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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m 4 (2), 3 (2) BauGB 5.12.2016 STADT BOCKENEM BEBAUUNGSPLAN NR. 2 NORD, 18. ÄNDERUNG MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE 15 30559 HANNOVER

- 2 - Bebauungsplan Nr. 2 Nord, 18. Änderung M 1 : 1.000 Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.1.1990 (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am 11.6.2013 (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3.4.2012 (Nds. GVBl. Seite 46) - zuletzt geändert am 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 Seite 58) zuletzt geändert am 22.7.2011 (BGBl. I Seite 1509)

- 3 -

- 4 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Die Fläche, die von einer Bebauung freizuhalten ist, ist von baulicher Nutzung, Aufschüttungen sowie Bewuchs und Einfriedungen in einer Höhe von über 0,80 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten (gemäß 9 (1) Nr. 10 und Nr. 25 BauGB). 2. Je Baugrundstück ist mindestens ein hochwerdender standortgerechter Laubbaum anzupflanzen, zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (gemäß 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).

- 5 - Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) ), des 84 der Nds. Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46) und des 58 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bockenem diesen Bebauungsplan Nr. 2, Nord, 18. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen. Aufstellungsbeschluss Der Rat/Verwaltungsausschuss der Stadt Bockenem hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der 18. Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Änderungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Kartengrundlage: Planunterlage Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1000 Gemarkung: Bockenem Flur: 4 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, 2016 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Der Rat/Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung mit Einschränkungen gemäß 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB und mit einer verkürzten Auslegungszeit gemäß 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung wurden am bekanntgemacht. ortsüblich Gelegen- Den von der Planänderung Betroffenen wurde mit Schreiben vom heit zur Stellungnahme bis zum gegeben. Satzungsbeschluss Der Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung hat vom bis gemäß 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Der Rat der Stadt Bockenem hat den Bebauungsplan, 18. Änderung, nach Prüfung der Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss der 18. Änderung des Bebauungsplanes ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan, 18. Änderung, ist damit am rechtsverbindlich geworden. Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters (Stand vom 19.11.2016). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei., den - Katasteramt Hildesheim - (Unterschrift) Planverfasser Der Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet vom Hannover im Dezember 2016 Frist für Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften 1. Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 bs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der 18. Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 18. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ( 215 BauGB). Freden (Leine), den Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bockenem hat dem Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB am beschlossen. ortsüblich bekannt- Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am gemacht. Der Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung hat vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Öffentliche Auslegung mit Einschränkung

- 6 - Begründung 1. Aufstellung des Bebauungsplanes 1.1 Aufstellungsbeschluss Die Gemeinde Bockenem hat die Aufstellung der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Nord" beschlossen. 1.1 Planbereich Der Planbereich befindet sich im Osten der Kernstadt Bockenem östlich des Thornburyplatzes. Er wird auf dem Deckblatt dieser Begründung im Maßstab 1:5.000 dargestellt. 2. Planungsvorgaben 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) Der Flächennutzungsplan der Stadt Bockenem stellt für den Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule einschließlich eines Spielplatzsymbols dar. Da der Spielplatz planerisch aufgegeben werden soll, ist eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes gemäß 13a (2) Nr. 2 BauGB erforderlich, die im Folgenden ebenso wie ein Ausschnitt aus der bisherigen Fassung des Flächennutzungsplanes dargestellt wird. 2.2 Bebauungsplan (bisherige Fassung) In seiner bisherigen Fassung seiner 6. Änderung setzt der Bebauungsplan für den Geltungsbereich seiner 18. Änderung eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sowie im Südosten eine Grünfläche für einen Spielplatz fest. Es wird bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 eine maximal zweigeschossige Bebauung zugelassen. Eine überbaubare Fläche wird nicht festgesetzt. Je Baugrundstück muss ein hochwerdender standortgerechter Laubbaum angepflanzt werden. An der Einmündung des Steinmetzweges östlich des Änderungsbereiches in die Landesstraße Mahlumer Straße ist ein so genanntes Sichtdreieck vorgesehen. Die 7. bis 17. Änderungen bestreffen nicht den Geltungsbereich der vorliegenden 18. Änderung. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes wird im Folgenden verkleinert aus dem Maßstab 1:1.000 dargestellt. 2.3 Natur und Landschaft (Gebietsbeschreibung) Der Änderungsbereich wird bereits als Schulgelände genutzt. Wertvolle Bestandteile von Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen.

- 7 - Ausschnitt Flächennutzungsplan, M 1:5.000

- 8 - Berichtigung des Flächennutzungsplanes, M 1 : 5.000

- 9 - Bebauungsplan Nr. 2 Nord, 6. Änderung

- 10-3. Verbindliche Bauleitplanung 3.1 Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) Die im Südosten des Änderungsbereiches festgesetzte Grünfläche für einen Spielplatz soll aufgehoben und in die Fläche für Gemeinbedarf einbezogen werden. Für den Spielplatz wird kein Bedarf mehr gesehen, während die Schule Fläche für dringend erforderliche neue Klassenräume benötigt. In diesem Zusammengang wird hier erstmals eine überbaubare Fläche festgesetzt, die die Freihaltung der Sicht im Einmündungsbereich des Steinmetzweges in Landesstraße weiterhin berücksichtigt. Das Maß der baulichen Nutzung wird ebenso beibehalten wie die Festsetzung einer Mindestanpflanzung, auch wenn sie eher Auswirkungen auf die Privatgrundstücke im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans hat als für das verhältnismäßig große Schulgrundstück. Eine Stellplatzfläche im Osten des Änderungsbereiches wird als solche festgesetzt und damit gesichert. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung im Sinne des 13a (1) BauGB, ohne dass eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach 13a (1) Nr. 1 BauGB überschreiten würde, festgesetzt wird. Eine Beeinträchtigung von besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten ist durch die Planung nicht zu erwarten. Die 18. Änderung des Bebauungsplanes kann somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Von einer Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht wird gemäß 13 (3) BauGB abgesehen. 3.2 Sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes Sonstige Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplanes außerhalb des Geltungsbereiches seiner 18. Änderung sind durch diese Änderung nicht betroffen und gelten weiterhin unverändert. 4. Zur Verwirklichung der 18. Änderung zu treffende Maßnahmen 4.1 Altablagerungen, Bodenkontaminationen Altablagerungen und Bodenkontaminationen sind innerhalb des Änderungsbereichs nicht bekannt. 4.2 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 4.3 Ver- und Entsorgung Die Situation von Ver- und Entsorgung wird durch diese Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. Die Löschwasserversorgung ist gesichert.

- 11 - Diese Begründung gemäß 9 (8) BauGB hat zusammen mit der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 vom "Nord" bis einschließlich gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen und wurde vom Rat der Stadt Bockenem beschlossen.