Berlin, 10.07.2012 Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer 1. Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, unabhängig von der Bezeichnung ( 14 Abs. 1 UStG). Nach 31 UStDV können dies ein oder mehrere Dokumente sein. 2. Eine Pflicht zur Erstellung einer umsatzsteuerlichen Rechnung besteht zwischen einem Unternehmer und anderen Unternehmern oder juristischen Personen. Zwischen Unternehmern und Privatpersonen bzw. Verbrauchern besteht nur das Recht einer solchen Rechnungserstellung, jedoch keine gesetzliche Verpflichtung ( 14 Abs. 2 UStG). 3. Als Formerfordernis sieht das Gesetz die Schriftform oder mit Zustimmung des Empfängers die elektronische Form vor ( 14 Abs. 1 UStG). Die Besonderheiten der elektronischen Übermittlung regelt 14 Abs. 3 UStG. 4. Für Gutschriften gilt das zur Rechnung geregelte entsprechend. Die Gutschrift verliert jedoch beim Widerspruch durch den Empfänger ihren Status als Rechnung. 5. Notwendige Angaben 5.1. Rechnungen und Gutschriften über Lieferungen und Leistungen Jede Rechnung und damit auch jede Gutschrift muss zwingend folgende Angaben enthalten ( 14 Abs. 4 UStG): - den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Den Anforderungen des Gesetzes genügt es, wenn durch die Bezeichnung Name und Anschrift leicht feststellbar ist (gem. 31 Abs. 2 UStDV). Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole dürfen nur dann verwendet werden, wenn ihre Bedeutung entweder in der Rechnung oder in anderen, bei beiden Parteien vorhandenen Unterlagen eindeutig festgelegt sind. Wird z.b. auf einer Barverkaufsrechnung die Kundennummer angegeben, muss aus Pariser Platz 3 10117 Berlin Recht und Steuer
2 einem Zusatzdokument, z.b. einem Kundenstammblatt, Name und Anschrift vollständig hervorgehen. Dieses Kundenstammblatt muss beiden Vertragspartnern vorliegen. - die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer Erforderlich ist die Angabe der Steuernummer oder wahlweise die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Dabei ist die allgemeine Steuernummer gemeint, bei Rechnungen die des Rechnungsausstellers und bei Gutschriften die des Gutschriftempfängers, z.b. bie Honorargutschriften bei Vorträgen oder bei Gutschriften an Landwirte. Hier muss insbesondere im Gutschriftverfahren darauf geachtet werden, dass die vom Gutschriftempfänger genannte Steuernummer zumindest plausibel ist. Sog. Gutschriften bei Retouren sind Rechnungsberichtigungen, so dass die Steuernummer des ursprünglichen Rechnungsausstellers anzugeben ist. Diese Pflicht gilt auch, wenn bislang keine Steuernummer vorliegt, da der Landwirt wegen Geringfügigkeit oder als Rentner nicht oder nicht mehr veranlagt wird oder bei sog. Kleinunternehmern. Diese müssen sich eine Steuernummer zuteilen lassen. - das Ausstellungsdatum - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Über die Anzahl der Nummernkreise kann frei entscheiden werden, wenn eine jederzeitige eindeutige Zuordnung bzw. Abgrenzung möglich ist. Probleme treten immer wieder beim Barein- und verkauf und bei den Gutschriften ggü. Landwirten auf. Beim Barein- und verkauf muss auch bei vielfach praktizierter handschriftlicher Eintragung auf ein Fortlaufen der Nummern geachtet werden. Bei Gutschriften, die wie das Milchgeld nur monatlich erfolgen, muss künftig auch eine Zahlenreihe vergeben werden, auch wenn die Zuordnung zum jeweiligen Anlieferer zweifelsfrei feststeht. Noch nicht abschließend geklärt ist das Problem, welche fortlaufende Nummer bei der Gutschrift anzugeben ist. Da die vom Rechnungsaussteller vergebene Nummer angesprochen wird, gehen wir z. Zt. davon aus, dass Sie als Gutschriftaussteller
3 auch für die Gutschriften fortlaufende Nummern vergeben müssen. - die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung - den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 (Anmerkung von 14 Umsatzsteuergesetz), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Es genügt die Angabe des Kalendermonats. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, z.b. im Falle von Voraus- oder Anzahlungen kann auf die Angabe des Zeitpunktes verzichtet werden. Dann ist jedoch die Zusatzangabe erforderlich, dass Lieferung oder Leistungen noch nicht erfolgt sind. - das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Die Aufschlüsselung bezieht sich nicht nur auf die nach einzelnen Steuersätzen gelieferten Waren, sondern auch auf die Steuerbefreiung. - den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Hier muss nicht zwingend die gesetzliche Vorschrift angegeben werden, es genügt ein stichwortartiger Hinweis, z.b. innergemeinschaftliche Lieferung. 5.2. Kleinbetragsrechnungen Rechnungen über Kleinbeträge ( 33 UStDV) bis zu einem Gesamtwert 100,-- Euro, ab 01.01.2007 150 Euro müssen nur folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 2. das Ausstellungsdatum
4 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und 4. das Entgeld und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Steuerbefreiung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 5.3. Rechnungen in besonderen Fällen Nach 14a UStG sind bei bestimmten Leistungen mit Auslandsberührung sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferung zusätzliche Angaben in den Rechnungen aufzunehmen. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Vertragspartner. 6.Versagung des Vorsteuerabzuges als Rechtsfolge Nach 15 wird der Vorsteuerabzug versagt, wenn die in 14 und 14a geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer Rechnung im Sinne Von 14 und 14a UStG.
Umsatzsteuer-Musterrechnung Raffeisengenossenschaft/Winzergenossenschaft Raiffeisenstraße 1 99999 Raiffeisenstadt Steuernummer 999/9999/9999 USt-ID-Nr. DE 999999999 Erläuterungen Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, wahlweise möglich Kunde Y Musterstraße 1 11111 Musterstadt USt-ID-Nr. IT 111111111 Rechnung Nr. WA 123 Lieferung vom..200..200_ Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers Bei innergemeinschaftlichen Geschäften USt-ID-Nr. Angabe notwendig Rechnungsdatum Fortlaufende Rechnungsnummer Liefer-/Leistungsdatum oder Zeitpunkt der Anzahlung Ware 7% 19% Anzuwendende Steuersätze 2 Fl. Wein 4 Fl. Sekt 6 Fl. Speiseessig 30,00 Summe Ware 7% Summe Ware 19% Umsatzsteuer 0% Umsatzsteuer 7% Umsatzsteuer 16% 30,00 2,10 10,00 40,00 50,00 9,50 Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Leistung Aufschlüsselung nach Steuersätzen Ausweis des Nettobetrages Hinweis auf Steuerbefreiung (auch durch Text möglich) Auf Entgelt entfallende Steuerbeträge Rechnungsbetrag 32,10 59,50 Rechnungsbetrag 91,60 Ev. zusätzlich Hinweis auf mögliche Steuerschuldnerschaft