Beschäftigungsumfang reduziert haben, erhalten Einmalzahlung II auf Basis des geringeren Umfangs. Dafür bekommen Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat eingestellt wurden, die Erhöhung für das ganze Jahr. Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat ihren Beschäftigungsumfang erhöht haben, erhalten Einmalzahlung auf Basis des höheren Umfangs. Einmalzahlungen: Einmalzahlung in Höhe von 240, für alle Mitarbeiter im Januar 2011. Einmalzahlung in Höhe von 50, für Auszubildende im Januar 2011. Diese Einmalzahlung wird allen Mitarbeitern gewährt, die im Januar 2011 (Fälligkeitsmonat) für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt gehabt haben. Geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf die Einmalzahlung im Januar 2011, sofern sie im Januar einen Tag Anspruch auf Entgelt haben. Allerdings erhalten sie nur den Teilbetrag, der im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht. Mitarbeiter, die vor Januar 2011 ausscheiden oder ausgeschieden sind, haben dagegen keinen auch keinen anteiligen Anspruch. Die Mitarbeiter, deren Vergütung bisher nach Anlage 2 zu den AVR erfolgte, werden weiterhin nach der Anlage 2 zu den AVR vergütet. Das bedeutet aber auch für diese Mitarbeiter, dass die AVR für sie in ihrer bisherigen ( alten ) Form mit ihrem allgemeinen Teil und ihren Anlagen 1 bis 20 erhalten bleiben. So verbleiben sie in ihren bisherigen Vergütungsgruppen, Regelvergütungsstufen und den dazugehörenden Anlagen. Außerdem bleibt diesen Mitarbeitern der AZVTag erhalten. Strukturveränderungen für Mitarbeiter in der Pflege in Betreuungseinrichtungen ab 01.01.2011 Die Strukturveränderungen betreffen nur die Mitarbeiter, die bisher auf der Grundlage der Anlage 2a (Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Betreuungseinrichtungen) bzw. Anlage 2c (Mitarbeiter in der ambulanten Pflege) vergütet wurden. Sie werden in die neu geschaffene Anlage 32 zu den AVR überführt und übergeleitet. 2

Sie gelten jedoch nicht für diejenigen, deren Vergütung auf der Grundlage der Anlage 2 erfolgt (z. B. Hausmeister, Handwerker, Kraftfahrer, Köche, Mitarbeiter im Schreib und Sekretariatsdienst oder Verwaltung und Buchhaltung, etc.). Die Mitarbeiter, deren Vergütung bisher nach Anlage 2 zu den AVR erfolgte, werden weiterhin nach der Anlage 2 zu den AVR vergütet. Das bedeutet aber auch für diese Mitarbeiter, dass die AVR für sie in ihrer bisherigen ( alten ) Form mit ihrem allgemeinen Teil und ihren Anlagen 1 bis 20 erhalten bleiben. So verbleiben sie in ihren bisherigen Vergütungsgruppen, Regelvergütungsstufen und den dazugehörenden Anlagen. Außerdem bleibt diesen Mitarbeitern der AZVTag erhalten. Im Einzelnen bedeutet die Überleitung für die infrage kommenden Mitarbeiter Folgendes: Die bisherigen Vergütungsgruppen, Regelvergütungsstufen und Bewährungsaufstiege werden durch Entgeltgruppen, Grundentgelte und Entwicklungsstufen ersetzt. Die Übernahme der Vergütungstabellen und der Eingruppierungsregelungen erfolgt gemäß des TVöD BTB. Zukünftig gelten die Arbeitszeitregelungen des TVöD BTB (39 Stunden). Die Bereitschaftsdienst und Zeitzuschlagsregelungen erfolgen gemäß des TVöD BTB. Das Urlaubsgeld und die Weihnachtsgeldzuwendung werden durch eine Jahressonderzuwendung gemäß des TVöDBTB ersetzt. Zukünftig ist es möglich, Führungspositionen auf Probe und auf Zeit zu besetzen. Der AZVTag entfällt. Zukünftig entfällt bei neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kinderzulage. Ein leistungsabhängiges Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten wird eingeführt. Den Mitarbeitern wird bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit ein Beschwerderecht eingeräumt. o Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern gegen eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören. Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Vergütung Die neuen Entgeltgruppen, Grundentgelte und Entwicklungsstufen gliedern sich wie folgt: Entgeltgruppen Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen sind in 13a der Anlage 32 geregelt. Grundentgelte Stufe 1 Stufe 2 nach einem Jahr Entwicklungsstufen Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 3

13a Besondere Stufenregelung (1) Abweichend von 13 Abs. 1 Satz 1 ist Eingangsstufe a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend Kr. 11 mit Aufstieg nach Kr. 12, Kr. 8 mit Aufstieg nach Kr. 9, Kr. 7 mit Aufstieg nach Kr. 8 (9 b), b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend Kr. 12 mit Aufstieg nach Kr. 13, Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, Kr. 7 ohne Aufstieg, Kr. 6 ohne Aufstieg, c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend Kr. 5a mit Aufstieg nach Kr. 6, Kr. 5 mit Aufstieg nach Kr. 5a und weiterem Aufstieg nach Kr. 6, Kr. 5 mit Aufstieg nach Kr. 5a. (2) Abweichend von 13 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe a) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, Kr. 7 ohne Aufstieg, Kr. 6 ohne Aufstieg, Kr. 4 mit Aufstieg nach Kr. 5, b) In der Entgeltgruppe 4 und 6 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend Kr. 2 ohne Aufstieg. (3) Abweichend von 13 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Regelungen: a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 12 mit Aufstieg nach Kr. 13, b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 8 mit Aufstieg nach Kr. 9, e) in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 7 mit Aufstieg nach Kr. 8, 4

f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, Kr. 7 ohne Aufstieg, g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. 6 ohne Aufstieg erreicht. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine dem Stand der aktuellen TVöDTabellen entsprechende Vergütung, in denen die vereinbarten Vergütungserhöhungen bereits mit eingerechnet sind. Zeitzuschläge: Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen auch bei Teilzeitkräften je Stunde für Überstunden o in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H., o in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H., für Nachtarbeit 20 v. H., für Sonntagsarbeit 25 v. H., bei Feiertagsarbeit o ohne Freizeitausgleich 135 v. H., o mit Freizeitausgleich 35 v. H., für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H., für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Anmerkungen Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt. Weitere Regelungen Zukünftig entfällt die Zulage von 46,02 in der stationären Altenhilfe. Zukünftig entfällt die Eingruppierung in Kr. 5a mit Aufstieg nach Kr. 6 in der ambulanten Altenpflege. 5

Jahressonderzahlung: Zukünftig entfallen die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld. Dafür wird eine Jahressonderzahlung in Höhe von 90 % (Entgeltgruppen 1 8 bzw. S 2 bis S 8) 80 % (Entgeltgruppen 9 12 bzw. S 9 bis S 18) 60 % (Entgeltgruppen 13 15) auf der Grundlage der Durchschnittsmonatsvergütung der Monate Juli, August und September gezahlt. Die Auszahlung erfolgt im November, ein Teilbetrag kann auch schon früher gezahlt werden. Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente: Die leistungs und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder, Sozial und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Für das Jahr 2011 beträgt das Entgelt 1,5 % des individuellen Jahresbruttoeinkommens. Ab dem Jahr 2012 beabsichtigen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, ein leistungs und erfolgsorientiertes Entgelt in Höhe von 1,75 % zu vereinbaren. Im Jahr 2011 ist monatliche Ausschüttung an alle Mitarbeiter zwingend. Eine Dienstvereinbarung, in der zwischen Dienstgeber und MAV andere Modalitäten vereinbart wurden, ist noch nicht zulässig. Ab dem Jahr 2012 ist die Ausschüttung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung regelbar. Ohne den Abschluss einer Dienstvereinbarung erfolgt die Ausschüttung des leistungs oder erfolgsorientierten Entgelts an alle Mitarbeiter im Januar des Folgejahres nach dem Gießkannenprinzip. Wenn die mit der Umstellung bedingten Mehrkosten mehr als 3 % der Bruttopersonalkosten betragen, kann das Leistungsentgelt und/oder die Sozialkomponente für längstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Bei der Berechnung der Mehrkosten sind ausschließlich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten (Bruttopersonalkosten und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung bleiben die Vergütungssteigerungen von insgesamt 2,3 %, die Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeitern entstehen, die Mehrkosten, die durch die strukturellen Veränderungen nicht in die Anlage 32 überführt wurden (Stufenaufstiege, Tätigkeits oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen oder sonstige Zulagen) sowie administrative Mehrkosten, die bei der Überleitung entstehen, unberücksichtigt. Für die Bestandsmitarbeiter bedeutet die Nichtauszahlung des Leistungsentgelts und/oder der Sozialkomponente, dass sich für die Dauer des Aussetzungszeitraumes die Besitzstandszulage um den einbehaltenen und nicht gezahlten Betrag des Leistungsentgelts und/oder der Sozialkomponente erhöht, trotz Kürzung das Jahresentgelt nicht geringer sein darf als die Vergleichsjahresvergütung. 6

Führung auf Probe Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis, die vor der Übertragung ausdrücklich als Führungsposition bezeichnet sind. Diese können befristet bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden (innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine zweimalige Verlängerung zulässig). Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Führung auf Zeit Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis, die vor der Übertragung ausdrücklich als Führungsposition bezeichnet sind. Diese können befristet bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Eine maximal zweimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren in den Entgeltgruppen 10 bis 12 ist zulässig. Eine maximale dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren ab der Entgeltgruppe 13 ist zulässig. Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu den o. g. Fristen übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zzgl. eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach 14 Abs. 4. Nach Fristablauf erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt. Arbeitszeit Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Ausgleichszeitraumes kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde gelegt werden, bei Schicht oder Wechselschichtarbeit kann ggfls. ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden. Außerdem kann die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung abweichend von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ( 7 Abs. 2 und 12 ArbzG) verlängert werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Stunden an Sonn und Feiertagen zulässig, wenn dadurch für die Mitarbeiter insgesamt mehr freie Schichten an Sonn und Feiertagen erreicht werden. 7

Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Sonntags, Feiertags, Nacht, Wechselschicht, und Schichtarbeit. Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit. Teilzeitbeschäftigte können nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft herangezogen werden. Arbeit an Sonn und Feiertagen Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats, ausgeglichen. Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. Wechselschichtarbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. Schichtarbeit Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Mitarbeiter, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. 8

Mehrarbeit Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Überstunden Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Zusatzurlaub wird gewährt für Wechselschichtarbeit bis zu sechs Tagen Schichtarbeit bis zu drei Tagen Nachtarbeit bis zu vier Tagen. Werden Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten, innerhalb eines Kalenderjahres in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zur Arbeit herangezogen, erhalten sie bei mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zusatzurlaub nach 125 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) wird darüber hinaus grundsätzlich zusätzlich gewährt. Er kann nicht gekürzt werden. Rufbereitschaft Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Abgeltung der Rufbereitschaft: Für eine Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Sie beträgt a) für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, b) für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Für eine Rufbereitschaft von unter 12 Stunden werden für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 % des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Darüber hinaus wird für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet. Die so ermittelte Gesamtzeit wird mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen vergütet. 9

Beispiel 1 Rufbereitschaft Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr. Vergütung für Rufbereitschaft 2 Stundenentgelte für Freitag (Freitag 15:00 Uhr bis Samstag 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Samstag (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Sonntag (Sonntag 15:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr) = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle Beispiel 2 Rufbereitschaft Rufbereitschaft wurde von abends 20.00 Uhr bis zum anderen Morgen 7.00 Uhr angeordnet. Vergütung für Rufbereitschaft 11 Stunden x 12,5 % des individuellen Stundenentgelts der Entgelttabelle = 1,375 x individuelles Tabellenentgelt Beispiel 3 Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr) 10 Minuten telefonische Beratung dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) 15 Minuten telefonische Beratung Vergütung für Inanspruchnahmen: erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Bereitschaftsdienstentgelt Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: 10

Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit I bis zu 25 v. H. 60 v. H. II mehr als 25 bis 40 v. H. 75 v. H. III mehr als 40 bis 49 v. H. 90 v. H. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. Für die Mitarbeiter in Heimen und Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von alten, gebrechlichen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 28,5 v. H. als Arbeitszeit bewertet. Das Entgelt für die als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach Anhang C dieser Anlage. Die Mitarbeiter erhalten zusätzlich zu dem Entgelt für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach Anhang C. Im Übrigen werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nicht gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes hat Vorrang. Eine Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters, beim Vorliegen einer Dienstvereinbarung über ein Arbeitszeitkonto oder zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes möglich. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung in Freizeit abgegolten werden. Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst 1. in der Stufe I 37 Minuten, 2. in der Stufe II 46 Minuten und 3. in der Stufe III 55 Minuten, 4. in Heimen und Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche sowie alte, gebrechliche oder sonstige hilfsbedürftige Personen betreut werden 17,5 Minuten 5. bei Feiertagsarbeit jeweils zuzüglich 15 Minuten. Bereitschaftszeiten Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz o der einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 11

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht und Schichtarbeit. Arbeitszeitkonto Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 2 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (näheres regelt der 9 der Anlage 32) Arbeitszeitkorridor Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des festgelegten Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr ausgeglichen. Rahmenarbeitszeit Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des festgelegten Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr ausgeglichen. Überleitungsregelungen Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2011 eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert. Alle Alt Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären. Sie müssen nicht mit Lohnkürzungen rechnen, denn der Beschluss der Regionalkommission enthält die grundsätzliche Festlegung, dass kein Mitarbeiter nach der Überleitung weniger verdienen darf als vorher. Die Überleitungsvereinbarung sichert also den AltMitarbeitern im neuen System den Besitzstand, wenn die Vergütung im alten System höher war. Alt Mitarbeiter, deren Vergütung im neuen System dagegen höher ist, bekommen sofort das höhere Entgelt. Bei der Berechnung der Besitzstandszulage findet eine Vergleichsberechnung statt, bei der das Jahreseinkommen des Jahres 2010 ( alte Anlage 2a) mit dem Jahresverdienst des Jahres 2011 ( neue Anlage 32) verglichen wird (siehe hierzu auch 2 Beispiele). Die Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen erfolgt nach dem bisherigen Tätigkeitsverlauf auf der Grundlage einer Zuordnungstabelle. Die Zuordnung zu den Entgeltstufen erfolgt nach folgender Formel: Bisherige Regelvergütungsstufe multipliziert mit Zwei plus der nach dem letzten Regelvergütungsstufenaufstieg zurückgelegten Zeit gleich anrechenbare Zeit für die neuen Stufenlaufzeiten. 12

Überleitung Beispiel 1 Altenpfleger, 3jährige Ausbildung, stationäre Altenhilfe, ledig, keine Kinder VG Kr 5, Ziff. 1, Stufe 2: EG 7a, Stufe 3 2293,53 Regelvergütung 2352,27 Entgelt 46,02 Zulage Anmerkung 1 40,00 Schichtzulage 35,79 Schichtzulage 2375,34 x 12 = 28504,08 2392,27 x 12 =28707,24 338,35 Urlaubsgeld 430,61 Leistungs oder Sozialkomponente 1841,13 Weihnachtsgeld 2153,04 Jahressonderzuwendung 30683,56 : 12 = 31290,89 : 12 2556,96 Vergleichsjahresvergütung 2607,57 Jahresentgelt Ergebnis: kein Besitzstand Überleitung Beispiel 2 Altenpflegerin, 3jährige Ausbildung, stationäre Altenhilfe, ledig, 2 Kinder (geb. vor dem 01.07.2008) VG Kr 5a, Ziff. 1, Stufe 9: EG 7a, Stufe 6 2738,70 Regelvergütung 2770,49 Entgelt 195,44 Kinderbesitzstand 46,02 Zulage Anmerkung 1 35,79 Schichtzulage 40,00 Schichtzulage 3015,95 x 12 = 36191,40 2810,49 x 12 = 33725,88 338,35 Urlaubsgeld 505,89 Leistungs oder Sozialkomponente 2714,36 Weihnachtsgeld 2529,44 Jahressonderzuwendung 39244,11 : 12 = 36761,21 : 12 = 3270,34 Vergleichsjahresvergütung 3063,43 Jahresentgelt Ergebnis: Besitzstand von 206,91 13

Sonstige Vereinbarungen Altersteilzeit (gültig bis Ende 2016) Hierbei sind die Regelungen des öffentlichen Dienstes übernommen worden, d. h., der Rechtsanspruch entsteht ab Vollendung des 60. Lebensjahres, der Aufstockungsbetrag beträgt nur noch 20 % des Teilzeitgehaltes (nicht mehr 33 %), die Überforderungsgrenze für den Dienstgeber liegt bei 2,5 % der beschäftigten Mitarbeiter (bisher 5 % der beschäftigten Mitarbeiter). Flexible Altersarbeitszeit (FALTER) Dieses bedeutet der Mitarbeiter halbiert seine Arbeitszeit zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, der Mitarbeiter erhält ein halbes Gehalt und eine halbe Teilrente, der Mitarbeiter arbeitet zwei Jahre über die Regelaltersgrenze hinaus und geht erst danach in den vollen Rentenbezug. Strukturveränderungen für geringfügig nebenberuflich beschäftigte neue Mitarbeiter: Die Lohnuntergrenze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 2 und 32 beträgt 9,. Der maximale Beschäftigungsumfang beträgt 13 Stunden wöchentlich. Die Vergütung beträgt 400, monatlich. Diese Regelung ist für 3 Jahre befristet. Nach dem Wegfall des Bischofsdekretes zur Vergütung von geringfügig beschäftigten Mitarbeitern wird die Möglichkeit eingeräumt, einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung zu vereinbaren. Dabei ist in jedem Fall die festgesetzte Lohnuntergrenze von 9, zu beachten, d. h. es bedarf mit jedem betroffenen Mitarbeiter eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Anwendung dieser Neuregelung. Die mit einem Mitarbeiter vereinbarten Vertragsbestandteile sind der Mitarbeitervertretung in jedem Einzelfall mitzuteilen. Anmerkung: Die Informationen wurden einer PowerPointPräsentation von Thomas Rühl, Mitglied der Verhandlungsund Beschlusskommission der AK und Mitglied der Regionalkommission NRW sowie der Anlage 32 zu den AVR entnommen. Der Beitrag TarifInfo 2010/2011 für Mitarbeiter in der Pflege in Betreuungseinrichtungen (Anlage 32) ist als eine erste Information zu verstehen, die keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit erhebt. Er wurde zusammengestellt von Bernhard Witt Vorsitzender der DiAGMAVEssen 14

Anhang B zur Anlage 32: Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen (KrAnwendungstabelle) (gültig ab 01.01.2010 bis zum 31.12.2010) Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle (TVÖD) Entgeltgruppe KR (TVÖD) Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KRVerläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 12 12a 12 mit Aufstieg nach 13 3.485,90 EG 11 3.861,31 4.343,98 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 4.558,49 11 b 11 mit Aufstieg nach 12 3.485,90 3.952,49 4.167,00 11 a 10 mit Aufstieg nach 11 3.164,13 EG 10 10 a 9 mit Aufstieg nach 10 3.056,87 EG 9, EG 9 b EG 7, EG 8, EG 9 b EG 7, EG 8 EG 4, EG 6 9 d 8 mit Aufstieg nach 9 2.981,79 9 c 7 mit Aufstieg nach 8 2.895,98 9 b 3.485,90 3.952,49 nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 3.271,39 3.678,97 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 3.249,94 3.464,45 nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 3.099,78 3.292,84 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 6 mit Aufstieg nach 7 2.981,79 3.099,78 2.638,57 7 ohne Aufstieg nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 9 a 6 ohne Aufstieg 2.638,57 8 a 7 a 4 a 5 a mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 5 mit Aufstieg nach 6 2198,80 2.729,74 2.895,98 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 2.338,24 2.456,23 2.552,76 2.729,74 2.895,98 5 mit Aufstieg nach 5 a 2.770,49 4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a 2.198,80 2.338,24 2.552,76 2.660,01 2037,92 4 mit Aufstieg nach 5 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 3 mit Aufstieg nach 4 EG 3, EG 4 3 a 1 mit Aufstieg nach 2 1.825,54 1.962,83 2.091,54 2.365,05 2.434,77 2.563,48 2 ohne Aufstieg 1.825,54 1.962,83 2.091,54 1.739,81 1.797,46 1.836,46 1.865,29 1.885,64 1.916,16 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 1.784,42 1.843,55 1.883,55 1.913,12 1.933,99 1.965,30 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 15

Anhang B zur Anlage 32: Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen (KrAnwendungstabelle) (gültig ab 01.01.2011 bis zum 31.07.2011) Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle (TVÖD) EG 12 Entgeltgruppe KR (TVÖD) 12a Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KRVerläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 12 mit Aufstieg nach 13 3.506,82 3.884,48 4.370,04 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 4.585,84 11 b 11 mit Aufstieg nach 12 3.506,82 3.976,20 4.192,00 EG 11 EG 10 EG 9, EG 9 b EG 7, EG 8, EG 9 b EG 7, EG 8 EG 4, EG 6 EG 3, EG 4 11 a 10 a 9 d 9 c 9 b 9 a 8 a 7 a 4 a 3 a 3.506,82 3.976,20 10 mit Aufstieg nach 11 3.183,11 nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 3.291,02 3.701,04 9 mit Aufstieg nach 10 3.075,21 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 3.269,44 3.485,24 8 mit Aufstieg nach 9 2.999,68 nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 3.118,38 3.312,60 7 mit Aufstieg nach 8 2.913,36 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 6 mit Aufstieg nach 7 2.999,68 3.118,38 7 ohne Aufstieg 2.654,40 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 2.746,12 2.913,36 6 ohne Aufstieg 2.654,40 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 5 a mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 5 mit Aufstieg nach 6 2.211,99 2.352,27 2.470,97 2.568,08 2.746,12 2.913,36 5 mit Aufstieg nach 5 a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a 2.787,11 4 mit Aufstieg nach 5 2.050,15 2.211,99 2.352,27 2.568,08 2.675,97 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 3 mit Aufstieg nach 4 1.836,59 1.974,61 2.104,09 2.379,24 2.449,38 2.578,86 2 ohne Aufstieg 1.836,49 1.974,61 2.104,09 1.750,25 1.808,24 1.847,48 1.876,48 1.896,95 1.927,66 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 1.795,13 1.854,61 1.894,85 1.924,60 1.945,59 1.977,09 1 mit Aufstieg nach 2 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 16

Anhang B zur Anlage 32: Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen (KrAnwendungstabelle) (gültig ab 01.08.2011) Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle (TVÖD) EG 12 Entgeltgruppe KR (TVÖD) 12a Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KRVerläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 12 mit Aufstieg nach 13 3.524,35 3.903,90 4.391,89 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 4.608,77 11 b 11 mit Aufstieg nach 12 3.524,35 3.996,09 4.212,96 EG 11 EG 10 EG 9, EG 9 b EG 7, EG 8, EG 9 b EG 7, EG 8 EG 4, EG 6 EG 3, EG 4 11 a 10 a 9 d 9 c 9 b 9 a 8 a 7 a 4 a 3 a 3.524,35 3.996,09 10 mit Aufstieg nach 11 3.199,03 nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 3.307,47 3.719,55 9 mit Aufstieg nach 10 3.090,59 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 3.285,79 3.502,66 8 mit Aufstieg nach 9 3.014,68 nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 3.133,97 3.329,16 7 mit Aufstieg nach 8 2.927,93 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 6 mit Aufstieg nach 7 3.014,68 3.133,97 7 ohne Aufstieg 2.667,67 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 2.759,85 2.927,92 6 ohne Aufstieg 2.667,67 nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 5 a mit Aufstieg nach 6 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 5 mit Aufstieg nach 6 2.223,05 2.364,03 2.483,32 2.580,92 2.759,85 2.927,93 5 mit Aufstieg nach 5 a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a 2.801,05 4 mit Aufstieg nach 5 2.060,40 2.223,05 2.364,03 2.580,92 2.689,35 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 3 mit Aufstieg nach 4 1.845,77 1.984,48 2.114,61 2.391,14 2.461,63 2.591,75 2 ohne Aufstieg 1.845,68 1.984,48 2.114,61 1.759,00 1.817,29 1.856,72 1.885,86 1.906,44 1.937,30 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 1.804,10 1.863,88 1.904,33 1.934,22 1.955,32 1.986,98 1 mit Aufstieg nach 2 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 17