Richtlinien für die NMS Entwicklungsarbeit Stand 22. Juni 2012

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Transkript:

Richtlinien für die NMS Entwicklungsarbeit Stand 22. Juni 2012 zusammengestellt vom NMS Projektteam www.neuemittelschule.at, gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.INr.36/2012, welches Änderungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs Grundgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Minderheiten Schulgesetzes für das Burgenland, des Minderheiten Schulgesetzes für Kärnten, des Privatschulgesetzes und des Religionsunterrichtsgesetzes vorsieht, sowie des NMS Umsetzungspakets BGBl.II Nr. 185/2012 (u.a. die Lehrplanverordnung) und des Erlasses BMUKK 687/0003 III/Pers.Controlling/2012 Die pädagogisch, inhaltlichen Aspekte dienen ebenfalls zur Orientierung für NMS an AHS Standorten. Als Rechtsgrundlage für die Entwicklungsarbeit für alte NMS Standorte an der AHS dient der 7.a (alt) SCHOG, für neu hinzukommende der 7.a (neu) SCHOG. 1. AHS BHS Lehrer/innenarbeit an NMS Die vom BMUKK zusätzlich bereit gestellten Ressourcen (6 Wochenstunden pro Klasse) dürfen nur für die pädagogische Arbeit (Unterrichtserteilung) eingesetzt werden. Der Einsatz der zusätzlichen 6 Wochenstunden pro Klasse des Bundes erfolgt ausschließlich in den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Im Sinne einer Zusammenarbeit sollen Lehrpersonen von NMS, AHS und BHS zum Einsatz kommen. 1 Der Einsatz von Lehrpersonen mit universitärer Ausbildung soll ausgewogen erfolgen und über möglichst alle Klassen gestreut und keinesfalls auf eine Klasse fokussiert sein. Bei Modellen der Zusammenarbeit zwischen NMS und ORG, bzw. BHS erfolgt ein einseitiger Lehrer/inneneinsatz. Bei Verbundlösungen zwischen NMS und AHS mit Klassen an beiden Schulformen wird ein wechselseitiger gemischter Lehrer/inneneinsatz realisiert. Sind die räumlichen Voraussetzungen gegeben, so sind bei Verbundlösungen an allen involvierten Standorten auch NMS Klassen zu führen. Befristete Übergangslösung zum Erlass BMUKK 687/0003 III/Pers.Controlling/2012 (Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2012/13) Um die Umsetzung der Planungen der NMS Standorte inkl. der Generation 2012/13 (G1 G5), die auf Basis der Schulversuche und Genehmigung der Modellpläne durch das BMUKK zu Stande gekommen sind, reibungslos zu ermöglichen, gilt in einer befristeten Übergangslösung, dass in diesen Fällen ein Einsatz auch in anderen Gegenständen ausnahmsweise und befristet ermöglicht wird. Bei diesen Generationen ist in einem Übergangszeitraum von 4 Jahren der ausschließliche Bundeslehrer/inneneinsatz in den differenzierten Pflichtgegenständen sicher zu stellen. Ab der im Schuljahr 2013/14 beginnenden NMS Generation G 6 (sowie in den Generationen danach, G7 G8) hat der Einsatz der Bundeslehrer/innen ausschließlich in den differenzierten Pflichtgegenständen zu erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist durch das Land ein finanzieller Ersatz (Refundierung) zu leisten (siehe Punkt 2.4. des Erlasses BMUKK 687/0003 III/Pers.Controlling/2012) Abgesehen von den 6 zusätzlichen Stunden des Bundes kann schon jetzt der Einsatz der Bundeslehrer/innen in anderen Gegenständen (siehe auch Stellenplanrichtlinen) durch die frei werdenden Ressourcen aus den wegfallenden Leistungsgruppen abgedeckt werden. Eine volle Mitverwendung widerspricht den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben, daher ist es notwendig, dass an NMS mitverwendete Bundeslehrpersonen mindestens für eine Stunde im lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht an der Stammschule zum Einsatz kommen. In einer Übergangslösung gilt: Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, einen Einsatz der Bundeslehrer/innen im lehrplanmäßig vorgesehenen Unterricht an der Stammschule zu realisieren, sind die Lehrer/innen für zusätzliche Unterrichtsangebote einzusetzen. An der Stammschule ist dies möglich im Bereich o von Freigegenständen o von unverbindlichen Übungen 1 Der Einsatz von Sonderschullehrpersonen an AHS und NMS Standorten erfolgt entsprechend den Prinzipien der Neuen Mittelschule im Sinne der Integration und Inklusion. 1

o der gegenstandsbezogenen Lernzeit oder der gemischten Lernzeit (Tagesbetreuung Neu) der Tagesbetreuung o von Mentoring bzw. Lerncoachingprojekten im Rahmen der Nahtstellenarbeit Bei der Auswahl der oben genannten Optionen und der konkreten Planung bzw. Umsetzung hat die Schulaufsicht auf spezifische Gegebenheiten vor Ort Rücksicht zu nehmen. Betont wird, dass es sich dabei um eine Übergangslösung handelt und mittelfristig über einen Zeitraum von 3 Jahren ein Zustand hergestellt werden muss, in dem alle Bundeslehrer/innen im regulären Unterricht an der Stammschule eingesetzt sind (daher spätestens im Schuljahr 2015/16). Weiters wird darauf hingewiesen, dass das BMUKK den konkreten Einsatz der Bundeslehrer/innen durch das Controlling laufend überprüfen wird. 2 2. Dienst und besoldungsrechtliche Regelungen Jede/r bringt ihren/seinen dienst und besoldungsrechtlichen Status mit. Davon abweichend unterliegt ein(e) Hauptschullehrer/in in der AHS für die Dauer dieser Verwendung dem BLVG ( 22 Abs. 4 LDG ivm 1 Abs. 2 BLVG): 22 Abs. 4 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz, BGBl.. Nr. 302/1984 (LDG): (4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBI. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. 1 Bundeslehrer Lehrverpflichtungsgesetz BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG): Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen [ ] Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden. Bei Verbundmodellen ist der/die Schulleiter/in der NMS gegenüber AHS /BHS Lehrpersonen und der/die Schulleiter/in der AHS gegenüber NMS Lehrpersonen weisungsberechtigt. Die Frage des gegenseitigen Suppliereinsatzes ist über die festgelegten Weisungsrechte zu regeln und sollte nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Supplierunterricht soll nur in Klassen stattfinden, in denen die Lehrpersonen im regulären Unterricht eingesetzt sind. NMS Lehrpersonen: Trotz des Wegfalls äußerer Differenzierung in Form von Leistungsgruppen gebührt für Individualisierungs und Differenzierungsarbeit in den Gegenständen (D, M, Lebende Fremdsprache) weiterhin eine Dienstzulage (früher Leistungsgruppenzulage). 3 2 Zur näheren Information: Das BMUKK wird auf Basis der Fallzahlen 2011/12 ein Zusatzkontingent als Überschreitungsermächtigung zur Verfügung stellen. Die Bemessung erfolgt nach folgenden Kriterien: o je vollbeschäftigte Lehrkraft: 1,0 WE o je halbbeschäftigte Lehrkraft: 0,5 WE Bei der Einteilung ist zu berücksichtigen, dass teilbeschäftigte Lehrer/innen über alle Fälle gesehen nur ein maximales Zusatzausmaß an den genannten Instrumenten von durchschnittlich 0,5 WE je Person aufweisen dürfen. Abgesehen von dieser Vorgabe, kann die Verteilung der WE frei erfolgen. Eine geblockte Abhaltung der Tätigkeiten ist empfehlenswert. Eine allfällige Nutzung dieses Zusatzkontingentes ist nur in Abstimmung mit dem BMUKK möglich. 3 Im 59b GehG Abs.1a Z 1 An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für 1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache a) 59,6, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten, b) 74,2, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten. 2

Ebenso sind in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die aus den nun wegfallenden Leistungsgruppen (äußere Differenzierung) frei werdenden Ressourcen einzusetzen. Dabei sind auch die in 31a SchUG genannten Prinzipien zu beachten. Im Hinblick auf etwaige besondere pädagogische Erfordernisse am Schulstandort können diese Stunden mit Entscheidung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin auch für andere Gegenstände der NMS Klassen des Schulstandortes eingesetzt werden. Auf diesen Umstand ist jedenfalls im nach 18 Abs. 2 Bundes Schulaufsichtsgesetz zu erstellenden Schulentwicklungsplan Rücksicht zu nehmen bzw. ist dies mit der zuständigen Schulaufsicht abzustimmen. 4 AHS Lehrpersonen erhalten die entsprechende Wertigkeit des jeweiligen Gegenstandes. Die Korrekturverantwortung bei Teamteaching in den Gegenständen D, M, Lebende Fremdsprache muss an den Standorten geklärt werden (die Abgeltung kann vom jeweiligen LSR z.b. in Analogie zur KMS Regelung für AHS Lehrpersonen in Wien geregelt werden). 5 AHS/BHS Lehrpersonen können als Klassenvorstände an NMS Standorten eingesetzt werden, wenn dies am Standort zweckmäßig erscheint und die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die entsprechende Abrechnung vorliegen. Die Vergütung erfolgt gemäß 61a Gehaltsgesetz 1956. Um die Erfüllung der mit der Funktion des Klassenvorstandes verbundenen Aufgaben zu gewährleisten, muss eine entsprechende Anwesenheit am Standort gegeben sein. Daher können AHS/BHS Lehrpersonen mit dieser Funktion an einem NMS Standort nur betraut werden, wenn sie zumindest 12 Wochenstunden ihrer Lehrverpflichtung an diesem NMS Standort erfüllen. Die Übertragung von Kustodiaten und anderen rein administrativen Tätigkeiten an AHS/BHS Lehrpersonen ist nicht zulässig. Abgeltung von Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren Die bisherigen Zulagen für Fachkoordinator/innen für D, M und Lebende Fremdsprache werden in den NMS Standorten neuen Koordinationstätigkeiten zugeordnet. Die Neuregelung des 59 ergibt eine Veränderung bezüglich der Bestellung und Abgeltung von Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren: o Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden. o Die Abgeltung erfolgt folgendermaßen : a) 74,2, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist, b) 89,4, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist Da der/ die Lerndesigner/in ein zentrales Qualitätsmerkmal und Markenträger mit einem definierten Aufgabenprofil ist, wird empfohlen, den/die Lerndesigner/in als Koordinator/in zu bestellen und die Tätigkeit entsprechend abzugelten. Dies gilt im selben Maße für die/den Standortkoordinator/in für den Bereich e learning eines NMS Standortes. Die/der 3. Koordinator/in soll dem besonderen Entwicklungsansatz des NMS Standortes Rechnung tragen bzw. in einem pädagogisch inhaltlichen Bereich unterstützend tätig sein (z.b.: Standortkoordinator/in für Gender oder BO Kompetenz, für Kunst und Kulturvermittlung, ). 4 Wie bereits in den Modellversuchsplänen dürfen die auf Grund des Wegfalls der Leistungsgruppen frei werdenden Wochenstunden nur für Fördermaßnahmen bzw. Individualisierungsmaßnahmen in den NMS Klassen zum Einsatz kommen. 5 Wenn beide Lehrer/innen gleichwertig in Teamteaching eingebunden sind, das heißt, beide Lehrpersonen übernehmen gleichwertige Korrekturverantwortung, ist die volle Abgeltung gerechtfertigt. Beim Teamteaching (ohne Korrekturarbeiten) wird die Tätigkeit der Zweitlehrperson in E, D und M mit 1,05 abgegolten. 3

3. Regelungen bezüglich Beurteilung und Berechtigungen PRÄAMBEL Leistungsbeurteilung kann in der NMS nicht isoliert betrachtet werden, da Lernen und Leisten in engem Kontext zu sehen sind. Die NMS ist eine Leistungsschule. Auf dem Weg zum Leistungserfolg steht dabei Lernen im Mittelpunkt. Schulische Leistung in der NMS orientiert sich am Erwerb von Kompetenzen. Leistungsbeurteilung ist eng verknüpft mit der Gestaltung von Lerninhalten und Lernprozessen. Neues Lernen verlangt eine Unterrichtsgestaltung, in der die Lernenden in hohem Maße selbsttätig und selbstständig lernen und ihr Lernen regelmäßig reflektieren. Dabei reflektieren sowohl Lehrende und Lernende die Wirksamkeit ihres eigenen Handelns in Bezug auf Lernergebnisse, um nächste Schritte des Lernens zu bestimmen. Neues lernorientiertes Lehren verlangt eine Orientierung an den Stärken bzw. eine neue Fehlerkultur (Fehler sind im Lernprozess unverzichtbar; sie sind die wichtigsten Lernmomente) und eine andere Praxis, die sich im personalisierten Lernen und der Art der Differenzierung zeigt in der aber auch formative Leistungsbewertung und eine dokumentierte Lernerfolgsrückmeldung einen hohen Stellenwert haben. Dabei ist von einem kompetenzorientierten Leistungsbegriff auszugehen, der die Komplexität einer Leistung abbildet und sowohl kognitive als auch nicht kognitive Leistungen miteinbezieht. In diesem Zusammenhang sei daher auf das in der NMS Entwicklungsbegleitung dargelegte Konzept des Lerndesigns verwiesen. Lerndesign führt nachweislich zu besseren Lernergebnissen, weil die langfristigen Transferziele durch authentische Handlungsaufgaben in den Vordergrund rücken. Dabei werden ausgehend von den Lernzielen deduktiv Inhalte, Aufgaben und Prozesse zur Erreichung der Lernziele im Rahmen der Unterrichtsgestaltung sowie Kriterien für die Leistungsfeststellung vorbereitet. Der Unterricht wird rückwärts, ausgehend von den Lernzielen, geplant. Lerndesign verlangt fundierte Fachkompetenz der Lehrpersonen und stärkt die Qualität der Leistungsbeurteilung. So wird authentisches Lernen im Sinne der "neuen Lernkultur" ermöglicht. Lerndesign geht davon aus, dass die Lehrperson ein wesentlicher Faktor für das Lernen der Kinder ist und für die Gestaltung des Unterrichts Verantwortung übernimmt. Diese Verantwortung umfasst das Eröffnen von Handlungs und Gestaltungsräumen für Lernende sowie das Hinführen zur selbständigen Gestaltung des Lernprozesses. Die nachfolgenden Regelungen sind vor diesem Hintergrund zu sehen. 4

Grundlegende und vertiefte Allgemeinbildung Um den unterschiedlichen Leistungspotenzialen der Schüler/innen hinsichtlich des weiteren Bildungsweges gerecht zu werden, haben In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule Leistungsfeststellungen und beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. 6 Die Beurteilung in diesen Gegenständen ist maßgebend für die am Ende der 8.Schulstufe ausgesprochenen Berechtigungen. Die Inhalte der vertieften Allgemeinbildung haben eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderung hinausgehenden Art auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen. Die vertiefte Allgemeinbildung entspricht dem Bildungsziel der AHS Unterstufe, die grundlegende Bildung umfasst die gleichen Inhalte, allerdings auf einer weniger komplexen Ebene. Im Sinne der Chancengleichheit wird der Zugang zum gesamten Spektrum an Lernmöglichkeiten für alle Schüler/innen sichergestellt, mit dem Ziel möglichst viele Schüler/innen nach der vertieften Allgemeinbildung beurteilen zu können. Entscheidend ist, dass die Schülerinnen und Schüler im Lernsetting nicht nach Bildungszielen unterschiedlich unterrichtet werden, sondern dass das Erreichen der unterschiedlichen Bildungsziele lediglich in den Leistungsfeststellungen, den Schulnachrichten und Zeugnissen der 7. und 8. Schulstufe ausgewiesen wird. Verpflichtende regelmäßige Eltern Kind Gespräche begleiten den Bildungsweg in der NMS. Beurteilung auf der 5. und 6. Schulstufe In der 5. und 6. Schulstufe ist keine Differenzierung in vertiefte und grundlegende Allgemeinbildung weder in den Lernsettings noch in der Beurteilung zu treffen. 7 Die Notenskala von Sehr gut bis Nicht genügend deckt in der 5. und 6. Schulstufe die gesamte Leistungsbreite der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung ab. 6 Die Bildung von Schülergruppen und Klassen nach diesen Kriterien ist nicht zulässig. 7 mit Ausnahme der Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf 5

Beurteilung auf der 7. und 8. Schulstufe Jegliche Formen der Leistungsfeststellungen müssen sowohl die grundlegende als auch die vertiefte Allgemeinbildung abbilden und somit allen Schüler/innen alle Komplexitätsstufen über das ganze Schuljahr hinweg eröffnen. o Daraus resultiert, dass unterschiedliche Aufgabenstellungen nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung bei Leistungsfeststellungen nicht vorzusehen sind. o Zuweisungen von Aufgabenstellungen dürfen nicht auf Grund von Prognosen über das Leistungsvermögen eines Schülers /einer Schülerin getroffen werden. 8 Eine Beurteilung nach vertiefter Allgemeinbildung zeigt den höheren Komplexitätsgrad, mit dem eine in der Leistungsfeststellung vorgesehene Aufgabe gelöst wurde, auf. Eine negative Beurteilung in der vertieften Allgemeinbildung gibt es auf der 7. und 8. Schulstufe nicht, da in diesem Fall die Schülerin/der Schüler entsprechend der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wird. Die Note 1 oder 2 in der Beurteilung nach der grundlegenden Allgemeinbildung führt in jedem Fall zu einer positiven Note in der vertieften Allgemeinbildung Die folgende Grafik zeigt eine realistische Umsetzung in der Praxis. 9 Berechtigungen & Übertritte Übertritt der Schülerin/des Schülers vor der 7. Schulstufe: Auf der 5. und 6. Schulstufe, wo keine Differenzierung in der Beurteilung nach grundlegender oder vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, ist der Übertritt in eine AHS möglich, wenn die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis 10 in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache mit Sehr gut oder Gut benotet worden ist; andernfalls ist im betreffenden Gegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen (vgl. 40 Abs. 2a Z 1 SchOG). 8 Die Zuweisung Gruppe A grundlegende Allgemeinbildung Gruppe B vertiefte Allgemeinbildung ist unzulässig. 9 14a Abs. 2 LBVO (2) Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit Gut zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen Sehr gut bis Genügend erreicht werden können. 10 Nach der Aufnahmeverfahrensverordnung kann für die vorläufige Schulplatzzuweisung die Schulnachricht herangezogen werden, für die endgültige Aufnahme ist die Beurteilung im Jahreszeugnis ausschlaggebend. 6

Übertritte der Schülerin/ des Schülers aus der AHS Unterstufe in die NMS Mit einer negativen Beurteilung in der AHS gibt es kein Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse der NMS (außer die Konferenz der AHS hat die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" beschlossen oder es handelt sich um eine Beurteilung mit Nicht genügend im Sinne des 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG). Schüler/innen der AHS, die in einem oder zwei Gegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt sind, sind berechtigt, eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Ansonsten müssen sie auch in der NMS die Klasse wiederholen. Dies resultiert aus 29 (2) und (3) SchUG. Berechtigungen am Ende der 8. Schulstufe Die Übertrittsmöglichkeiten werden an Berechtigungen festgemacht, die sich im Wesentlichen aus den Noten ableiten: Übertritt in eine höhere Schule: Bei Beurteilung aller differenzierten Gegenstände in der Vertiefung oder bei nur einem grundlegend beurteilten Gegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz: Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule (AHS/BHS/BAKIP & BASOP). Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule: Bei Beurteilung aller differenzierten Gegenstände im grundlegenden Bereich mit der Beurteilung Befriedigend oder bei nur einem mit Genügend grundlegend beurteilten Gegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz: Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule. Wird die Berechtigung zum Besuch einer mindestens dreijährigen mittleren oder einer höheren Schule nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Besuchs der PTS bzw. der Wiederholung der letzten Schulstufe bleiben in Kraft. (gemäß 18 und 19 Schulpflichtgesetz). Die Bildungswegentscheidung wird ab der 7.Schulstufe durch Beratungsgespräche mit Schüler/innen und Eltern begleitet. 4. Kernelemente der Lehrplanverordnung (LPVO) Im Bildungssystem wird eine moderne Pädagogik, die Differenz anerkennt und sich an den individuell unterschiedlichen Lernbedürfnissen und Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler orientiert, strukturell verankert. Die gemeinsame Verantwortung der Lehrpersonen für den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler, die Stärkung persönlicher Begabungen und die Reflexionskultur an Schulen wird durch die LPVO gestärkt. Die Differenzierung kann unter anderem auch in der Bildung von temporären Förder und Leistungskursen erfolgen. (Da sich in der Praxis 4 6 Wochen bewährt haben, wird eine Dauer dieser Kurse von längstens 2 Monaten empfohlen) 11 Lerndesigner/innen sollen an jedem NMS Standort zum Einsatz kommen. o Die Fort und Weiterbildung der Lerndesigner/innen erfolgt durch die Pädagogischen Hochschulen anhand eines bundesweit gültigen Curriculums. Vier Schwerpunktbereiche sind im BGBl. I Nr. 36/2012 enthalten 12, über die die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des zuständigen des Qualitätsmanagements (zuständige Schulaufsicht) entscheidet. Die schulautonomen Möglichkeiten werden beibehalten. 11 Die Teilnahme an temporären Leistungs und Förderkursen ergibt sich aus den aktuellen Lernbedürfnissen der Schüler/innen bezogen auf Teilleistungsstärken und Teilleistungsschwächen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Beispiel 1: Schüler/innen mit besonderer Kompetenz bei Textaufgaben bekommen gemeinsam ein zusätzliches Angebot zur Förderung ihrer Stärke im Teilbereich Textrechnungen der Mathematik; Beispiel 2: Schüler/innen mit einer ähnlichen Problematik bei der Dehnung bekommen einen gemeinsamen Förderkurs im Teilbereich Deutsch Rechtschreibung). Eine Zuordnung zu einem Angebot der Förder und Leistungskurse (der temporären äußeren Differenzierung) muss also inhaltlich begründet sein und kann nicht auf Basis der Zuordnung zu vertiefter oder grundlegender Allgemeinbildung erfolgen. 12 - sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich musisch kreativer Schwerpunktbereich 7

Die 4 vorgesehenen Schwerpunktbereiche sind in den Stundentafeln ausgewiesen und zusätzlich mit schulautonomen Modifikationen im Rahmen der Schulautonomie kombinierbar. Falls an einem Standort mehr als ein Schwerpunkt angeboten wird, muss klargestellt sein, dass es sich hierbei um Wahlangebote handelt, aus welchen die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Interessen wählen können und sich aus dieser Wahl keine vorzeitige Zuweisung zu weiteren Bildungsverläufen (Polytechnische Schulen, BMHS, AHS Oberstufe) ergibt. Auf der 5. Und 6. Schulstufe müssen auf Basis der VS Noten gezielt heterogene Klassen gebildet werden. Die Schaffung eines Gegenstandes im Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten setzt eine Reduktion der Stundenanzahl anderer Fächer voraus. Das Gesamtwochenstundenausmaß von 120 Stunden (bzw. das jeweils lehrplanmäßg festgelegte Gesamtwochenstundenausmaß bei den Sonderformen) kann weder unter noch überschritten werden. Geometrisch Zeichnen kann in den Mathematikunterricht integriert werden (was vor der Schaffung des eigenständigen Gegenstandes auch schon der Fall war). Allerdings ist es im Rahmen des naturwissenschaftlich mathematischen Schwerpunkts als Gegenstand vorgesehen. Dies entspricht dem Lehrplan der AHS Unterstufe. Ernährung und Haushalt ist nach wie vor ein Pflichtgegenstand in der Neuen Mittelschule. Textiles und technisches Werken sind in einem Gegenstand zusammengeführt. Als Übergangsregelung ist eine abwechselnde Führung der beiden Teile möglich (die gemischtgeschlechtlichen Gruppen wechseln dann zum Halbjahr oder beispielsweise auch 14 tägig vom technischen zum textilen Unterricht, wie dies in zahlreichen Schulen bereits erfolgt.) Ziele der Zusammenführung sind vorhandene Schnittpunkte der beiden Bereiche zu nützen, die Inhalte aufeinander abzustimmen und unter Einbeziehung von projektorientiertem, fächerübergreifendem, offenem Lernen verschränkt zu unterrichten. Dies bietet auch die Chance, neue zukunfts und kompetenzorientierte Unterrichtskonzepte zu entwickeln, die den Gestaltungsprozess in den Vordergrund stellen und dem Werkunterricht zu einem neuen Stellenwert verhelfen. Dementsprechend stellt der Lehrplan einen Rahmen dar, in dem Materialien, Techniken und Themengebiete beider Fachbereiche exemplarisch eingesetzt werden, um die Ziele des Lehrplans zu erreichen. Durch die Aufhebung der Wahlmöglichkeit und Zweiteilung des Werkunterrichts soll der Verfestigung von Rollenklischees entgegengewirkt und geschlechtsspezifische Einschränkungen abgebaut werden, um neue Denk und Handlungsspielräume sowie erweiterte berufliche Perspektiven zu ermöglichen. Um den gesetzlichen Intentionen der NMS und der LPVO zu entsprechen, sind Unverbindliche Übungen, Verbindliche Übungen sowie Wahlpflichtfächer mit Bezug zu technischem und textilem Werken jedenfalls koedukativ einzurichten. Berufsorientierung ist als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von einer Wochenstunde vorgesehen. Diese Wochenstunde kann in der dritten oder vierten Klasse positioniert oder auf die beiden Schulstufen aufgeteilt werden (z.b. jeweils 0,5 Wochenstunden, geblockt im zweiten Semester der 3. Klasse und im ersten Semester der 4. Klasse oder beispielsweise auch 14 tägig auf beiden Schulstufen). Zusätzlich zu dieser einen Wochenstunde sind 32 Jahresstunden in den Unterricht von Pflichtgegenständen zu integrieren. Das bedeutet, dass Unterrichtszeit anderer Unterrichtsgegenstände den Zielen und Inhalten aus dem Lehrplan des Unterrichtsgegenstands Berufsorientierung gewidmet wird. Dies bedarf einer umsichtigen Abstimmung und Koordination. Die Positionierung der ausgewiesenen Wochenstunde und der integrierten Jahresstunden muss gewährleisten, dass Berufsorientierung sowohl in der 3. als auch in der 4. Klasse unterrichtet wird. Im Rahmen der Schulautonomie kann das Gesamtstundenausmaß erhöht werden, und der Unterricht kann auch schon auf niedrigeren Schulstufen vorgesehen werden. 5. Zeugnisse und Schulnachrichten Durch die sogenannte Kippregelung gilt das vorliegende Zeugnisformular für alle NMS Klassen ab dem Schuljahr 2012/13. Im Zeugniskopf ist die pädagogische Schwerpunktsetzung sichtbar zu machen. Bundesländerbezeichnungen sind in den Schulnachrichten und Zeugnissen der NMS nicht möglich. 8

Die Schulnachrichten und Zeugnisse müssen auf allen Schulstufen Ziffernoten in den einzelnen Unterrichtsgegenständen enthalten. Den Schülerinnen und Schülern ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis sowie zur Schulnachricht 13 eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken ausweist. 13 Da die Einführung der Neuen Mittelschule als Schulform erst im September 2012 erfolgt, können nicht gleichzeitig Schulversuche (ins besonders Schulversuche zur Leistungsbeurteilung) zur Weiterentwicklung der Schulart eingereicht werden. 9

6. Regelung bezüglich Zusammenarbeit mit Partnerschulen Als Partnerschule wird in diesem Zusammenhang ausschließlich eine allgemeinbildende höhere bzw. berufsbildende höhere Schule bezeichnet. An Partnerschulen, die ihre Lehrpersonen für die NMS Entwicklungsarbeit zur Verfügung stellen, ist weder eine Abstimmung im Lehrer/innenkollegium noch im SGA bezüglich der geplanten Zusammenarbeit mit einem NMS Standort erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Schulleitung der Partnerschule mit den an NMS Standorten unterrichtenden Lehrpersonen darüber ein Einvernehmen herstellt. Wohl aber muss im Sinne der Planungssicherheit eine Übereinkunft zwischen den Schulleitungen der beteiligten Schulen den AHS (BHS) Lehrer/inneneinsatz sichergestellt sein. 7. Regelungen zu Reisekosten Reisekosten: Der Bund übernimmt die entstehenden Reisegebühren / Fahrtkosten für Bundeslehrer/innen zu dem Standort, dem sie zugeteilt sind, nach den Bestimmungen der RGV 1955. Darüber hinaus werden auch Reisekosten für Bundeslehrpersonen, die durch die nachweisliche Teilnahme an Schulveranstaltungen (z. B. Projektwochen, Skikurse) entstehen, vergütet, vorausgesetzt, dass es sich um Klassen handelt, in denen die betreffende Lehrperson unterrichtet. 8. Regelungen bezüglich Öffentlichkeitsarbeit Informationsmaterialien Um ein einheitliches Erscheinungsbild der an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen zu erzielen, bietet das BMUKK folgende, flexibel einsetzbare Informationstools an: 8 seitiger NMS Folder (A5 Format) NMS Flyer Die Neue Mittelschule Qualität im Lernen und Lehren NMS DVD wird neu gestaltet und steht ab Herbst in adaptierter Form zur Verfügung. (eine englische Version kann bei Bedarf ebenfalls angefordert werden) Eltern Newsletter: erscheint zweimal im Jahr und dient der Unterstützung der Elternarbeit am Standort. (als Download unter http://www.edumoodle.at/nmseltern/ verfügbar, Gastzugang möglich) Alle Informationsmaterialien sollen als Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in den Regionen und an den Standorten dienen und können über die Hotline (nms@bmukk.gv.at) und bei den NMS Koordinator/innen der LSR/SSRfW angefordert werden. Webseite Um den Informationsfluss in der Öffentlichkeit (zu Anmeldung, Tag der offenen Tür, ) möglichst ungehindert fließen zu lassen, werden die Webseiten der NMS Standorte mit der Webseite des BMUKK verlinkt. Die NMS Standorte sorgen für allenfalls notwendige Updates ihrer Schulhomepages (Informationen zu ihren Schwerpunkten als NMS Standort, Anmeldemodus für NMS auf Startseite, ). Bei Verbundmodellen (AHS und HS) soll auf den Webseiten der jeweiligen Schulen die Bezeichnung Verbundmodell + Bezeichnung beider Standorte aufscheinen (z.b. Verbundmodell Graz I: NMS Algersdorf und NMS/BG/BRG Klusemannstraße). 10