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1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

Transkript:

Liegenschaft Maßnahme Objekt Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung - Zwischen dem Freistaat Bayern der Bundesrepublik Deutschland diese(r) vertreten durch diese(r) vertreten durch - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: VHF Bayern 2008 Stand November 2010 1

Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Gegenstand des Vertrages Grundlagen des Vertrages Leistungen des Auftragnehmers Fachlich Beteiligte Termine und Fristen Vergütung Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Datenverarbeitung Ergänzende Vereinbarungen Anlagen VI.1 VI.3 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke VI.4.3/4 Pflichtenheft VI.5 ZVB Einsatz virtueller Raum VI.6 VI.11 VI.7 ZVB Ergänzung vertragliche Regelungen zur Datenverarbeitung Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (RisBau) VI.7.1 ZVB - Schutzzone VI.7.2 ZVB - Sperrzone VI.8 Zugangsbestimmungen US-Liegenschaften VI.9 ZVB für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 2 von 19

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind Fachplanungen der Technischen Ausrüstung nach 51 ff HOAI, für eine bauliche Anlage eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Gebäuden (siehe Anlage) ein Ingenieurbauwerk mit einer HNF von m² mit einer NF von.m² mit einer Geschossfläche von m² die/das in der Liegenschaft, (Straße), (Ort) die/das auf dem/den Grundstück/en (Fl.st.Nr ) Größe Gesamtfläche aller Flurstücke: m² neu gebaut umgebaut erweitert instand gesetzt modernisiert werden soll Die Baumaßnahme ist Teil des Gesamtvorhabens Die Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die Gaststreitkräfte durchgeführt und aus deren Heimatmitteln finanziert. Die Leistungen umfassen die Fachplanungen der Technischen Ausrüstung folgender Anlagengruppen nach 51 Abs. 2 HOAI: 1.1.1 Abwasser- Wasser- und Gasanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.3 Lufttechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.4 1.1.5 Starkstromanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.6 Förderanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.7 Nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 3 von 19

1.1.8 Gebäudeautomation (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) Bund: 1.1.9 Sonstige Technik (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages. 2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: 2.2.1 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau vom (Anlage) Die Baukosten für die Baumaßnahme (gemäß Formblatt ABG 3) dürfen den Betrag von nicht überschreiten (Kostenobergrenze). Diese Kosten umfassen die Kostengruppe 400 nach DIN 276-1: 2008-12. Davon entfallen auf die Kostengruppe 410: Kostengruppe : Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Unabhängig von der Beachtung der Kostenobergrenze hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Gebäudes unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele unter Wahrung des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzeptes auszuschöpfen. Er hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Gebäudes einzeln wie im Zusammenhang zu beachten. Die Planung muss Betriebsabläufe funktionell optimieren und ermöglichen, die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objektes in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen werden. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276-1:2008-12 zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenkontrolle durch Umgliederung der Kostengruppen nach DIN 276-1: 2008-12 in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten (KKE), sowie Rückkopplung von vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten zu Kostengruppen, auf der Basis der Muster 16-18 der RBBau/RLBau oder gleichwertiger Instrumente/Formulare durchzuführen und kontinuierlich fortzuschreiben. Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 4 von 19

Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte (Anlage) (Anlage) 2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3-3.6): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau (Anlage) 2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf 1 Nr. 1.6 AVB hingewiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitäts- und Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.3 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen der Bayerischen Staatsregierung 2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. 3.1 Auftragsumfang 3 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaßnahme bereit stehen. die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständniserklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 5 von 19

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau / der Beiträge zur Haushaltsunterlage - Bau nach Abschnitt F 2.2 RLBau, Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau / der Beiträge zur Entwurfsunterlage - Bau nach Abschn. F 2.2 RBBau, einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.1 Das sind die Leistungen des 53 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 3 und 4 HOAI ohne - Einreichen der Unterlagen... - noch notwendige Verhandlungen mit Behörden (aus Leistungsphase 4 lit. a Anlage 14 HOAI) Folgende Leistungen oder Teile der Leistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau - erbracht sind: Die Leistung des 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 HOAI (Genehmigungsplanung) ist für folgende Anlagen zu erbringen: Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen, die zu Erfüllung der Forderungen zu Abschn. F 2.2 RLBau / RBBau erforderlich sind, dies sind insbesondere: - Pläne für: M = 1 : M = 1 : M = 1 : - mit der Darstellung gemäß Abschn. F 2.1.1 RLBau / RBBau. Ergibt sich bei der Durcharbeitung, dass ein anderer Maßstab zweckmäßiger ist, so kann mit Zustimmung des Auftraggebers ein anderer gewählt werden. - Schaltschemata soweit zum Verständnis von Funktionsabläufen erforderlich. - Beitrag zum Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen Abschnitt F 2.2.2 RLBau / RBBau. - Beitrag zur Aufstellung der Kosten - Muster 6 RLBau / RBBau für jede einzelne Anlage unterteilt nach Kostengruppen der Kostenberechnung mit allen nach Abschnitt F 2.2.3 RLBau / RBBau erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.2 Besondere Leistungen 3.2.2.1 Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis für: 3.2.2.2 Betriebskostenberechnung für: VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 6 von 19

3.3 Ausführungsplanung Ausarbeiten der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RLBau / RBBau Das sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen des 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 HOAI: Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung. Darauf aufbauend hat der Auftragnehmer anzufertigen, vorzulegen und auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben: 3.3.1 Ausführungsplanung mit Schlitz- und Durchbruchsplänen für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.2 Ausführungsplanung ohne Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.3 Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) und / oder als Besondere Leistungen zu prüfen, zu koordinieren und - nach vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers - anzuerkennen: 3.3.4 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Ausführungszeichnungen, einschließlich der Schlitz- und Durchbruchspläne, für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.5 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Ausführungszeichnungen ohne Schlitz- und Durchbruchsplane für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.6 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.4 Leistungen für die Vergabe 3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Leistungen des 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 HOAI. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bauwesen und der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen. 3.4.2 Mitwirken bei der Vergabe Das sind die Leistungen bzw. Teile - des 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 HOAI, einschließlich Prüfen der Nachtragsangebote, ohne: - Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, - Auskünfte gegenüber Bewerbern, - Einholen von Angeboten, - Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels - Verhandlungen mit den Bietern, - Auftragserteilung VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 7 von 19

3.5 Objektüberwachung-Bauüberwachung 3.5.1 Das sind die Leistungen des 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 HOAI, ohne: Mitwirken bei der Kostenfeststellung Zur fachtechnischen Abnahme der Leistungen gehören insbesondere: - Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, - Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2). - Feststellen und Auflisten der Mängel, - Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstrafen. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach 3 BaustellV nicht gemindert. 3.5.2 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, gemäß Anlage VI.3 (Prüfung, Feststellungsbescheinigungen) fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Abschnitte B und J der RLBau / RBBau zu beachten. Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: Abschlagsrechnungen: Kalendertage Teil-/ Schlussrechnungen: Kalendertage 3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren. 3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. 3.5.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen 3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 8 von 19

3.6.1 Leistungen zu Wärmeschutz und Energieeinsparung 3.6.1.1 zu den Leistungen nach 3.2 Untersuchen verschiedener Lösungsmöglichkeiten mit überschlägiger Berechnung für den Wärmeschutz und die Energieeinsparung gemäß den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellen der prüfbaren Berechnungen mit grafischer Darstellung der Systemgrenze und der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nach den in der EnEV festgelegten Nachweisverfahren, unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung des Energieausweises gem. Abschnitt 5 EnEV auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs sowie dessen Fortschreibung auf den Stand der übergebenen Baumaßnahme. Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in Hinblick auf die Einhaltung der Sonneneintragskennwerte und der Kühlleistung nach Anlage 1 Nr. 2.9 (Wohngebäude) / Anlage 2 Nr. 4 (Nichtwohngebäude) EnEV i.v. mit DIN 4108-Teil 2, Abschnitt 8 (Vereinfachter Nachweis). 3.6.1.2 zu den Leistungen nach 3.3 Optimierung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung erforderlicher detaillierter Nachweise insbesondere zu Wärmebrücken, Sonderbauteilen, Speichermassen, solaren und internen Wärmegewinnen. 3.6.1.3 zu den Leistungen nach 3.5 Mitwirken bei der Überwachung wichtiger Ausführungsarbeiten und der Durchführung von bauphysikalischen Messungen, Dichtheitsprüfungen etc. gem. 6 EnEV. 3.6.1.4 Weitere Leistungen, wie Durchführung von erforderlichen Simulationsberechnungen zu Wärmeverteilung, Aufheizung, Luftströmung etc. Erstellung der nach 23 Nr. 3 EnEV erforderlichen Nachweise für Bauteile, für die eine Bewertung im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV aufgrund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird werden bei Bedarf gesondert beauftragt. 3.6.1.5 Nach Abschluss der Baumaßnahme Erstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs gem. 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude) / Anlage 7 (Nichtwohngebäude) und Anlage 8 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. 3.6.1.5 Nach Abschluss der Baumaßnahme Erstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs gem. 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude) / Anlage 7 (Nichtwohngebäude) und Anlage 9 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. 3.6.2 Leistungen für das digitale Raumbuch 3.6.2.1 Erstellen eines digitalen Anforderungsraumbuches und Fortschreiben zu einem Raumbuch auf den Stand der Haushaltsunterlage-Bau 3.6.2.2 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Ausführungsunterlage-Bau 3.6.2.3 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Baufertigstellung VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 9 von 19

3.6.3 Überprüfen der von den ausführenden Unternehmen DV-gerecht erstellten Bestandspläne und des digitalen Raumbuches auf formelle Anforderungen, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Ausführung 3.6.4 Besondere Leistungen für Gaststreitkräfte 3.6.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen - Nr. 2.1.3 3.6.4.2 3.6.4.3 3.6.5 Sonstige Besondere Leistungen 3.7 Vorzulegende Unterlagen 3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leistungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in -facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2 -facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3 -facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4 davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.b. CD-ROM) zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften. 3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als Entwurfsverfasser beziehungsweise Planverfasser, die übrigen Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen. 3.7.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich. 3.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. 4 Fachlich Beteiligte 4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: 4.1.1 Gebäudeplanung von 4.1.2 Tragwerksplanung von 4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 10 von 19

4.1.4 Ingenieurbauwerke von 4.1.5 Freianlagen von 4.1.6 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen: 5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2: Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. Monaten nach 5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die entsprechend vereinbarten Einzeltermine. 5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart. 5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen. 5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Pläne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbestandteil. 6 Vergütung 6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt: Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 die anrechenbaren Kosten nach den Regeln der 51 mit 54 HOAI aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten. Der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12 zugrunde zu legen. Die nach Nr. 3.3.6 DIN 276-1:2008-12 gesondert auszuweisenden Werte vorhandener Bausubstanz und vorhandener Teile werden nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Die angemessene Anrechenbarkeit der in 52 Abs. 4 HOAI genannten Kosten erfolgt mit v.h. (Diese Kosten können überschlägig ermittelt werden.) Da der nach den Regeln des 54 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten über 3.834.689 liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Honorar von vereinbart. Da die anrechenbaren Kosten nach 52 HOAI die Eingangstafelwerte des 54 Abs. 1 HOAI (5.113,- ) unterschreiten, werden die Leistungen gemäß 6.5 des Vertrages wie folgt vergütet: Für die Honorarberechnung der Genehmigungsplanung sind jeweils nur die Kosten der jeweiligen Anlage zugrunde zu legen, für die nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften eine unmittelbare Genehmigung erforderlich ist. Anrechenbare Kosten für das Entwässerungsgesuch sind die Herstellungskosten für die Wasser- VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 11 von 19

und Abwasserinstallation, einschließlich der in / unter der Bodenplatte verlegten Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und die Sanitärobjekte. 6.2 Honorarzonen nach 54 und Anlage 3 Nr. 3.6 HOAI für die nachfolgend genannten einzelnen technischen Anlagen in den Anlagengruppen nach 1.1 Gebäude/ Ing.-Bauwerk Gebäude/ Ing.-Bauwerk Honorarzone Gebäude/ Ing.-Bauwerk 6.2.1 Abwasser-, Wasser, Gasanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.2 Wärmeversorgungsanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.3 Lufttechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.4 Starkstromanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.6 Förderanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.7 Nutzungsspezifische Anlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.8 Gebäudeautomation (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) Bund: 6.2.9 Sonstige Technik Erhöhung des Honorars nach 35 HOAI für Umbauten und Modernisierungen technischer Anlagen: VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 12 von 19

6.3 Für die Leistungen im Bestand der Anlagen / Anlagengruppen v.h. -Satz wird gemäß 35 HOAI kein Zuschlag / ein Zuschlag wie vor zum Teilhonorar vereinbart. Der Zuschlag wird auf alle Leistungsphasen / nur für die Leistungsphasen vereinbart. 6.3 Erhöhung des Honorars nach 36 HOAI für Instandhaltungen und Instandsetzungen technischer Anlagen: Für die Instandhaltung /Instandsetzung der Anlage / Anlagengruppe des Gebäudes/der Gebäude wird gemäß 36 HOAI kein Zuschlag / ein Zuschlag zum Teilhonorar für die Leistungsphase der Bauüberwachung (nach 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 8) von v.h. vereinbart. Mit diesem Zuschlag ist der Aufwand für den mit zu berücksichtigenden Bestand abgegolten. 6. 4 Bewertung der Leistungen nach 53 HOAI für das Gebäude / Ingenieurbauwerk : Vorplanung Leistungen Bewertung in v.h. 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.2.6 6.2.7 6.2.8 6.2.9 Entwurfsplanung Gebäude / Ingenieurbauwerk Genehmigungsplanung Wirtschaftlichkeitsnachweis nach 3.2.2.1 Betriebskostenberechnung nach 3.2.2.2 Ausführungsplanung nach 3.3, 3.3 + Ausführungszeichnungen + Schlitzpläne nach 3.3.1 3.3 + Ausführungszeichnungen nach 3.3.2 3.3 + Schlitzpläne nach 3.3.3 3.3 + Prüfen der Ausführungszeichnungen und Schlitzpläne nach 3.3.4 3.3 + 3.3.3 + Prüfen der Ausführungs- VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 13 von 19

zeichnungen nach 3.3.5 3.3 + 3.3.2 + Prüfen der Schlitzpläne nach 3.3.6 Vorbereitung der Vergabe nach 3.4.1 Mitwirken bei der Vergabe nach 3.4.2 Objekt- /Bauüberwachung nach 3.5 Besondere Leistungen für Gaststreitkräfte nach 3.6.4.1 6.5 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 54 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: v.h. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke v.h. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke 6.6 Nichtöffentliche Erschließung/Aussenanlagen Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung und / oder Anlagen von Außenanlagen für die Versorgung mit Fernwärme, Fernkälte, Kühlwasser und elektrischem Strom vom Auftragnehmer geplant und die Ausführung überwacht, werden diese auf der Grundlage zusammengefasster anrechenbarer Kosten der jeweiligen Anlagengruppe vergütet. 6.7 Verlängert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.h. des festgelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. 6.8 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen Das Honorar für die Leistungen im Vollzug der Energieeinsparverordnung EnEV wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt frei vereinbart: 6.8.1 Für die Leistungen nach 3.6.1.1 6.8.2 Für die Leistungen nach 3.6.1.2 6.8.3 Für die Leistungen nach 3.6.1.3 6.8.4 Für die Leistungen nach 3.6.1.4 Das Honorar für Leistungen für das digitale Raumbuch wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt frei vereinbart: 6.8.5 Für die Leistungen nach 3.6.2.1 6.8.6 Für die Leistungen nach 3.6.2.2 VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 14 von 19

6.8.7 Für die Leistungen nach 3.6.2.3 Das Honorar für das Überprüfen der von den ausführenden Unternehmen DV-gerecht erstellten Bestandspläne und des digitalen Raumbuches auf formelle Anforderungen, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Ausführung nach 3.6.3 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart: 6.8.8 Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird 6.9 Das Honorar für die sonstigen Besonderen Leistungen nach 3.6.3 und 3.6.5 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt frei als Pauschale vereinbart: 6.10 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. - Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, werden diese nach Zeitaufwand honoriert. Dabei sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: - für den Auftragnehmer / Stunde - für den Mitarbeiter / Stunde - für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: / Stunde Der Zeitaufwand ist rechtzeitig vom Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung zu ermitteln. Das Honorar wird grundsätzlich pauschaliert und vor Aufnahme der Leistung schriftlich vereinbart. 6.11 Nebenkosten nach 14 HOAI 6.11.1 Als Nebenkosten werden pauschal erstattet: Post- und Fernmeldegebühren Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter für die Leistung nach 3.2 für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 für die Leistung nach 3.5 für Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus Summe zuzüglich USt Gesamtsumme 6.11.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis erstattet: Reisen nach dem Bayer. Reisekostengesetz nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 15 von 19

zulässigen Pauschalsätze vergütet. Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.h. abzuziehen. Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Trennungsentschädigung nach den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Baugewerbe 6.12 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten beizufügen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers (Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.) 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 10 AVB müssen mindestens betragen: bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden bis 0,75 Mio. 500.000 75.000 über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. 500.000 150.000 über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. 500.000 300.000 über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. 500.000 500.000 über 25,0 Mio. 500.000 1.000.000 (Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.) 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 10 AVB müssen mindestens betragen: bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden bis 5,0 Mio. 500.000 500.000 über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. 1.500.000 1.500.000 über 15,0 Mio. 3.000.000 3.000.000 7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversicherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Bescheinigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden. 8 Datenverarbeitung 8.1 Für die nach 5.8 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vorgaben zu beachten: Pflichtenheft mit Anlagen 8.2 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung 8.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 16 von 19

Bei der Erzeugung und Bearbeitung der graphischen (14.2.1.1) und alphanumerischen (14.2.1.2) Daten ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pflichtenheft - Gebäudeplanung / BFR GBestand (Anlage) i.v. mit H 2.2 RBBau einzuhalten. 8.2.2 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorgegeben. 8.2.3 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ein Raumbuch mit einem digitalen System zu erstellen. Hierfür erhält er Zugang zu einer internetbasierten Datenbankanwendung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den Stand der Baufertigstellung auf einem Datenträger zu dokumentieren. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im Pflichtenheft - Gebäudeplanung mit Anlagen / BFR GBestand mit Anlagen geregelt. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmlichen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 8.3 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung 8.3.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle Ausschreibungen nach Absprache mit dem Auftragnehmer - die Angebote nachrechnen - die Preisspiegel aufstellen 8.3.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmer Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Verfügung gestellten Ergänzung zu 14 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auftragnehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle Ausschreibungen nach Absprache mit dem Auftraggeber - die Leistungsverzeichnisse aufstellen - die Kostenrechnungen rechnerisch prüfen Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsystems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB, der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. 8.4 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer zu liefernden Unterlagen. Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: - den Erläuterungsbericht - die Kostenberechnung - den Kostenanschlag - Flächen- und Kubaturberechnungen 8.5 Regelungen für den Datenaustausch 8.5.1 Virtueller Projektraum Der Auftraggeber stellt für die gesamte Dauer der Projektabwicklung einen virtuellen Projektraum (VPR) als Plattform für einen koordinierten Austausch aller projektbezogenen Dokumente und die Kommunikation und Dokumentation aller Projektbeteiligten zur Verfügung. Regelungen im Einzelnen siehe Anlage (VI.3) zum Vertrag. 8.5.2 Grundlage VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 17 von 19

ist der dem Pflichtenheft anliegende Daten-Austausch-Bogen des Auftraggebers mit den auf einander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des durchgeführten Testlaufes zum Datenaustausch. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intellicheck ein. Eine endgültige Übernahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel., abzustimmen. 8.5.3 Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftragnehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das GAEB-Prüfprogramm durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de zu verwenden; das Passwort ist beim Auftraggeber zu erfragen. Hierzu ist ein im Internet verfügbares, von der Vergabeplattform unabhängiges GAEB- Prüfprogramm zu verwenden. Internetadresse und Passwort sind beim Auftraggeber zu erfragen. Die Leistungsbeschreibung ist anschließend per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. Zeichnungen aus CAD-Systemen sowie Skizzen und Scans sind in das.pdf-format umzuwandeln und auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen und per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. 9 Ergänzende Vereinbarungen 9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2:, für Leistungen nach 3.3:, für Leistungen nach 3.4:, für Leistungen nach 3.5:, (siehe auch 3.5.4) für Leistungen nach 3.6:, 9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 -BGBI. I S. 469 ff. / 547- in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zu- VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 18 von 19

ständigen Behörde / Stelle abgeben. 9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. Auftraggeber: Auftragnehmer: (Ort, Datum), den (Ort, Datum), den (Unterschrift) (Unterschrift) VHF Bayern 2008 Stand November 2010 Seite 19 von 19