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Transkript:

Systemzahl 06-03/02-0200 Schlagworte Sonderverträge Umsetzung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Wirtschaft, Sport, Tourismus - Abteilung Tourismus und Berufsschulen Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 1. An alle NÖ Landesberufsschulen 2. An den Gewerblichen Berufsschulrat für NÖ 3. An den Zentralausschuss der Landeslehrer für Berufsschulen 4. An den Landesschulrat für NÖ Beilagen WST4-A-194/30-03 4 Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben - Bezug Bearbeiter (02742) 9005 Durchwahl Datum Mag. Ilse Stöger 16159 11.7.2003 Betrifft Land NÖ, Landeslehrer an Berufsschulen in NÖ, Abschluss von Sonderverträgen (gem. genereller Ermächtigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur) Festlegungen für die praktische Umsetzung; Vorschrift 1. Mit Schreiben vom 8.5.2001, GZ. 610/14-III/D/14/2001 in der Fassung vom 19.2.2003, GZ 722/37-III/7/02 hat das BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Länder generell zum Abschluss von Sonderverträgen im gewissen Ausmaß im Bereich der Berufsschullehrer und somit zum Setzen von kostenerhöhenden Maßnahmen gem. Art IV Abs. 3 BVG, BGBl. Nr. 215/1962 ermächtigt (vgl. Beilagen 1 und 2). Dies vor allem, um die Problematik der Einstellung von Vertragslehrern im Bereich der Berufsschulen, die sich durch den Wegfall der Anrechnungsmöglichkeiten der Sonstigen Zeiten per 1.5.1995 ergeben hat, zu entschärfen. Die Landesfinanzreferentenkonferenz hat am 31.10.2001 beschlossen, dass unter der Voraussetzung, dass ein unbedingter Bedarf besteht, es jedem Bundesland unbenommen bleiben soll, die vom Bund gebotene generelle Ermächtigung zum Abschluss von Sonderverträgen anzunehmen und damit kostenerhöhende Maßnahmen zu setzen, deren dadurch ausgelöste Mehrkosten gemäß 4 FAG 2001 vom Bund im Ausmaß von 50 % ersetzt werden.

Am 7.1.2002 hat der Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen einen Antrag auf Umsetzung der Ermächtigung für alle ab 1.5.1995 aufgenommenen Landesvertragslehrer gestellt. Im Antrag wurde u.a. argumentiert, dass der Endzweck die zeitgemäße Entlohnung der Berufsschullehrer ist (höhere Anfangsentlohnung, Abflachung hinsichtlich der Endbezüge). 2 Die NÖ Landesregierung hat mit Beschluss vom 1.7.2003 die Rahmenbedingugnen des NÖ Sondervertragsmodells (Vgl. Beilage 3) sowie die Umsetzung dieses Modells durch den Abschluss von entsprechenden Sonderverträgen genehmigt. 2. Es wird ersucht diesen Erlaß samt Beilagen allen seit 1.5.1995 eingestellten und zukünftig einzustellenden Vertragslehrern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluss von Sonderverträgen ist frühestens mit Wirksamkeit vom 1.9.2003 möglich. Der Sondervertrag ist vom jeweiligen Vertragslehrer mit beiliegendem Formular (Vgl. Beilage 4) im Dienstwege zu beantragen. Soferne der Antrag bis zum 31.8.2003 eingebracht wird, erfolgt die Übernahme in die Sondervertragsregelung zum 1.9.2003, ansonsten zum nächstfolgenden Monatsersten. NÖ Landesregierung H e i d e m a r i a O n o d i Landeshauptmann-Stv.

GZ 610/14-III/D/14/2001 Beilage 1 zu 06-03/02-0200 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in St. Pölten Sachb.: Mag. Oliver Henhapel Tel.: 53120/5009 Fax: 533 77 97 Berufsschullehrer generelle Ermächtigung an die Länder zum Abschluss von Sonderverträgen Der Bund ermächtigt die Länder im Bereich der Berufsschullehrer in folgendem Ausmaß Sondervertäge abzuschließen und damit kostenerhöhende Maßnahmen gem. Art. IV Abs. 3 BVG, BGBl.Nr. 215/1962 zu setzen. 1) Personenkreis: Landesvertragslehrer an Berufsschulen 2) sonderentgeltbegründende Verwendung/Tätigkeit: Unterrichtsstunden in den Fachgruppen I bis III, soferne nicht ausschließlich Unterricht in Gegenständen erteilt wird, die allgemein bildenden Gegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vergleichbar sind. 3) Sonderbestimmungen: 3.1) Bezugsfestlegung Inhalt der Sonderbestimmung ist die Festsetzung einer anderen, besseren, Regelung der Bezüge als in der gesetzlichen Regelung vorgesehen: Die Festlegung der Bezüge erfolgt in drei Stufen: Stufe 1: ATS 27.000,- (vergleichbar l2a2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: ATS 32.000,-; nach 5 Jahren Verweildauer in der Stufe 1 (vergleichbar l2a2 Gehaltsstufe 10) Stufe 3: ATS 40.000,-; nach weiteren 5 Jahren (vergleichbar l2a2, Gehaltsstufe 14)

3.2) Übertrittsvoraussetzung Für das Erreichen der Stufe 2 ist die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen Voraussetzung. 3.3) Einstufung Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in die Stufen 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde. 4) sonstige sondervertragliche Bestimmungen 4.1) Eine Zulage nach 60 Abs. 2 gebührt nicht. 4.2) Ausschluss der Anwendung des 26 Vertragsbedienstetengesetz 5) Anwendung auf Lehrer im II-L-Schema Für Lehrer, im Entlohnungsschema II-L, sind S 16.435,- für eine Jahreswochenstunde vorgesehen. 6) Teilbeschäftigte Lehrern in Teilbeschäftigung kommt der Bezug im jeweils aliquoten Ausmaß zu. 7) Die Beträge sind um die jährliche Bezugserhöhung entsprechend anzupassen. 8) Controlling Jährlich am Ende eines jeden Unterrichtsjahres ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Stichtag 30. Juni bis zum 1. August des Jahres listenmäßig mitzuteilen, mit welchen Lehrern an welchen Schulen Sonderverträge auf Grund der generellen Ermächtigung abgeschlossen wurden. Dabei ist in jedem Einzelfall die gesetzlich vorgesehene Einstufung (Entlohnungsschema und Gehaltsstufe) anzuführen. Wien, 8. Mai 2001 Für die Bundesministerin: Mag. Stelzmüller F.d.R.d.A.:

Beilage 2 zu 06-03/02-0200 GZ 722/37-III/7/02 An alle Ämter der Landesregierungen sowie an die Landesschulräte für Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Steiermark sowie an den Stadtschulrat für Wien Sachb.: OR Dr. Josef Schmidlechner Tel.: 53120/3311 Fax: 53120/3399 Sondervertragsrichtlinie für Berufsschullehrer, Empfehlung der Kuchler Konferenz 2002 Zur Ziffer 4 der bei der Kuchler Konferenz im September 2002 beschlossenen Empfehlung, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wolle die an die Länder gegebene generelle Ermächtigung zum Abschluss von Sonderverträgen dahingehend abändern, dass der Besuch der Berufspädagogischen Akademie sowie Zeiten einer Elternkarenz die Anrechnung vorher zurückgelegter Zeiten als Berufsschullehrer nicht ausschließen, sowie zur weiteren Frage, ob die Zeiten des Besuchs der Berufspädagogischen Akademie und eines Elternkarenzurlaubes für die Vorrückung in die Stufen 2 und 3 zu berücksichtigen sind, wird bemerkt: Im Sinne der Kuchler Empfehlung 2002 wird der Abänderung des Punktes 3.3 der für Lehrer an Berufsschulen vorgesehenen Sondervertragsrichtlinie vom 8. Mai 2001 dahingehend zugestimmt, dass eine anlässlich des Besuches der Berufspädagogischen Akademie sowie eines Eltern-Karenzurlaubes erfolgte vorübergehende Unterbrechung der unterrichtlichen Tätigkeit die Anrechnung der vor dem Besuch der Berufspädagogischen Akademie bzw. der vor Antritt des Eltern-Karenzurlaubes zurückgelegten Dienstzeiten des Berufsschullehrers nicht ausschließt. Hingegen soll für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Sondervertrages bereits im Dienst befindlichen Lehrer gemäß Punkt 3.3 der Sondervertragsrichtlinie die Zeit des Besuches der Berufspädagogischen Akademie nicht für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufen 2 und 3 Berücksichtigung finden. Für neu eintretende Berufsschullehrer könnte - da die Vorrückung primär an die Unterrichtserteilung anknüpfen soll - in Neuverträgen die Zeit des Besuches der Berufspädagogischen Akademie von der Vorrückung in die Fixgehaltsstufen 2 und 3

ausgenommen werden; diesbezüglich wird auf die Entscheidungskompetenz der jeweiligen Länder verwiesen. Bezüglich der weiteren Frage, ob die in 10 Absatz 1 Ziffer 3 GehG vorgesehene Anrechnung einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz auch für die gegenständlichen für die Lehrer an Berufsschulen vorgesehenen Sonderverträge gilt, wird bemerkt, dass diese im System der Biennalvorrückung vorgesehene Berücksichtigung der betreffenden Karenzurlaubszeiten für zeitabhängige Rechte auch aus Sicht des Europarechtes nicht zwingend geboten ist. Das gegenständliche primär an die Unterrichtserteilung abstellende sondervertragliche Entlohnungsschema stellt nämlich die unterrichtliche Verwendung in den Vordergrund und führt anknüpfend an die Unterrichtserteilung zu einer sehr raschen Vorrückung in die höchste Entlohnungsstufe. Insofern ist eine Gleichstellung der obgenannten Karenzzeiten auch auf Grund der Gleichbehandlungsrichtlinie nicht geboten. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, wenn seitens der Länder in künftig abzuschließenden Verträgen die Anwendung des 10 Absatz 1 Ziffer 3 GehG ausgenommen wird. Wien, 19. Februar 2003 Für die Bundesministerin: SC Mag. Stelzmüller F.d.R.d.A.:

Beilage 3 zu 06-03/02-0200 NÖ Sondervertragsmodell - Rahmenbedingungen 1. Die Möglichkeit zum Abschluss von Sonderverträgen (gemäß Ermächtigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8.5.2001, GZ. 610/14-III/D/14/2001) erhalten alle vertraglichen Berufsschullehrer, die seit dem 1.5.1995 ein Dienstverhältnis mit dem Land NÖ eingegangen sind. 2. Die Umstellung erfolgt auf Antrag durch den Dienstnehmer über den Dienstweg. 3. Ein Übertritt vom pragmatischen Dienstverhältnis in das Sondervertragsschema ist nicht möglich. 4. Der Abschluss der Sonderverträge für NÖ Berufsschullehrer soll in 2 Etappen erfolgen: a) ab. 1.9.2003 erhalten alle Lehrer der Fachgruppe I, II und III, die in einem I/L- Vertrag stehen, die Übertrittsmöglichkeit. b) ab. 1.9.2004 erhalten jene Lehrer die Übertrittsmöglichkeit, die in einem II/L- Vertrag stehen. 5. Bezugsfestlegung Inhalt der Sonderbestimmung ist die Festsetzung einer anderen, besseren Regelung der Bezüge als in der gesetzlichen Regelung vorgesehen. Die Festlegung der Bezüge erfolgt in 3 Stufen (Bezugsstaffel I/L): Stufe 1 2.038,34 Stufe 2 2.412,20 Stufe 3 3.010,60 6. Übertrittsvoraussetzung Für das Erreichen der Stufe 2 in der Bezugsstaffel I/L ist eine mindestens 5- jährige Dienstzeit als Vertragslehrer und die positive Ablegung der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen bzw. der Lehramtsprüfung für Berufsschulen Voraussetzung. Das Erreichen der Stufe 3 in der Bezugsstaffel I/L ist nach einer Verweildauer von 5 Jahren in der Stufe 2 und bei Nachweis einer weiteren Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen bzw. einer Erweiterungsprüfung oder einer Qualifizierungsmaßnahme, die durch die Schulaufsichtsbehörde, die jeweilige Direktion und den Gewerblichen Berufsschulrat für NÖ evaluiert wird, möglich. 1

7. Als Berechnungszeitpunkt für die Vorrückung in eine höhere Bezugsstufe ist der tatsächliche Dienstantritt (Eintritt in das Dienstverhältnis mit dem Land NÖ als Berufsschullehrer) maßgebend. Der Eintritt in den Sondervertrag erfolgt frühestens ab 1.9.2003, wobei der Antrag bis spätestens 31.8.2003 im Dienstweg gestellt werden muss (es zählt das Datum des Eingangsstempels der jeweiligen Landesberufsschule). Die nach diesem Zeitpunkt gestellten Anträge werden erst mit dem nachfolgenden Monatsersten berücksichtigt. 8. Die Jubiläumszuwendung ( 22 Abs. 1 VBG 1948 i.v.m. 15 GG 1956) wird gewährt. Als Berechnungsgrundlage dient die tatsächliche Dienstzeit als Lehrer (abzüglich Hemmungszeiträume). 9. Die 19 (Vorrücken in höhere Entlohnungsstufen), 26 (Vorrückungsstichtag) und 42 (Überstellung) VBG 1948 sind nicht anzuwenden. 10. Dienstzulagen nach 41 Abs. 2 VBG 1948 i.v.m. 60 Abs. 1 Zi 3 GG 1956 (I/L- Lehrer) und nach dem 44 a Abs. 4 Zi 3 VBG 1948 (II/L-Lehrer) gebühren nicht. 11. Lehrern in Teilbeschäftigung kommt der Bezug im jeweils aliquoten Ausmaß zu. 12. Anwendung auf Lehrer im Entlohnungsschema II/L Bezugsfestlegung: 1.241,60 für eine Jahreswochenstunde 13. Die Beträge sind um die jährliche Bezugserhöhung anzupassen. 14. Bei bereits im Dienststand befindlichen Lehrpersonen werden als Berufsschullehrer zurückgelegte Zeiten voll berücksichtigt, sofern die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde. 15. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VBG 1948 bezgl. I/L und II/L Lehrer. 16. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 2

Beilage 4 zu 06-03/02-0200......, am... (Titel, Vor- und Zuname)... (Landesberufsschule) An das Amt des Gewerblichen Berufsschulrates für Niederösterreich Postfach 36 Wiener Straße 54 3109 St. Pölten Betrifft: Antrag auf Abschluss eines Sondervertrages Ich ersuche um Abschluss eines Sondervertrages gemäß Ermächtigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 08.05.2001 GZ 610/14-III/D/14/2001 in der Fassung vom 19.2.2003, GZ. 722/37-III/7/02 i.v.m. den von der NÖ Landesregierung am 1.7.2003 beschlossenen Rahmenbedingungen, WST4-GV-194/29-03. Mit freundlichen Grüßen... (Eigenhändige Unterschrift) Im Dienstweg vorgelegt...... (Stempel und Unterschrift) (Datum des Eingangs)