Verfahren beim Übergang vom SGB II in das SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit (1) oder Eintritt in das Rentenalter (2)

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Transkript:

Verfahren beim Übergang vom SGB II in das SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit (1) oder Eintritt in das Rentenalter (2) 1. Allgemeines Erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben, können bei einer Hilfebedürftigkeit Leistungen (ALG II) zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten. Leistungen (Sozialgeld) erhalten auch Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres oder Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, wenn sie mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.b. Ehegatte/Lebenspartner, minderjährige unverheiratete Kinder, Eltern/Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes). Erwerbsunfähig im Sinne des SGB II ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. voraussichtlich länger als 6 Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Davon zu unterscheiden ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Sofern eine antragstellende, volljährige Person die volle Erwerbsminderung auf Dauer durch den Bescheid eines Rententrägers nachweisen kann, sind auf Antrag Leistungen nach dem SGB XII (4. Kapitel) zu gewähren, soweit die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt (nach einer Vereinbarung mit dem Jobcenter) auch für volljährige Einzelpersonen, die pflegebedürftig ab Pflegestufe II sind oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H verfügen (hierfür sind zunächst Hilfen nach dem 3. Kapitel SGB XII zu gewähren, soweit die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen; es ist zugleich ein Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel aufzunehmen) und eine Begutachtung durch den Rententräger zu veranlassen. Als Folge zweier Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 31.10.2012 werden zur Zeit Erstattungsansprüche von SGB II-Leistungsträgern durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht mehr befriedigt. Hintergrund dieser geänderten Verfahrensweise ist, dass nach Ansicht des BSG die Gewährung von ALG II-Leistungen während eines Rentenantragsverfahrens nicht rechtmäßig ist, weil bereits zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr gegeben ist. Bis zu einer abschließenden, ggf. gesetzlichen Neuregelung wird die DRV daher zwar die laufenden Renten auszahlen aber die Nachzahlungsbeträge einbehalten. 2. Prüfung der Erwerbsfähigkeit Die nachfolgenden Regelungen treffen für alle Kunden des Jobcenters zu ungeachtet der Frage, ob allein lebend oder in Bedarfsgemeinschaft. In den Fällen, in denen noch keine Erwerbsminderung durch die DRV festgestellt wurde und die Person auch nicht zum Personenkreis nach Punkt 1, letzter Absatz dieses Hinweises gehört, ist das Jobcenter zunächst für die Leistungsgewährung zuständig. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einem/einer Leistungsbezieherin eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vorliegt, übernimmt die Integrationsfachkraft (IFK) des Jobcenters die Vorprüfung der Erwerbsfähigkeit. Neben der Auswertung der in der Akte enthaltenen Unterlagen zum Gesundheitszustand führt die IFK in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit Stand 05.2014 1

dem/der Leistungsbezieher/in. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag light JC - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbearbeiter/in des Jobcenters zu. Durch den/die Sachbearbeiterin des JC wird die Leistungsakte mit Gutachten, Sozialhilfeantrag und Anmeldung eines Erstattungsanspruches mit der Frage an 201.22 gesandt, ob ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII anerkannt wird. Gleichzeitig wird der/die Leistungsbezieher/in aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Wird der Übernahme ins SGB XII zugestimmt, so sendet 201.22 die Zusage mitsamt dem Antrag light des JCs an 201.18 bzw. 201.31. Von dort sind umgehend alle notwendigen Unterlagen vom Leistungsempfänger anzufordern und der Fall zunächst ins 3. Kapitel SGB XII zu übernehmen. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufzunehmen und in dem Zusammenhang die DRV zur medizinischen Begutachtung zu beauftragen. Für den Fall dass die DRV abweichend die Erwerbsfähigkeit feststellt ist von 201.18 bzw. 201.31 ein vorsorglicher Ersatzanspruch an das Jobcenter zu stellen. Nach Erhalt der Zusage von 201.22 stellt das JC die Hilfen nach dem SGB II zum nächstmöglichen Termin ein. Im Einzelfall wird seitens 201.22 der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit widersprochen ( 44a SGB II), mit der Folge, dass das JC weiterhin Leistungen gewährt. Sofern eine (automatische) Begutachtung durch die DRV nicht erfolgt, weil die Rente aus versicherungstechnischen Gründen abgelehnt wird, fordert das JC eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der DRV an. In diesem Fall leitet 201.22 den Sozialhilfeantrag, den Erstattungsanspruch und eine Kopie des Widerspruchs der zuständigen Dienststelle zu, die nach Entscheidung des Rententrägers möglicherweise für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig ist (201.18, 201.31). Von dort ist zunächst solange nichts zu veranlassen, bis über den Rentenantrag entschieden wurde bzw. das Gutachten der DRV vorliegt. Die Entscheidung des medizinischen Dienstes der DRV ist für die Leistungsträger SGB II und SGB XII bindend. 3. Umsetzung des Prüfungsergebnisses der DRV 3.1 Keine Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung Besteht nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes der DRV (Rentenablehnung oder Gutachten) Erwerbsfähigkeit für über 3 Stunden tgl., ist der Erstattungsanspruch des Jobcenters zurückzuweisen (Vordruck Anlage 2). Beachte: Renten, die als sogenannte Teilerwerbsminderungsrenten oder Arbeitsmarktrenten gewährt werden, gehen von einer Erwerbsfähigkeit von 3-6 Std tgl. aus. Damit besteht weiterhin Anspruch auf SGB II Leistungen! 3.2 Volle Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung 3.2.1 Volle dauerhafte oder volle befristete Erwerbsminderung mit ausreichender Rentenzahlung Wird eine befristete oder dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, die zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, ist der Sozialhilfeantrag ab dem 1. des Monats abzulehnen, ab dem die Rente tatsächlich zufließt. Derzeit ist nicht geklärt, ob die DRV den Rentennachzahlungsbetrag an das Jobcenter oder an den/die Leistungsberechtigten auszahlt. Daher ist für den Zeitraum ab vorsorglicher An- Stand 05.2014 2

tragstellung durch das JC bis zum Letzten des Monats vor der ersten laufenden Rentenauszahlung zunächst kein Bescheid zu erteilen. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist vorerst zurück zu stellen (Vordruck Anlage 2). 3.2.2 volle dauerhafte Erwerbsminderung mit geringer Rentenzahlung Ungeachtet der Frage, ob der/die Rentenberechtigte alleine oder in Bedarfsgemeinschaft lebt, ist der vollständige Sozialhilfeantrag aufzunehmen und es sind wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII zunächst unter Anrechnung der Rente ab dem 1. des Monats zu gewähren, der auf die Einstellung der Leistungen des JC folgt. Für den Zeitraum ab dem 1. des Monats der vorsorglichen Antragstellung durch das JC bis zum Monat der Einstellung der JC-Leistung ist zunächst kein Bescheid zu erteilen und der Erstattungsanspruch des Jobcenters zurück zu stellen (Vordruck Anlage 2). 3.2.3 volle befristete Erwerbsminderung mit geringer Rentenzahlung Lebt der/die Rentenberechtigte in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person im Sinne des SGB II besteht ein Anspruch auf (ergänzende) Sozialgeldleistungen nach dem SGB II. Der Sozialhilfeantrag ist abzulehnen und der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist zurückzuweisen (Vordruck Anlage 2). Bei allein lebenden Rentenberechtigten ist der vollständige Sozialhilfeantrag aufzunehmen und es sind wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII zunächst unter Anrechnung der Rente ab dem 1. des Monats zu gewähren, der auf die Einstellung der Leistungen des JC folgt. Für den Zeitraum ab der vorsorglichen Antragstellung durch das JC bis zum Monat der Einstellung der JC-Leistung ist zunächst kein Bescheid zu erteilen und der Erstattungsanspruch des Jobcenters zurück zu stellen (Vordruck Anlage 2). 3.2.4 Volle Erwerbsminderung ohne Rentenanspruch Lebt der/die befristet Erwerbsgeminderte in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person im Sinne des SGB II besteht ein Anspruch auf Sozialgeldleistungen nach dem SGB II. Der Sozialhilfeantrag ist abzulehnen und der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist zurückzuweisen (Vordruck Anlage 2). Bei alleinlebenden befristet Erwerbsgeminderten sind Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII frühestens ab dem Tag der Antragstellung (frühestens Ausgabedatum des Soz-Antrags light des JCs als Kenntniszeitpunkt) zu gewähren. Stellt die DRV eine dauerhafte volle Erwerbsminderung fest, sind ungeachtet ob alleinlebend oder in Bedarfsgemeinschaft - Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII wie folgt zu gewähren: Ab dem 1. des Monats, in dem die Begutachtung durch die DRV erfolgte bzw. die Feststellung ausgesprochen wurde und gleichzeitig ein Grundsicherungsantrag vorlag oder Ab dem 1. des Monats, in dem der Grundsicherungsantrag gestellt wurde, wenn die DRV die Erwerbsminderung für zurück liegende Zeiträume feststellt, die bis zum Antragsmonat oder darüber hinaus reichen. Die Auszahlung an den/die Leistungsberechtigte erfolgt ab dem Monat, der auf den Monat der Leistungseinstellung der SGB II-Leistungen folgt. Die Nachzahlung für den Zeitraum ab Leistungsbeginn (Antragstellung bzw. 1. des Antragsmonats) bis zum Monat der Einstellung der JC-Leistung ist bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Jobcenters gegenüber dem/der Leistungsberechtigten einzubehalten. Stand 05.2014 3

Der Erstattungsanspruch des JCs wird in allen Fällen in Höhe der bezifferten Aufwendungen des JCS unter Berücksichtigung der Regelsätze, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung befriedigt. Es ist darauf zu achten, dass das JC in seinem Forderungsnachweis die Art und Höhe der einzelnen Leistungen genau auflistet. Bezifferte Krankenversicherungsbeiträge werden vorerst nicht erstattet. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters ist derzeit fraglich und revisionsanhängig beim BSG und daher vorerst zurückzustellen (Vordruck s. Anlage 2). Die Überweisung des Erstattungsbetrages erfolgt unter Angabe des Namens des Leistungsberechtigten und der BG-Nummer auf ein Kassenzeichen, das in jedem Fall beim Jobcenter zu erfragen ist. Im ADV-Erst- bzw. Grundbescheid über die Leistung nach dem SGB XII ist die Erstattungszahlung als einmalige Einbehaltung einzugeben. Folgender Textzusatz über die Verrechnung der Nachzahlung mit dem SGB II-Träger ist einzufügen: Nachträglich wurden Ihnen Sozialhilfeleistungen bewilligt. Sofern Ihnen für den gleichen Zeitraum schon Leistungen durch das Jobcenter gewährt wurden, müssen diese gemäß 104 Sozialgesetzbuch X (SGB X) dem Jobcenter erstattet werden. Bei der im Bescheid aufgeführten einmaligen Einbehaltung handelt es sich um diesen Erstattungsbetrag. 2. Gewährung von Altersrente 2.1 Rentengewährung bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ( 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, 7a SGB II) Der Leistungsanspruch nach dem SGB II endet zum Ende des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird ( 7, 7a SGB II). Im Folgemonat, also im 1. Rentenzahlungsmonat, besteht, sofern die Rente ausreicht den Gesamtbedarf zu decken, wegen der Zuflusstheorie grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII. Sollte - weil die Rentenzahlung erst am Ende des Monats eingeht - am Anfang des Monats ein akuter Bedarf geltend gemacht werden und sind keine ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten vorhanden (wie z.b. kurzfristig verfügbarer Einsatz von Schonvermögen), kann auf Antrag für diesen Monat ein Darlehen nach 37 SGB XII für die regelsatzmäßigen Hilfen und die Kosten der Unterkunft gewährt werden. Verzögert sich die Rentengewährung, ist für die Zeit ab dem Beginn der Zahlung der Leistung nach dem SGB XII ein Erstattungsanspruch beim Rententräger anzumelden. 2.2 Rentengewährung auf Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vorge zogene Altersrente) Auf Antrag kann Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres unter Hinnahme einer Rentenkürzung. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II endet in diesen Fällen erst mit der tatsächlichen Rentenzahlung bzw. Nachzahlung. Gemäß 7 Abs. 4 SGB II bleibt die Zuständigkeit des Jobcenters bis zur tatsächlichen ersten Rentenzahlung bestehen. Sofern die Rente zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, beginnt die Zuständigkeit nach dem 3. Kapitel SGB XII i. d. Regel ab dem Tag, an dem die Rente erstmals gezahlt wurde. Eine (erneute) Darlehensgewährung in Höhe der Rente, weil diese wiederum erst zum Monatsende gezahlt wird, scheidet aus, da die Rentenzahlung zum Ende des Vormonats in jedem Fall eine Selbsthilfemöglichkeit darstellt, um den Fehlbetrag bis zur nächsten Rentenzahlung zu decken. Stand 05.2014 4

Da Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erst ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gewährt werden können, sind im Falle einer vorgezogenen Altersrente nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII möglich, sofern die betreffende Person nicht wegen einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit bereits Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII hat. Die folgenden Beispiele beziehen sich auf das Jahr 2014. Die gesetzliche Altersgrenze ändert sich in den folgenden Jahren. 1. Ein/e Leistungsempfänger/in wird am 15.06.14 65 Jahre alt. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II endet per Gesetz zum 30.09.14. Die Altersrente beginnt am 01.10.14 (65 Jahre + 3 Monate), die erste Rentenzahlung erfolgt am 31.10.14. Das Renteneinkommen ist höher als die Summe aus Regelleistung und KdU. 2. Ein/e Leistungsempfänger/in wird am 15.06.14 65 Jahre alt. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II endet per Gesetz zum 30.09.14. Die Altersrente beginnt am 01.10.14 (65 Jahre + 3 Monate), die erste Rentenzahlung erfolgt am 31.10.14. Das Renteneinkommen ist geringer als der Grundsicherungsbedarf. 3. Ein/e Leistungsempfänger/in wird am 15.06.14 63 Jahre alt und beantragt eine vorzeitige Altersrente, weil er/sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 ist. Die Rente beginnt am 01.10.14 (63Jahre und 3 Monate), die erste Rentenzahlung erfolgt am 31.10.14. Sofern für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.14 eine Versorgungslücke entsteht, kann gemäß 37 SGB XII ein Darlehen gewährt werden, wenn keine Selbsthilfemöglichkeit (z.b. durch Entnahme aus dem Schonvermögen) besteht. Wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen besteht ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 01.10.14 unter Berücksichtigung des Renteneinkommens. Da das Einkommen tatsächlich erst zum Ende des Bewilligungsmonats zur Verfügung steht, kann für den ersten Bewilligungsmonat ein ergänzendes Darlehen maximal in Höhe der Rente gemäß 37 SGB XII gewährt werden, wenn keine Selbsthilfemöglichkeit (z.b. durch Entnahme aus dem Schonvermögen) besteht. Sofern für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.14 eine Versorgungslücke entsteht, kann das Jobcenter gemäß 24 Abs. 4 SGB II ein Darlehen gewähren, wenn keine Selbsthilfemöglichkeit (z.b. durch Entnahme aus dem Schonvermögen) besteht. Dies ist ein gegenüber den Leistungen nach dem SGB XII vorrangiger Anspruch. 3. Anträge von offensichtlich erwerbsunfähigen Personen, die nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehen Wird beim Ressort Soziales ein Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII von bzw. für Personen gestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen nach dem SGB II beziehen (z.b. behindertes Kind im Haushalt der Eltern bei Erreichen der Volljährigkeit), sind diese Antragsteller nicht an das Jobcenter zu verweisen. In derartigen Fällen ist weder eine (Vor-) Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den IFK noch die Entscheidung der Fachbereichsleitung II erforderlich. Der Antrag ist vollständig aufzunehmen und die Begutachtung durch den medizinischen Dienst des Rententrägers ist anzufordern. Über den Antrag ist nach Eingang dieser Stellungnahme zu entscheiden. Nur wenn der/die Antragsteller/in eine Bedürftigkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung geltend macht, ist er/sie auf die Zuständigkeit des Jobcenters für den Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung über den Grundsicherungsantrag hinzuweisen. Vorschüsse auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII sind nicht möglich, solange die Grundvoraussetzungen noch nicht zweifelsfrei festgestellt sind. Um unnötige Wege zu ersparen, ist der/die Antragstellerin auf die abweichende Rechtslage des SGB II hinzuweisen, wonach bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres, die Einkünfte aller im Haushalten lebenden Personen zu berücksichtigen sind. Stand 05.2014 5