Vermerk. Regulierung Zeitarbeit und Werkverträge. 1. Zeitarbeit. Gesetzentwurf Koalitionsvertrag Umsetzung Koalitionsvertrag Bewertung

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Transkript:

Vermerk Regulierung Zeitarbeit und Werkverträge 1. Zeitarbeit Gesetzentwurf Koalitionsvertrag Umsetzung Koalitionsvertrag Bewertung Höchstüberlassungsdauer / Arbeitnehmerbezug Derselbe Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden. ( 1 Abs. 1 S. 4 ivm Abs. 1b AÜG nf) Wir präzisieren im AÜG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. 1:1 Die Grenze von 18 Monaten belastet das flexible Personalinstrument AÜ massiv, auch wenn die Betrachtung nur personen- und nicht arbeitsplatzbezogen erfolgt. Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AÜG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert. Eine Differenzierung nach Sachgründen für die Inanspruchnahme von Zeitarbeit ist zwar nicht im Koalitionsvertrag enthalten, eine solche Regelung ist aber notwendig. Eine gesetzliche Höchstgrenze darf nur für Zeitarbeitseinsätze gelten, die nicht infolge eines äußeren Anlasses ise Sachgrundes notwendig werden (z. B. zur Überbrückung längerer Erkrankungen oder Pflegezeit). Die gesetzliche Regelung könnte sich an der Systematik des TzBfG orientieren, wo ebenfalls zwischen Befristungen ohne Sachgrund (max. zwei Jahre) und mit Sachgrund (ohne Höchstgrenze) unterschieden wird. Seite 1 19.02.2016

Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren. ( 1 Abs. 1 S. 5 AÜG nf) - Geht über Koalitionsvertrag hinaus Rechtsfolge: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher ( 9 Abs. 1a AÜG nf) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. ( 11 Abs. 2 S. 4 AÜG nf) - Geht über Koalitionsvertrag hinaus Unnötige Bürokratie, personenbezogene Einsatzdaten ergeben sich aus sonstigen Berichtspflichten des Verleihers. Zudem völlig unpraktikabel und widerspricht dem Wesen der Zeitarbeit als flexiblem Personalinstrument. Die Sanktion bei Nichtbeachtung ist völlig überzogen und steht zum Verstoß außer Verhältnis. Als Sanktion genügt Bußgeld oder Entzug der Verleiherlaubnis. Unnötige Bürokratie (würde auch bei Verleihern gelten, die überhaupt keine Werkvertragsleistungen anbieten) Höchstüberlassungsdauer / Tariföffnungsklausel In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Be- Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. Geht über Koalitionsvertrag hinaus Abzulehnen ist die Verpflichtung zur Festlegung von Höchstgrenzen auch durch die Sozialpartner. Eine solche Notwendigkeit schreibt die Leiharbeits- Richtlinie der EU ohnehin nicht vor. Es muss die Möglichkeit erhalten bleiben, in Kollektivvereinbarungen auch gänzlich auf die Festlegung einer Höchstgrenze zu verzichten (wie z. B. im TV LeiZ). Seite 2 19.02.2016

triebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden ( 1 Abs. 1b AÜG nf) Höchstüberlassungsdauer / Bezugnahmeklausel s. o. s. o. Bezugnahmeklausel lag Koalitionsvereinbarung zugrunde. Im Gesetz ist nunmehr zwar die Möglichkeit der Bezugnahme auf Tarifverträge auch für nicht tarifgebundene Unternehmen vorgesehen. Ein zweiter Deckel von 24 Monaten ist jedoch weder notwendig noch sachgerecht. Höchstüberlassungsdauer / Vorbeschäftigungszeiten Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen. ( 1 Abs. 1b S. 2 AÜG nf) Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach 1 Absatz 1b nicht berücksichtigt. ( 19 Abs. 2 AÜG nf) - Geht über Koalitionsvertrag hinaus - Im Koalitionsvertrag nicht geregelt, aber sinnvoll Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten erscheint wg Umgehungsgefahr unrealistisch. Analogie zur Drehtür-/Schlecker-Klausel. (+) Begrenzte Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten (-) Karenzzeit zu lang (TV LeiZ: 3 Monate) Zustimmung. Überlassungszeiten beginnen erst mit Inkrafttreten des Gesetzes, Rechtssicherheit ABER: Entspr. Regelung auch für Equal Pay notwendig (s. u.) Seite 3 19.02.2016

(Unwirksam sind:) Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält ( 9 Nr. 1b AÜG nf) - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und Einsatzbetrieb geht über Koalitionsvertrag hinaus. Diese Sanktion ist völlig überzogen und steht zum Verstoß außer Verhältnis (z. B. bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer um einen Tag). Als Sanktion genügt Bußgeld oder Entzug der Verleiherlaubnis. Equal Pay / Definition Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Geht über Koalitionsvertrag hinaus Abzulehnen ist, dass sämtliche geldwerten Vorteile einbezogen werden. Es muss klargestellt werden, dass Vergleichsgröße nur das jeweilige Stundenentgelt ist. Die Definition weitergehender Differenzierungen kann nur durch die Sozialpartner vorgenommen werden und ist Teil der Tarifautonomie. Die Definition darf auch nicht den zeitlichen Beschränkungen unterliegen (vgl. nachfolgend). Seite 4 19.02.2016

vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen. ( 8 Abs. 1 AÜG nf) Equal Pay / Tariföffnungsklausel / zeitliche Staffelung Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. ( 8 Abs. 2 AÜG nf) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn a) nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in einem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und b) nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenwei- - Im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, aber notwendig. - Geht über Koalitionsvertrag hinaus Zustimmung Das Hinausschieben des (vollen) Equal Pay von 9 auf 15 Monate bei Branchenzuschlagstarifverträgen ist zu kurz gegriffen. Der Koalitionsvertrag sieht auch keine zweite Grenze vor. Zu begrüßen ist die Festlegung des gleichwertigen Entgelts durch die Tarifvertragsparteien durch Branchenzuschlagstarifverträge. Aber auch in Branchen ohne Branchenzuschlagstarifverträge muss die Definition der Gleichwertigkeit den Sozialpartnern vorbehalten bleiben. Wenn überhaupt, sollte im Gesetz festgelegt werden, dass Vergleichsgröße nur das jeweilige Seite 5 19.02.2016

se Heranführung an dieses Arbeitsentgelt Stundenentgelt ist. erfolgt. ( 8 Abs. 4 AÜG nf) Equal Pay / Vorbeschäftigungszeiten Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen. ( 1 Abs. 1b AÜG nf) - Geht über Koalitionsvertrag hinaus - - Im Koalitionsvertrag nicht geregelt, aber notwendig Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten erscheint wg Umgehungsgefahr unrealistisch; Analogie zur Drehtür-/Schlecker-Klausel. (+) Begrenzte Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten; (-) Karenzzeit zu lang, 3 Monate sind ausreichend Fehlt: Überlassungszeiten beginnen erst mit Inkrafttreten des Gesetzes, Rechtssicherheit Equal Pay / Bezugnahmeklausel Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. ( 8 Abs. 2 S. 3 AÜG nf) Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. Bezugnahmeklauseln lagen den Koalitionsverhandlungen zugrunde. Zustimmung Seite 6 19.02.2016

Streikbrecherverbot Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. ( 11 Abs. 5 AÜG nf) Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. 1:1 Gesetzliche Regelung wegen bestehender TV-Regelungen der Zeitarbeitsbranche überflüssig. I. Ü. kann dies nur für rechtmäßige Streiks gelten und es bedarf einer Ausnahme für Notdienste. Zudem stellt OWi-Sanktion Eingriff in Kampfparität dar. Berücksichtigung bei Schwellenwerten BetrVG Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des 112a, des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb und im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. ( 14 Abs. 2 S. 4 AÜG nf) Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. Geht über Koalitionsvertrag hinaus Berücksichtigung außerhalb des BetrVG stellt massive Belastung insbes. des Mittelstandes dar (ab 500 AN gilt Drittelbeteiligung, ab 2.000 AN volle Mitbestimmung). Die Bemerkung in der Entwurfsbegründung, dass hierdurch keine Belastung der Einsatzbetriebe erfolge, ist blanker Hohn. Schwellenwerte haben gerade den Sinn, dass bei ihrer Überschreitung zusätzliche Pflichten entstehen (z. B. Freistellung eines zusätzlichen Betriebsratsmitglieds). Angesichts der nunmehr geplanten Höchstüberlassungsdauer führt der vorübergehende Einsatz von Zeitarbeitern im Betrieb zu keinem Mehraufwand, der eine solche Belastung rechtfertigt. Seite 7 19.02.2016

Fortentwicklung Statistik Streichung 8 AÜG af Wir entwickeln die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmerüberlassung bedarfsgerecht fort. 1:1 Zustimmung. Bisherige Statistikpflichten entfallen; Berichterstattung wird in die ohnehin bestehende Beschäftigungsstatistik der BA integriert; künftig in DEÜV-Meldungen der Arbeitgeber enthalten. Seite 8 19.02.2016

2. Werkverträge Gesetzentwurf Koalitionsvertrag Umsetzung Koalitionsvertrag Bewertung Abgrenzungskriterien 611a BGB Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt. Entspricht zumindest der Intention des Koalitionsvertrags Eine praktikable Anwendung in der Praxis erscheint gewährleistet. Seite 9 19.02.2016

Mitwirkung Betriebsrat 80 Abs. 2 BetrVG: Satz 1: und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Satz 2: Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. 92 Abs. 1 BetrVG: personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen Dafür ist es erforderlich, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren (s. o.) 1:1 Es bedarf einer Ausnahme für kurzfristige Einsätze von Zeitarbeitnehmern bis zu einem Monat. Der Koalitionsvertrag sieht nur eine Sicherstellung und Konkretisierung von Informationsrechten vor. Der Referentenentwurf geht aber darüber hinaus, wenn er auch die Arbeitsverträge der Werkvertragsarbeitnehmer umfassen soll (Wortlaut insoweit missverständlich). Geht über Koalitionsvertrag hinaus Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrates des Einsatzbetriebs, die Beschäftigungsbedingungen von Drittpersonal zu prüfen und zu überwachen. Es ist deshalb klarzustellen, dass es nur um Informationen aus dem Werkvertrag geht und nur um solche Informationen, die dem Betriebsrat die Prüfung ermöglichen, ob der Drittpersonaleinsatz rechtmäßig erfolgen soll. Nicht umfasst dürfen Daten sein, die sich z. B. auf die Kosten des Drittpersonaleinsatzes beziehen. Abzulehnen, Konsultationsrechte gehen über Informations- und Unterrichtungsrechte des BR hinaus. I. Ü. wäre eine Ausnahme für kurzfristige Einsätze von Zeitarbeitnehmern bis zu einem Monat erforderlich. Reserveerlaubnis Arbeitnehmerüberlassung Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist in dem Vertrag zwischen Verleiher und Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Entspricht Koalitionsvertrag Die vom Koalitionsvertrag vorgesehene Sanktion einer Gleichstellung des Schein- Seite 10 19.02.2016

Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren. ( 1 Abs. 1 S. 5 u. 6 AÜG nf) Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Unwirksam sind Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält ( 9 Nr. 1a AÜG nf) Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber: Werden Arbeitnehmer entgegen 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen 1 Absatz 1 Satz 1, 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 oder 1 Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers 9 Nummer 1 bis 1b und 10 entsprechend. ( 10a AÜG nf) Werkunternehmers mit einem Zeitarbeitsunternehmer ohne Verleiherlaubnis kann nur den vorwerfbaren Missbrauch einer (Vorrats-) Überlassungserlaubnis zur Absicherung einer offen fehlerhaft durchgeführten Werkvertragsgestaltung erfassen. Gleiches gilt für eine unterlassene Konkretisierung von Zeitarbeitnehmern. Es muss jedenfalls eine Entlastung stattfinden können, wenn kein Organisationsverschulden im Einsatzunternehmen vorliegt, sondern z. B ein einzelner Mitarbeiter im Einsatzunternehmen entgegen der Vorgaben Weisungen erteilt. Unverhältnismäßige Ausweitung des Risikos für den Auftraggeber, wenn der beauftragte Werkvertrag über Zeit-AN des Werkvertragsunternehmens abgewickelt werden soll. Seite 11 19.02.2016

Arbeitsschutz / Kontrollen Meldepflicht der Zollbehörden gegenüber anderen Behörden bei Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetze ( 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 7b SchwarzArbG) Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, Geht über Koalitionsvertrag hinaus wegen Kompetenzerweiterung des Zolls beim Arbeitsschutz, ohne dass dem ein Zuständigkeitsabbau bei anderen Behörden gegenübersteht. Abzulehnen mit Blick auf die Erfahrungen bei der Mindestlohneinführung. Da Werkvertrag-Arbeitnehmer vollwertige Arbeitsverhältnisse haben, erscheint der Anlass für eine Erhöhung des Kontrolldrucks durch die FKS mit entsprechendem Generalverdacht für die Branchen des SchwarzArbG unangemessen. 19.02.2016, Dr. Frank Rahmstorf, Karolina Bihler, Matthias Werner Seite 12 19.02.2016