Reglement für die Gewährung von Stipendien und Darlehen an der ETH Zürich (Stipendienreglement ETH Zürich)



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Transkript:

RSETHZ 380 Reglement für die Gewährung von Stipendien und Darlehen an der ETH Zürich (Stipendienreglement ETH Zürich) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1.August.2014) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Art. 25 Abs. 3 ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003 1 sowie auf Art. 8 Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die Vergabe von Stipendien und Darlehen an Studierende in schwierigen finanziellen Verhältnissen, soweit hierfür Mittel der ETH Zürich verwendet werden. 2 Dieses Reglement gilt nicht für Stipendien, die allein aus Gründen besonderer Leistung oder im Zusammenhang mit Studierendenaustausch zugesprochen werden. 3 Bei der Vergabe von Stipendien und Darlehen aus Mitteln der Spezialfonds der ETH gelten subsidiär die Bestimmungen der entsprechenden Fondsreglemente. Art. 2 Zuständigkeit 1 Zuständig für die Vergabe von Stipendien und Darlehen ist der Rektor/die Rektorin. Die Abwicklung der Geschäfte besorgt der Stipendiendienst des Rektorats. 2 Der Stipendiendienst informiert in geeigneter Form über Stipendien und Darlehen. Art. 3 Grundsätze 1 Stipendien und Darlehen der ETH Zürich können sowohl schweizerischen als auch ausländischen Studierenden gewährt werden. Davon ausgenommen sind Gaststudierende. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder eines Darlehens. 1 SR 414.110.37 2 SR 414.131.7

3 Ein Stipendium oder ein Darlehen der ETH Zürich ist immer subsidiär zu folgenden Finanzierungsquellen: a. Stipendien des Wohnsitzkantons der Eltern resp. des Herkunftslandes; und/oder b. Unterstützungsbeiträge der Eltern oder von Dritten; und/oder c. Eigenleistungen der/des Studierenden. Art. 4 Antrag 1 Anträge für Stipendien und Darlehen werden beim Stipendiendienst eingereicht. Dieser legt die entsprechenden Termine und Fristen fest und bestimmt die einzureichenden Unterlagen. 2 Bestandteil des Antrags sind Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der/des Studierenden und deren/dessen Eltern. 2. Abschnitt: Stipendien 2.1 Stipendien im Bachelor- und Master-Studium Art. 5 Allgemeines Kriterium für die Gewährung Stipendien können Studierenden auf dem ersten oder dem zweiten Bildungsweg gewährt werden. Keine Stipendien werden dagegen für Zweitstudien gewährt. Als Zweitstudium gilt ein zweites Studium auf derselben Studienstufe. Art. 6 Berechtigte 1 Für die Stipendienberechtigung wird unterschieden zwischen Bildungsinländern und Bildungsausländern. 2 Bildungsinländer sind: a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht; b. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; c. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose. 3 Bildungsausländer sind Personen, die nicht unter eine der Gruppen nach Abs. 2 fallen. Art. 7 Stipendienbeginn 1 Bildungsinländer gem. Art. 6 Abs. 2 können vom ersten Semester des Bachelor- oder des Master-Studiums an ein Stipendium beantragen. 2

2 Neu eingetretene Bildungsausländer gem. Art. 6 Abs. 3 können im Bachelor-Studium frühestens nach bestandener Basisprüfung, im Master-Studium frühestens für das 3. Semester ein Stipendium beantragen. Art. 8 Dauer der Unterstützung 1 Stipendien im Bachelor- oder Master-Studium werden in der Regel für die Dauer eines Jahres resp. bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums zugesprochen. Für eine Verlängerung ist ein neuer Antrag erforderlich. 2 Stipendien können bis zum Ablauf der im Studienreglement festgelegten maximalen Studiendauer ausgerichtet werden. 3 3 Für Urlaubssemester werden keine Stipendien ausgerichtet. Art. 9 Kriterien für die Weiterführung der Unterstützung 4 1 Damit die Möglichkeit für die Gewährung eines Stipendiums aufrecht erhalten bleibt, muss zusätzlich ein angemessener Studienfortschritt ausgewiesen werden, für Bildungsausländer in Ergänzung zu Art. 7 Abs. 2: a. Im Bachelor-Studium: a1. Für die ersten vier Semester bestehen für Bildungsinländer keine zusätzlichen Anforderungen an den Studienfortschritt. a2. Nach Ablauf von vier Semestern kann ein Stipendium nur fortgesetzt werden, wenn die Basisprüfung bestanden ist (unabhängig davon, ob der Studiengang gewechselt worden ist). a3. Ab dem fünften Semester nach bestandener Basisprüfung kann das Stipendium nur fortgesetzt werden, wenn 120 KP erworben sind. b. Im Master-Studium: b1. Für Bildungsinländer und Bildungsausländer, die ihr Bachelordiplom an der ETH Zürich erworben haben, bestehen in den ersten zwei Semestern keine zusätzlichen Anforderungen an den Studienfortschritt. b2. Ab dem dritten Semester kann das Stipendium nur gewährt resp. fortgesetzt werden, wenn mindestens 40 KP erreicht worden sind;; die Kreditpunkte können aus Lehrveranstaltungen des Master-Curriculums selbst oder aus anderen Studienleistungen stammen (u. a. aus Auflagen für die Zulassung zum Master-Studium). 2 Liegt der Studienfortschritt unter den Anforderungen gemäss Abs. 1, wird der Stipendienantrag oder der Verlängerungsantrag abgelehnt. Ein Stipendium ist frühestens wieder ab dem Semester möglich, ab dem die Anforderungen wieder erfüllt sind. 3 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 4 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 3

Art. 10 Bemessungskriterien 1 Für die Bemessung des Stipendiums legt der Rektor/die Rektorin Kriterien fest, die sich an denjenigen des Kantons Zürich für Stipendien auf der Tertiärstufe orientieren. 2 Die Bemessungskriterien basieren auf den persönlichen Studien- und Lebenshaltungskosten, einschl. Schulgeld und Studiennebenkosten (Bücher,Software, Exkursionen, Labormaterial etc.) 5, und den Einkünften, die für die Studierenden je individuell errechnet werden. 3 Die Bemessungskriterien werden periodisch auf Übereinstimmung mit den realen durchschnittlichen Studien- und Lebenshaltungskosten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Rektor/die Rektorin konsultiert dazu den VSETH und die AVETH. Art. 11 Maximale Höhe des Stipendiums 1 Das Stipendium der ETH Zürich beträgt im Maximum: a. für Bildungsinländer gem. Art. 6 Abs. 2: 60% 6 der persönlichen Studien- und Lebenshaltungskosten; b. für Bildungsausländer gem. Art. 6 Abs. 3: 40% 7 der persönlichen Studien- und Lebenshaltungskosten. 2 Stipendien, die weniger als 5% der persönlichen Studien- und Lebenshaltungskosten betragen würden, werden nicht ausgerichtet. Art. 12 Sistierung und Rückforderung 1 Falls nach Gewährung eines Stipendiums der/die Studierende ohne triftige Gründe nicht oder nur teilweise dem Studium nachgeht, wird das Stipendium sistiert oder ganz oder teilweise zurückgefordert. 2 Beruht die Gewährung eines Stipendiums auf einer Falschdeklaration der finanziellen Verhältnisse, wird das Stipendium ganz oder teilweise zurückgefordert. Ist die Falschdeklaration vorsätzlich erfolgt, so entscheidet die ETH Zürich, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. Strafanzeige erstattet wird. 2.2 Stipendien im Doktorat Art. 13 1 In Härtefällen, in denen keine Anstellung besteht, kann Doktorierenden ein Stipendium gewährt werden. 5 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 6 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 7 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 4

2 Voraussetzung für ein Stipendium an Doktorierende ist ein Empfehlungsschreiben der Leiterin/des Leiters des Doktorats, in welchem die Erfolgsaussichten für den Abschluss der Dissertation darzulegen sind, sowie auch, warum für die fragliche Dauer keine Anstellung besteht bzw. die Finanzierung nicht übernommen werden kann. 3 Das Stipendium beträgt maximal zwei Drittel des niedrigsten Bruttolohnes 8 von Doktorierenden im ersten Jahr (100%-Ansatz). Die maximale Dauer der Ausrichtung beträgt in der Regel 3 Monate. 4 Ein allfälliges Einkommen der/des Doktorierenden, das persönliche Vermögen sowie Zuwendungen von Dritten werden bei der Bemessung des Stipendiums berücksichtigt. 2.3 Stipendien in der akademischen Weiterbildung Art. 14 Für die Teilnahme an Programmen der akademischen Weiterbildung 9 werden in der Regel keine Stipendien ausgerichtet. Ausnahmen sind möglich, wenn dafür spezielle Mittel zur Verfügung stehen. 3. Abschnitt: Darlehen Art. 15 Grundsatz und Höhe 10 1 Die ETH Zürich kann kurzfristige oder langfristige Darlehen gewähren. Die Darlehen sind zinsfrei. 2 Das kurzfristige Darlehen beträgt max. Fr. 2 000. Es dient zur Überbrückung eines kurzfristigen finanziellen Engpasses, welcher die Weiterführung des Studiums gefährdet. 3 Das langfristige Darlehen beträgt max. Fr. 12'000. Es dient zur Deckung einer ausgewiesenen, begrenzten Finanzierungslücke für das Studium. In der Regel wird es in Ergänzung zu einem Stipendium ausgerichtet. Langfristige Darlehen stehen zur Verfügung für: a. Studierende im Bachelorstudium, welche die Basisprüfung bestanden haben; b. Bildungsinländer im Masterstudium oder Doktorat; c. Bildungsausländer im Masterstudium oder Doktorat, welche ihr Bachelorstudium an der ETH Zürich absolviert haben. Art. 16 Rückzahlung 1 Das kurzfristige Darlehen ist innerhalb von 12 Monaten zurückzuzahlen. 8 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 9 Hierzu gehören u. a. Master-, Diplom- oder Zertifikatsprogramme der akademischen Weiterbildung (MAS, MBA, DAS, CAS). 10 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 5

2 Der Rückzahlungsmodus für langfristige Darlehen wird im Darlehensvertrag vereinbart. Als Richtwert gelten Ratenzahlungen von CHF 2 000 pro Jahr ab dem Studienabschluss. 11 3 aufgehoben 12 Art. 17 Weitere Bestimmungen Im Übrigen gilt das Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds der ETH Zürich vom 29. Januar 2008 13 (vgl. Art. 18 Abs. 3). 4. Abschnitt: Finanzierung von Stipendien und Darlehen Art. 18 1 Stipendien werden prioritär aus Drittmitteln, insbesondere Spezialfonds, finanziert. 2 Für die Finanzierung von Stipendien an Bildungsinländer gem. Art. 6 Abs. 2 können subsidiär Budgetmittel eingesetzt werden. 3 Darlehen werden ausschliesslich aus dem Darlehens- und Stipendienfonds der ETH Zürich (Spezialfonds) finanziert. 4 Weichen die jährlichen Ausgaben wiederkehrend von den verfügbaren Mitteln ab, muss die Anpassung der Bemessungskriterien (vgl. Art. 10) oder die Anpassung dieses Reglements geprüft werden. 5. Abschnitt: Berichterstattung Art. 19 Der Stipendiendienst stellt im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der ETH Zürich die folgenden Daten zur Verfügung: a. Anzahl gewährte Stipendien an Studierende, aufgeschlüsselt nach Bildungsinländern und Bildungsausländern, Männern und Frauen und nach Studienstufe; b. Anzahl gewährte Stipendien an Doktorierende, aufgeschlüsselt nach Bildungsinländern und Bildungsausländern, Männern und Frauen; c. Anzahl gewährte Darlehen, aufgeschlüsselt nach Bildungsinländern und Bildungsausländern, Männern und Frauen; d. Gesamtbetrag der Stipendien, aufgeschlüsselt in Budget-, Dritt- und Spezialfondsmittel; 11 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 12 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 13 RSETHZ 211.810.012 6

e. Gesamtbetrag der gewährten Darlehen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Nicht geregelte Fälle und Härtefälle 1 Über Fälle, die in diesem Reglement nicht oder nicht ausreichend geregelt sind, entscheidet der Rektor/die Rektorin. 2 Insbesondere kann er/sie in ausgewiesenen Härtefällen, in denen keine reguläre Unterstützung gewährt werden kann und die Fortsetzung des Studiums gefährdet ist, einen ausserordentlichen Unterstützungsbeitrag zusprechen. 14 Art. 21 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. 2 Es gilt: a. für erstmalige Anträge für das Frühjahrssemester 2009 und fortfolgende; b. für Studierende mit bewilligtem Stipendium oder Schulgelderlass für das Studienjahr 2008/2009 erst für Folgeanträge für das Herbstsemester 2009. Zürich, 16. Dezember 2008 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Eichler Der Generalsekretär: Bretscher 14 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 24.6.2014, in Kraft seit 1.8.2014 7