Öffentlichkeitsbeteiligung in Genehmigungsverfahren zur Stilllegung von Atomkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland

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Transkript:

Öffentlichkeitsbeteiligung in Genehmigungsverfahren zur Stilllegung von Atomkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland

Vortragsinhalt 1. Grundsätzliches zum Stilllegungsverfahren 2. Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung 3. Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteilgung 4. Forderungen 5. Alternativen?

Grundsätzliches zur Stilllegung (Genehmigungsverfahren) Genehmigung nach 7 Abs. 3 AtG. Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch.

Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren Geregelt in der (AtVfV) Atomrechtlichen Verfahrensverordnung 1. Bekanntmachung des Vorhabens: Ankündigung der Auslegung von Antragsunterlagen Beschreibung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren nach AtVfV 2. Auslegung der Unterlagen eine Woche nach Bekanntmachung Dauer: 2 Monate Unterlagen: - Antrag - Sicherheitsbericht - Kurzbeschreibung - Umweltverträglichkeitsstudie

Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren nach AtVfV 3. Einwendungen zum Genehmigungsverfahren während der Auslegungsdauer - schriftlich oder - zur Niederschrift 4. Ab Beginn der Auslegungsfrist bis Ende des Genehmigungsverfahrens Akteneinsicht nach plichtgemäßen Ermessen der Behörde möglich Unabhängig davon immer nach UIG

Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren nach AtVfV 5. Erörterungstermin Erörterung der Einwendungen mit Antragsteller und Einwendern Nicht öffentlich Niederschrift (Wortprotokoll) Zeitabstand zum Auslegungsende ist nicht festgelegt.

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung Früher ein Verfahren für gesamte Stilllegung. Heute mehrere, formalrechtlich voneinander unabhängige Genehmigungsschritte. Probleme mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP wegen großer Zeitabstände. - Änderung Stand von Wiss. und Technik - in 2. Gen. höheres Radioaktivitätsinventar - Rechtsschutz für Zugezogene

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung Forderung: Öffentlichkeitsbeteiligung bei jedem Geneh-migungsschritt mit wesentlichem Inhalt. Problem: Ermessenssache der Genehmigungsbehörde! Negatives Beispiel KWO (Baden-Württemberg) Positives Beispiel KMK (Rheinland-Pfalz)

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei den letzten Verfahren ausgelegte Unterlagen Sind nicht ausreichend Dritte ohne entsprechende Ausbildung oder Sachbeistand können eigene Betroffenheit nicht einschätzen. Fehlende Sachtiefe und Bestimmtheit. Verschiebung von Genehmigungsaspekten in die Atomaufsicht.

Quelle: EnBW

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei den letzten Verfahren Erörterungstermin Erörterungstermin zu früh. keine sachdienliche Diskussion möglich. Antragsteller beteiligt sich nicht an Diskussion. Liest höchstens aus Sicherheitsbericht vor.

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei den letzten Verfahren Zwischenlager für rad. Abrissabfälle ZL wurde von Antragsteller aus Verfahren ausgegliedert und nach 7 StrlSchV separat beantragt. i.d.r keine UVP und keine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei den letzten Verfahren Freigabe 29 StrlSchV Freigabemanagement wird in Aufsichtsverfahren geschoben. Keine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei den letzten Verfahren Abklinglagerung Komponenten, Gebäude, Fundamente, werden nicht zerlegt bzw. abgerissen, sondern Vorort oder extern für mehrere Jahre gelagert. Keine Öffentlichkeitsbeteiligung bei abschließender Zerlegung und Verbleib der Reststoffe/Abfälle.

Forderungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung Öffentlichkeitsbeteiligung zu allen wesentlichen Genehmigungsschritten. Dazu Änderung der AtVfV. Auslegung aussagekräftiger Unterlagen (Sicherheitsbericht, UVU, Behördengutachten mit ersten Einschätzungen). Bereitstellung aller Antragsunterlagen im Internet.

Forderungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung Erörterungstermin - nach eingehender Beschäftigung mit den Einwendungen durch Behörde und Antragsteller. - zwingende Einbeziehung des Antragstellers Zwischenlager und Freigabemanagement Bestandteil des Stilllegungsverfahrens

Info-Kommission o.ä. statt Öffentlichkeitsbeteiligung? N E I N! Behörde hat nicht die Leitung. Informationen werden von Antragsteller dominiert. Beteiligte haben keine Rechte während der Sitzungen. Formfehler können nicht gerügt werden. Kein förmliches Verfahren Rechtsschutz könnte ausgehebelt werden. Es wird kein Wortprotokoll geführt. Allenfalls ergänzend nach Erörterungstermin

Beispiel für sinnvolle Ergänzung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung HZG im Dialog. Stilllegung der Forschungsanlagen des Helmholtz- Zentrum Geesthacht (HZG). Begleitgruppe aus Personen der kommunalen Politik, Bürgerinitiativen, Umweltverbänden und Betreiber/Antragsteller. Professionelle Moderation. Bei zu klärende Fachfragen konsensuale Zuziehung von externem Sachverstand.

Beispiel für sinnvolle Ergänzung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung Abfallrückholung und Stilllegung Asse II. Begleitgruppe aus Vertretern von - stimmberechtigt: Parteien im Kreistag Wolfenbüttel, kommunale BürgermeisterInnen, Bürgerinitiativen, Umweltverbänden. - beratend AGO, BfS, Asse GmbH, BMU, NMU, LBeg, Betriebsrat Asse. Für Fachfragen: Arbeitsgruppe Option Rückholung (AGO) bestehend aus 5 von den stimmberechtigten Begleitgruppenmitgliedern und 2 vom BMU bestimmten Fachleuten.

Abschwächung der Sicherheitsanforderungen durch: Einschränkung von Öffentlichkeitsbeteiligung; Unzureichende Beschreibungen im 1. SB Keine umfassende radiologische Charakterisierung Abbau im Kontrollbereich trotz Brennelemente Verschiebung von Genehmigungsaspekten in die atomrechtliche Aufsicht Zwischenlagerung und Regelung der Freigabe außerhalb der Genehmigung