Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Zwischen Stephanien- und Vincentistraße... TEIL A

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Transkript:

...................................................................... TEIL A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, ber. 416) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBI. S. 501). - 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBI. S. 55). - Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509). 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 bis 11 BauNVO) 1.1 Allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. 1.1.1 Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.1.2 Ausnahmsweise zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen. 1.1.3 Unzulässig sind Seite 1 von 14

Gartenbaubetriebe, Tankstellen. 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind der Planzeichnung (Nutzungsschablone, Baufenstereinschrieb) zu entnehmen. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch: maximal zulässige Grundfläche (siehe Planzeichnung) minimale Geschossfläche (siehe Planzeichnung) Anzahl der Vollgeschosse zwingend (siehe Planzeichnung) Gebäude- und Traufhöhen über NN (siehe Planzeichnung) 2.1 Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse ( 9 (1) BauGB, 20 (3) und 21a (4) BauNVO) 2.1.1 Die Flächen von integrierten Garagen in Vollgeschossen sind bei der Berechnung der Geschossfläche zu berücksichtigen. 2.1.2 Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist der Planzeichnung (Einschrieb Baufenster) zu entnehmen. 2.2 Höhe baulicher Anlagen, Höhenlage ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 9 (3) BauGB, 18 BauNVO) 2.2.1 Die Erdgeschossfußbodenhöhe in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 7.1, WA 8 und WA 9 wird als absolute Höhe über NN festgesetzt. Die Festsetzung bezieht sich auf die OK Fertigfußboden. 2.2.2 Abweichungen von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe sind in einer Toleranz von 0,20 m nach oben oder nach unten möglich. 2.2.3 Die maximale Gebäudehöhe in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 7.1, WA 8, WA 9, WA 10, WA 13 und WA 16 wird als absolute Höhe über NN festgesetzt (siehe Planzeichnung). Die Gebäudehöhe wird bei Gebäuden mit Flachdach gemessen an der oberen Dachbegrenzungskante. Bei Gebäuden mit Sattel- oder Walmdach entspricht die Gebäudehöhe der Traufhöhe. Diese wird gemessen am Schnittpunkt Außenwand/Oberkante Dachhaut. Seite 2 von 14

3 Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) 3.1 Die zulässige Art der Bauweise ist den Nutzungsschablonen der einzelnen Baugebiete zu entnehmen. 3.2 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 5 und der Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten/Kindertagesstätte) an der Scheibenstraße wird eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit Einzelhäusern, wobei auch eine einseitige Grenzbebauung zulässig ist. 3.3 Ausnahmsweise ist in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 eine zweiseitige Grenzbebauung zulässig, sofern es sich um eine Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines bestehenden, auf zwei Grenzen gebauten Gebäudes handelt, oder zwischen eine vorhandene Grenzbebauung auf zwei Nachbarseiten angebaut wird. 4. Abstandsflächen ( 9 (1) Nr. 2a BauGB 4.1 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind zwischen den geplanten Gebäuden an der Scheibenstraße geringere als die nach Bauordnungsrecht notwendigen Maße der Tiefe der Abstandsflächen zulässig. Ein Mindestabstand der beiden Gebäude (gemessen an der jeweiligen Außenwand) untereinander muss mindestens 11,5 m betragen. 4.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 ist ein geringeres, als das nach Bauordnungsrecht notwendige Maß der Abstandsfläche zur westlichen Grundstücksgrenze zulässig. Ein Mindestabstand (gemessen an der Gebäudeaußenwand) von 4,4 m darf jedoch nicht unterschritten werden. 4.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 7.1 ist bei dem Gebäude an der Vincentistraße/Höhenstraße ein geringeres, als das nach Bauordnungsrecht notwendiges Maß der Abstandsfläche zur südwestlichen Grundstücksgrenze zulässig. Ein Mindestabstand (gemessen an der Gebäudeaußenwand) von 3,0 m darf jedoch nicht unterschritten werden. 5 Überbaubare Grundstücksflächen ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) 5.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen begrenzt und sind der Planzeichnung zu entnehmen. 5.2 Die in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 6 mittels Koordinaten festgelegten Eckpunkte der überbaubaren Flächen (Baufenster) können um jeweils +/- 0,20 m in Richtung x-achse und in Richtung y-achse verschoben werden. Seite 3 von 14

Hiervon ausgenommen sind die beiden Koordinaten der nördl. Stirnseite des Gebäudes an der Grundstücksgrenze zu WA 3. 5.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 7, WA 8, WA 9 und WA 13 darf gemäß dem Eintrag in der Planzeichnung das oberste Geschoss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um das dort angegebene Maß maximal von der festgesetzten Baulinie zurückspringen. 5.4 Balkone dürfen maximal 1,50 m über die durch Baugrenze bzw. Baulinie festgesetzte Gebäudeaußenkante auskragen. Das Maß der Auskragung ist stets senkrecht zu der der jeweiligen Balkonaußenseite parallelen Fassade zu messen. Für das WA 2 wird eine maximale Länge der auskragenden Balkonplatten von 6,0 m festgesetzt. 6 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche ( 19 (4) BauNVO) Die zulässige Grundfläche in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 4, WA 6, WA 13, WA 15 und WA 16 darf durch die Grundfläche der in 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 7 Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 12 BauNVO) 7.1 Tiefgaragen, Garagen und Stellplätze sind nur an den in der Planzeichnung festgesetzten Stellen zulässig. In den Baugebieten, in denen die Planzeichnung keine Eintragung hierzu enthält, sind diese nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7.2 Für Grundstücke, für die die Planzeichnung keine Festsetzung hinsichtlich der Lage und Breite von Garagenzufahrten enthält, ist eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von 5,5 m zulässig. 8 Nebenanlagen ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 14 BauNVO) 8.1 Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind bauliche Anlagen für Kinderspiel sowie für private Wertstoff- bzw. Abfallsammlung und die in der Planzeichnung festgesetzten Terrassenzonen (NA) in den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 und WA 9.Diese dürfen nur in der angegebenen Tiefe und mit max. 2/3 der Länge der betroffenen Fassadenseite gebaut werden. Seite 4 von 14

8.2 Nebenanlagen, die der Ver- und Entsorgung des Baugebietes dienen, sind im gesamten Plangebiet zulässig. 9 Beschränkung der Anzahl der Wohnungen ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) 9.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 7, WA 8, WA 9, ist bei Einzelhäusern maximal eine Wohneinheit je Gebäude zulässig. 9.2 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 4, WA 6 und WA 16 ist in den Wohngebäuden die in dem jeweiligen Baufenster bzw. in der jeweiligen Nutzungsschablone festgesetzte maximale Anzahl an Wohneinheiten pro Gebäude zulässig. Verkehrsflächen Hinweis: Unterteilungen der Verkehrsflächen, beispielsweise in Fahrbahnen, Gehwege und Verkehrsgrün sind, soweit dargestellt, unverbindliche Hinweise. 10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ( 9 (1) Nr. 21 BauGB) Für den Weg zwischen Scheibenstraße und öffentlicher Grünfläche (Park) im WA 2 sowie für den Weg zwischen Gartenweg und Höhenweg im WA 7 wird jeweils ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 11 Schutz gegen Schallimmissionen des Verkehrs ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) Für den in der Planzeichnung integrierten Lageplan der schalltechnischen Untersuchung gekennzeichneten Fassadenflächen werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. An den gekennzeichneten Gebäudefassaden sind auf Grund der Geräuschbelastungen durch Außenlärm Vorkehrungen zur Geräuschminderung zu treffen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Antragsteller ein Nachweis über die Luftschalldämmung nach DIN 4109 zu führen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: - Aufenthaltsräume in Wohnungen und ähnliche Räume ab Lärmpegelbereich III - Büroräume und ähnliche Räume, ab Lärmpegelbereich IV Nach VDI 2719 ist bei Außengeräuschpegeln von über 50 db(a)nachts in Schlafräumen eine schalldämmende, eventuell fensterunabhängige Lüftungseinrichtung notwendig. Hinweis: Grundlage für die Festsetzungen ist die schalltechnische Voruntersuchung, Büro BS Ingenieure, Ludwigsburg vom 10.9.2013 (A 5269). Seite 5 von 14

12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) 12.1 Gemäß Planeintrag ist der bestehende Gewölbekeller im Felsen als Fledermaus- Winterquartier dauerhaft zu erhalten. Dieser kannn bei fachlicher Begleitung eines Fledermauskundlers maximal 25 m eingekürzt werden. Des Weiteren ist er als Winterquartier für Fledermäuse durch beispielsweise Verkleinerung des Einganges zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Reduzierung der Temperaturschwankungen sowie durch Anbringen z.b. von Hohlblocksteinen für windstille und zugluftfreie Hangplätze aufzuwerten. 12.2 An der Südseite des benachbarten Kindergartens (Kindertagesstätte) müssen vor Abbruch des Gebäudes vorübergehend 6 Ersatzquartiere für Zwergfledermäuse in Form von Flachkästen angebracht werden. 12.3 Beim Neubau des Gebäudes in WA 2 (Flst. Nr. 699) sind unter fachlicher Anleitung eines Fledermauskundlers insgesamt 6 Dauerquartiere in Form von Unterbrutkästen einzubauen. Der Abbruch des Dachstuhls des Altenheimes hat unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen der Fledermäuse zu erfolgen. Zur Vermeidung eines Verletzungs- oder Tötungsrisikos ist der Abbau des Dachstuhls außerhalb der Winterruhe und außerhalb der Fortpflanzungsphase, die von Mitte April bis Ende Juli reicht, vorzunehmen. Kein Verletzungs- oder Tötungsrisiko ergibt sich Ende März/Anfang April bzw. Anfang August bis Ende September in den späten Abend- oder Nachtstunden, wenn die Tiere bei passendem Wetter ausgeflogen sind, oder Ende März/Anfang April bzw. Anfang August bis Ende September bei Dachabdeckung am Tage, wenn zwischen Ziegelabdeckung und sonstigem Abriss mindestens 2 Tage Pause eingeschaltet werden. 12.4 Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude soweit abzusenken, dass ein fachgerechter Bodenaufbau für die befestigten Flächen und die Vegetationsflächen erstellt werden kann. Für Gehölzpflanzungen ist eine Erdüberdeckung von mindestens 0,80 m herzustellen, für Wohnungsgärten mindestens 0,60 m. 12.5 Für verlorengegangene Brutstätten insbesondere für den Kleiber durch die notwendige Rodung der Bäume, sind mindestens 5 artgerechte Nistkästen mit einem Fluglochdurchmesser von 30-32 mm an unterschiedlichen Bäumen im Bereich der öffentlichen Grünfläche F 2 fachgerecht aufzuhängen sowie dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 12.6 Die vorhandenen, historischen Mauern an der Hardstraße, welche insbesondere als Lebensraum für Eidechsen dienen, sind dauerhaft zu erhalten (siehe Planzeichnung). Ausgenommen hiervon sind notwendige Zufahrten (siehe Planzeichnung). Seite 6 von 14

12.7 Die zentrale öffentliche Grünfläche (Park) ist mit Ausnahme von Wegen und Gebäuden zu begrünen. Zulässig ist ein Spielplatz und die Errichtung eines überdachten Bereichs von maximal 50 m² Grundfläche. Dabei können geschlossene Räume für eine Gemeinschaftsnutzung mit einer Grundfläche von maximal 15 m² integriert werden. 12.8 Feuerwehrzufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau und begrünt (z.b. Schotterrasen, Pflaster mit Rasenfuge) herzustellen. 12.9 Die in der Planzeichnung festgesetzten, privaten Grünflächen in Richtung öffentliche Grünfläche (Park) sind extensiv zu begrünen. Hinweise: Eine lockere, sich natürlich entwickelnde Vegetation wird angestrebt. In den Erdgeschossen können im Anschluss an die Gebäude Wohngärten angelegt werden. 13 Pflanzerhaltung und Pflanzgebote ( 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB) 13.1 Grünordnung allgemein Hinweis: Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen, ggf. einschließlich Fassaden- und Dachbegrünung, sowie der wesentlichen Geländehöhen ist mit dem Bauantrag einzureichen. 13.1.1 Gemäß Planeintrag sind die mit einem Pflanzerhaltungsgebot festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten. Hinweis: Bei Baumaßnahmen im Bereich des Baumbestandes (Kronentraufe +1,50 m) sind die notwendigen Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 zu treffen. Eine Fällung von bestehenden Bäumen ist genehmigungspflichtig, wenn die Bäume durch die Baumschutzsatzung Baden-Baden geschützt sind. Es ist eine detaillierte Planung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erstellen und gemeinsam mit dem Bauantrag einzureichen. 13.1.2 Bei Abgang eines Baumes ist als Ersatz ein gleichartiger Baum nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen gemäß Ziffer 12.1.6 zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. 13.1.3 Von den festgesetzten Standorten kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Seite 7 von 14

13.1.4 Für Baumreihen ist eine einheitliche, standortgerechte Baumart zu verwenden. Bei Neupflanzungen sind standortgerechte Arten zu wählen. Größe siehe Ziffer 13.1.6. Art siehe Pflanzliste im Anhang. 13.1.5 Für Bäume in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 16 m² Grundfläche vorzusehen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. 13.1.6 Bei Baumpflanzungen ist für große Bäume (Endwuchshöhe über 20 m) ein Mindeststammumfang von 18/20 cm, für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10-20 m) ein Mindeststammumfang von 18/20 cm vorzusehen, für Kleinbäume (Endwuchshöhe bis 10 m) ein Mindeststammumfang von 16/18 cm. 13.1.7 Für durch Planzeichen bzw. Text festgesetzte Baumpflanzungen sind Arten aus der Liste im Anhang in standortgerechter Auswahl zu verwenden. Größe der Bäume siehe Festsetzung in Ziffer 13.1.6. Die Pflanzungen sind entsprechend der Planzeichnung durchzuführen. Bei Neupflanzungen sind für 20% der Pflanzung heimische Gehölze auszuwählen. 13.1.8 Belags- und Erschließungsflächen sind auf das funktional notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Davon ausgenommen sind Belagsflächen für Spiel, Freizeit und Erholung sowie Flächen die an die mit Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht belegten Flächen angrenzen. 14.2 Grünordnung im privaten Raum 14.2.1 Pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer, mittlerer oder kleiner standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Größe siehe Festsetzung in Ziffer 13.1.6. Art siehe Pflanzliste im Anhang. 14.2.2 Als Sichtschutz und zur Abgrenzung von Wohnungsgärten im Sinne von den EG- Wohnungen zugeordneten Sondernutzungsflächen sind maximal 1,50 m hohe Schnitthecken zulässig. Die Höhenangaben beziehen sich auf das außerhalb der Wohnungsgärten liegende Gelände. Innerhalb der jeweiligen Baugrundstücke sind als Sichtschutz und zur Abgrenzung von Wohnungsgärten auch freiwachsende Pflanzungen bis zur Höhe von 1,80 m zulässig. Im Bereich der privaten Grünflächen dürfen nur freiwachsende Pflanzungen bis zu einer Höhe von 1,80 m gepflanzt werden. Abweichend hiervon sind in WA 6 zur Abgrenzung des Wohnungsgartens an der Ecke Vincentistraße/Höhenweg auch max. 1,50 m hohe Hecken, bezogen auf das Gartenniveau zulässig. Hinweis: Die nach 9 (2) LBO herzustellenden Kinderspielplätze sind in den privaten Freiflächen der allgemeinen Wohngebiete nachzuweisen. Seite 8 von 14

15 Zuordnung von Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft an anderer Stelle ( 9 Abs. 1a BauGB, 135 b BauGB). Die durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden alle folgenden Ausgleichsmaßnahmen zugordnet: - Aufwertung des Gewölbekellers als Winterquartier für Fledermäuse - Ansaat von Magerrasen und Wiederherstellung einer zusammengefallenden Trockenmauer auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden, städtischen Grundstück Flst. 3289........................................................................ TEIL B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 11. November 2014 (GBI. S. 501) - der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBI. S. 55) 1 Dächer ( 74 (1) Nr. 1 LBO Baden-Württemberg) 1.1 Die Dächer der festgesetzten baulichen Anlagen sind gemäß den Eintragungen in der Planzeichnung bzw. Nutzungsschablone des jeweiligen Baugebietes auszubilden. 1.2 In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind zur Ausbildung einer einheitlichen Dachfläche zwischen den festgesetzten unterschiedlichen Gebäudehöhen innerhalb der einzelnen Baukörper schräge Dachflächen mit Neigungen zwischen 20-29 Grad als Übergang auszubilden. 1.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind gemäß Planzeichnung am Übergang zwischen den unterschiedlich festgesetzten Gebäudehöhen innerhalb der einzelnen Baukörper Dachterrassen mit einer maximalen Größe gemäß Planeintrag zulässig. 1.4 Für Anlagen zur regenerative Energiegewinnung auf Dachflächen gilt die nachfolgende Regelung für Dachaufbauten (Punkt 1.5). Seite 9 von 14

1.5 Dachaufbauten dürfen die jeweilige Gebäudehöhe um max. 0,8 m überragen. Ein Mindestabstand von 1,50 m gemessen von der jeweiligen Außenkante des Gebäudes ist allseitig einzuhalten. 1.6 Flachdächer und flach geneigte Dächer sind flächig zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. Flächen für notwendige technische Anlagen und Vorrichtungen für Anlagen zur Energiegewinnung, sowie für Erholungszwecke nutzbare Freibereiche auf den Dächern (Terrassen) sind von der Pflicht der Begrünung ausgenommen. Terrassen und Spielbereiche sind auf den obersten Dachflächen der allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 6, WA 7, WA 7.1, WA 8, WA 9, WA 10 und WA 16 ausgeschlossen. 2 Stellplatzverpflichtung ( 74 (2) Nr. 2 LBO Baden-Württemberg) Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt. Eine Ausnahme stellen Wohnungen bis maximal 40 m 2 Wohnfläche dar, für die nur ein Stellplatz errichtet werden muss. 3 Werbeanlagen ( 74 (1) Nr. 2 LBO Baden-Württemberg) 3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 3.2 Werbeanlagen sind nur am Gebäude im Bereich bis zur Brüstungshöhe im 1.OG zulässig. Die Größe der Werbeanlage darf 0,50 m Höhe und 40% der Breite der Gewerbeeinheit im EG nicht überschreiten. Darüber hinaus sind eigenständige Werbeanlagen > 0,65 m 2 ausgeschlossen. 3.3 Werbeanlagen mit wechselnden Lichteffekten, bewegliche Schrift- oder Bilderwerbung sowie Booster (Lichtwerbung am Himmel) sind unzulässig. 4 Einfriedungen und Stützmauern ( 74 (1) Nrn. 1 und 3 LBO Baden-Württemberg) 4.1 Als Abgrenzung zwischen privat genutzten Gartenbereichen und der markierten Zone (private Grünfläche) sind Einfriedungen zulässig: - als Maschendrahtzäune ohne Sockel, bereichsweise mit Hecken hinterpflanzt, oder in Hecken integriert. - als gestaltete Holzlatten- bzw. Eisenzäune in Verbindung mit Sockeln und Pfeilern - als Gartenmauern. Seite 10 von 14

Die Einfriedungen sind je Baufeld aus einheitlichem Material und in einheitlichem Duktus herzustellen. Die Verwendung von industriell vorgefertigten Formsteinen ist nicht zulässig. Zwischen dem markierten Bereich der Privatgärten (private Grünfläche) in Richtung öffentlichen Grünzug (öffentlicher Park) sind Einfriedungen in Form von Trockenmauern bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. 4.2 Die Höhe von Einfriedigungen zu öffentlichen bzw. gemeinschaftlich genutzten Bereichen darf 1,50 m nicht überschreiten. 4.3 Entlang von öffentlichen Wegen und Verkehrsflächen ist das entstehende Vorfeld mit Rasen, Stauden oder niedrigwachsenden Gehölzen (bis max. 0, 80 m) zu bepflanzen. 4.4 Notwendige Stützmauern sind im gesamten Plangebiet zulässig. Die Verwendung von industriell vorgefertigten Formsteinen ist nicht zulässig. An exponierten Südhanglagen sind Trockenmauern vorzusehen. Als Material für Stützmauern ist Naturstein (z.b. Granit, Sandstein, Kalksandstein) zu verwenden. Die maximale Höhe darf innerhalb eines Baufeldes 3,00 m nicht überschreiten. Zu öffentlichen Wegen, Verkehrsflächen und zu öffentlichen Grünflächen darf die maximale Höhe 1,80 m nicht überschritten werden. Stützmauern auf Privatgrundstücken die über die zulässigen Höhen hinausgehen sind so weit von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen, dass zur öffentlichen Grünfläche (Park) hin eine entsprechende Pflanzung oder Böschung ausgebildet werden kann, sodass zu dieser die sichtbare Höhe der Mauer auf das zulässige Maß reduziert wird. Unmittelbar angrenzend an die zentrale öffentliche Grünfläche (Park) sind keine Stützmauern zulässig. Hinweise: Aufschüttungen, Abgrabungen, Geländemodellierungen Um eine möglichst barrierearme Gestaltung der Wegebeziehungen und gute Benutzbarkeit der Freiflächen zu erreichen, soll eine Modellierung des Geländes entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Höhen erfolgen. Höhendifferenzen zwischen den privaten Baugrundstücken und den öffentlichen Grünflächen bzw. Verkehrsflächen sollen innerhalb der privaten Grundstücksflächen bewältigt werden. Seite 11 von 14

............................................................ TEIL C ANHANG: PFLANZLISTE ZU DEN VEGETATIONSFESETZUNGEN Mindestgrößen zur Festsetzung von Bäumen Großbäume (Endwuchshöhe über 20 m) Stammumfang mindestens 18-20 cm Mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10-20 m) Stammumfang mindestens 18-20 cm Kleinbäume (Endwuchshöhe bis 10 m) Stammumfang mindestens 16-18 cm Sträucher Höhe mindestens 60-100 cm 1 Bäume 1.1 Straßenbäume 1.1.1.1 Wuchsordnung: - Quercus cerris Zerreiche 1.1.2.2 Wuchsordnung: - Acer rubrum Roter Ahorn - Carpinus betulus Fastigiata Säulenhainbuche - Gleditsia triacanthos Skyline Gleditschie - Liquidambar styraciflua Amberbaum - Tilia cordata Erecta Dichtkronige Winterlinde 1.1.3.3 Wuchsordnung: - Magnolia kobus Kobushi-Magnolie - Fraxinus ornus Blumenesche - Prunus padus Albertii Traubenkirsche 1.2 Parkbäume/ Private Gärten 1.2.1.1 Wuchsordnung: - Acer platanoides in Sorten Spitzahorn - Acer pseudolplatanus in Sorten Bergahorn - Betula pendula Hängebirke - Cedrus libani Libanonzeder - Fagus sylvatica Rotbuche - Liriodendron tulipifera Tulpenbaum - Quercus robur Stieleiche - Taxodium distichum Sumpfzypresse - Tilia cordata Winterlinde - Tilia platyphyllos Sommerlinde 1.2.2.2 Wuchsordnung: - Carpinus betulus Hainbuche Seite 12 von 14

- Catalpa bignonioides Trompetenbaum - Davidia involucrata Taubenbaum - Juglans regia Walnuss - Nyssa sylvatica Tupelobaum - Paulownia tomentosa Blauglockenbaum - Phellodendron amurense Echter Korkbaum - Populus tremula Zitterpappel - Prunus avium Vogelkirsche - Sophora japonica Schnurrbaum - Sorbus domestica Speierling - Zellkova serrata Zelkove 1.2.3.3 Wuchsordnung: - Amelanchier lamarckii Felsenbirne - Parrotia persica Eisenholzbaum - Prunus subhertilla Accolade Frühlingskirsche - Magnolia liliiflora Purpur-Magnolie - Magnolia soulangiana Tulpen-Magnolie 2 Schnitthecken - Berberis vulgaris Berberitze - Carpinus betulus Hainbuche - Fagus sylvatica Rotbuche - Ilex i.s. Stechplame - Larix kaempferi Japanische Lärche - Ligustrum vulgaris Gemeiner Liguster - Malus evereste Zierapfel - Prunus laurocerarus Kirschlorbeer - Taxus baccata Eibe 3 Pflanzen für Rankwände - Actinidia chinensis Strahlengriffel - Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde - Clematis montana in Sorten Waldrebe - Lonicera caprifolium Heckenkirsche - Kletterrosen in Sorten - Parthenocissus in Sorten Wilder Wein - Wisteria in Sorten Blauregen Seite 13 von 14

.................................................................... TEIL D NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1 Denkmalschutz Die Kennzeichnung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude erfolgte gemäß Denkmalliste der Stadt Baden-Baden, Stand 12.9.2013. 2 Erhaltungssatzung Annaberg-Friedrichshöhe Die Satzung der Stadt Baden-Baden zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß 39 h BBauG für den Bereich Annaberg-Friedrichshöhe ist zu beachten. 3 Gesamtanlagenschutzsatzung Die Satzung der Stadt Baden-Baden zum Schutz der Gesamtanlage Baden- Baden ist zu beachten. 4 Vergnügungsstättensatzung Die Satzung über den Bebauungsplan Ausschluss von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben, Teilbereich I Innenstadt ist zu beachten. 6 Entwässerungssatzung Die Entwässerungssatzung der Stadt Baden-Baden ist zu beachten. 7 Thermalquellenschutzgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der weiteren Schutzzone - Zone III - des Thermalquellenschutzgebietes Baden-Baden. 8 Baumschutzsatzung Die Satzung über den Schutz von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Baden- Baden ist zu beachten. 9 Abfallwirtschaftssatzung Die Satzung zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Baden-Baden ist zu beachten. Seite 14 von 14