Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015

Ähnliche Dokumente
Patent- und Vermarktungsstrategie der Universität Kassel

Patentverwertungsstrategie Hochschule Trier

Hochschule Emden/ Leer

Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie)

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

SATZUNG ZUR VERGÜTUNG

Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ

Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt

Kapitel 5 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)

Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen

Leitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum

Forschen - Patentieren - Verwerten

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen

FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen

Leitlinie zum Umgang mit Erfindungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz

Patentstrategie der Rheinischen. Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2003/ Ausgegeben am 20. September Stück

Um der Verantwortung Ausdruck zu verleihen, wurde die Strategie der TU Braunschweig in dem Dokument Unsere Ziele Unsere Werte dokumentiert.

Amtliche Mitteilungen I

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen

Leitlinie zum Umgang. mit Erfindungen. und Patenten. an der. Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens

Leitfaden für Erfinderinnen und Erfinder Vorgehen beim Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A.

Amtliches Mitteilungsblatt

Schutzrechte. Eine kurze Übersicht für Gründungsinteressierte

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur...

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen

Brandenburgische Technische Universität Cottbus Senftenberg

Von der Erfindung zum Patent

PATENTSTRATEGIE DER BRANDENBURGISCHEN TECHNISCHEN UNIVERSITÄT COTTBUS - SENFTENBERG

Richtlinie für die wirtschaftliche Verwertung von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung an der Technischen Universität Graz

Mitteilung über Unvollständigkeit am:

Bitte beachten: Alle genannten Erfinder sowie der Institutsleiter müssen die Erfindungsmeldung auf Seite 5, bzw. 6 unterschreiben.

Bitte die Punkte 1. und 2. vollständig ausfüllen! Die Textfelder erweitern sich automatisch. 1. Bezeichnung der Erfindung:

Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der Medizinischen Universität Graz

Erfindungsmeldung - TT-Form EM1

Erfinderfachauskunft. SIGNO-Netzwerkpartner informieren zu Schutzrechten

Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2008/2009 AUSGEGEBEN AM STÜCK; NR. 15 R I C H T L I N I E N

Kapitel 4 Seite 1

Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz

Aufgaben / Arbeitsweise eines Patentverwerters

Leitlinien der Albert-Ludwigs- Universität Freiburg zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten

Leitlinie zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. - IP-Strategie -

Die Patentierungsstrategie der Universität Bremen (Verabschiedet durch das Rektorat der Universität Bremen am 14. Dezember 2015)

InhaltsverzeichnIs... VlI. Abblldunpve... lchnls... Xlll. Abkürzungsverzeichnis... xv Fragestellung und Zielsetzung... 3

Schutzrechtsstrategien für Innovationen Was benötige ich als Unternehmen?

Patentverwertungsstrategie der Hochschule Osnabrück

Patentpolitik. der TUM. Die Patentpolitik der TUM. TUM ForTe Forschungsförderung und Technologietransfer Patent- und Lizenzbüro

Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Montanuniversität Leoben

Von der Erfindung zum Patent

Arbeitnehmererfindungsrecht

Neue Ideen und Technologien generieren - Zusammenarbeit zwischen Forschung und Unternehmen

Mitteilung über Unvollständigkeit am: Vollständiger Eingang am:

ERFINDUNGSMELDUNG. Datum: Nur verschlossen versenden! Nicht per ! 1. Bezeichnung der Erfindung. 2. Anlagen

Die Patentverwertungsagentur g transparent!

Patente wirksam und clever nutzen

Spin-offs und Start-ups aus der Wissenschaft. Ronny Kittler, Selbst Management Initiative Leipzig (SMILE)

Herzlich Willkommen. Thema: Von der Idee zum Patent

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, Bonn-Bad Godesberg. POSTANSCHRIFT Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0)

Erfindungsmeldung an die Universität Stuttgart

PARLAMENTARISCHE ANFRAGE (Stichtag )

Science4Life Online-Seminar

Von der Idee zur Patentverwertung

PATENTSTRATEGIE UND LEITLINIEN ZUM UMGANG MIT TECHNISCHEN ERFINDUNGEN AN DER BRANDENBURGISCHEN TECHNISCHEN UNIVERSITÄT COTTBUS - SENFTENBERG

Strategie der Bergischen Universität Wuppertal zum Umgang mit geistigem Eigentum

Kunstuniversität Linz Kooperation JKU - Kunstuni

Patente Gebrauchsmuster. Dr.- Ing. Michael Gude

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)

Praktische Grundlagen für die Patentabteilung Oktober Arbeitnehmererfindungsrecht

Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN

6440/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 8 1 von 52.

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht

WiReGo Unternehmens- und Gründungstag 10. November Der Schutz Ihrer Innovationen durch Patente und Marken

Der Erfinder. Erfinder ist derjenige, dessen Erkenntnis die Erfindung entspringt, durch dessen geistige Leistung die Lehre entwickelt wurde

Leitfaden zum Thema Schutzrechte

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Leitfaden zum Thema Schutzrechte

Patent- und Verwertungsstrategie

Allgemeine Leitlinien zum Umgang mit Geistigem Eigentum

Erfindungsmeldung. Nur verschlossen versenden!!! An die Präsidentin der Fachhochschule Bielefeld

Von der Forschung zur Kommerzialisierung: Schutzrechte in den Lebenswissenschaften

Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG auf Gegenseitigkeit

Erfinderfachauskunft. Mit Schutzrechten auf dem Weg von der Idee zum Produkt

SIGNO Heute und Morgen

Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen bei Ausgründungen aus Hochschulen

Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz

München Internationale Lizenzverträge Überlassung von Technologie

Die 6 Kernfragen des strategischen Patentmanagements. Dr. Kerstin Haucke European Patent Attorney Director Intellectual Property Scil Proteins GmbH

Transkript:

Verwaltungshandbuch Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 3. November 2015 (Mitt. TUC 2015, Seite 453). 1 Einleitung Die TU Clausthal folgt seit ihrer Gründung dem Leitmotiv, mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit wichtige Beiträge zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen und Herausforderungen zu leisten. Der aktive Transfer von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichem Know-how in die praktische Anwendung genießt dabei einen hohen Stellenwert, der sich nicht allein aus dem gesetzlichen Auftrag des Wissens- und Technologietransfers, sondern auch und vor allem aus dem Selbstverständnis der Universität ergibt. Die vorliegende Patent- und Verwertungsrichtlinie gibt in diesem Zusammenhang die Rahmenbedingungen für den Umgang der TU Clausthal mit patentierbaren Forschungsergebnissen (Erfindungen) und deren Verwertung in Transferprozessen vor. 2 Allgemeine Handlungsgrundsätze Die an der TU Clausthal erarbeiteten Forschungsergebnisse und das damit verknüpfte Wissen sind wesentliche Ressourcen der Universität, die sie zum größtmöglichen Nutzen für die Gesellschaft einsetzt. Durch den patentrechtlichen Schutz von Erfindungen und deren kommerzielle Verwertung schafft die TU Clausthal einen volkswirtschaftlichen Mehrwert und trägt zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei. Die TU Clausthal strebt einen angemessenen Rückfluss von Geldern aus der wirtschaftlichen Verwertung von Erfindungen in die universitäre Forschung an. Dabei stellt sie sicher, dass die zugrundeliegenden Forschungsergebnisse und das Wissen weiterhin uneingeschränkt in Forschung und Lehre verwendet werden können. Die TU Clausthal ist in Kooperationen mit Wirtschaft und Wissenschaft ein fairer Partner. Sie schließt vertragliche Vereinbarungen zur Nutzung und Verwertung von Forschungsergebnissen, die den berechtigten Interessen aller Parteien Rechnung tragen und im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen.

3 Erfindungen 3.1 Definitionen Eine Erfindung ist eine schöpferische Leistung, durch die eine neue Problemlösung, also die Erreichung eines neuen Zieles mit bekannten Mitteln oder eines bekannten Zieles mit neuen Mitteln oder eines neuen Zieles mit neuen Mitteln, ermöglicht wird. Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung sind ihre technische Natur, Neuheit, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar 1. Eine Diensterfindung ist eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses an der Universität gemachte Erfindung, die entweder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden dienstlichen Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Universität beruht. Eine freie Erfindung ist jede Erfindung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt 2. 3.2 Meldung von Erfindungen Die Arbeitnehmer der TU Clausthal sind verpflichtet, Diensterfindungen der Universität umgehend zu melden 3, sofern sie nicht von ihrem negativen Publikationsrecht 4 Gebrauch machen wollen. Die Universität hält ein Formular zur Erfindungsmeldung im Intranet vor. Auch freie Erfindungen sind der Universität mitzuteilen 5. Die Entscheidung darüber, ob es sich bei der Erfindung um eine freie Erfindung handelt, trifft die Universität unter Würdigung der mitgeteilten Umstände. Die Erfinder erhalten von der Universität umgehend eine schriftliche Eingangsbestätigung ihrer Meldung bzw. Mitteilung. 3.3 Inanspruchnahme Die TU Clausthal entscheidet innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung über die Inanspruchnahme oder Freigabe einer Diensterfindung. In der Regel holt sie hierzu die fachliche Stellungnahme einer Patentverwertungsagentur (PVA) ein, die unter Einbeziehung der Erfinder eine umfassende Bewertung der Patentierbarkeit und der Verwertungspotenziale vornimmt und hierauf basierend eine Empfehlung ausspricht. Sofern die Erfindung im Rahmen eines geförderten Projekts, einer Forschungskooperation oder eines F&E-Auftrags entstanden ist, wird die Universität bei ihrer Entscheidung die hierfür vertraglich vereinbarten Regelungen und geltenden Richtlinien beachten. Die Universität teilt den Erfindern ihre Entscheidung schriftlich mit. 1 Siehe 1 PatG (Patentgesetz) 2 Siehe 4 ArbnErfG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) 3 Siehe 5 ArbnErfG 4 Siehe 42 Ziffer 2 ArbnErfG 5 Siehe 18 ArbnErfG

3.4 Pflicht zur Verschwiegenheit Wichtige Voraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung ist ihre Neuheit. Dies bedeutet, dass sie bis zu einer Schutzrechtsanmeldung weder veröffentlicht, noch auf andere Weise einem Personenkreis, der nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, bekanntgemacht werden darf. 4 Anmeldung von Schutzrechten 4.1 Erstanmeldung Die TU Clausthal meldet in Anspruch genommene Diensterfindungen zum Patent an. Sie beauftragt hierzu über die PVA einen Patentanwalt mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Erfinder sind verpflichtet, der PVA und dem Patentanwalt auf Nachfrage sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Universität. Sofern im Rahmen von F&E-Kooperationsverträgen und -Aufträgen besondere Vereinbarungen hinsichtlich des Verfahrens bei Schutzrechtsanmeldungen getroffen wurden, wird die TU Clausthal entsprechend dieser Regelungen verfahren. 4.2 Nachanmeldungen Das Patentrecht ermöglicht die Einreichung von Nachanmeldungen im europäischen Ausland (EP) oder weltweit (PCT) innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung. Die Entscheidung hierüber trifft die TU Clausthal unter Berücksichtigung einer Empfehlung der PVA und unter Einbeziehung der Erfinder im Einzelfall. 4.3 Andere gewerbliche Schutzrechte Andere gewerbliche Schutzrechte als Patente, also z.b. Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken, meldet die TU Clausthal grundsätzlich nicht an. Sollte seitens des Instituts, in dem die Erfinder tätig sind, ausnahmsweise ein begründetes Interesse an einer solchen Anmeldung bestehen, muss sich das Institut zur Übernahme der Kosten des Verfahrens bereiterklären. 5 Verwertung Die TU Clausthal meldet Patente mit dem primären Ziel an, aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindungen finanzielle Rückflüsse für die universitäre Forschung zu generieren. Die Verwertungsstrategie wird im Einzelfall von der Universität in Abstimmung mit der PVA und den Erfindern festgelegt. Die Erfinder sind verpflichtet, die Universität bei der Verwertung zu unterstützen.

5.1 Lizenzvergabe und Verkauf Vorzugsweise vergibt die TU Clausthal Lizenzen gegen angemessene Vergütung, die den Lizenznehmern die wirtschaftliche Nutzung der Schutzrechte in einem vertraglich vereinbarten Umfang erlauben. Die Universität bleibt dabei Inhaberin der Patente. Der Verkauf von Patenten kommt demgegenüber nur als nachgeordnete Option in Betracht. In jedem Fall wird die TU Clausthal sich das Recht zur kostenlosen Nutzung für Forschung und Lehre vorbehalten. Die Verhandlung und der Abschluss von Lizenz- und Verkaufsverträgen erfolgt ausschließlich durch die Universität oder von ihr beauftragte Einrichtungen. 5.2 Ausgründungen Es ist erklärtes Ziel der TU Clausthal, Unternehmensgründungen aus der Universität, die Forschungsergebnisse in marktreife Produkte umsetzen und qualifizierte Arbeitsplätze schaffen, zu fördern und zu unterstützen. Gesicherte Schutzrechte sind für solche Ausgründungen häufig eine Voraussetzung zur Einwerbung von Fremd- und Venture-Kapital. Diensterfindern, die ihre Erfindung im Rahmen eines eigenen Unternehmens wirtschaftlich verwerten wollen, wird deshalb das Erstrecht zur Verhandlung über eine exklusive Lizenz eingeräumt, sofern dem keine vertraglichen Vorfestlegungen gegenüber Dritten entgegenstehen. 5.3 Gewinnbeteiligung Von den Einnahmen aus der Verwertung erhalten die Diensterfinder der TU Clausthal entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 6 zusammen einen Anteil von 30%. 6 Grundsätze zum Umgang mit Erfindungen in Forschungskooperationen und -aufträgen Erfindungen beruhen auf der schöpferischen Tätigkeit einer oder mehrerer Personen. Ihr Entstehen kann von der Universität in Verträgen nicht im Voraus als geschuldet vereinbart werden. Erfindungen im Rahmen von Forschungskooperationen und -aufträgen gehören daher grundsätzlich dem Partner, bei dem sie entstanden sind. Die TU Clausthal nimmt auf Diensterfindungen aus ihrem Hause stets eine prioritätsbegründende Erstanmeldung im eigenen Namen vor. Dies gilt sinngemäß auch bei gemeinsamen Erfindungen mit Vertragspartnern, wobei für diesen Fall vorab eine Vereinbarung hinsichtlich der Federführung bei der Gemeinschaftsanmeldung getroffen wird, die sich in der Regel an der Höhe der Erfinderanteile orientieren soll. 6 Siehe 42 Ziffer 4 ArbnErfG

Die TU Clausthal erkennt an, dass Partner aus der gewerblichen Wirtschaft ein Interesse daran haben, das kommerzielle Nutzungsrecht an Erfindungen aus gemeinsam durchgeführten Projekten oder Forschungsaufträgen zu erhalten, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Sie wird ihren Partnern daher auf Wunsch die Möglichkeit einräumen, dieses Nutzungsrecht zu angemessenen Konditionen vorrangig zu erwerben. Bei der Bemessung des Preises für die Nutzungsrechte wird die Universität das EU-Beihilferecht 7 sowie das Recht der Erfinder auf eine angemessene Vergütung beachten. 7 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation