1. Planungsrechtliche Festsetzungen

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Transkript:

Die Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind: Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137),, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. 04.1993 (BGBl. I S. 466) Die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO - BW) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) In Ergänzung zur Planzeichnung wird Folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen [ 9 BauGB, BauNVO und PlanzV 90] 1.1. Art der baulichen Nutzung [ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. 1-11 BauNVO] Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1) [ 4 BauNVO] Die unter 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht zulässig. [ 1(6) BauNVO] Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2) [ 4 BauNVO] Die unter 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht zulässig. [ 1(6)(8) BauNVO] Im ersten und zweiten Geschoss entlang der Straße Am Mäuerle sind folgende Nutzungen des Abs. 3 allgemein zulässig: Nr. 1 (Betriebe des Beherbergungsgewerbes), Nr. 2 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) und Nr. 3 (Anlagen für Verwaltungen). [ 1(7)(8) BauNVO] 1.2. Maß der baulichen Nutzung [ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. 16-21a BauNVO] Grundflächenzahl gemäß Eintrag in der Nutzungsschablone im Planteil (0,4) [ 19 BauNVO] Zahl der Vollgeschosse gemäß Eintrag in der Nutzungsschablone im Planteil. Zwei Angaben zur Geschosszahl (z. B. II/III, II/IV) bezeichnen eine Hangbebauung mit talseitig hervorschauendem Untergeschoss (bzw. mehreren Untergeschossen). Dieses darf auch ein Vollgeschoss sein. [ 20 BauNVO] Traufhöhe [ 18 BauNVO] Die Traufhöhe ist das Maß zwischen Oberkante EFH (Erdgeschoss-Rohfußboden) und dem Schnitt der Außenseite der Außenwand mit der Dachhaut, bzw. dem oberen Ab- 1

schluss der Außenwand. Sie darf bei eingeschossiger Bebauung 6,50 m nicht überschreiten. Firsthöhe / Gebäudehöhe [ 18 BauNVO] Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen Oberkante EFH (Erdgeschoss-Rohfußboden) und dem obersten Abschluss der Dachhaut (First) bzw. dem oberen Abschluss der Außenwand. Sie ist in der Nutzungsschablone eingetragen. Zwei Angaben zur Gebäudehöhe (z. B. 9,0 / 15,0) bezeichnen eine Hangbebauung mit talseitig hervorschauendem Untergeschoss (bzw. mehreren Untergeschossen), die sowohl durch die bergseitig als auch die talseitig gelegenen Verkehrsflächen erschlossen werden, welche je einen der beiden unteren Bezugspunkte definieren. Die Gebäudehöhe kann zusätzlich um das Maß überschritten werden, um das die Dämmung in den Geschossdecken und im Dach die nach der EnEV erforderlichen Maße überschreitet. 1.3. Bauweise [ 9 (1) Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 BauNVO] Die Bauweise einschließlich der Stellung baulicher Anlagen ist im Planteil festgesetzt. Abweichend von 6 (1) Nr. 2 LBO sind Garagen und Nebengebäude an den Nachbargrenzen zulässig, wenn sie eine Wandfläche von 30 m² nicht überschreiten. 1.4. überbaubare Grundstücksfläche [ 9 (1) Nr. 2 BauGB i. V. m. 23 BauNVO] Die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen im Planteil festgesetzt. Die Baugrenze kann als Ausnahme durch untergeordnete Bauteile im Sinne der LBO überschritten werden. Garagen, Pergolen, Sichtschutzwände bis 1,80 m Höhe und Gartenhäuser bis 20 m³ umbautem Raum sind auch in der nicht überbaubaren Fläche so weit nicht als private Grünfläche festgesetzt zulässig. Gartenhäuser müssen jedoch zu öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ketten- und Reihenhäuser. 1.5. Flächen für Nebenanlagen [ 9 (1) Nr. 4 BauGB] Im Bebauungsplan ist eine Fläche für private Garagen festgesetzt. 1.6. Höchstzulässige Zahl an Wohnungen [ 9 (1) Nr. 6 BauGB] Einzelhäuser: 3 Wohnungen Doppelhaushälfte: 2 Wohnungen Ketten- /Reihenhäuser: 2 Wohnungen Baufelder 1 3, 11, 12: keine Beschränkung 2

1.7. Verkehrsflächen [ 9 (1) Nr. 11 BauGB] Die Verkehrsflächen und ihre Zweckbestimmung sind im Planteil festgesetzt. 1.8. Grünflächen [ 9 (1) Nr. 15 BauGB] Im Planteil sind die privaten und öffentlichen Grünflächen und ihre Nutzung festgesetzt. Auf privaten Grünflächen können kleinere bauliche Anlagen, wie Gerätehütten, ausnahmsweise zugelassen werden. 1.9. Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft [ 9 (1) Nr. 20 BauGB] Schutz des Grundwassers Metalleindeckungen von Dächern dürfen nur aus umweltneutralem Material bestehen oder müssen eine entsprechende Beschichtung haben. Größere Flachdächer (z. B. Garagen) sind zu begrünen. Außenbeleuchtung Als Außenbeleuchtung sind nur Natriumdampflampen mit nach unten gerichtetem Lichtkegel zulässig. Interne Kompensationsmaßnahmen Die privaten und öffentlichen Grünflächen werden vollständig als Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere herangezogen. 1.10. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [ 9 (1) Nr. 24 BauGB] Zum Schutz vor Lärmimmissionen ist entlang der Hasenstraße ein Lärmschutzwall festgesetzt. In den gekennzeichneten Bereichen sind außerdem bei Immissionshöhen über 6,0 m zusätzlich Lärmschutzfenster erforderlich. 1.11. Pflanzgebote ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzenauswahl für private und öffentliche Grünflächen Private und öffentliche Grünflächen sind mit Standort gerechten heimischen Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Höhenbegrenzungen des Flugsicherheitsbereichs sind dabei zu beachten. Es sind ausschließlich Gehölze aus der beigefügten Pflanzenliste zu verwenden. Die nachfolgende Pflanzenliste basiert auf der Liste 'Gebietsheimischer Gehölze in Baden-Württemberg' (LUBW 2002). 3

Botanischer Name Alnus incana Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Frangula alnus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Salix aurita Salix caprea Salix cinerea Salix purpurea Salix rubens Salix triandra Salix viminalis Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana Viburnum opulus Deutscher Name Grau-Erle Blutroter Hartriegel Gewöhnliche Hasel Gewöhnliches Pfaffenhütchen Faulbaum Gewöhnlicher Liguster Rote Heckenkirsche Ohr-Weide Sal-Weide Grau-Weide Purpur-Weide Fahl-Weide Mandel-Weide Korb-Weide Schwarzer-Holunder Trauben-Holunder Wolliger-Schneeball Gewöhnlicher Schneeball Obstgehölze Pflanzgebote auf privaten Bauflächen Pro 600 m² angefangene Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen. Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehölzen unzulässig. Pflanzgebote auf privaten Grünflächen Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern zur Ortsdurchgrünung, und zur Ortsrandeingrünung auf mindestens der Hälfte der Fläche in gruppenweiser Anordnung. Pflanzgebote auf den Flächen für Verkehrsbegleitgrün und den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Anpflanzung von einheimischen Bäumen mit variablem Standort laut Darstellung im zeichnerischen Teil. Anpflanzung von einheimischen Bäumen mit festgesetztem Standort in Verkehrsgrünflächen in den Kreisverkehrsanlagen. Pflanzliste Es sind ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden Pflanzenliste zu verwenden. Die Höhenbegrenzungen des Flugsicherheitsbereichs sind dabei zu beachten. 4

Botanischer Name Acer campestre Acer platanoides Acer platanoides 'Emerald Queen' Acer pseudoplatanus Ailanthus altissima Alnus cordata Alnus spaethii Carpinus betulus Corylus colurna Fraxinus excelsior Fraxinus ornus Ginkgo biloba Gleditsia triacanthos Gleditsia triacanthos 'Inermis' Gleditsia triacanthos 'Shademaster' Gleditsia triacanthos 'Skyline' Liquidambar styraciflua Platanus acerifolia Pyrus calleryana 'Chanticleer' Quercus robur Quercus robur 'Fastigata' Quercus rubra Robinia pseudoacaria 'Bessoniana' Robinia pseudoacaria 'Monophylla' Sophora japonica Tilia cordata 'Greenspire' Deutscher Name Feldahorn Spitzahorn Spitzahorn Bergahorn Götterbaum Italienische Erle Erle Hainbuche Baumhasel Gemeine Esche Blumenesche 'Fächerbaum' Falscher Christusdorn Falscher Christusdorn Falscher Christusdorn Falscher Christusdorn Amberbaum Platane Chinesische Birne Stieleiche Stieleiche 'Amerikanische Roteiche' Scheinakazie Scheinakazie Schnurbaum Winterlinde Pflanzgebote auf öffentliche Parkflächen Für je zwei Parkplätze in Längsanordnung ist jeweils ein Laubbaum entsprechend der Pflanzliste für Verkehrsbegleitgrün zu pflanzen. Es sind ausschließlich Gehölze aus der beigefügten Pflanzenliste zu verwenden. 5

1.12. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers [ 9 (1) Nr. 26 BauGB] Böschungen, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den Baugrundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind, können auf den Baugrundstücken angelegt werden und sind dort zu dulden. Stützfundamente, die beim Setzen von Rabattensteinen und Randsteinen zur Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücksflächen erforderlich werden, sind auf den privaten Grundstücksflächen zu dulden. 1.13. Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen im Sinne des 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle 9 (1a) Satz 2 BauGB Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/ -maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme umfasst die Anlage eines extensiv genutzten Grünlandkomplexes östlich bzw. südöstlich angrenzend an den Geltungsbereich des Baugebietes Am Mäuerle. Die derzeit ackerbaulich genutzten Flächen werden extensiviert. Im Süden ist die Anlage eines Lärmschutzwalls vorgesehen. Auf dem Komplex werden Becken zur Regenwasserversickerung angelegt. Die umgebenden Flächen werden mit externe Ausgleichsflächen einem kräuterreichen Landschaftsrasen begrünt und extensiv gepflegt. Eine hohe Artenvielfalt wird angestrebt. Neben der vorgeschriebenen Ansaat ist die Anpflanzung von einheimischen und Standort gerechten Gehölzen vorgesehen. Des Weiteren sind Fußwegeverbindungen vorgesehen. Für dieses Baugebiet besteht gemäß Umweltprüfung ein Ausgleichsbedarf von 46.905 Wertpunkten auf der externen Ausgleichfläche entsprechend im statistischen Mittel 67,66% der Ausgleichsfläche. Die Ausgleichsmaßnahme wird zusammen mit dem geplanten Baugebiet 'Schlatt III' realisiert. Der erste Bauabschnitt des Bebauungsplans wird in Kürze rechtskräftig. Die Ausgleichsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Laupheim. Folgende Grundstücke werden ganz oder in Teilen beansprucht: Flst. 1037, 1370/7, 1382, 1385, 1386, 1387, 1388, 1390, 1400, 1401/1, 1404, 1405. Diese Grundstücke werden als Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zugeordnet. 1.14. Zeitlich beschränkte Nutzungen [ 9 (2) BauGB] Die Festsetzung Grünfläche und Spielplatz an der Einmündung des Flst. 1027 in das Steigle gilt längstens bis zur Fertigstellung der Erschließung des zweiten Bauabschnitts. 6

Sollte dieser nicht realisiert werden, kann der Spielplatz auch bei fehlendem Bedarf aufgehoben werden. Diese Nutzung ist mit eigenem Planzeichen festgesetzt. Danach sind die vorgenannten Festsetzungen nicht mehr gültig die entsprechend gekennzeichneten Flächen werden anschließend für eine Bebauung entsprechend den Festsetzungen der angrenzenden Baufläche genutzt. 1.15. Höhenlage [ 9 (3) BauGB] Die EFH darf eine Höhe von maximal 40 cm über dem höchsten Punkt der Erschließungsstraße im Bereich des Gebäudes nicht überschreiten. Ausnahmen können bei schwierigen Geländeverhältnissen oder zur Sicherung der Entwässerung zugelassen werden. 1.16. sonstige Festsetzungen Beschränkungen durch den Flugsicherheitsbereich des Heeresflugplatzes [ 9 (6) BauGB] Die durch den Heeresflugplatz ausgelöste Höhenbeschränkung wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Höhenbeschränkung bezieht sich auf den Startbahnbezugspunkt (539,17 m über NN). Unabhängig davon dürfen Gebäude, Bäume und Aufschüttungen im Bereich der südlichen drei Häuserzeilen eine Höhe von 546 m über NN nicht überschreiten. In den Flugsicherheitsbereich dürfen keine baulichen Anlagen bzw. Teile davon oder Gehölze hineinragen. Aus diesem Grund dürfen südlich des Steigle ab Hasenstraße bis einschließlich Kinderspielplatz nur Bäume zweiter Ordnung gepflanzt werden. Räumlicher Geltungsbereich [ 9 (7) BauGB] Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Blockbandierung festgesetzt. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Unterschiedliche Nutzungen sind durch eine Knötellinie voneinander abgegrenzt. 2. Örtliche Bauvorschriften [ 74 LBO - BW] 2.1. Dächer [ 74 (1) Nr. 1 LBO ] Dachform bei Hauptgebäuden Die Dachform ist freigestellt, die maximale Dachneigung darf 35 nicht überschreiten. 7

Dacheindeckung Es sind nur Dachpfannen oder -ziegel bzw. Dacheindeckungen aus Metall zulässig (s. Ziffer 1.9). Dachaufbauten Dachform des Gebäudes Länge (als Summenwert) Widerkehre Alle Dachformen außer Flachdach Bis 40 % der Trauflänge Dachgauben, Dacheinschnitte Dachneigungen unter 32 nicht zulässig Pultdächer ab 32 bis 25 % der Trauflänge Satteldach ab 32 bis 40 % der Trauflänge Allgemein Trauflänge bezogen auf die jeweilige Dachseite. Dachüberstände werden nicht angerechnet. Auf jeder Dachseite ist nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Für untergeordnete Dachteile sind auch Flachdächer zulässig. Garagen Begrüntes Flachdach oder wie Hauptgebäude 2.2. Werbeanlagen [ 74 (1) Nr. 2 LBO ] Werbeanlagen: nur an der Stätte der Leistung Werbefläche: maximal 0,5 m², Gewerbebetriebe bis 2,0 m² 2.3. Einfriedigungen [ 74 (1) Nr. 3 LBO ] Zäune Holzzaun oder Maschendraht-/Stahlmattenzaun; Höhe maximal 1,0 m Hecken maximal 1,40 m; an Grundstückszufahrten und Einmündungen 0,80 m Sichtschutzwände maximal 6,0 m lang und 1,80 m hoch. 2.4. Aufschüttungen und Abgrabungen [ 74 (1) Nr. 3 LBO ] Aufschüttungen und Abgrabungen (ausgenommen Lärmschutzwall) sind nur bis zu einer Höhe von jeweils 0,50 m oder bis zur Höhe des Straßenniveaus zulässig. Darüber hinaus sind an maximal zwei Hauswänden Abgrabungen für Lichtgräben zulässig, wenn sie 75 % der jeweiligen Wandlänge nicht überschreiten. In topografisch steilerem Gelände können Aufschüttungen und Abgrabungen je nach Geländeverhältnissen bis maximal 1,50 m zugelassen werden. 8

2.5. Freiflächen [ 74 (1) Nr. 3 LBO ] Nicht überbaute Abstell-, Lagerflächen und Stellplätze sowie Zufahrten und Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. Die nicht überbauten und nicht für die Bewirtschaftung notwendigen Grundstücksflächen sind zu begrünen. 2.6. Antennen [ 74 (1) Nr. 4 LBO ] Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- oder Fernsehantenne zulässig. Parabolspiegel, die auf dem Dach angebracht werden, sind farblich an dieses anzupassen. Sie sind bis zu einem Durchmesser von 1,0 m zulässig. 2.7. Versorgungsleitungen [ 74 (1) Nr. 5 LBO ] Kommunikations- und Niederspannungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen. 2.8. Garagen/Stellplätze [ 74 (2) Nr. 2 LBO ] Einzelhäuser: 2 Garagen/Stellplätze Doppelhäuser: 1,5 Garagen/Stellplätze Ketten- /Reihenhäuser: 1,5 Garagen/Stellplätze Mehrfamilienhäuser 2 3-Zimmer-Wohnungen: 1 Stellplatz 4 und mehr Zimmer: 1,5 Stellplätze 2.9. Flächen für die Abwasserbeseitigung [ 74 (3) Nr. 2 LBO ] Auf jedem Baugrundstück ist eine Zisterne mit einem bewirtschaftbaren Fassungsvermögen von mindestens 20 l je m² versiegelter Fläche zu errichten. Teilversiegelte Flächen werden im Verhältnis zu ihrem Versiegelungsgrad angerechnet. Die Zisterne ist mit einem Überlauf in den Regenwasserkanal mit Zwangsentleerung auszustatten. Drainagen dürfen nicht an das Abwassersystem angeschlossen werden. 9

3. Hinweise 3.1. Gründung von Bauwerken Die angetroffenen Bodenschichten eignen sich grundsätzlich für eine Gründung mit klassischer Fundamentierung, jedoch lassen die unterschiedlichen Horizonte der tragfähigen Schichten insbesondere bei Flachgründungen weitere bauwerksspezifische Untersuchungen durch die Bauherren als ratsam erscheinen. Örtlich kann Schicht- und Sickerwasser nicht ausgeschlossen werden. Deswegen sind bauliche Maßnahmen gegen die Durchfeuchtung von Bauwerken erforderlich. 3.2. Regenwasserbehandlung Auf jedem Baugrundstück ist eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen abhängig von der versiegelten Fläche zu errichten, in die das Dach- und Hofflächenwasser einzuleiten ist. Sie ist mit zwei Überläufen vorzusehen, wobei der zweite Überlauf (DN 50) unter dem Hauptüberlauf (DN 100) vorzusehen ist. Der zweite Überlauf dient der kontrollierten Entleerung der Zisterne nach Regenfällen. Wasser aus Drainagen darf nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Es wird auf die Niederschlagswasserverordnung (NwVO) hingewiesen. 3.3. Dachbegrünung Es wird empfohlen, die Dachflächen mit Gräsern und Wildkräutern zur Klimastabilisierung extensiv zu begrünen. 3.4. Fassadenbegrünung Es wird empfohlen, zur Verbesserung der mikroklimatischen Verhältnisse eine Fassadenbegrünung durchzuführen. 3.5. Denkmalschutz Sollten bei Eingriffen in den Boden archäologische Funde zum Vorschein kommen oder Mauern, Gruben, Brandschichten oder sonstige Baureste angeschnitten werden, ist die archäologische Denkmalpflege sofort zu benachrichtigen. Auf 20 des Denkmalschutzgesetzes (zufällige Funde) wird hingewiesen. 3.6. Bodenschutz Der beim Bau gewonnene Bodenaushub ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück wiederzuverwerten, und kann gegebenenfalls zum Angleich an die Verkehrsfläche benutzt werden. 10

3.7. Kabeltrassen Kabeltrassen sind beidseitig auf einer Breite von je 2,5 m von Baumpflanzungen frei zu halten. 3.8. Energieversorgung Das Baugebiet wird mit Erdgas versorgt. Aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes wird die Verwendung von erneuerbaren Energien empfohlen. 3.9. Flugsicherheit Wegen des Flugsicherheitsbereiches müssen gemäß LuftVG alle Bauanträge der Wehrbereichsverwaltung V militärische Luftfahrtbehörde vorgelegt werden. Ebenso ist eine Abstimmung der Baustelleneinrichtung erforderlich. 3.10. Fluglärm Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Heeresflugplatzes Laupheim. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch Fluglärm (Tag und Nacht) zu rechnen ist. Durch diese rechtmäßigerweise ausgeübte militärische Nutzung bestehen keine Rechtsansprüche gegen den Bund, die mit Beeinträchtigungen durch den militärischen Dienstund Übungsbetrieb begründet werden. Eine Abschirmung gegen Fluglärm durch Lärmschutzwälle, bzw. -wände ist nicht möglich. Es wird empfohlen, gegebenenfalls passive Lärmschutzmaßnahmen nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten in Form von Lärmschutzfenstern vorzunehmen. 3.11. Altlasten Innerhalb des Baugebiets befinden sich zwei Flächen (Brauerei, Flst. 1011, 1012, 1013), die wegen vorhandener Verdachtsmomente auf Altlasten untersucht wurden. Die Überprüfung ergab keine Auffälligkeiten. Daher konnte eine Kennzeichnung der Flächen unterbleiben. 3.12. Begründung Maßgebend für den Bebauungsplan ist die Begründung vom 10.01.2007. Laupheim, den 26.01.2006, geändert am 26.10.06, geändert am 10.01.07 Jacobsen Stadtplanung Fischer Erster Beigeordneter 11