Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins



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Transkript:

Berlin, im November 2006 Stellungnahme Nr. 62/06 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Grünbuch der Kommission zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung KOM (2006) 400 endgültig Mitglieder des Familienrechtsausschusses: Rechtsanwältin Dr. Ingrid Groß (Vorsitzende und Berichterstatterin) Rechtsanwalt Dr. Peter Finger Rechtsanwalt und Notar Thomas Kilger Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg zuständige DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Angelika Rüstow

Europaverteiler: Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit Europäisches Parlament: o Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres o Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz o Rechtsausschuss Rat der Europäischen Union Ständige Vertretung Deutschlands bei der EU Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) Justizreferenten der deutschen Landesvertretungen Vertreter der Freien Berufe in Brüssel nationaler Verteiler: Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzender des Forums Junge Anwaltschaft Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins Deutscher Richterbund Deutscher Juristinnenbund Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Bundesgerichtshof, Bibliothek Deutscher Notarverein Deutscher Familiengerichtstag e.v. 2

Bundesverband der Freien Berufe ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachgruppe Justiz Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Redaktionen der NJW; FamRZ; FuR; Familie, Partnerschaft und Recht 3

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca. 64.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Zu den Fragen des von der EU-Kommission vorgelegten EU-Grünbuchs Güterrecht nimmt der DAV wie folgt Stellung: Frage 1: a) Die genannten personenbezogenen Aspekte der Ehe (Vertretungsrecht = Schlüsselgewalt, Schutz der Familienwohnung, Beitrag zu den Aufwendungen der Ehe = Unterhalt) sollen von der neuen Regelung nicht erfaßt werden. Diese Dinge sind in unserem BGB mit gutem Grund güterrechtsunabhängig gestaltet. b) Die in der Fragestellung erwähnten personenbezogenen Aspekte sind zwar einkommens- und vermögensrechtlicher Art, gehören aber nach unserem Verständnis nicht zum Güterrecht. Sie sind teils dem Unterhalt zuzuordnen, der anderen Regeln folgt; teils gehören sie zum Hausrat, der ebenfalls anderen Regeln folgt. Soweit es sich um Vertretungsbefugnisse handelt, ist in erster Linie der Schutz des Rechtsverkehrs im Zusammenhang mit laufenden Geschäften angesprochen. Alle diese Dinge gehören nicht ins Güterrecht. Die Frage b) ist insofern mit Nein zu beantworten, als diese personenbezogenen Aspekte des Güterstandes im Fall von Trennung und Scheidung keine Rolle mehr spielen. Sie beziehen sich auf die Dauer der Ehe und das eheliche Zusammenleben. Frage 2: a) Das Recht, das die ehelichen Güterstände bestimmt, sollte wenigen Wandlungen wenn überhaupt unterworfen sein. Soweit sich die Ehegatten überhaupt mit ihrem Güterrecht befassen, richten sie langfristige Dispositionen darauf ein. Außerdem sollten die Anknüpfungspunkte unschwer feststellbar und eindeutig sein. Wir sind daher der Meinung, daß die Staatsangehörigkeit als primärer 4

Anknüpfungspunkt in Betracht kommt und nur hilfsweise der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt. b) Für andere Regelungen als das Güterrecht im engeren Sinn dürften sich nach Beendigung des Eheverhältnisses keine Wirkungen ergeben, so dass keine Anknüpfungspunkte für die Zeit ab Beendigung des Eheverhältnisses erforderlich sind. Frage 3: Eine Rechtsspaltung sollte möglichst vermieden werden. Frage 4: Wir meinen, daß das den Güterstand bestimmende Recht möglichst unwandelbar sein sollte (von vertraglichen Regelungen der Parteien abgesehen) und in diesem Sinn erst recht nicht rückwirkend geändert werden sollte (ohne vertragliche Zustimmung der Parteien). Frage 5: a) Den Eheleuten soll die Möglichkeit gegeben werden, das auf ihren Güterstand anwendbare Recht zu wählen. Als Anknüpfungspunkte kämen die üblichen in Frage: Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, engste Beziehung; es ist aber vorstellbar, den Ehegatten in der Wahl der Anknüpfungspunkte freie Hand zu lassen. b) Eine Rechtswahl, die eine Rechtsspaltung zulässt, halten wir nicht für zweckmäßig. c) Eine vertragliche Rechtswahl sollte jederzeit möglich sein und auch jederzeit geändert werden können. d) Der Wechsel des anwendbaren Rechts muß nicht rückwirkend gelten. 5

Frage 6: Die Formvorschriften der Rechtswahl sollten vereinheitlicht werden. Frage 7: a) Das im Fall der Beendigung der Güterstandsregelung durch Scheidung oder Trennung für Ehesachen zuständige Gericht soll auch über die Auflösung des Güterstands und die Vermögensauseinandersetzungen entscheiden können. Es sollte aber kein ausschließlicher Gerichtsstand sein. b) Güterrechtliche Fragen sowie Fragen der Vermögensauseinandersetzung sind jedenfalls bei uns beim Familiengericht spezialisiert. Diese Dinge bleiben Familienrecht, auch wenn sie durch einen Erbfall ausgelöst werden. An der Spezialisierung der Familiengerichte sollte auch in diesen Fällen nicht vorbeigegangen werden. Frage 8: a) Wenn für diese Fragen überhaupt besondere Zuständigkeiten in Betracht gezogen werden ist zu bedenken, daß Rechtsstreitigkeiten während bestehender Ehe nicht vorkommen, wenn die Parteien nicht getrennt leben oder sich in Folge einer solchen Auseinandersetzung trennen. Wenn Zuständigkeitsregeln gefunden werden sollen, könnten dies nur die Regeln sein, die für ein eventuelles Scheidungsgericht anwendbar wären. b) Diese Frage ist mit der Antwort zu a) bereits beantwortet. Frage 9: a) Das Gericht wird nicht unmittelbar über die Güter entscheiden sondern über Verpflichtungen von Personen im Bezug auf Güter. Insofern ist doch 6

ausdenkbar, daß ein Gericht Entscheidungen trifft, die Güter betreffen, die in anderen Mitgliedsstaaten sind. b) Die Beteiligung Dritter soll keinen Einfluß auf die allgemeinen Vorschriften haben. Frage 10: Die Parteien sollen die Möglichkeit haben, durch Abschluss eines Prorogationsvertrages, den wir für formfrei halten, das zuständige Gericht für die güterrechtliche Auseinandersetzung zu wählen. Frage 11: Die Verweisung an ein Gericht in einem anderen Mitgliedsstaat ist durchaus vorstellbar, jedenfalls dann, wenn sich das angegangene Gericht für unzuständig hält und der jeweilige Antragssteller/Kläger die Verweisung beantragt. Frage 12: Wir sehen keine Veranlassung zur Begründung außergerichtlicher Zuständigkeiten anstelle der Gerichte. Die Gerichte sind für streitige Auseinandersetzungen zuständig, die sich in anderer Weise nicht haben lösen lassen. In dieser Eigenschaft sind sie durch niemanden ersetzbar. Die Aufgaben der Notare, Anwälte etc. sind anderer Art. Frage 13: Diese Frage betrifft die Auflösung von gemeinsamen dinglichen Berechtigungen. Dafür bestehen innerstaatliche Zuständigkeiten, die zu ändern kein Grund besteht. 7

Frage 14: Wenn eine allgemeine Kollisionsnorm vorhanden ist, sollte diese auch im Falle gewisser Formalitäten angewandt werden. Frage 15: Die Aufhebung des Exequaturverfahrens ist anzustreben. Wir meinen aber, daß der Zeitpunkt zu einer solchen Regelung noch nicht gekommen ist. Gründe für die Nichtanerkennung sind in erster Linie mangelnde Zuständigkeit, Verfahrensfehler, insbesondere Verstöße gegen das rechtliche Gehör, unter Umständen auch ausnahmsweise der ordre public. Frage 16: Derzeit halten wir dies nicht für möglich. Frage 17: Soweit es sich bei den Eheverträgen um Vollstreckungsurkunden handelt was bei Trennungs- und Scheidungsverträgen vorkommt könnten sie nach den gleichen Regeln wie Gerichtsentscheidungen behandelt werden. Frage 18: In Deutschland gibt es seit Jahrzehnten ein derartiges Güterrechtsregister. Diese Güterrechtsregister gehören sicher zu den am wenigsten genutzten Registern überhaupt. Die Unterrichtung betroffener Dritter kann immer nur darin bestehen, daß Dritte dieses Register einsehen, was bei uns niemand tut. Wenn darauf hingewiesen wird, daß wünschenswert wäre, daß die Ehegatten die Veränderungen, die ihr Güterstand bei jedem Wohnsitzwechsel erfährt, nicht jedes mal von neuem in aller Form anzeigen müßten, ist das ein Hinweis, daß eben gerade nicht bei jedem Wohnsitzwechsel der Güterstand sich ändern soll. 8

Der Aufwand, europaweit Güterrechtsregister zu führen, dürfte der Bedeutung eines solchen Registers nicht entsprechen. Uns sind trotz jahrzehntelanger Beschäftigung mit der Materie keine Fälle bekannt geworden, in denen der Rechtsverkehr durch Unkenntnis des Güterstandes Schaden genommen hätte. Frage 19: a) Die Kollisionsnormen sollen für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften identisch sein. b) Der Ort der Eintragung einer Partnerschaft soll ebenso wenig wie der Ort der Eheschließung für die güterrechtliche Regelung maßgebend sein. c) Auch bei den Lebenspartnerschaften soll das Güterrecht nicht mit den oben genannten personenbezogenen Aspekten des Güterstandes gleichbehandelt werden. Frage 20: Für die eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen die gleichen Vorschriften im Bezug auf die Zuständigkeit gelten wie für Ehen. Frage 21: Die Anerkennung soll den gleichen Regeln unterliegen wie bei der Ehe. Frage 22: a) bis d): Wir sind der Meinung, daß bei den nicht eingetragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaften Rechtsvorschriften außerhalb des allgemeinen Zivilrechts nur angebracht sind, soweit es sich um den Schutz von Kindern handelt, die aus dieser Verbindung hervorgegangen sind. 9

Frage 23: Es soll demgemäß keine speziellen Vorschriften über Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen geben. Wir sind auch nicht der Meinung, daß das Zivilrecht, das bei der Auflösung derartiger Gemeinschaften herangezogen wird, in einem künftigen Rechtsinstrument zusammengefaßt werden soll. 10