10 INVESTITIONEN FINANZWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN Buchhalterische Behandlung von Veränderungen der Sachwertanlagen des Finanzvermögens

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Transkript:

10 INVESTITIONEN FINANZWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN 10.1 Allgemeine finanzwirtschaftliche Bestimmungen 10.2 Buchhalterische Behandlung von Investitionen 10.3 Buchhalterische Behandlung von Veränderungen der Sachwertanlagen des Finanzvermögens 10.4 Abgrenzungskriterien zwischen Investitionsausgaben und Unterhaltsaufwand für Hoch- und Tiefbauten 10.4.1 Hochbauten 10.4.2 Tiefbauten 10.5 Schematische Darstellung der Abläufe bei Vermögens- und Kapitalveränderungen Investitionen Finanzwirtschaftliche Bestimmungen Inhalt Kapitel 10 Seite 1-10

10.1 Allgemeine finanzwirtschaftliche Bestimmungen Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Schaffung von Vermögenswerten für öffentliche Zwecke. Unter Investitionen werden diejenigen Ausgaben verstanden, die für den Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte für öffentliche Zwecke getätigt werden. Diese Ausgaben ermöglichen eine neue oder erhöhte Nutzung der Vermögenswerte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht. Die Investitionsausgaben werden am Ende des Rechnungsjahres in das Verwaltungsvermögen übertragen. Quantitative Nutzung = Bereitstellung oder Erweiterung substantieller Kapazitäten wie z.b. Neubau einer Strasse, Neubau eines Schulhauses, Erweiterung des Verwaltungsgebäudes usw. Qualitative Nutzung = Steigerung der Lebensdauer eines bestehenden Anlagegutes mit entsprechender Wertvermehrung wie z.bsp. Wiederinstandstellung einer Strasse ohne Kapazitätserweiterung. Investitionen sind: a) Ausgaben für unbewegliche Sachgüter wie Grundstücke, Kanalisationsbauten, Strassenbauten, Hochbauten; b) Ausgaben für bewegliche Sachgüter wie Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen usw.; c) Eigenleistungen der Gemeinde für Projektierungen, Bauleitungen, eigene Bauarbeiten für Investitionen; d) Darlehen und Beteiligungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen wie z.b. für sozialen Wohnungsbau u.ä.; e) Übertragungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen. Zu den Investitionseinnahmen zählen Beitragsleistungen Dritter an eine bestimmte Investitionsausgabe (Anstösserbeiträge, Staatsbeiträge, Investitionsbeiträge usw.). Die Investitionsrechnung weist somit folgende Merkmale auf: Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und dazugehörenden Einnahmen, die der Schaffung von dauernden Vermögenswerten für öffentliche Zwecke dienen; Die Nettoinvestitionen werden im Verwaltungsvermögen aktiviert und abgeschrieben; Investitionsausgabe und Nutzung der Investition fallen in verschiedene Rechnungsperioden. Allgemeine finanzwirtschaftliche Bestimmungen Kapitel 10.1 Seite 2-10

10.2 Buchhalterische Behandlung von Investitionen Investitionsrechnung Investitionen sind Ausgaben für Erwerb oder Schaffung von eigenen oder subventionierten Vermögenswerten, welche eine mehrjährige Nutzungsdauer haben und für die öffentliche Aufgabenerfüllung bestimmt sind (siehe Kapitel 3.8). Sie werden in der Investitionsrechnung verbucht und im Verwaltungsvermögen aktiviert und abgeschrieben. Kleinere Investitionen, wie Anschaffungen von Einzelmobiliar, kleinere Büromaschinen usw., sind in der Laufenden Rechnung zu verbuchen. Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können weitere Investitionen bis zu folgenden einzelnen Kreditbeträgen der Laufenden Rechnung belastet werden: in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern Fr. 20 000; in Gemeinden mit bis zu 6000 Einwohnern Fr. 50 000; in Gemeinden mit mehr Einwohnern Fr. 100 000. Investitionsbeiträge werden ungeachtet ihrer Höhe der Investitionsrechnung belastet. Demnach k a n n eine Ausgabe mit Investitionscharakter der Laufenden Rechnung belastet werden, wenn sie die festgelegte Limite nicht übersteigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde dies zulässt; m u s s eine Ausgabe mit Investitionscharakter der Investitionsrechnung belastet werden, sobald die Abgrenzungslimite überschritten wird. Diese Regelung gilt nicht für Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen mit Investitionscharakter. Diese sind immer in der Investitionsrechnung zu verbuchen. Im Rahmen von Erstausstattungen (z.b. Einrichtungen von Schulräumen, Verwaltungsgebäuden usw.) sind alle Ausgaben in der Investitionsrechnung zu verbuchen. Nach Ablauf von 15 Jahren gelten Ausgaben für Ersatzausstattungen wieder als Erstausstattung. Sie werden in der Investitionsrechnung verbucht. Buchhalterische Behandlung von Investitionen Kapitel 10.2 Seite 3-10

10.3 Buchhalterische Behandlung von Veränderungen der Sachwertanlagen des Finanzvermögens Veränderungen bei den finanziellen Anlagewerten des Finanzvermögens werden direkt in der Bestandesrechnung verbucht (Aktien, Anteilscheine, Wertschriften usw.). Veränderungen der Sachwertanlagen werden aus Gründen der Kreditsprechung und der Kreditüberwachung in der Investitionsrechnung verbucht und am Ende des Rechnungsjahres in die Bestandesrechnung übertragen. Sachwertanlagen des Finanzvermögens sind: Grundeigentum des Finanzvermögens überbaute und nichtüberbaute Liegenschaften, Liegenschaften, die im Baurecht abgegeben wurden, Stockwerk- und andere Grundeigentumsanteile, die nicht für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden und jederzeit verkäuflich sind; Mobilien des Finanzvermögens Mobiliar, Maschinen, Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen, die nicht für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden und jederzeit veräussert werden können. Ankauf, Verkauf dieser Vermögenswerte wie auch Übertragungen aus dem Verwaltungsvermögen werden in der Investitionsrechnung unter der Funktion 942 in den Kontenklassen 7 und 8 verbucht (siehe Kapitel 9.2). Buchgewinne oder Buchverluste werden unter der Funktion 942 über die Sammelkonten 792 bzw. 892 in die Laufende Rechnung übertragen. Die Zu- und Abgänge werden unter der Funktion 999 über die Sammelkonten 791 bzw. 891 in die Bestandesrechnung übertragen. Buchungsbeispiele siehe Kapitel 28. Buchhalterische Behandlung von Veränderungen der Sachwertanlagen des Finanzvermögens Kapitel 10.3 Seite 4-10

10.4 Abgrenzungskriterien zwischen Investitionsausgaben und Unterhaltsaufwand für Hoch- und Tiefbauten Die nachstehenden Richtlinien dienen dazu, dass die Ausgaben für Bauleistungen einheitlich nach einer bautechnischen Logik gegliedert und in den richtigen Konten verbucht werden: 10.4.1 Hochbauten Anpassungen an den aktuellen Komfort sowie das Erfüllen von Auflagen und Vorschriften werden dem ordentlichen Unterhalt zugewiesen. Einbauten von bisher nicht vorhandenen Einrichtungen können unter Umständen auf den Unterhaltskonten verbucht werden, auch wenn der Assekuranzwert der Gebäudeversicherung dadurch steigt. Wesentlich ist, dass bei einem Verzicht auf die Anpassung der Gebrauchswert des Gebäudes sinken oder es den Vorschriften nicht mehr genügen würde. Damit würde die Pflicht zur Werterhaltung verletzt. Die Wertsteigerung als Mass für Unterscheidung zwischen Konsum und Investition orientiert sich somit am Gebrauchs- oder Nutzungswert und nicht am bauhandwerklich orientierten Assekuranzwert. Die Baukosten werden in vier Kategorien unterteilt: a) ordentlicher Unterhalt (Sammelkonto 314 Laufende Rechnung) b) Erneuerungsunterhalt (Sammelkonto 503 Investitionsrechnung) c) Umbauten/Einbauten (Sammelkonto 503 Investitionsrechnung) d) Erwerb. und Erstellung von Liegenschaften (Sammelkonto 503 Investitionsrechnung) Ordentlicher Unterhalt (Sammelkonto 314 Laufende Rechnung) Aufwand zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines gebrauchswerten Zustandes vorhandener Bauteile oder Einrichtungen. Zum ordentlichen Unterhaltsaufwand zählen auch Ausgaben für Anpassungen an den zeitgemässen Komfort oder an den gebräuchlichen Stand der Technik. Reparaturen; Fassadenrenovationen; Umdecken von Dächern, mit und ohne Einbau von Unterdächern; Ersatz ausgedienter Küchenkombinationen durch neue ähnlicher Ausrüstung oder anstelle von Schüttsteinen; Ersatz alter Fenster durch neue gleicher oder verbesserter Konstruktion; Zimmerrenovationen und Gebäudesanierungen inkl. zeitgemässer Verbesserung hinsichtlich Komfort oder Nutzung; Verstärkung oder Neueinbau von Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsisolationen; Abgrenzungskriterien zwischen Investitionsausgaben und Unterhaltsaufwand für Hochund Tiefbauten; Hochbauten Kapitel 10.4 10.4.1 Seite 5-10

Erfüllen von Auflagen aller Art; Anpassungen an die Bedürfnisse von Behinderten; statische Sanierung zur Verhütung von Schäden; Ersatz und Änderung von Einrichtungen der Haustechnik ohne Erhöhung der Leistung, Erweiterung des Wirkungsbereichs oder Steigerung der Nutzung; haustechnische Massnahmen zur Einsparung von Energie. Erneuerungsunterhalt (Sammelkonto 503 Investitionsrechnung) Ausgaben wie beim ordentlichen Unterhalt beschrieben, jedoch mit Komfortsteigerung gegenüber dem bisherigen Standard, mit qualitativer oder quantitativer Steigerung der Nutzung, ohne Änderung der Betriebs- oder Gebäudestruktur. statische Verstärkung zur Erhöhung von Nutzlasten; Verbesserungen von Einrichtungen der Haustechnik mit dem Ziel, das Gebäude effektvoller oder komfortabler zu betreiben bzw. anders zu nutzen. Umbauten/Einbauten (Sammelkonto 503 Investitionsrechnung) Ausgaben zur Veränderung der Gebäudestruktur sowie zur Vermehrung von Nutzflächen innerhalb bestehender Gebäudevolumen. Fenster- und Türöffnungen neu schaffen, aufheben oder verschieben; Einbau von Wohnungen, Büros, Labors usw. in Dach- und Kellerräumen; verschieben von Baracken auf dem gleichen Areal mit oder ohne Änderung der Zweckbestimmungen; vollständiger oder teilweiser Abbruch eines Gebäudes. Erwerb und Erstellung von Gebäuden (Sammelkonto 503 Investitionsrechnung) Dazu gehören alle Ausgaben, die zu einer Vermehrung von Gebäudevolumen führen. Neubauten Anbauten; Aufstockungen; Erstellen von neuen Baracken oder Versetzen von gebrauchten Baracken auf ein anderes Areal. Abgrenzungskriterien zwischen Investitionsausgaben und Unterhaltsaufwand für Hochund Tiefbauten; Hochbauten Kapitel 10.4 10.4.1 Seite 6-10

Praktische Zuordnung Die Praxis besteht vielfach aus Zweifelsfällen. Oft kommen am gleichen Vorhaben mehrere Kostengruppen vor. Die Zuordnung geschieht nach dem Schwerpunktprinzip. Die ganzen Baukosten werden in demjenigen Konto verbucht, welches einen deutlichen Schwerpunkt bildet. Bei ungefähr gleichen Gewichten von Neubau und Umbau Neubau und Unterhalt Umbau und Unterhalt ordentlichem Unterhalt und Erneuerungsunterhalt gilt als Schwerpunkt Neubau Neubau Umbau Erneuerungsunterhalt 10.4.2 Tiefbauten Anpassungen an Vorschriften und Auflagen für Verkehrs- und Betriebssicherheit gelten als ordentlicher Unterhalt. Das bedeutet, dass z.b. der gesamte Bereich der Oberflächenbehandlung von Strassen inkl. Belagsausbesserungen, das Auswechseln von Leitungen ohne Vergrösserung der Leistungsmenge usw. der Laufenden Rechnung als Unterhalt belastet wird. Auch beim Tiefbau gilt wie beim Hochbau der Grundsatz, dass der Gebrauchswert der Investition erhalten bleibt. Für die Unterscheidung zwischen Konsum und Investition gilt das Mass der Wertsteigerung. Damit wird die Pflicht zur Werterhaltung der entsprechenden Baute nicht verletzt. Die Baukosten werden in vier Kategorien unterteilt: a) ordentlicher Unterhalt (Sammelkonto 314 Laufende Rechnung) b) Erneuerungsunterhalt (Sammelkonto 501 Investitionsrechnung) c) Korrektionen/Umbauten (Sammelkonto 501 Investitionsrechnung) d) Erstellung von Tiefbauten (Sammelkonto 501 Investitionsrechnung) Hochbauten; Tiefbauten Kap. 10.4.1 10.4.2 Seite 7-10

Ordentlicher Unterhalt (Sammelkonto 314 Laufende Rechnung) Aufwendungen für Leistungen betrieblicher oder baulicher Art zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines gebrauchswerten Zustandes vorhandener Bauten als Ganzes oder in Teilen. Reparaturen aller Art an Strassen, Trottoirs, Wegen, Kanalbauten, technischen Einrichtungen für Tiefbauten usw.; Frost- und Elementarschäden; geringfügiger Landerwerb bei Strassenbauten für Kurvenverbesserung oder Bankettergänzungen; Ersatz ausgedienter Leitungen durch neue, ohne wesentliche Erweiterung des Wirkungsund/oder Nutzungsbereichs; Sanierung von Strassen- und Kanalbauten ohne wesentliche Erhöhung des Nutzungsbereiches; Sanierung von technischen Einrichtungen bei Tiefbauten ohne Erhöhung des Nutzungsund Wirkungsbereichs; Statische Sanierung von Bauwerken zur Verhinderung von Schäden; Oberflächenbehandlungen, Staubfreimachungen und Belagsausbesserungen bei Strassen; Reparatur und Sanierung von Gewässerschutzeinrichtungen, Ufer- und Bachverbauungen; anderweitige geringfügige Gewässerschutzmassnahmen. Erneuerungsunterhalt (Sammelkonto 501 Investitionsrechnung) Ausgaben wie beim ordentlichen Unterhalt, jedoch mit qualitativer oder quantitativer Steigerung der Nutzung bei gleichbleibender Gesamtstruktur der Baute. Statische Verstärkung von Brücken; Ersatz von Asphaltbelägen bei Strassen durch Einbau von Pflastersteinen (Altstadt); Leitungsersatz mit Kapazitätssteigerung (Strom, Gas, Wasser, Abwasser usw.); Ersatz technischer Einrichtungen mit Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsfunktionen; Sanierung von Gebäuden, die dem Tiefbau zuzuordnen sind, ohne Verbesserung des Grundrisses (Pumpwerke usw.); Ersetzen des Strassenkoffers ohne Verbreiterung der Fahrbahn oder des Trottoirs; Belagsverstärkungen. Tiefbauten Kap. 10.4.2 Seite 8-10

Korrektionen/Umbauten (Sammelkonto 501 Investitionsrechnung) Ausgaben, die zu einer Veränderung der Baustruktur führen und gleichzeitig eine erhöhte Nutzung oder Wirkung der Baute ermöglichen. Vergrösserung von bestehenden Bauten (Pumpwerke); Einbau von automatischen Messstationen zur Überwachung der Betriebssicherheit von Anlagen; Verbreiterung von Strassen, Trottoirs und Wegen Erweiterung bzw. Vergrösserung bestehender Ver- oder Entsorgungsleitungen und -einrichtungen; Verbesserung, Verbreiterung oder vollständige Neugestaltung bestehender Einrichtungen für den Gewässerschutz (Ufer- und Bachverbauungen). Erstellung von Tiefbauten (Sammelkonto 501 Investitionsrechnung) Ausgaben für den Erwerb oder die Erstellung von Tiefbauten. Neubau von Strassen, Trottoirs, Wegen; Erstellung von Kanalisationsbauten; Erstellung von Versorgungsleitungen aller Art; Erstellung von Tiefbauwerken (Pumpwerke usw.) mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen; Erweiterung bestehender Anlagen; Neubau von Abwasserreinigungsanlagen und Ablagerungsplätzen; Neubau oder Erweiterung von Antennenanlagen Praktische Zuordnung Die Praxis besteht auch bei den Tiefbauten vielfach aus Zweifelsfällen. Bei ungefähr gleichen Gewichten von Neuerstellung und Korrektion Neuerstellung und Unterhalt Korrektionen und Unterhalt ordentlichem Unterhalt und Erneuerungsunterhalt gilt als Schwerpunkt Neuerstellung Neuerstellung Korrektionen/Umbauten Erneuerungsunterhalt Tiefbauten Kap. 10.4.2 Seite 9-10

10.5 Schematische Darstellung der Abläufe bei Vermögens- und Kapitalveränderungen BESTANDESRECHNUNG Finanzvermögen Fremdkapital Verwaltungsvermögen Eigenkapital Laufende Rechnung Investitionen im Verwaltungsvermögen Nettoinvestition Veränderung Anlagewerte Finanzvermögen Nettoveränderung Ertragsüberschuss Buchgewinn VERWALTUNGSRECHNUNG Schematische Darstellung der Abläufe bei Vermögens- und Kapitalveränderungen Kapitel 10.5 Seite 10-10