Gefahrstoffbeauftragter der Universität. Dr. Michael Türk. (Diplom-Chemiker)

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Transkript:

der Universität (Diplom-Chemiker) Tel.: 0931/31 82082, Fax: 0931/31 2615 e-mail: michael.tuerk@uni-wuerzburg.de Zentralverwaltung der Universität Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz Marcusstraße 9-11, 97070 Würzburg

Rechtsgrundlagen: Chemikaliengesetz in der Fassung vom 2. Juli 2008 TRGS 526 Laboratorien (Februar 2008) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien GUV-R 120 (bisher GUV 16.17 (Fassung von 10/1993, aktualisiert 1998) Gefahrstoffverordnung Neufassung vom 18.12.2008 TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach 20 GefStoffV (Februar 2008) TRGS 900 Luftgrenzwerte (Ausgabe 02/2009) TRGS 903 Biologische Grenzwerte (Ausgabe: 12/ 2006) TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (Ausgabe: Juli 2008) TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Ausgabe: 10/2002)

Umgang mit Gefahrstoffen - Definition Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden von Stoffen Verwenden umfasst das aktive Gebrauchen Verbrauchen Lagern Aufbewahren Be- und Verarbeiten Abfüllen Umfüllen Mischen Entfernen Vernichten Innerbetriebliches Befördern Verwenden umfasst nicht die Nutzung von Stoffen in bestehenden Anlagen, Gebäuden, Bauteilen, Geräten, Fahrzeugen und Maschinen Innerbetriebliches Befördern: Befördern über öffentliche Straßen: Umgang Inverkehrbringen: GGVS

Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen. Gefährlichkeitsmerkmale sind: explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich sehr giftig giftig gesundheitsschädlich ätzend reizend sensibilisierend krebserzeugend fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch, fruchtschädigend) erbgutverändernd umweltgefährlich Giftig Reizend Hochentzündlich Gesundheitsschädlich Umweltgefährlich Explosionsgefährlich Brandfördernd Leichtentzündlich Sehr giftig Ätzend

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die sehr giftig (T+) giftig (T) cancerogen mutagen teratogen ätzend (C) reizend (Xi) gesundheitsschädlich (Xn) umweltgefährlich (N) sensibilisierend explosionsgefährlich (E) brandfördernd (O) hochentzündlich (F+) leichtentzündlich (F) entzündlich sind, sowie Stoffe, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können. Stoffe und Zubereitungen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, zählen nicht mehr zu den Gefahrstoffen. Diese unterliegen der Biostoffverordnung

R 10 Entzündlich Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 C und höchstens 55 C haben. R 11 Leichtentzündlich Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 C haben, aber nicht hochentzündlich sind. Feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können. R 12 Hochentzündlich Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 C und einen Siedepunkt von höchstens 35 C haben Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.

Krebserzeugende Wirkung nachweislich T R 49 sollte angesehen werden Verdacht Erbgutverändernde Wirkung T R 45 Kann Krebs erzeugen Kann Krebs erzeugen beim Einatmen T R 45 Kann Krebs erzeugen T R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen XnR 40 Irreversibler Schaden möglich nachweislich T R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen sollte so ange- T R 46 Kann vererbbare Schäden sehen werden verursachen Verdacht XnR 40 Irreversibler Schaden möglich Reproduktionstoxische Wirkung (fortpflanzungsgefährdend) nachweislich T R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen T R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen sollte so ange- T R 60 Kann die Fortpflanzungsfähikeit sehen werden beeinträchtigen Verdacht XnR 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen XnR 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

Giftige Wirkungen Sehr giftig T+ R 26 Sehr giftig beim Einatmen T+ R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut T+ R 28 Sehr giftig beim Verschlucken T+ R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens Giftig T R 23 Giftig beim Einatmen T R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut T R 25 Giftig beim Verschlucken T R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens T R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition Gesundheitsschädlich Xn R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen Xn R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut Xn R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Xn R 40 Irreversibler Schaden möglich Xn R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

Andere Wirkungen Ätzend C R 34 Verursacht Verätzungen C R 35 Verursacht schwere Verätzungen Reizend Xi R 36 Reizt die Augen Xi R 37 Reizt die Atmungsorgane Xi R 38 Reizt die Haut Xi R 41 Gefahr ernster Augenschäden Sensibilisierend Xn/Xi R 42 Sensibilisierung durch Einatmung möglich Xi R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Sonstige toxische Eigenschaften R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

Umweltgefährliche Wirkungen Gewässer N R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen N R 51 Giftig für Wasserorganismen N R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben - R 52 Schädlich für Wasserorganismen - R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Nicht-aquatische Umwelt N R 54 Giftig für Pflanzen N R 55 Giftig für Türe N R 56 Giftig für Bodenorganismen N R 57 Giftig für Bienen N R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen für die Umwelt haben N R 59 Gefährlich für die Ozonschicht (Stoffe der Gruppe I bis V) - R 59 Gefährlich für die Ozonschicht (Stoffe der Gruppen VI)

einige wesentliche weitere Änderungen im Überblick: bisher Begriff: Umgang ( 3 Abs. 2) neu Begriff: Tätigkeit ( 3 Abs.3) - umfasst auch Bedienund Überwachungsarbeiten Ermittlungspflicht 16: - Ergebnis auf Verlangen der Behörde darlegen Betriebsanweisung, Unterweisung 20 Gefährdungsermittlung 19 Abs.2: - Ergebnis und Dokumentation auf Verlangen darlegen; entfällt bei geringer Gefährdung entfallen bei geringer Gefährdung 7 Abs. 9

bisher neu vor dem Umgang hat der Arbeitgeber die Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen 16 Abs. 4 vor dem Umgang müssen Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 7 Abs.6 bei Umgang mit CMR - Stoffen muß eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde erfolgen, 37 keine Anzeige, auf Verlangen der Behörde Gefährdungsbeurteilung und der Ersatzstoffprüfung von CMR Stoffen vorlegen Herstellungs- und Verwendungsverbote 15 gelten nicht für Forschungs-, Analyseund wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen, 18

Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung Jede Gefährdungsermittlung beginnt mit der Feststellung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen Dazu muss bekannt sein : welche Stoffes sind im Arbeitsbereich an welchem Ort werden diese Stoffe aufbewahrt in welcher Menge sind sie vorhanden

Ablauf zur Gefährdungsbeurteilung (schematisch und stoffbezogen) Ende nein Tätigkeiten mit Gefahrstoffen? Schutzstufe 1 ja T -Stoffe und/oder besondere Gefährdung? nein mehrere verschiedene oder größere Menge Gefahrstoffe? ja ja Schutzstufe 3 nein sind darunter CMR F - Stoffe? Schutzstufe 2 ja Schutzstufe 4

In den meisten Laboratorien wird durch die Anwesenheit giftiger Stoffe (z. B. Methanol) unabhängig von deren Menge in der Schutzstufe 3 gearbeitet werden müssen, häufig auch in Schutzstufe 4 (siehe 10 und 11).

Giftigkeit verschiedener Substanzen Giftklassen Beispiele Tödliche Dosis toxischer Substanzen in mg/kg (bei oraler Applikation) sehr giftig Botulinustoxin 0,000 000 03 (<25mg/kg Blausäure 0,7 1,0 Körpergewicht) Arsenik (Arsenoxid) 1,4 4,3 Sublimat (Quecksilberchlorid) 2,9 14,3 Parathion (E 605) 4,3 14,3 Dieldrin 24,3 giftig Natriumnitrit 57 86 (25 200 mg/kg Barbiturate 57 143 Körpergewicht) gesundheits- DDT 143 430 schädlich Tetrachlorkohlenstoff 457 686 (200 2000mg/kg Methanol 357 1140 Körpergewicht) Nicht mehr Ethanol 3300 eingestuft Kochsalz 7150 14300 (>2000mg/kg Körpergewicht)

Gefahrstoffe im Körper

AGW - Arbeitsplatzgrenzwerte (historisch: MAK - und TRK - Wert) Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. (Bezogen auf eine tägliche Expositionszeit von 8 Stunden und bei durchschnittlich 40 Stunden in der Woche bzw. 42 Stunden im Vierschichtsystem.) Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. (Gilt für Stoffe, bei denen noch keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte vorhanden sind. Eine Gefährdung der Arbeitnehmer ist nicht völlig auszuschließen.)

BGW (alt: BAT) u. Auslöseschwelle Der Biologische Grenzwert (BGW) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Auslöseschwelle ist der Grenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden. Nach Gefahrstoffverordnung: Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper (wie BGW), bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. (Gilt auch, wenn bei hautresorptiven Gefahrstoffen ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.)

Gefahrstoffe Grenzwerte Würfel mit Volumen von 1 m 3 Grenzwerte Grenzwerte werden in ppm angegeben ppm = [ pi pi em] 1 ppm = 1 part per million = 1 cm 3 pro 1m 3

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums (VSK) durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien TRGS 420 VSK haben Vermutungswirkung!!! VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen, dass der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten wird. eingehalten wird. überschritten wird. Festlegung von entsprechenden Schutzmaßnahmen VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen Kontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können (Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.). z.b. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen werden kann (ohne Kontrollmessungen). generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden kann.

Nach neuer Laborrichtlinie Die dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte kann unterstellt werden, wenn mit im Labor üblichen geringen Mengen gearbeitet wird. alle Arbeitsgänge mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden in einem Abzug durchgeführt und die Abzüge geschlossen gehalten Werden. Laboratorien nicht überbelegt werden. Entnahmebehälter für giftige und sehr giftige Gase im Abzug aufgestellt werden. der Kontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen vermieden wird und die Vorgaben dieser Regel beachtet werden

Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlungspflicht 16 GefStoffV Ermittlung des Gefährdungspotentials eines Stoffes, bei Unklarheit Information mittels Sicherheitsdatenblatt (vom Hersteller) Ersatzstoffprüfung Gefahrstoffverzeichnis: - Gefahrstoffbezeichnung - Gefahrensymbol und R-Sätze - Mengenbereich des Gefahrstoffs pro Jahr - Arbeitsbereich des Umgangs mit Gefahrstoff Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen

Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Betriebsanweisung Die arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung muss erstellt werden. 20GefStoffV TRGS 555 Die Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand der Betriebsanweisung über vorhandene Gefahren sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch den Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen. Die Nachweise über die geführten Unterweisungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Hinweise zum Umgang mit Gefahrstoffen* 22-24 GefStoffV Besondere Vorsicht erfordert der Umgang mit Stoffen, die in niedrigen Dosen irreversible und kumulative Schäden der Gesundheit hervorrufen. Diese Stoffe können die Entstehung bösartiger Tumore (Carcinogene oder Cancerogene), die Veränderung des Erbmaterials (Mutagene) oder angeborene Missbildung (Teratogene) verursachen. Auf den Umgang mit diesen Stoffen sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Ist dies nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich:

Schutzmaßnahmen bei Kanzerogenen Minimale Mengen am Arbeitsplatz Minimale Anzahl der Mitarbeitern Arbeitsbereiche: - Abgrenzung - leicht zu reinigen Geeignete Warn- und Sicherheitszeichen Regelmäßige Reinigung des Bereiches für Unbefugte: "BETRETEN VERBOTEN" mindestens: "Essen & Trinken verboten" Vorkehrungen für Betriebsstörungen

Wichtige Carcinogene nach Stoffklassen: Alkylierende Verbindungen z.b. lodmethan, 1,2-Dibromethan, Bis(chlormethyl)ether, Bis(chlorethyl)amine, Ethylenimin (Aziridin), Vinylchlorid, einige Epoxide, 1,3-Propansulton, β-propiolacton, Dimethylsulfat Polycylische aromatische Kohlenwasserstoffe und Heterocyclen z.b. Mono- und Dibenzanthracene, Mono- und Dibenbopyrene (Benzo(a)pyren), Methylchloranthren Aromatische Amine mit zwei oder mehreren Ringen z.b. 2-Naphthylamin, Amino- (oder Nitro-)biphenyle, wie 4-Aminobiphenyl und Benzidin N-Nitroso-Verbindungen z.b. Nitrosamine, Nitroamide (N-Nitroso-N-methylharnstoff), Nitrosoguanidine Azoverbidnungen und Hydrazine z.b. Azo-alkane, Azo-aromaten, Diazoniumsalze, Diazomethan, Hydrazine Schwermetalle und deren Verbindungen z.b. Cadmium, Kobalt, Nickelstäube, Nickelcarbonyle, Chromate

Auch Lösungsmittel, die keine spezifischen Gifteigenschaften haben, wie z.b. Diethylether, Aceton, Essigsäureethylester, Alkohole, wirken bei Einatmung in geringen Mengen berauschend, in größeren Konzentrationen (einige Vol%) narkotisierend. Bei länger andauernder Einwirkung von höheren Konzentrationen droht Lebensgefahr durch Atemlähmung. Chlorkohlenwasserstoffe (z.b. Chlormethan, Dichlorethan, Tetrachlorkohlenstoff und Trichlorethylen) können darüber hinaus Leberund Nierenschädigungen sowie Kreislaufstörungen hervorrufen. Diese Giftwirkung wird durch Alkohol und bestimmte Medikamente (Barbiturate) verstärkt. Wegen ihrer hohen akuten Giftigkeit dürfen Chloroform, Methylenchlorid und Tetrachlorkohlenstoff nicht als Reinigungsmittel, z.b. für Glasgeräte, verwendet werden.

Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Hygienemaßnahmen 22GefStoffV Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können. Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen: dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien zu sich nehmen. sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zur stellen. ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen bzw. zu entsorgen und zu ersetzen.

Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Aufbewahrung und Lagerung Art.4 80/110/EWG, 34(1), (3) GefStoffV, 48, 49 BG 1 Gefahrstoffe sind so zu lagern und aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und Umwelt nicht gefährden. Missbrauch oder Fehlgebrauch sind nach Möglichkeit durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein. Gefahrstoffe mit den gefährlichen Eigenschaften giftig (T) und sehr giftig (T+) sind unter Verschluss aufzubewahren bzw. so zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugriff haben. (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen)

Entsorgungsmaßnahmen Laborabfälle, insbesondere Lösemittel, die Carcinogene enthalten, nicht mit dem üblichen Laborabfall vermischen, sondern in besonderen Gefäßen sammeln und zur Verbrennung geben. Verschüttete Lösungen mit Absorptionsgranulat absorbieren, in dichten Kunststoffbeuteln verpacken und sachgemäß verbrennen lassen. Dabei Körper- und Atemschutz beachten! Reinigen von Glasgeräten durch chemische Zerstörung der Carcinogene.

Verwendung von Druckgasflaschen Folgende Maßnahmen sind zu beachten: Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein (z.b. anketten). Druckgasflaschen, die nicht fest mit einem Verbraucher verbunden sind, müssen an einem sicheren Ort, z.b. dauerabgesaugter Gasflaschenschrank oder zentrales Gasflaschenlager, aufbewahrt werden (Vorratsflaschen). Es muss gewährleistet sein, dass bei auftretender Undichtigkeit oder plötzlicher Entleerung der Druckgasflasche kein gefährlicher Sauerstoffmangel entstehen kann (z.b. durch genügend hohen Luftwechsel).

G Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 seit 20. Januar 2009 in Kraft lobally H armonized S ystem of Classification and Labelling of Chemicals Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Heißt auch Classification L abelling P ackaging von Stoffen und Gemischen EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Kernelemente von GHS: einheitliche Kennzeichnungselemente, einheitliche Einstufungskriterien, einheitliches Sicherheitsdatenblatt.

Fristen der Umsetzung Etikett Stoffe Gemische Alte Kennzeichnung erlaubt bis 1.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt bis 1.6.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) Neue Kennzeichung erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.12.2010 erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.6.2015 Sicherheitsdatenblatt Alte Einstufung Neue Einstufung Stoffe zwingend bis 1.6.2015 erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.12.2010 Gemische zwingend bis 1.6.2015 erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.6.2015

Neue Piktogramme von GHS: Piktogramme (rotumrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund) warnen in Zukunft bildhaft vor den Gefahren. Die jetzt gültigen Symbole sollen ab dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems in der EU durch diese neuen Symbole ersetzt werden. Es sind Übergangszeiten von ca. 3 bis 8 Jahren eingesetzt in denen die Einstufung nach dem alten und neuen System vorgenommen werden soll. Das gilt auch für das Umschreiben der Sicherheitsdatenblätter

Neuerungen neue Piktogramme Totenkopf nur für akut giftige Stoffe neue Kriterien zur Einstufung bisher 15 Gefährlichkeitsmerk male Neues Symbol für u. a. CMR-Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe zukünftig 28 Gefahrenklassen Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen

Nach derzeitigem Chemikalienrecht gibt es sieben Piktogramme zum Umgang und mindestens 15 zum Transport, die durch 67 Gefahrenhinweise (R-Sätze) und 64 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ergänzt werden. Ohne radioaktive Stoffe

mit GHS werden es neun Piktogramme; und es wird 71 Gefahrenhinweise und 135 Sicherheitsratschläge geben.

Vereinfachter Vergleich der Kennzeichnungen Achtung: Die Korrelation mit den bestehenden Klassifizierungssystemen kann in Details von dieser Tabelle abweichen!

Neue und bestehende Einstufung am Beispiel akute orale Toxizität GHS kein Symbol 1 2 3 4 5 LD50 5 mg/kg 50 300 2.000 5.000 EU 25 mg/kg 200 2.000 T+ T Xn

Gefahrenklasse und -kategorie 1. Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) 2. Gefahrenkategorie: untergliedert die Gefahren-klassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4

Neuerungen R-Sätze H-Sätze hazard statements Gefahrenhinweise H 2.. Physikalische Gefahren H 3.. Gesundheitsgefahren H 4.. Umweltgefahren S-Sätze P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise P1.. Allgemeines P 2.. Prävention P 3.. Reaktion P 4.. Aufbewahrung P 5.. Entsorgung -------------- Signalwörter Piktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: Gefahr oder Achtung Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte Gefahrenklassen Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte Akute Toxizität: Kategorien 1 3 Kategorie 4 0,1 % 1 % Ätz-/Reizwirkung auf die 1 % ( 1 ) schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 % ( 2 ) gewässergefährdend akut gewässergefährdend der Kategorie 1 chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 4 0,1 % ( 3 ) 0,1 % ( 3 ) 1 % ( 1 ) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1). ( 2 ) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1) ( 3 ) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).

Entzündbare Flüssigkeiten Beispieletikett

Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Zubereitung - Ausschnitt

Betriebsanweisung GHS: leichtentzündbares Gemisch Ausschnitt

Plakate geben Hilfestellung Sektion Chemie der IVSS, Arbeitskreis Gefährliche Stoffe

Der GHS-Konverter der BG Chemie unter www.gischem.de

Zusammenfassung der Änderungen durch GHS: Ersatz der Gefahrensymbole durch neun zum Teil neue Piktogramme neue Einstufungskriterien Ersatz der 67 R-Sätze durch 71 Hazard Statements Ersatz der 64 S-Sätze durch 135 Precautionary Statements Keine Liste mehr mit Legaleinstufungenwie im Anhang I der Stoffrichtlinie, allenfalls für cmr- und atemwegssensibilisierende Stoffe Verschärfte Einstufung von Zubereitungen: Sehr viel mehr Zubereitungen als bisher müssen als gefährlich eingestuft werden. Auswirkungen auf das untergesetzliche Regelwerk: Änderung vieler Vorschriften, die auf die Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen, wie beispielsweise die ChemVerbotsV, die Betriebssicherheitsverordnung und die Störfallverordnung. Bei den internationalen Vorschriften für den Gefahrguttransport gibt es sehr viel weniger Änderungen als im Gefahrstoffbereich.