Herzlich Willkommen. zum Seminar am (3- stündig) Gefährdungsbeurteilung Warum kompliziert, wenn s auch einfach geht?

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Transkript:

Herzlich Willkommen zum Seminar am 20.03.2012 (3- stündig) Gefährdungsbeurteilung Warum kompliziert, wenn s auch einfach geht? 1

Inhalt des Seminars Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung Vorgehensweisen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen Anforderungen an die Dokumentation Verschiedene Gefährdungen: - Mechanische Gefährdungen - Elektrische Gefährdungen - Gefahrstoffe - Physikalische Einwirkungen - Arbeitsplatzgestaltung Ergonomie Physische Belastungen/Arbeitsschwere Psychische Faktoren Gewalt am Arbeitsplatz www.mplus-akademie.de 2

Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung www.mplus-akademie.de 3

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Instrument zur Fehlervermeidung durch Konzentration auf das Wesentliche, durch besseres und effizienteres Arbeiten und damit ein Instrument der Wettbewerbsfähigkeit, in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz gesetzlich vorgeschrieben, In zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz konkretisiert. 4

Gesetzliche Grundlagen 5

Gesetzliche Grundlagen (national) Rahmenrichtlinie 89/391 Arbeitsschutzgesetz Arbetssicherheitsgesetz ArbeitsstättenVO BetriebssicherheitsVO BildschirmarbeitsVO BiostoffVO GefahrstoffVO Gentechnik-SicherheitVO Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzVO LastenhandhabungsVO StrahlenschutzVO RöntgenVO JugendarbeitsschutzVO VO Schutz der Mütter am Arbeitsplatz PSA-BenutzungsVO BGV A1: Grundsätze der Prävention BGV A2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitsstätten-Richtlinie Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Technische Regeln für efahrstoffe (TRGS) Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 6

5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Arbeitsschutzgesetz - Auszug - (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 7

Arbeitsschutzgesetz - Auszug - 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. 8

Arbeitssicherheitsgesetz - Auszug - 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) b) e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 9

3 Gefährdungsbeurteilung BetriebssicherheitsVO - Auszug - (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. (2) Kann nach den Bestimmungen der 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. 10

BGV A1 Grundsätze der Prävention - Auszug - 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Abs. 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben. 11

Wie? die Form ist durch das Gesetz nicht detailliert festgeschrieben, der Umfang orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten, Berücksichtigung aller voraussehbaren Arbeitsabläufe im Betrieb nicht normale Betriebsbedingungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden: Instandhaltung, In- und Außerbetriebnahme, Betriebsstörungen, Reinigen, Nebentätigkeiten (z.b. Abfallbeseitigung), alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen müssen erfasst und untersucht werden, 12

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Mitwirkung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, Information des Arbeitgebers / Vorgesetzten über erkannte Gefahren, Änderungen am Arbeitsplatz melden, informiert zu werden über Gefahren und der Maßnahmen zur Beseitigung / Verringerung, den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung / Verringerung der Gefahren zu ergreifen, Kooperation mit dem Arbeitgeber, auch bei der Erstellung der Dokumentation. 13

Wie? Gefahrenquellen sind z.b. Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, oberstes Schutzziel ist die Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung, notwendig für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz, wobei eine Zusammenfassung gleicher Arbeitsverfahren und tätigkeiten möglich ist, örtliche Verhältnisse sind einzubeziehen, schriftliche Dokumentation bei mehr als 10 Mitarbeitern ist erforderlich. (Aber!: Betriebssicherheitsverordnung ohne Grenze nach unten!!) 14

Wann? keine einmalige Aktion, stattdessen regelmäßige Überarbeitung, vor Aufnahme der Tätigkeiten, anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen, bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, in regelmäßigen Abständen, zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel, nach Störfällen und Havarien, nach Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen, Berufskrankheiten. 15

Wer? Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Jeweiliger Vorgesetzter, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragter des Bereiches, weitere interne und externe Spezialisten sowie Mitarbeiter des Bereiches. 16

Rolle der betrieblichen Organisation Betriebsrat Unternehmer Leiter des Betriebes Betriebsarzt Stab Linie Fertigungsleiter (Betriebsleiter) Abteilungsleiter Gruppenleiter Sifa Stab Sonstige Vorgesetzte Mitarbeiter Sicherheitsbeauftragter 17

Rolle der betrieblichen Organisation Schwachstellen in der betrieblichen Organisation führen zu Unfällen: - fehlende Aufsicht, - keine Unterweisung, - keine Pflichtenübertragung, - keine PSA, - unkoordinierte Arbeiten. Arbeitssicherheit als integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation, Regelung der Zuständigkeiten, der Verantwortung und der Befugnisse, Präventivprogramme zur Gesundheitsförderung. Checkliste Management 18

Kontrolle der betrieblichen Umsetzung Staatliche Aufsichtsbehörden (ArbSchG, 21, Absatz 1): - Gewerbeaufsichtsamt, - Amt für Arbeitsschutz, - Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit, - (Unfallversicherungsträger: Technische Aufsicht und Beratung, TAB (BGV A1)) Gesetz!! Staatlicher Arbeitsschutz Förderung des Erfahrungsaustauschs, Gegenseitige Unterrichtung über Ergebnisse von Betriebsbegehungen, Reaktion bei Gefahr im Verzug. 19

Definition Gefahr Zustand infolge eines Sicherheitsdefizits ohne augenblickliche Möglichkeit einer Schädigung Gefährdungsbereich 20

Definition Gefährdung Zustand infolge eines Sicherheitsdefizits mit augenblicklicher Möglichkeit einer Schädigung Gefährdungsbereich 21

Definition Gefährdungsbeurteilung systematische Untersuchung aller Aspekte der Arbeit, um herauszufinden: - wodurch Verletzungen oder Schäden verursacht werden können, - wie Gefahren beseitigt oder verringert werden können, - welche Präventions- oder Schutzmaßnahmen vorhanden sind oder sein sollten 22

Definition Gefährdungsfaktoren ein potenzieller Gefährdungsfaktor macht einen Gesundheitsschaden möglich, Gruppen von Gefährdungen, gekennzeichnet durch gleichartige Gefahrenquellen, Liste der Gefährdungsfaktoren: - mechanisch - elektrisch - Gefahrstoffe - biologisch - Brand & Explosion - thermisch - physikalisch - Arbeitsumgebung - physisch - psychisch - sonstige. 23