Mieterhöhung Checkliste A leswassiewissenmüssen
Mieterhöhung: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Erhöhte Betriebskosten Ein häufiger Grund für eine Mieterhöhung sind gestiegene Betriebskosten. Diese können nach 560 BGB anteilig auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Für die Umlage ist eine Erklärung erforderlich, in der der Grund dafür genannt wird. Die erhöhte Miete ist ab dem übernächsten Monat nach der Zustellung der Erklärung fällig. Ortsübliche Vergleichsmiete als Richtschnur Liegt die Miete einer Wohnung unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, darf der Vermieter sie erhöhen, wenn die Miete in den letzen 15 Monaten unverändert gewesen ist. Dabei dient als Grundlage meist der Mietspiegel für die entsprechende Gemeinde, aber auch eine Mietdatenbank oder 3 Vergleichswohnungen können zur Begründung hinzugezogen werden. Rückwirkende Umlage Auch rückwirkend können gestiegene Nebenkosten umgelegt werden, allerdings nur bis zum Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres. Kappungsgrenze Die zulässige Mieterhöhung darf maximal 20% (in speziellen Gebieten 15%) innerhalb von 3 Jahren betragen. Diese Regelung wird als Kappungsgrenze bezeichnet.
Modernisierungsmaßnahmen Eine Modernisierung ist für den Vermieter mit erheblichen Kosten verbunden. Gleichzeitig wird der Nutzwert der Wohnung gesteigert. Daher können die Kosten an den Mieter weitergegeben werden. Den genauen Ablauf legt 559 BGB fest. Bauliche Veränderungen Zählt die durchgeführte bauliche Veränderung zu den in 555b aufgeführten Maßnahmen, kann die jährliche Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Dazu dürfen aber keinesfalls die Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen einberechnet werden. Zustimmung des Mieters erforderlich Das Mieterhöhungsverlangen bedarf der Zustimmung des Mieters, eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter ist nicht möglich. Ist sie allerdings rechtens und der Mieter stimmt ihr dennoch nicht zu, kann ein richterlicher Beschluss die Zustimmung ersetzen. Ihrem Mieter steht in jedem Fall eine 2-monatige Überlegungsfrist zu. Schriftform wahren und unterschreiben Wenn Sie die Miete erhöhen möchten, dann muss das in jedem Fall schriftlich geschehen. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie Ihrem Mieter lediglich eine mündliche Mitteilung machen. Ihre Erklärung als Vermieter ist zudem nur dann wirksam, wenn diese von Ihnen auch selbst unterschrieben wurde.
Genaue Benennung der Parteien Prüfen Sie jeweils anhand Ihrer Vertragsunterlagen, wer genau Ihr Mieter ist. Haben beispielsweise beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, so muss die Mieterhöhung gegenüber beiden namentlich erklärt werden. Besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen, muss die Mieterhöhung dann auch von allen gemeinsam verlangt werden. Generell müssen die Parteien absolut korrekt und eindeutig benannt werden. Zukünftige Mieterhöhungen durch Staffelmiete Im Mietvertrag können zu Beginn des Mietverhältnisses bereits Mieterhöhungen in der Zukunft vereinbart werden. Mit der Staffelmiete nach 557a BGB kann die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Dabei darf die Miete mindestens 1 Jahr lang nicht geändert werden. Außerdem ist während der Laufzeit einer Staffelmiete keine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen möglich. Zukünftige Mieterhöhungen durch Indexmiete Bei der Indexmiete nach 557b kann vereinbart werden, dass sich die zukünftige Miethöhe nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet. Auch hier gilt, dass die Miete mindestens 1 Jahr unverändert bleiben muss. Ein Service von:
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