Anwendung der TRGS 510 für ortsbewegliche Druckgasbehälter Anwendung des Sicherheitskurzgespräches

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Transkript:

Anwendung der TRGS 510 für ortsbewegliche Druckgasbehälter Anwendung des Sicherheitskurzgespräches Dr. Losert, Gasflaschen: TRG 280 war gestern was gilt heute?

Vortragsgliederung 1. Informationen zur Bearbeitung der TRGS 510 2. Aufbau Der TRGS 510 3. Einsatz Sicherheitskurzgespräche Seite 2

Informationen zur Bearbeitung der TRGS 510 Sicherheitsdatenblätter der Gase Behältergrößen Lagermengen Lagerdauer Seite 3

Aufbau der TRGS 510 Die TRGS 510 unterteilt sich in 12 Kapitel und 6 Anlagen 1. Anwendungsbereiche 2. Begriffsbestimmungen 3. Gefährdungsbeurteilungen 4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 5. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6. Maßnahmen zum Brandschutz 7. Zusammenlagerung 8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffen 9. Lagerung akut oxidierenden Flüssigkeiten und Feststoffen 10. Lagerung von Gasen unter Druck 11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Seite 4

1. Anwendungsbereiche Was beinhaltet die Lagerung gemäß TRGS 510? Ein- und Auslagerung von Ortsbeweglichen Druckgasbehältern Transport innerhalb des Lagers Beseitigung von Gefahrstoffen 24 Stunden Standzeit Seite 5

1. Anwendungsbereiche Auszug aus Tabelle 1 Einstufung Eigenschaften Alle Gefahrstoffe Akut toxische Gefahrstoffe Gase in Druck- Gasbehältern Extrem Entzündbares und Entzündbares Gas Kann Brand verursachen oder verstärken, Oxidationsmittel Gefahrenhinweise Nach CLP VO H 300,H 301,H 310, H 311,H 330, H 331 R Satz nach EG RL Lagerung außerhalb von Lagern unter Beachtung von 4.2 zulässig Soweit nicht nachfolgend genannt bis 1000 kg Zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen Nr. 4.3 > 1000 Kg Bei Zusammenlagerung Nr.7 > 200 kg R 23 bis R 28 Bis 50 kg Nr. 5 und 8 jeweils > 200 kg H 280, H 281 Bis 2,5 l Nr.10 > 2,5 l H220, H 221 R 21 Bis 2,5 l Nr. 5 und Nr. 6 jeweils > 200 kg und Nr. 10>2,5l H270 R 8 Bis 2,5l Nr.5 > 200 kg und Nr.10 >2,5 l Seite 6

2. Begriffsbestimmung Was ist ein Lager? Läger sind Gebäude, Bereiche, Räume, Bereiche im Freien, Container und Schränke. Läger im Freien sind auch überdachte Läger, die an zwei Seiten offen sind. Mit nur einer offenen Seite, wenn die Höhe größer ist als die Tiefe des Lagers. Läger in Gebäuden. Seite 7

3. Gefährdungsbeurteilung Es sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen. Ein- und Auslagerung, Transport innerhalb des Lagers Beseitigung von Gefahrstoffen Hilfsmittel: A 017, Anlage 1 der TRGS 510 4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 4.1 Grundsätze Gefährdungen sind zu minimieren. Bereitgestellte Mengen sind auf Tages/Schichtbedarf zu reduzieren. Gefahrstoffkataster gemäß GefstoffV 6 zu erstellen. Seite 8

4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen Geeignete Verpackung Gefahrstoffe müssen identifizierbar sein Gefahrstoffe nicht lagern in Durchgängen, Fahrwegen, Treppenhäusern, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitätsräumen Gefahrstoffe nicht in der Nähe von Lebens- und Futtermittel lagern. Seite 9

4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung Voraussetzungen der Anwendung : 4.3.1 Gase in Druckgasbehälter mit einen Nennvolumen ab 2,5 l. Ausreichende Beleuchtung ASR A 3.4 Ausreichende Belüftung ASR A 3.6 auch bei unbeabsichtigter Freisetzung. Seite 10

4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 4.3.2 Lagerorganisation Gefahrstoffe übersichtlich aufbewahren Betriebsanweisung erstellen Freiwerdende Stoffe erkennen Verpackung kontrollieren Instandsetzungsmaßnahmen maximale Lagermenge Rauchen verboten Essen und Trinken verboten 4.3.3 Sicherung des Lagergutes Statische Belastung der Lagereinrichtung Stapeln von Lagergütern Seite 11

4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 4.3.4 Qualifizierung der Beschäftigten Unterweisung Betriebsanweisung 4.3.5 Maßnahmen zur Alarmierung 4.3.6 Persönliche Schutzausrüstung Schutzschuhe, Handschuhe, Helm, Atemschutzgeräte je nach Betriebsanweisung 4.3.7 Hygienische Maßnahmen 4.3.8 Erste Hilfe Maßnahmen 4.3.9 Prüfungen Seite 12

Druckgasbehältern am 21.10.2014 Seite 13

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Weitere Sicherheitskurzgespräche unter: http://www.bgrci.de/gase-unterdruck/startseite/medien/sicherheitskurzgespraeche/ SKG 001 Instandhaltungsarbeiten Feuerarbeiten Arbeiten mit Brandgefährdung SKG 002 GHS - Global Harmonisiertes System SKG 003 Lagerung von Gefahrstoffen SKG 004 Umgang mit Druckgasflaschen im Labor SKG 005 Umgang mit Druckgasflaschen im Betrieb SKG 006 Umgang mit Druckgasflaschen in Betriebslägern SKG 007 Verwendung von Sauerstoff SKG 008 Erstickungsgefahr durch Gase Seite 21

5. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 5.1 Anwendungsbereich Lagerung von Gefahrstoffen über 200 kg Gase mit folgenden Eigenschaften: Toxisch, Entzündbar & oxidierend O ² Bündel 300 bar 12 Flaschen Nettogewicht des Gases = ca. 240 kg Seite 22

5. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 5.2 Bauliche Anforderungen Angrenzende Räume F30, Auffangräume, Keine Bodenabläufe 5.3 Zugangsbeschränkungen Befugte Personen, ASR A1.3 Zutritt für Unbefugte BImSchV > 20 t giftig, > 200 t brandfördernd 5.4 Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand-Leckage Fall Alarmplan, Feuerwehrplan Seite 23

6.1 Anwendungsbereiche 6. Besondere Brandschutzmaßnahmen Bei einer netto Menge von entzündbaren Gasen > 200 kg. Propanflaschen 12 mal 33 kg Nettomasse = 396 kg Seite 24

6. Besondere Brandschutzmaßnahmen 6.2 Maßnahmen Bedachungen widerstandsfähig gegen Flugfeuer. Abstimmung mit den Brandschutzbehörden Flucht und Rettungswege festlegen laut ASR A 2.3 Türen und Tore laut ASR A 1.7 Feuerlöscheinrichtung laut ASR A 2.2 Gebäude sollten geeigneten Blitzschutz haben. Seite 25

7. Zusammenlagerung 7.1 Grundregel Zusammenlagerung ist nur erlaubt wenn keine Gefährdungserhöhung entsteht. Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn 1. nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, 2. Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und 3. keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Seite 26

7. Zusammenlagerung Gaselager in einem Raum mit Ammoniumnitrat (Ziffer 1) Lagerung mit Ammoniumnitrat und deren Zubereitungen sind folgende Vorschriften zu beachten: GefStoffV Anhang III Nr.5 sowie die TRGS 511 Gaselager in einem Raum mit anderen Stoffen (Ziffer 2) Maximal 50 Druckgasbehälter, davon max. 25 entzündliche, oxidierende oder toxische Gase beinhalten. Abtrennung durch eine 2 m hohe Wand und einen Abstand von 5 m zwischen der Wand und den brennbaren Stoffen. 2 m 5 m Seite 27

7. Zusammenlagerung Gaselager in einem Raum (Ziffer 3) Maximal 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer die entzündliche, oxidierende oder toxische Gase beinhalten. Inerte Gase in beliebiger Menge. Druckgasbehälter mit entzündlichen und inerten Gasen in beliebiger Menge. Druckgasbehälter mit oxidierenden und inerten Gasen in beliebiger Menge. Druckgasbehälter mit toxischen und inerten Gasen in beliebiger Menge. Zwischen den oxidierenden und entzündlichen Gasen ein Mindestabstand von 2 m. Oxidierendes Gas Bei Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen. 2 m Entzündliches Gas Seite 28

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.1 Gilt für Druckgasbehälter Druckgasbehälter > 2,5 l mit folgender Kennzeichnung H220, H221, H270, H280 oder H281. 10.2 Organisatorische Maßnahmen Standsicherheit, Ventilschutz, Aufstellen in Gruppen Nicht Umfüllen und nicht Reparieren. Toxische Gase unter Verschluss halten. Bei Druckgasbehälter mit toxischen Gasen muss der Raum mit einer Gaswarnanlage ausgestattet sein. Seite 29

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz in Räumen Abtrennung der Lagerräume zu angrenzenden Räumen durch eine F 30 Wand. Abtrennung der Lagerräume zu angrenzenden Räumen mit Brandund Explosionsgefahr durch eine F 90 Wand. Außenwände durch eine F 30 Wand oder 5 m Abstand mit einer Wand aus nicht brennbaren Baustoffen. Dacheindeckung muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer sein. Fußbodenbelege schwer entflammbar. Seite 30

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz in Räumen (Fortsetzung) Keine Öffnungen in Wänden, Decken oder Fußböden und kein Kellerzugang. Die natürliche Lüftung muss mindestens 1/100 der Bodenfläche entsprechen. (Dichte der Gase beachten). Bei der Lagerung von mehr als 5 entzündlichen oder oxidierenden Druckgasbehälter ist ein Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen vorgeschrieben. Seite 31

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz in Arbeitsräumen Druckgasbehälter in Arbeitsträumen, dürfen nur in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Toxische Gase mit 120-fachen technischen Luftwechsel. Entzündliche und oxidierende mit 10-fachen technischen Luftwechsel. Seite 32

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz im Freien Läger im Freien müssen zu Anlagen von denen eine Brandgefährdung ausgeht abgegrenzt sein. Durch 2 m hohe Wand ausreichend dick, aus nicht brennbaren Baustoffen Oder durch 5 m Abstand. Seite 33

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Lagerung von Druckgasbehälter unter Erdgleiche Maximal 50 ortsbewegliche Druckgasbehälter Technische zweifache Lüftung, ständig oder über Gaswarnanlage gesteuert und Alarm gesichert. Die natürliche Lüftung muss 10 % der Grundfläche des Raumes entsprechenden und der Fußboden darf nur 1,5 m unter Erdgleiche liegen. In Sicherheitsschränken EN 144470-2 Druckgasbehälter mit Luft oder Sauerstoff ohne Einschränkung Leere ungereinigte Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl gelagert werden. Seite 34

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Räume für dauernden Personenaufenthalt Dürfen nicht über oder unter einem Lager mit Druckgasbehälter sein mit mehr als 25 Druckgasbehältern mit entzündlichen Gasen oder mit 2 Druckgasfässer mit entzündlichen Gasen oder mit 5 Druckgasbehälter mit toxischen Gasen Seite 35

10. Lagerung von Gasen unter Druck 10.4 Besondere Schutzmaßnahmen Es sind Schutzbereiche für entzündliche und akut toxische Gase festzulegen Abmessung des Schutzbereiches in Räumen, 2 m in jede Richtung, bei Gasen schwerer als Luft kann der Schutzbereich nach oben auf 1 m verringert werden. Gase schwerer als Luft 2 m 1 m Gase leichter als Luft 2 m 2 m Seite 36

10.4 Besondere Schutzmaßnahmen (Fortsetzung) Bei entzündlichen Gasen gemäß TRGS 720. Im Freien können die Schutzbereiche halbiert werden. Lagerräume =< 20 m² ist der Raum als Schutzbereich anzusehen. Seite 37

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 38