Dr. Stefan Stelzl, veröffentlicht z.b. in Der Hausarzt 14/02 S. 16 und 15/02 S. 16



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Transkript:

Dr. Stefan Stelzl, veröffentlicht z.b. in Der Hausarzt 14/02 S. 16 und 15/02 S. 16 Strafrecht Der Staatsanwalt in der Praxis Ursachen und Flgen vn strafrechtlichen Verfahren wegen vertragsärztlicher Falschabrechnung Kassenärztliche Vereinigungen leiten zunehmend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Ärzte ein. Sie berufen sich hierbei auf ein Kblenzer Strafverfahren, in welchem neben den des Abrechnungsbetrugs angeklagten Ärzten auch Ermittlungsverfahren gegen den Vrstand und die Geschäftsleitung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wegen Untreue eingeleitet wrden sind. Die Staatsanwaltschaft wirft den drtigen Körperschaftsvertretern vr, sie hätten sich dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass sie Abrechnungsbetrüger wissentlich gedeckt hätten. Etliche KVen sind deshalb dazu übergegangen, Abrechnungsprüfungen sfrt an die Staatsanwaltschaft abzugeben, auch wenn nur der leiseste Verdacht auf eine fehlerhafte Abrechnung besteht. Sie schießen hierbei ft weit über das Ziel hinaus, da längst nicht jede fehlerhafte Abrechnung einen Betrug im strafrechtlichen Sinne darstellt. Dennch besteht die zunehmende Gefahr, dass unvermittelt der Staatsanwalt in der Praxis steht und drt Unterlagen in mehr der weniger grßem Umfang beschlagnahmt und dies bei Sachverhalten, die früher nicht der Rede Wert gewesen der höchstens mit disziplinarischen Maßnahmen geahndet wrden wären. 1. Der Staatsanwalt in der Praxis was tun? Meist trifft es den Arzt, der jahrelang seine Praxis unbeanstandet geführt hat völlig unvermittelt, wenn plötzlich der Staatsanwalt mit einem entsprechenden Aufgebt vn Plizeibeamten in der Praxis erscheint, einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vrlegt und anfängt, Karteikarten einzupacken der Cmputerfestplatten auszuschrauben der Dateien auszudrucken. Die Einleitung vn Ermittlungsverfahren erflgte in der Vergangenheit zumeist aufgrund einer Anzeige vn hinaus gekündigten Mitarbeitern, geschiedenen Ehegatten der snstigen aus der Praxis ausgeschiedenen Lebenspartnern, in letzter Zeit aber - wie erwähnt -, zunehmend durch Anzeigen der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung. Da die Anzeige dem betrffenen Arzt zumeist verbrgen bleibt, wird er völlig überraschend vn einer Durchsuchungsmaßnahme betrffen, was ja aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch Zweck einer slchen Maßnahme ist. Es sll verhindert werden, dass Beweismittel vr Kenntnis des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses beseitigt werden. Gegen die Durchsuchung selbst ist meist keine erflgversprechende Maßnahme möglich. Es ist zwar grundsätzlich eine Beschwerde zulässig. Diese kmmt allerdings aufgrund des faktischen Zeitablaufs in aller Regel zu spät. Es ist dennch empfehlenswert, in der Durchsuchungssituatin sfrt einen sachkundigen Anwalt einzuschalten. Dieser kann zumindest darauf achten, b der Durchsuchungsbeschluss rdnungsgemäß ausgestellt wurde und b tatsächlich nur diejenigen Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Beschlagnahmebeschluss aufgeführt sind. Darüber hinaus ist der mralische Beistand, den ein Anwalt bieten kann in der bestehenden Ausnahmesituatin nicht zu unterschätzen, zumal die Durchsuchungen meist nicht in den frühen Mrgen- der Abendstunden, sndern während der laufenden Sprechstunde stattfinden. Außerdem muss sfrt darauf hingewirkt werden, dass die beschlagnahmten Unterlagen, die ja in aller Regel die Arbeitsbasis des Arztes darstellen, möglichst

umgehend im Original der zumindest als Kpien dem Arzt wieder zugänglich gemacht werden. Die Staatsanwälte sind hier meist wenn sie nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten des Betrffenen während der Durchsuchung verärgert werden sehr verhandlungsbereit. Ein Wrt zum Trst: Die erste Aufregung, die mit einer Durchsuchung vn Praxisräumen verbunden ist und die damit verbundene Öffentlichkeitswirkung verliert sich ftmals genaus schnell, wie sie aufkam. Schn wenige Wchen nach der Durchsuchung erinnert sich kaum mehr jemand an die Tatsache. 2. Ursachen für Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs Die Ausgangspunkte für die Einleitung vn staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind sehr vielfältig. Einige typische Fallgestaltungen sind die flgenden: Beschäftigung vn Scheingesellschaftern Abrechnung vn Leistungen durch nicht genehmigte Assistenten, Vertreter usw. Nichtweitergabe vn Rabatten, die durch Lieferanten eingeräumt wrden waren Delegatin vn nicht delegatinsfähigen Leistungen Delegatin vn delegatinsfähigen Leistungen an dafür nicht qualifiziertes ärztliches der nichtärztliches Hilfspersnal Abrechnung nicht erbrachter Leistungen Abrechnung vn höherwertigen Leistungsziffern anstelle der an sich erbrachten Leistungspsitinen Vrnahme unwirtschaftlicher bzw. nicht ntwendiger Leistungen Abrechnung nicht vllständig erbrachter Leistungen (insbesndere Leistungen, bei denen die Dkumentatin Leistungsinhalt ist) Dppelabrechnung vn Leistungen bei Belegärzten im ambulanten und im statinären Bereich Rezeptabrechnungsbetrug Die Prblematik staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren im vertragsärztlichen Bereich besteht darin, dass ftmals weder die zuständigen Staatsanwälte, nch reine Strafverteidiger mit der vertragsarztrechtlichen, d. h. szialrechtlichen Kmpnente der Verfahren vertraut sind und die Verfahren deshalb ft in eine falsche Richtung laufen. Längst nicht alles, was auf den ersten Blick wie Betrug aussieht, stellt sich im Endeffekt als Betrug heraus. Es existieren zwar zwischenzeitlich etliche Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die sich auf vertragsärztliche Falschabrechnungen spezialisiert haben, in der Regel wird die Angelegenheit aber vn einem Allgemeinstaatsanwalt betraut, der in der Materie nicht der nicht hinreichend bewandert ist. Es ist deshalb erfrderlich, das Verfahren unter Hinweis auf die vertragsarztrechtlichen Besnderheiten in die richtige Richtung, d. h. nrmalerweise in Richtung einer Verfahrenseinstellung zu bringen und zwar bevr Anklage zum Strafgericht erhben wird. Die mit einer Anklage verbundene Öffentlichkeitswirkung ist für jede Praxis per se schädlich.

2.1. Beschäftigung vn Scheinpartnern Besnders breiten Raum in der öffentlichen Diskussin und auch in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungspraxis stellen die sgenannten Scheinpartnerschaften der Scheingemeinschaftspraxen dar. Es handelt sich dabei um Knstellatinen, in denen nach außen eine Gemeinschaftspraxis gegründet wird. Dies setzt vraus, dass die Gemeinschaftspraxispartner echte Gesellschafter sind. Oftmals ergibt sich aber schn aus der Vertragsgestaltung der zumindest aus der Handhabung in der täglichen Praxis, dass die hereingenmmenen Persnen bestenfalls den Status vn Angestellten haben. Teilweise werden auch reine Strhmänner der Frauen eingestellt, die sich nie der kaum in der Praxis aufhalten. Hintergrund dieser Vrgehensweise ist, dass sich mit der Anstellung vn Scheinpartnern die Budgetsituatin der Praxis deutlich verbessert, da jeder Partner eigene Praxisbudgets etc. erhält, während dies bei angestellten Ärzten nicht der Fall ist. Da aber die Abgrenzung zwischen Angestellten und Gesellschaftern nicht trennscharf gezgen werden kann, sndern eine Vielzahl vn Kriterien bei der Bewertung eine Rlle spielen, bestehen in der Praxis meist gute Erflgsaussichten, zumindest einen Betrugsvrsatz verneinen zu können. Wenn schn den Juristen die Abgrenzung nicht eindeutig gelingt, wie sll der betrffene Arzt gewusst haben, dass er tatsächlich einen Angestellten beschäftigt und nicht mit einem Gesellschafter zusammengearbeitet hat? 2.2. Abrechnung vn Leistungen durch nicht genehmigte Assistenten, Vertreter Nach der szialrechtlichen Rechtsprechung sind Leistungen, die durch nicht genehmigte Assistenten etc. erbracht werden, nicht abrechenbar. Daraus wird häufig hne weitere Reflektin der Schluss gezgen, es handle sich insweit um Abrechnungsbetrug. Hier wird nicht hinreichend beachtet, dass der strafrechtliche Betrug einen entsprechenden Vrsatz erfrdert. Wird nur fahrlässig vergessen, den Assistenten genehmigen zu lassen, ist dies strafrechtlich hne Relevanz. Dies gilt zumindest, wenn der Assistent etc. an sich genehmigungsfähig gewesen wäre. 2.3. Nichtweitergabe vn Rabatten Viele Verfahren, die schließlich in einer Verurteilung der betrffenen Ärzte endeten, stammen aus diesem Bereich. Bekannt gewrden sind insbesndere die Radinuklidverfahren der die Herzklappenverfahren. Allen Fällen ist gemeinsam, dass Vergünstigungen des Lieferanten nicht an den Patienten weiter gegeben sndern für eigene Zweck verbraucht werden. Die Nichtweitergabe vn Rabatten kann strafrechtlich auch nch in anderer als betrugsrechtlicher Hinsicht relevant sein (Stichwrt: Bestechung/Bestechlichkeit, Vrteilsannahme etc.). Einzelheiten hierzu sllen in vrliegendem Aufsatz nicht angesprchen werden. 2.4. Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen Im ärztlichen Bereich herrscht der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Eine Ausnahme hiervn stellt die Delegatin vn Leistungen an dafür ausgebildetes ärztliches der nichtärztliches Persnal dar. Hier ist zu beachten, dass es eine trennscharfe Abgrenzung vn delegatinsfähigen und nicht delegatinsfähigen Leistungen nicht gibt und dass die Delegatinsfähigkeit vn Leistungen darüber hinaus vm jeweiligen Ausbildungs- bzw. Frtbildungsstand des Persnals abhängt. Im einzelnen gibt es als viele Abgrenzungsprbleme, die den Nachweis vn Abrechnungsmanipulatinen durch die Staatsanwaltschaft sehr schwierig erscheinen lässt.

2.5. Nicht erbrachte Leistungen Am ehesten nachweisbar ist ein Abrechnungsbetrug bei der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen. Wenn sich dies schn anhand der Papierlage nachweisen lässt, bestehen kaum Möglichkeiten ein Ermittlungsverfahren beispielsweise wegen fehlenden Betrugsvrsatzes zur Einstellung zu bringen. Schwieriger wird die Sachlage für die Staatsanwaltschaft dann (und gleichzeitig selbstverständlich besser für den betrffenen Arzt), wenn sich die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen nur durch Patientenbefragungen nachweisen lässt. Die Patienten haben nrmalerweise keine Vrstellung vn den Abrechnungsziffern des EBM und vn dem zur Abrechnung zu erbringenden Leistungsumfang. Als Beispiel sll die Ziff. 60 EBM (Ganzkörperuntersuchung) dienen. Je nach Symptmen und Anamnese sind einige Organsysteme ganz, andere nur kursrisch zu untersuchen. Der Patient bemerkt teilweise überhaupt nicht, dass eine bestimmte Handlung des Arztes Bestandteil der Ganzkörperuntersuchung ist. Davn abgesehen wllen viele Patienten ihr Vertrauensverhältnis zum Arzt nicht durch Aussagen bei der Staatsanwaltschaft belasten. Sie sind außerdem nicht an einem derartigen Verfahren interessiert, da sie die Behandlung nicht selbst bezahlen mussten. Die Patienten können sich außerdem schn nach kurzer Zeit nicht mehr erinnern, was knkret gemacht wurde. Zur Abrechnung nicht erbrachter Leistungen zählt auch die Fallgruppe, dass Leistungen abgerechnet werden, für die die erfrderliche Praxisausstattung nicht vrhanden ist. Dies lässt sich relativ leicht nachweisen, wenn Röntgenleistungen abgerechnet werden, hne dass ein Röntgengerät vrhanden ist. Schn schwieriger ist die Frage aber bei der Abrechnung vn Färbetests, hne dass die entsprechenden Färbereagenzien in der Praxis vrhanden sind. Hierfür muss die Staatsanwaltschaft schn wissen, wnach sie suchen muss. Dies gilt ebens bei speziellen Labrausstattungen. 2.6. Abrechnung höherwertiger Leistungsziffern Wird z. B. ein hausärztliches Gespräch nach der Nr. 11 EBM (= 10 Minuten = 300 Punkte) als verbale Interventin bei psychsmatischen Krankheitszuständen nach Nr. 851 EBM (= 15 Minuten = 450 Punkte) abgerechnet, s ist auch hier der Nachweis der falschen Abrechnung schwierig. Im Zweifel müssen auch hier wenn es sich nicht um ganz krasse Fälle handelt Krankenunterlagen eingesehen der Patienten befragt werden. Die Patienten lassen im Zweifel nicht die Stppuhr mitlaufen, wenn sie sich im Behandlungszimmer befinden, s dass auch hier gute Chancen für die Verteidigung bestehen, ein Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. 2.7. Vrnahme unwirtschaftlicher bzw. nicht ntwendiger Leistungen: Die Frage der Strafbarkeit unwirtschaftlichen Verhaltens nimmt in der einschlägigen Literatur relativ breiten Raum ein. Eine Verurteilung in diesem Bereich ist allerdings in der Praxis recht unwahrscheinlich, da sich nur selten ein Betrugsvrsatz beweisen lassen wird. Vraussetzung für ein Verfahren wäre, dass der Arzt bewusst und gewllt unwirtschaftlich abrechnet. Als Verteidiger ist es meist möglich, durch Einleitung vn szialrechtlichen Verfahren mit entsprechenden Einwendungen (Praxisbesnderheiten/ kmpensatrische Einsparungen) wenn nicht die Kürzung als slche, s dch den Betrugsvrsatz vm Tisch zu bringen. Anders kann es evtl. sein, wenn ein Arzt jahrelang Kürzungsbescheide der Prüfgremien ignriert und ungerührt weiter in der gleichen Weise abrechnet. 2.8. Abrechnung nicht vllständig erbrachter Leistungen:

Beispiel hierfür ist die Abrechnung vn Röntgenleistungen. Hier gehört laut EBM neben der eigentlichen Aufnahme die schriftliche Befunddkumentatin zur vllständigen Leistungserbringung. Gleiches gilt für Gesprächsleistungen mit Mindestdauern, die nach der Gebührenrdnung verbindlich vrgeschrieben sind. Wird hier die Zeit nicht eingehalten, ist die Leistung nicht abrechenbar. Die Kassenärztlichen Vereinigungen versuchen diese Prblematik mit Tagesprfilen anzugehen. Stellt sich im Rahmen eines slchen Verfahrens heraus, dass die abgerechneten Leistungen in einer als angemessen erachteten Arbeitszeit nicht erbracht wrden sein können, muss mit der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gerechnet werden. 2.9. Rezeptabrechnungsbetrug Hier gibt es mannigfaltige Ausprägungen der Zusammenarbeit vn Arzt und Aptheker zum beiderseitigen Vrteil, aber zum Nachteil der Kstenträger. Diese Verfahren - auf die hier nicht weiter eingegangen werden sll - sind in der Praxis nch relativ selten, whl weil das Entdeckungsrisik relativ gering ist. 3. Flgen der Ermittlungsverfahren 3.1. Die Einleitung vn Ermittlungsverfahren mit den einhergehenden Durchsuchungsmaßnahmen hat zum einen eine sehr unangenehme Öffentlichkeitswirkung für die betrffenen Praxen. Aus der Erfahrung heraus kann aber gesagt werden, dass die blße Einleitung vn Ermittlungsverfahren, zumal wenn es um das liebe Geld geht und nicht um die fahrlässige der vrsätzliche Verletzung vn Patienten vn der Patientenschaft relativ unbeeindruckt zur Kenntnis genmmen wird. 3.2. Prblematisch für den Arzt ist allerdings, dass vn der Staatsanwaltschaft, die in der Regel keine genaue Fachkenntnis vn den vertragsarztrechtlichen Zusammenhängen hat, die Krankenkassen der die Kassenärztlichen Vereinigungen als Quasi-Sachverständige eingeschaltet werden und s zu einem relativ einseitigen Wissen und zu einer relativ einseitigen Überzeugung kmmen. Es ist deshalb wichtig, bereits in den Anfängen des Ermittlungsverfahrens mit den Ermittlungsbehörden zusammen zu arbeiten der gegen gutachterliche Äußerungen vn Körperschaften der Krankenkassen mit geeigneten Gegendarstellungen zu agieren. 3.3. Die prblematischste Flge für den betrffenen Arzt ist allerdings, dass neben einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nch viele berufsspezifische Verfahren eingeleitet werden können und in der Praxis auch eingeleitet werden. Es kmmen hierbei insbesndere in Betracht: Apprbatinsentziehung bzw. Ruhen der Apprbatin schn bei Verdacht einer Straftat Berufsgerichtliches Verfahren Zulassungsentziehungsverfahren Disziplinarverfahren Hnrarrückfrderungen in ft extremer Höhe Die gravierendste Maßnahme für den Arzt ist sicherlich die Apprbatinsentziehung bzw. die Möglichkeit durch die Apprbatinsbehörden, ein Ruhen der Apprbatin anzurdnen, schn wenn ein blßer Verdacht auf eine Straftat vrliegt, was mit Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegeben ist. Es kann hier allerdings durch Verhandlung mit den entsprechenden Behörden zumeist erreicht werden, das vn derartigen Verfahren Abstand genmmen wird unter dem Hinweis, dass es sich bei dem Ruhen der Apprbatin um einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit

handelt. Letztere ist grundgesetzlich geschützt. Die Behörden sind deshalb insweit zu Recht sehr zurückhaltend. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann vr einem, parallel zu einem, der im Anschluss an ein Strafverfahren durchgeführt werden und mit Geldbußen bis zu 50.000,-- enden. In einigen KV-Bereichen kmmt auch die Feststellung der Berufsunwürdigkeit in Betracht. Die entsprechenden Verfahren werden durch die Berufsgerichte bei den Ärztekammern durchgeführt. Ein berufsrechtliches Verfahren kmmt auch nach Abschluss eines Strafverfahrens in Betracht, wenn ein sgenannter berufsrechtlicher Überhang verbleibt. Liegen Verstöße im vertragsärztlichen Bereich vr, kann gegebenenfalls die vertragsärztliche Zulassung durch die Zulassungsgremien entzgen werden (gegebenenfalls mit Sfrtvllzug, der vm Berufungsausschuss angerdnet werden kann). In aller Regel wird sich hier eine Aussetzung des szialrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens erreichen lassen. Bei weniger gravierenden Verstößen kmmt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht, welches mit einer Ahndung bis 10.000,-- bzw. einem Ruhen der Zulassung für zwei Jahre enden kann. Nrmalerweise wird aber bei Verstößen, die zulassungsrechtlich relevant sind ein Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet, was hierfür auch das richtige Verfahren ist. 3.4. Neben den genannten Verfahren werden ft Hnrarrückfrderungsverfahren durch die Kassenärztlichen Vereinigungen eingeleitet, die unter Umständen schn allein existenzvernichtende Wirkung haben können. Prblematisch ist hierbei, dass die Rückfrderungsbescheide sfrt vllziehbar sind und ein Widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Seit 01.01.2002 ist im szialrechtlichen Verfahren die Möglichkeit eingeführt wrden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der die Aufhebung der Vllziehung des Bescheids durch die Szialgerichte anrdnen zu lassen. 3.5. Diese mehrgleisigen Verfahren haben zur Flge, dass der Arzt und sein Verteidiger an vielen Frnten gleichzeitig kämpfen und die Verfahren krdiniert werden müssen. Es nützt dem Arzt wenig, wenn er durch geschicktes Verhandeln seines Strafverteidigers eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht, wenn ihm auf der anderen Seite die Zulassung der die Apprbatin entzgen wird. Die Verhandlungsmöglichkeiten bezüglich einer Verfahrenseinstellung im strafrechtlichen Bereich sind durch die möglichen Flgen im ärztlichen bzw. vertragsärztlichen Bereich deutlich eingeschränkt. Zumindest müssen alle relevanten Stellen eingeschaltet werden um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. 4. Verteidigungsstrategien 4.1. Es erscheinen insbesndere zwei Verteidigungsstrategien als erflgversprechend. Zum einen muss versucht werden, den ermittelnden Behörden klar zu machen, dass der betrffene Arzt keinen Betrugsvrsatz hatte, dass er als nicht bewusst und gewllt durch Täuschung einen Irrtum erregt und dadurch eine Vermögensverfügung verursachte, die zu einem entsprechenden Schaden geführt hat. Im Rahmen der Vrsatzprblematik ist zu beachten, dass es der Arzt mit einem unübersichtlichen und sich laufend ändernden Abrechnungssystem zu tun hat. Es ist fast unmöglich, bezüglich aller Leistungspsitinen immer auf dem Laufenden zu sein. Zum anderen ist die Abrechnung ft zumindest vertretbar, da die Abrechnungsbestimmungen in sich unklar sind. Unklarheiten müssen zugunsten des Arztes gehen, slange die fragliche Abrechnung durch Kmmentarmeinungen in der Literatur vertreten wird, auch wenn diese abwegig sind. Dies gilt zumindest im strafrechtlichen Bereich.

Zwar auf dem Krankenschein abgerechnete, aber in der Behandlungskartei nicht dkumentierte Leistungen sind nicht vn vrnherein betrugsrelevant. Es kann ein blßer Verstß gegen die ärztliche Dkumentatinspflicht vrliegen. Entscheidend ist alleine, b die Leistung erbracht wrden ist der nicht. Bei Fehlverhalten des Persnals kann dem Arzt unter Umständen nur die Verletzung seiner Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, aber ftmals kein Betrugsvrsatz der eine Bereicherungsabsicht. Im Hinblick auf die Vrsatzprblematik ist auch nch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte in aller Regel viele Tausend Abrechnungsziffern pr Jahr abrechnen. Es ist faktisch ausgeschlssen wenn dies auch vm Bundesszialgericht s unterstellt wird dass nicht einzelne Leistungen versehentlich fehlerhaft abgerechnet werden. Zumindest wenn sich die Fehlerqute im Bereich vn 1% der weniger bewegt, wird dem Arzt kein Betrugsvrsatz nachzuweisen sein. Dies gilt auch bei Abrechnung einzelner Leistungen, die wiederhlt und dauerhaft fehlerhaft - aber fahrlässig - falsch abgerechnet werden. Abweichende Meinungen der Kassenärztlichen Vereinigungen führen nicht autmatisch zu einem Betrugsvrsatz des Arztes, wenn er vn der Richtigkeit seiner abweichenden Abrechnung überzeugt ist. Die Richtigkeit der Auffassungen kann und sllte dann auch im szialgerichtlichen Verfahren geklärt werden. 4.2. Die zweite erflgsversprechende Verteidigungsstrategie besteht im Nachweis, dass durch ein bestimmtes Verhalten kein Schaden im strafrechtlichen Sinne entstanden ist. Dies gilt insbesndere unter Budgetbedingungen. Hier ist es ftmals s, dass Ärzte hnehin erhebliche Streichungen durch Überschreitung vn Praxisbudgets hinnehmen müssen. Werden aus den ben genannten Gründen nicht abrechenbare Leistungen erbracht, müssen diese zunächst auf die Budgetüberschreitung verrechnet werden. Leistungen, die dem Arzt überhaupt nicht vergütet wurden, können nicht zu einem Schaden im strafrechtlichen Sinne führen. Diese Frage ist allerdings in der Praxis umstritten, da sich die Staatsanwaltschaften gerne auf die Rechtsprechung des Bundesszialgerichts berufen, wnach auch unter Budgetbedingungen alle Leistungen wenn auch möglicherweise nicht in vllem Umfang vergütet werden. Es erscheint aber mehr als fraglich, b diese szialrechtliche Argumentatin hne weiteres auf den strafrechtlichen Schadensbegriff einfach übertragen werden kann. 5. Zusammenfassung Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es zum einen wichtig ist, sich s früh als möglich anwaltlich vertreten zu lassen und dass es aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage im vertragsärztlichen Bereich ftmals möglich ist, Verfahrenseinstellungen zu erreichen, auch in Fällen, in denen dies auf den ersten Blick fast aussichtsls erscheint. Ist es erst zu einer Hauptverhandlung gekmmen, ist es ft zu spät für eine Verfahrenseinstellung und man hat wertvlle Möglichkeiten im Vrverfahren verschenkt. Dr. Stefan Stelzl Rechtsanwalt