Vertiefungsvorlesung TK-Recht TU Dresden Wintersemester 2014/2015. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur

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Transkript:

TU Dresden Wintersemester 2014/2015 Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur 2

Bundesnetzagentur Entstehung Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Bonn. Seit dem 13. Juli 2005 ist die vormalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, in Bundesnetzagentur umbenannt. Fachliche Aufsicht für regulatorische Aspekte des Breitbandausbaus und der Frequenzregulierung sowie die Schiene obliegt dem BMVi. 3

Bundesnetzagentur Aufgaben Die Bundesnetzagentur hat in erster Linie den Auftrag, durch Regulierung in den Zuständigkeitsbereichen den Wettbewerb zu fördern und einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten. In den Märkten Post und Telekommunikation achtet sie zudem auf flächendeckende, ausreichende Dienstleistungen und schafft Regelungen für Frequenzen und Rufnummern. 4

Bundesnetzagentur Aufgaben Seit dem Jahr 2011 übernimmt die Bundesnetzagentur zudem Aufgaben im Bereich des Netzentwicklungsplans. Zeigt dieser Ausbaubedarf im Höchstspannungsnetz auf, so sorgt die Bundesnetzagentur mit effizienten Planungs- und Genehmigungsverfahren für eine beschleunigte Umsetzung. Eine weitere Kompetenzübertragung erfolgte im Juni 2013 beim Stromnetzausbau. Der Bundesnetzagentur obliegt nunmehr die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für länder- und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben. Die Bundesnetzagentur ist auch zuständige Behörde nach dem Signaturgesetz 5

Bundesnetzagentur 6

Organisationsplan Bundesnetzagentur 7

Aufgaben der Bundesnetzagentur Im Bereich Telekommunikation sorgt die Bundesnetzagentur für die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks und die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. 8

Aufgaben der Bundesnetzagentur Neben der Regulierung hat die Bundesnetzagentur im Telekommunikationsmarkt noch weitere vielfältige Aufgaben; sie trägt zu Lösungen von Fragen im Rahmen der Standardisierung bei, verwaltet Frequenzen und Rufnummern, klärt Funkstörungen auf, bekämpft den Missbrauch von Rufnummern, beobachtet den Markt und berät die Bürger über neue Regelungen und deren Auswirkungen. 9

Beiräte und Länderausschuss Die Bundesnetzagentur Der Gesetzgeber hat der Bundesnetzagentur drei Beratungsgremien zur Seite gestellt: Beirat, Eisenbahninfrastrukturbeirat und Bundesfachplanungsbeirat. Außerdem hat er festgelegt, dass bei der Bundesnetzagentur ein Länderausschuss, bestehend aus Vertretern der Landesregulierungsbehörden, eingerichtet wird. 10

Die Bundesnetzagentur Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen (WAR) Die Bundesnetzagentur wird regelmäßig durch den Wissenschaftlichen Arbeitskreis für Regulierungsfragen beraten. Der WAR berät die Bundesnetzagentur in voller Unabhängigkeit in Fragen von allgemeiner regulierungspolitischer Bedeutung. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der WAR der Bundesnetzagentur in Form öffentlich verfügbarer Stellungnahmen mit. Zur Tätigkeit der Bundesnetzagentur hat der WAR Leitlinien für die Regulierungspolitik entwickelt. Der WAR ist interdisziplinär zusammengesetzt und umfasst Wissenschaftler, die in den verschiedenen Fachgebieten tätig sind, die Relevanz für die Tätigkeit der Bundesnetzagentur haben. Dabei werden über Fachgrenzen hinweg die rechtlichen, ökonomischen und technischen Dimensionen der Tätigkeit der Bundesnetzagentur beleuchtet. 11

Beschlusskammern 12

Beschlusskammern In den Beschlusskammern werden Regulierungsentscheidungen in Netzzugangs- und Entgeltverfahren sowie im Rahmen der sektorspezifischen Missbrauchsaufsicht getroffen. Die Einrichtung von Beschlusskammern trägt den besonderen europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Transparenz und Unabhängigkeit der Entscheidungsmechanismen in der Regulierung Rechnung. Die von der Beschlusskammer durchgeführten Verfahren werden fristgebunden in einem justizähnlichen Verfahren durchgeführt. Die Beschlusskammer entscheidet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 13

Beschlusskammern - Regulierungsverfahren im Bereich der Marktregulierung nach dem 2 Teil des TKG ( 132 TKG) -- Verfahren betr. den Erlass von Regulierungsverfügungen -- Zugangsanordungsverfahren nach 25 TKG -- Verfahren ird besonderen Missbrauchsaufsicht -- Standardangebot-Überprüfungsverfahren -- Entgeltregulierungsverfahren (ex-ante und ex post) - Streitbeilegungsverfahren nach 133 - (Durchsetzung von Entscheidungen, 126 Abs. 5 und 5 TKG) - (Streitschlichtungsverfahren, z.b. 77b TKG) - (Mediation) 14

Beschlusskammern Beisitzer 1 Stimme Vorsitzender 1 Stimme Beisitzer 1 Stimme Kollegialspruchkörper (Vorsitzender, 2 Beisitzer. BK-Mitglieder müssen Befähigung zum höheren Dienst haben, mind. ein Volljurist) Beschlusskammern der BNetzA sind den Beschlussabteilungen des BKartA nachgebildet Werden nach Bestimmung des BMWi gebildet 15

Beschlusskammern Das Beschlusskammerverfahren ist besonders formalisiert Öffentliche mündliche Verhandlung Beteiligung von Wettbewerbern und Verbänden Umfassende Eingriffs- und Ermittlungsbefugnisse im Rahmen der Verfahren Stellungnahmemöglichkeit des BKartA Entscheidungen durch Verwaltungsakt Kein Widerspruch gegen BK-Entscheidungen Keine aufschiebende Wirkung von Klagen gegen BK-Entscheidungen Justizähnliches Verfahren 16

Beschlusskammern Kurze Verfahrensfristen 10-Wochen-Regelfrist für Entgeltgenehmigungsverfahren 10-Wochenfrist für Zugangsanordnungen (kann mit besonderer Begründung auf max. 4 Monate verlängert werden) 4 Monate für die Überprüfung von Standardangeboten erfordert enge Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten! Unterlagen können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch die Verfahrensfristen nicht berührt werden! Eingriffs- und Ermittlungsbefugnisse, 127ff (wichtig z.b. 127 Abs. 5 TKG für Vor-Ort-Prüfungen ) 17

Beschlusskammer 3 Die Beschlusskammer 3 ist zuständig für die Regulierung der Vorleistungsmärkte im Bereich Telekommunikation (Festnetz mit Ausnahme der Mietleitungen - und Mobilfunk) Die Aufgabenschwerpunkte liegen in den Bereichen: Teilnehmeranschlussleitung ( letzte Meile ) Breitband-Vorleistungen (Bitstrom, ZISP) Festnetzzuführung und- terminierung Mobilfunkterminierung Rundfunkübertragung (UKW-Übertragung) 18

Beschlusskammer 2 Zugang von Privat - und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt 1) Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden, unabhängig von der für die Miet - oder Standleitungskapazitäten genutzte Technik (Markt 6) 19

Warum wird reguliert? 20

Erwartungen von Verbrauchern, Wirtschaft und Politik an Marktöffnung Qualitativ hochwertige Infrastrukturleistungen Initiieren und Förderung technischen Fortschritts Innovative Produkte Erschwingliche Preise Beitrag zum/auslösen von Wirtschaftswachstum Schaffung von Arbeitsplätzen Möglichkeit, den Anbieter einfach zu wechseln 21

Ökonomische Besonderheiten der regulierten Wirtschaftssektoren: Eigenschaften eines natürlichen Monopols mit Flaschenhälsen, also nicht replizierbaren Infrastrukturbestandteilen Netzwerkeffekte Größen- und Verbundvorteile Ehemalige Staats- oder Gebietsmonopolisten Eigentümer der wesentlichen Infrastruktur 22

Ziel: Bestehende/Vormalige Monopolmärkte sollen aufgebrochen und in Wettbewerbsmärkte überführt werden Grund: Wettbewerb gilt gemeinhin als ein geeigneter Mechanismus, um Innovation, Kreativität und Effizienz zu fördern aber: Wettbewerb kommt nicht allein durch gesetzliche Aufhebung von Monopolen, sondern es müssen Voraussetzungen für neue Wettbewerber geschaffen werden, tatsächlich auf dem Markt agieren zu können Asymmetrische sektorspezifische Regulierung 23

Wettbewerb und seine positiven Effekte stellen sich nicht durch die Marktöffnung von selbst eingestellt. Für die Schaffung funktionsfähigen Wettbewerbs ist die Liberalisierung des Marktes alleine nicht ausreichend. Erfordernis einer ökonomischen Absicherung der rechtlichen Marktöffnung. 24

Regulierung dient (allgemein) der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Netzen nach der Öffnung der Märkte Voraussetzung (bei der Öffnung von ehemaligen Monopolen) Level Playing field : Sicherstellung von fairen und preislich angemessenen Zugangsbedingungen Verhinderung des Missbrauchs von Marktmacht Universaldienst / Grundversorgung 25

Regulierungsziele des TKG Sicherstellung von chancengleichem Wettbewerb und Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte Verbraucherinteressen Förderung von effizienten Infrastrukturen und Unterstützung von Innovationen flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen Effizienten Nutzung von Frequenzen und Nummern Interessen der öffentlichen Sicherheit 26

Vorwürfe gegen die Regulierung Es wird zu viel reguliert Regulierung wird nicht zurückgeführt Regulierung nimmt keine Rücksicht auf Belange der Beschäftigten Regulierung verhindert Investitionen Regulierung schadet Aktienkurs 27

Umfang der Regulierung Reguliert wird nicht der gesamte Sektor, sondern ausschließlich der Netzbereich bei der Bahn also der Zugang zum Netz, nicht die Dienstleistung Verkehr auf dem Netz bei Strom und Gas ebenfalls nur der Zugang zum Netz, nicht die Erzeugung und Beschaffung sowie Großhandel und Vertrieb bei TK auch nur Zugang zum Netz, keine Diensteinhalte Rücknahme von Regulierung immer dann, wenn möglich Merke: Regulierung ist kein Selbstzweck 28

Rücknahme/Lockerung der Regulierung, wo dies möglich war und ist: Auslandsverbindungen Endkundenmärkte Verbindungsleistungen Transitleistungen Ex-post-Entgeltkontrolle bei Bitstrom Ex-post-Entgeltkontrolle bei der Glasfaser-TAL Rundfunkübertragung 29

Marktüberblick 30

Privatisierung und Liberalisierung des Telekommunikationssektors sowie Marktregulierung haben in den vergangenen 16 Jahren zu Wettbewerb (Markteintritte neuer Anbieter), Angebotsvielfalt und Auswahlmöglichkeiten für Verbraucher/innen günstigeren Preisen und Innovationen ( schnelles Internet ) geführt. 31

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aber: Wettbewerb und seine positiven Effekte haben sich nicht durch die Marktöffnung von selbst eingestellt. Wettbewerb im Telekommunikationsbereich war und ist (bisher noch) weitgehend regulierungsbedingt. Wettbewerber sind (im Festnetzbereich) nach wie vor in erheblichem Umfang auf Vorleistungen der Telekom angewiesen. 46

Wichtige Regulierungsentscheidungen seit 1998 Verpflichtung zur vollständigen TAL-Entbündelung Call-by-call und Preselection (später auch im Ortsnetz) Genehmigung von Vorleistungsentgelten nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (IC-Entgelte, TAL-Entgelte) auf Wiederbeschaffungsbasis 48,8 Erlang-Regel zur Vermeidung atypischer Verkehre bei der Netzzusammenschaltung Einführung des Element-based-charging bei der Netzzusammenschaltung Einführung/Regulierung von DSL-Resale, T-ZISP und später von Bitstrom Regulierung der Mobilfunk-Terminierungsentgelte Öffnung der Anschlussinfrastruktur (Kabelleerrohre etc) Anordnung des Schaltverteilers Ermöglichung von Risiko-Teilungsmodellen (VDSL-Kontingentmodell) Vorschlag für die Einführung von Vectoring Frequenzversteigerungen/-vergaben! Usw. usw. 47

zentrales Thema: Breitbandausbau 48

Breitbandausbau ist und bleibt das zentrale Thema im TK- Bereich! Breitbandziele der Bundesregierung: flächendeckende Verfügbarkeit leistungsfähiger Breitbandanschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s bis spätestens Ende 2018 49

Herausforderungen hohe Erwartungen der Politik und der Kunden an einen zügigen Breitbandausbau Interesse der Verbraucher bzw. Nutzer an zukunftsgerichteten, offenen und interoperablen Netzarchitekturen Erreichung der Ziele erfordert erhebliche Investitionen in bestehende bzw. neue Netze Vor allem ARPU und Penetration - also die Nachfrageseite bestimmen die Profitabilität von Glasfasernetzen. Attraktive Dienste sind daher ein wesentlicher Faktor für die weitere Entwicklung. Anstrengungen aller Akteure sind erforderlich Wie kann der Regulierer den Breitbandausbau fördern? 50

Kosten für den Glasfaserausbau Die Kosten für eine Vollerschließung der Bundesrepublik mit Glasfaseranschlüssen belaufen sich gemäß Aussage des WIK auf 70-80 Mrd.. Die Kosten für den einzelnen Anschluss liegen zwischen 1.000-4.000. Quelle: WIK 51

Entwicklung der Breitbandverfügbarkeit in Deutschland Zwischen 2010 und 2012 für alle Technologien 52

Entwicklung der Breitbandverfügbarkeit 50 Mbit/s in Deutschland 53

Mio. 25 Angebot und Nachfrage nach hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen Stand Mitte 2013 22,7 25 20 20 15 12,5 15 10 10 5 5 2,86 1,4 1,4 0 DOCSIS 3.0 TV-Kabel VDSL Glasfaser 0,24 0 Linie: Nachfrage der Haushalte (take up) in Millionen anschließbare Haushalte (coverage) in Millionen 54

Erreichbarkeit der Breitbandziele Nutzung von Synergien Neue Technologien wie z.b. Vectoring Tarifgestaltung (z.b. Volumentarife) Beförderung der Nachfrage Erreichbarkeit der Breitbandziele Mehr Spektrum Fördermittel Wettbewerb Änderung der Regulierung? 55

Breitbandstrategie der Bundesregierung Die Bundesnetzagentur unterstützt die Breitbandstrategie der Bundesregierung z.b. durch: 1 Wachstums- und innovationsorientierte Regulierung an den Regulierungszielen des TKG ausgerichtete konkrete Regulierungsentscheidungen 2 3 Durchführung von Frequenzvergaben (Vergabe der Digitalen Dividende) Einrichtung eines Infrastrukturatlas Transparenz hinsichtlich der mitnutzbaren Infrastrukturen 4 Kostenanerkennung von Leerrohr- und Glasfaserkabel-verlegung beim Ausbau von Energienetzen 5 Mitnutzung vorhandener Infrastruktur zur Verlegung von Kabeln zum Aufund Ausbau von NGNs ( 77bff TKG) 56

Rechtliche Grundlagen des TK-Regulierung 57

Wichtige (Rechts)Quellen der TK-Regulierung - TKG - EU-Richtlinien - Empfehlungen und Leitlinien der Kommission - ggf. Verwaltungsvorschriften ( 15 TKG) - VwVfG - Regelungen und Grundsätze des Zivil- und Handelsrechts (bedeutsam ggf. bei Anordnungen und Standardangebotsüberprüfungen (z.b. für Schadensersatz und Vertragsstrafenregelungen) - technische Normen, Spezifikationen, Standards etc. - Urteile - Entscheidungspraxis 58

TKG 1996 Regulierungskonzept TKG 2004/2012 Automatische Regulierung beim Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung Flexible Regulierung flexibler, strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientierter Einsatz des Instrumentariums sektorspezifischer Regulierung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Durchführung e. Verfahrens z. Marktdefinition u. Marktanalyse ( 10, 11 TKG) (Präsidium) Erlass einer (mehrerer) abstrakter Regulierungsverfügung(en). ( 13; 19 ff.) (Beschlusskammern) Auf der Basis einer Vfg. der Stufe 2 kann/ muss eine konkrete Regulierungsentscheidung getroffen werden, z.b. Entgeltentscheidung Zugangsanordnung Standardangebot Missbrauchsaufsicht Einheitlicher VA (Beschlusskammern) 59

Aufwändiges Konsultationsund Konsolidierungsverfahren ( 12): ggf. Veto der EU- Kommission Grundsatz 9 Abs. 1 TKG: Stufe 1 Märkte unterliegen Marktregulierung, sofern die Voraussetzungen des 10 TKG (regulierungsbedürftiger Markt) vorliegen und die Marktanalyse ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb besteht Marktdefinition, 10 TKG (weitestgehende(!) Berücksichtigung der Märkteempfehlung der EU-Kommission) Marktanalyse, 11 TKG (Frage: Besteht wirksamer Wettbewerb? Nein, wenn ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt) Information der Kommission und aller übrigen Regulierungsbehörden Nationale Anhörung interes-sierter Parteien Folge 9 Abs. 2 TKG: Stufe 2 Einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht werden Verpflichtungen auferlegt Erlass einer Regulierungsverfügung ( 13 TKG) 60

Marktdefinition und Marktanalyse Stufe 1 61

Finaler Entwurf Präsidentenkammer: Definition Analyse Regulierungsbedürftigkeit ggf. Modifizierung des Entwurfs Allgemeine Stellungnahme bzw. ernsthaftes Zweifelschreiben und Veto der Kommission Übersendung d. Entwurfes an Kommission u. andere nat. RB (Konsolidierung 12 Abs. 2) Absendung der Fragebögen Verfahren zur Markt - definition und - analyse Ggf. Erstellung eines modifizierten 2. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Entwurf - Auswertung eingeg. Stellungnahmen 1. Entwurf zur Marktdefinition und analyse Gespräche BKartA / EU-Kom nationale Konsultation 12 I TKG Ggf. Erstellung eines modifizierten 2. Entwurf Herstellung d. Einvernehmen BKartA ( 123) 62

10 Marktdefinition Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des 2 die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach dem 2. Teil des TKG in Betracht kommen. Für eine Regulierung kommen Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. 63

10 Marktdefinition (Forts.) Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist, veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung. (dynamischer Verweis!!) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Bundesnetzagentur der Kommission im Verfahren nach 12 in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. 64

Marktdefinition nach Empfehlung der EU-Kommission: 1. Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten 2. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten 3. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten 4. Vorleistungsmarkt für den (Physischen) Zugang zu Netz-infrastrukturen (einschl. des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten 5. Breitbandzugang für Großkunden (umfasst Bitstrom-Zugang) 6. Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden 7. Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen 65

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11 Marktanalyse Bei den nach 10 festgelegten, für eine Regulierung kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. 67

11 Marktanalyse Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Marktanalyse weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten Rechnung, die die Kommission in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG festlegt. Die Ergebnisse der Untersuchungen einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. 68

Inhaltsverzeichnis der aktuellen Marktfestlegung für Markt 7 69

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Marktdefinition und Marktanalyse Urteile BVerwG v. 2.4.2008 (6C 14/06 u.a.) Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach 10 TKG 2004, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes ( 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungs-bedürftigkeit ( 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß 11 TKG 2004 über einen umfassenden Beurteilungsspielraum. 71

Marktdefinition und Marktanalyse BVerwG, Urteil vom 01. September 2010 6 C 13/09 Die Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission entfaltet eine Vermutung dafür, dass die in ihr aufgeführten Märkte - vorbehaltlich der Marktanalyse) - regulierungsbedürftig sind. Eine Fehleinschätzung der Bundesnetzagentur in Bezug auf den Regelungsgehalt der Empfehlung, soweit er für die Abgrenzung des relevanten Marktes erheblich ist, kann zu einer Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums führen. Soweit die Vermutungswirkung reicht, obliegt der Bundesnetzagentur eine (nur) nachvollziehende Bewertung, die einerseits die von der Vermutung ausgehende Vorprägung, andererseits auch und insbesondere vom europäischen Standard abweichende nationale Besonderheiten angemessen berücksichtigt (s. Urteile vom 2. April 2008, a.a.o. Rn. 24 f. und vom 29. Oktober 2008, a.a.o. Rn. 24). 72

Marktdefinition und Marktanalyse BVerfG Beschluss 1 BvR 1932/08 - v. 8.12.2011 u.a., Verfassungsbeschwerden der vier Mobilfunknetzbetreiber wurden nicht zur Entscheidung angenommen Keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und Marktanalyse ein umfassender Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatbestandsmerkmale des 10 Abs. 1 TKG und des 11 Abs. 1 TKG enthalten wertende, prognostische und von ökonomischen Einschätzungen abhängige Elemente Kriterien zur Überprüfung des behördlichen Beurteilungs-spielraums (Einhaltung der gültigen Verfahrensbestimmungen, richtiges Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs, vollständige und zutreffende Ermittlung des Sachverhalts, keine Verletzung des Willkürverbotes) lässt den Fachgerichten genügend Möglichkeiten zu einer substanziellen Kontrolle behördlichen (Regulierungs-)Handelns. 73

Marktdefinition und Marktanalyse Urteil BVerwG v. 28.01.2009 (6C 39/07) Die Abgrenzung eines Vorleistungsmarktes... setzt nicht stets das Bestehen realer Marktverhältnisse voraus. Der auf die Herstellung wettbewerblicher Verhältnisse gerichtete Normzweck kann die Abgrenzung eines "fiktiven" Marktes rechtfertigen, auf dem bisher noch kein tatsächliches Marktgeschehen stattfand. 74

Marktdefinition und Marktanalyse BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 6 C 11/12 Frage war: Ist für die Auferlegung einer Resale-Verpflichtung die Abgrenzung eines gesonderten Resale-Vorleistungsmarktes erforderlich? Für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse erforderlich, sondern lediglich ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Besteht der in der Marktanalyse festgestellte Regulierungsbedarf für einen Markt für Endkundenleistungen, ist von einem derartigen Zusammenhang auszugehen, wenn die Einrichtung, zu der auf der Vorleistungsebene Zugang zu gewähren ist, unmittelbar Bestandteil des regulierungsbedürftigen Marktes ist. (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6 C 22.08 - Buchholz 442.066 21 TKG Nr. 1 Rn. 30). 75

Marktdefinition und Marktanalyse BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 6 C 11/12 Von einem engen funktionalen Zusammenhang ist dann auszugehen, wenn die Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, unmittelbar Bestandteil desjenigen Marktes ist, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Denn in diesem Fall ist die im Rahmen der Marktabgrenzung des regulierungsbedürftigen Marktes grundsätzlich bereits erfolgte Prüfung der Austauschbarkeit der maßgeblichen Produkte oder Dienstleistungen auf den entsprechenden - realen oder fiktiven - Vorleistungsmarkt übertragbar. Bsp.: Die für Zwecke des Resales begehrten Anschlüsse sind in technischer Hinsicht identisch mit den auf dem Endkundenmarkt angebotenen AGB-Anschlüssen der Telekom. Sie werden deshalb von der Marktdefinition für den Markt 1 für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten sowie der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der Beigeladenen auf diesem Markt mit umfasst. 76

BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2011 6 C 36/10, juris Nach 14 Abs. 2 TKG legt die Bundesnetzagentur außer in den Fällen des Absatzes 1 alle zwei Jahre (Anmerkung: jetzt drei Jahre!) die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition und der Marktanalyse vor. Aus diesem zeitlich bestimmten Überprüfungsauftrag folgt nicht, dass eine einmal durchgeführte Marktanalyse ohne Rücksicht auf die Marktgegebenheiten nach zwei Jahren gewissermaßen automatisch außer Kraft tritt, sodass sie bis zum Abschluss einer neuen Marktanalyse auch nicht mehr Grundlage ergänzender Regulierungsmaßnahmen sein könnte. Eine derartige Automatik liegt weder dem Gemeinschaftsrecht noch dem nationalen Recht zugrunde. Sie ließe außer Acht, dass Marktdefinition und Marktanalyse komplexe Verfahren (Art. 7, 15 f. RRL, 12 Abs. 2 TKG) und für Verzögerungen anfällig sind und wäre mit der Systematik und dem Zweck des Regulierungsrechts unvereinbar. 77

Stufe 2 Regulierungsverfügung 78

TKG 1996 Regulierungskonzept TKG 2004/2012 Automatische Regulierung beim Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung Flexible Regulierung flexibler, strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientierter Einsatz des Instrumentariums sektorspezifischer Regulierung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Durchführung e. Verfahrens z. Marktdefinition u. Marktanalyse ( 10, 11 TKG) (Präsidium) Erlass einer (mehrerer) abstrakter Regulierungsverfügung(en). ( 13; 19 ff.) (Beschlusskammern) Auf der Basis einer Vfg. der Stufe 2 kann/ muss eine konkrete Regulierungsentscheidung getroffen werden, z.b. Entgeltentscheidung Zugangsanordnung Standardangebot Missbrauchsaufsicht Einheitlicher VA (Beschlusskammern) 79

Verfahren betr. Vorbereitung und Erlass einer Regulierungsverfügung Finale Entscheidung (mit Festlegung der Präsidentenkammer) Zustellung an die Betr. Veröffentlichung im Amtsblatt ggf. Modifizierung des Entwurfs Allgemeine Stellungnahme der Kommission Übersendung d. Entwurfes an Kommission u. andere nat. RB (Konsolidierung 12 Abs. 2) Kein Veto-Recht der KOM! Unterrichtung der Betr. über beabs. Reg-Vfg. Verfahren zur Vorbereitung und Erlass einer Reg.-Vfg. Stellungnahmerecht des BKartA ( 123) Veröff. zur Konsultation Durchführung einer Anhörung Auswertung der Stellungnahmen Veröffentlichung der Stn. im Amtsblatt Ggf. Erstellung eines modifizierten 2. Entwurf 80

Regulierungsverfügung Auferlegung der Abhilfemaßnahmen im Rahmen einer Regulierungsverfügung steht im (Regulierungs-)Ermessen der Beschlusskammer Zugangsverpflichtung ( 21 TKG), z.b. Zusammenschaltung Zugang zur TAL Kollokation Diskriminierungsverbot ( 19 TKG) Transparenzverpflichtung ( 20 TKG) Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung ( 24 TKG) Entgeltregulierung ( 30 TKG) Vorabgenehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Nachträgliche Entgeltkontrolle, Missbrauchsaufsicht 81

Regulierungsverfügung Bei der Frage des Wie der Regulierung, d.h. der Auswahl der Abhilfemaßnahmen, steht der Beschlusskammer ein umfassender Auswahl- und Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Regulierungsziele des 2 TKG zu. In bewusster Anlehnung an das Planungsermessen hat das BVerwG den Begriff des Regulierungsermessens entwickelt (s. Bier, N&R 1/09, S 27) 82

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Gerichtliches Prüfprogramm bei Regulierungsermessen 1. Einhaltung der maßgeblichen Verfahrensbestimmungen 2. Kontrolle der Abwägung Hat eine Abwägung überhaupt stattgefunden (kein Abwägungsausfall)? Ist in die Abwägung an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit)? Ist die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt worden (keine Abwägungsfehleinschätzung)? Ist der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität)? 3. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Regulierungsermessens hat sich dabei grundsätzlich auf die Erwägungen zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (Urteil BVerwG v. 12.06.2013 6 C 11/12 Rn. 34) 84

Regulierungsverfügung 19 Diskriminierungsverbot (1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen. (2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. 85

Regulierungsverfügung 20 Transparenzverpflichtung (1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte. 86

Regulierungsverfügung 20 Transparenzverpflichtung (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist. (3) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können. Vorlageverpflichtung für Zugangsverträge bei der BNetzA (BK) (mehrere hundert Zugangsverträge liegen vor) 87

Regulierungsverfügung 21 Zugangsverpflichtungen (1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen: 1.die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, 2.die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, 3.die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, 4.die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, 5.gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, 6.die Bereitstellung europaweiter Dienste und 7.ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in 2 genannten Regulierungsziele ausreichen. 88

Regulierungsverfügung 21 Zugangsverpflichtungen (2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten, 1.Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, 2.bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, 3.Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, 5.Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, 6.im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, 7.Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen..zu gewähren, 89

Regulierungsverfügung 21 Zugangsverpflichtungen (3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen: 1.Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, 2. vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, 3. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, 4. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, 5. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. 6. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen. (4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. 90

Regulierungsverfügung 23 Standardangebot (1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht. 91

Regulierungsverfügung 24 Getrennte Rechnungsführung (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen. (2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten. 92

Regulierungsverfügung Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen 30 Entgeltregulierung (1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des 31 unterliegen Entgelte für nach 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach 38 oder nach 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach 2 zu erreichen. (2) Einer nachträglichen Regulierung nach 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen: 1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Verpflichtungen nach 18 verlangt, sowie 2. Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangsleistungen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach 38 oder einer Genehmigung nach Maßgabe des 31 unterwerfen, wenn dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach 2 zu erreichen oder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Verbund von Diensten zu gewährleisten. 93

Regulierungsverfügung Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen 31 Entgeltgenehmigung (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach 32 oder 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap- Verfahren) nach Maßgabe des 33. Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen nach 32 Absatz 2 nicht überschreiten. 94

Regulierungsverfügung Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen 31 Entgeltgenehmigung (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte 1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entspricht dabei mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; oder 2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen. 95

Regulierungsverfügung 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach 2 führen würden, kann die Bundesnetzagentur Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich des Angebots von Telekommunikationsdiensten für Endnutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. (3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden sind, unterliegen sie der nachträglichen Regulierung; 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 96

Grundlegend für den Zugang zum Netz der DTAG war die Entscheidung des BVerwG v. 25.4.2001 zum entbündelten TAL-Zugang Das marktbeherrschende Unternehmen ist im Grundsatz dazu verpflichtet, entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen seines Festnetzes zu gewähren. Bei dem Zugang zu den TAL als Teil eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche... Leistung... Die Verpflichtung zur Einräumung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu TAL hat das marktbeherrschende Unternehmen... in einer Weise zu erfüllen, die eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden eröffnet. Die Netzinfrastruktur der (Telekom) ist unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung von öffentlichen Mitteln entstanden und weist daher einen intensiven sozialen Bezug auf, dem der Gesetzgeber mit der Regelung über die Missbrauchsaufsicht... und über den Netzzugang angemessener Weise Rechnung getragen hat. Grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen an ihren öffentlichen Telekommunikationsnetzen hat sie daher von vornherein nur mit den der Herkunft ihres Eigentums entsprechenden Pflichten... belastet erworben. Aber: Rückholmöglichkeit der TAL (wann Berechtigung zur Rückholung gegeben ist, ist umstr. 97

Regulierungsverfügung Urteil BVerwG v. 27.01.2010 (6 C 22/08) Die Ausübung des der Bundesnetzagentur nach 9, 13, 21 Abs. 1 TKG zustehenden Regulierungsermessens ist vom Verwaltungsgericht darauf zu überprüfen, ob alle wesentlichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden sind (im Anschluss an BVerwGE 131, 41). Soweit die (Telekom) Netzeinrichtungen, die noch unter dem früheren Monopol geschaffen wurden, für die Zwecke ihres modernen Netzbetriebes mit innovativer Leitungstechnik ausstattet, lässt sich die Schutzwürdigkeit ihres Eigentums nicht pauschal unter Hinweis auf eine besondere Sozialpflichtigkeit verneinen. Das genügt schon deshalb nicht, weil die Marktverhältnisse laufender Veränderung unterliegen, die Netzstruktur der..zunehmend auf eigenen, selbst erwirtschafteten Investitionen beruht und der Vorteil der übernommenen Infrastruktur tendenziell an Gewicht verliert, je mehr die Wettbewerber auf eine eigene Netzinfrastruktur zurückgreifen können oder durch Inanspruchnahme alternativer Technologien nicht mehr auf die Leistungen der (Telekom) angewiesen sind 98

Regulierungsverfügung Urteile BVerwG v. 02.04.2008 6 C 14/06 u. a. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungsund Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots ( 19, 21, 23 TKG 2004) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen ( 30 ff. TKG 2004) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab ( 31 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des 28 TKG 2004 ausreicht. 99

Regulierungsverfügung Fortentwicklung im Urteil BVerwG v. 28.01.2009 6 C 39/07 Der nationale Gesetzgeber darf das in Art. 16 Abs. 4 Rahmenrichtlinie i. V. m. Art. 8 ff. Zugangsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Regulierungsermessen nicht generell für bestimmte Fallgruppen ausschließen (im Anschluss an das Urteil BVerwG vom 02.04.2008 6 C 15/07). Urteil BVerwG v. 14.12.2011 6 C 36/10 Bundesnetzagentur kann Abhilfemaßnahme (Entgeltregulierungs-pflicht) rückwirkend auferlegen Erforderlichkeit und Angemessenheit der (rückwirkend auferlegten) Abhilfemaßnahme liegt im Regulierungsermessen der BNetzA Entscheidend für die Abwägung ist die Sachlage im Zeitpunkt der (Wieder-)Auferlegung der Abhilfemaßnahme 100

Regulierungsverfügung BVerfG Beschluss 1 BvR 1932/08 - v. 8.12.2011 u.a., Verfassungsbeschwerden der vier Mobilfunknetz-betreiber wurden nicht zur Entscheidung angenommen Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen greifen in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) des regulierten Unternehmens ein. Wg. Kontrahierungszwang und Entgeltregulierung (Genehmig-ungspflicht!) ist der Grundrechtseingriff auch erheblich Eingriff ist aber gerechtfertigt, denn Marktregulierung verfolgt mit dem Schutz der Verbraucher und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlzwecke Die auferlegten Maßnahmen sind nicht unverhältnismäßig, denn die Unternehmen haben auch ein Interesse an der Erreichbarkeit ihrer eigenen Kunden KeL-Regulierung bedingt kein finanzielles Sonderopfer gegenüber der Allgemeinheit sie macht (nur) ein möglicherweise lukratives Geschäft unmöglich 101

BVerwG, Beschluss vom 08. April 2011 6 B 48/10 Die Vorschrift des 21 TKG (juris: TKG 2004) über Zugangsverpflichtungen vermittelt dem marktmächtigen Unternehmen keinen Anspruch auf Auferlegung einer Regulierungsmaßnahme gegenüber ihm selbst. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des 21 TKG lässt sich dagegen ein Anspruch des marktmächtigen Unternehmens darauf entnehmen, dass ihm selbst eine Zugangsverpflichtung, insbesondere eine Pflicht zur Zusammenschaltung und zur Gewährung von Kollokation ( 21 Abs. 3 Nr. 2 und 4 TKG), auferlegt wird, wenn die Bundesnetzagentur davon - wie hier - abgesehen hat. Zwar schließt 21 Abs. 1 Satz 1 TKG "andere Unternehmen", nämlich die mit dem marktmächtigen Unternehmen in Wettbewerb stehenden Unternehmen, in seinen Schutzzweck ein, sodass diese den Erlass einer Zugangsverpflichtung zulasten des marktmächtigen Unternehmens verlangen können (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 13 ff. = Buchholz 442.066 132 TKG Nr. 1 m.w.n.; ebenso: EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05 - Slg. 2008, I-685 Rn. 34 f. zu Art. 12 ZRL). Das marktmächtige Unternehmen selbst ist aber kein "anderes" Unternehmen und damit kein Anspruchsberechtigter in diesem Sinne. 102

Die betreffenden Zugangsverpflichtungen werden in der Regulierungsverfügung nur abstrakt auferlegt und bedürfen der Konkretisierung durch eine Zugangsvereinbarung bzw. - bei deren Nichtzustandekommen - eine Zugangsanordnung der Bundesnetzagentur (s. auch Urteil vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 35 TKG Nr. 3 Rn. 15) 103

Konkrete Regulierungsentscheidungen auf der Grundlage einer Regulierungsverfügung Stufe 3 104

Zugangsanordnung, ( 25) Keine privatautonome Einigung der Parteien Anrufung durch eine der Parteien (formale Voraussetzungen nach 25 III) Nach 10-Wochen-Frist Zugangsanordnung durch BNetzA Gegenstand einer Zugangsanordnung ( 25 V): Bedingungen der Zugangsvereinbarungen Entgelte für Zugang Bedingungen hinsichtlich Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit möglich (neu: einschließlich Vertragsstrafen ) 105

Regulierungsentscheidung hier Zugangsanordnungen Verhandlungen zwischen.. Netzbetreiber TK-Nachfrager (unterliegt Zugangsverpflichtung) sind erfolgreich Vertrag Entgeltgenehmigung oder Ex-post-Kontrolle sind nicht erfolgreich Anrufung der BNetzA durch TK-Nachfrager Zugangsanordnung gem. 25 TKG einschließlich aller rechtlichen, betrieblichen, technischen Bedingungen sowie der Entgelte nach Genehmigungs- oder Expost-Maßstab 106

BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 6 C 36/08 Der Maßstab für die Höhe des anzuordnenden Entgelts wird in 25 Abs. 5 TKG nicht unmittelbar vorgegeben. Vielmehr nimmt dessen Satz 3 Bezug auf die 27 bis 38 TKG. Dabei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (so zutreffend Kühling/Neumann, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, 25 Rn. 50; Hölscher, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, 25 Rn. 67; Scherer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, 25 Rn. 23) auf die Regelungen über die Entgeltgenehmigung ( 30 Abs. 1 Satz 1, 31 bis 37 TKG) einerseits und über die nachträgliche Entgeltregulierung ( 30 Abs. 1 Satz 2, 38 TKG) andererseits. 107

Zugangsanordnung ( 18) 18 I S. 1: Zusammenschaltungsverpflichtung Adressat: Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze BEACHTE: Keine beträchtliche Marktmacht notwendig Vor.: Erforderlich, um Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. 18 I S. 2: Zugangsverpflichtung Vor.: Zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbundes notwendig 18 II: Gleichbehandlungsverpflichtung 108

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Regulierungsentscheidung hier ex-ante Entgeltgenehmigung Ex-ante Entgeltgenehmigung - Prüfschema 35 Abs. 3 TKG 31 TKG 28 TKG Genehmigungsvoraussetzung Entgelte müssen den Anforderungen der 31 und 28 TKG entsprechen Entgelte dürfen die KeL nicht überschreiten Definition der KeL in 31 Abs. 2 ggf. Überschreitung der KeL gemäß Abs. 3 (neutraler Aufwand) Versagungsgründe Dumping Preis-Kosten Schere Kosten-Kosten- Schere 111

Ex-ante Genehmigung Formelle und materielle Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen Antrag des regulierten Unternehmens ( 31 Abs. 5 u. 6 TKG) mit den in 33 TKG aufgeführten Unterlagen Veröffentlichung der beantragten Entgelte ( 36 TKG) Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung ( 135 TKG) Beteiligung (Stellungnahmemöglichkeit) des Bundeskartellamtes ( 123 Abs. 1 S. 2 TKG) BNetzA-interne Abstimmung ( 132 Abs. 4 TKG) Veröffentlichung der genehmigten Entgelte ( 35 Abs. 6 TKG) 112

Prüfschema Schritt 1 Bewertung der Kostenunterlagen des Antragstellers ( 34 TKG) und Auswahl der Instrumente zur Bestimmung der KeL ( 35 TKG) Mit einem Entgeltantrag... hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere... aktuelle Kostennachweise ( 34 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Erforderlich sind u. a. Preis- und Mengengerüste und eine Darlegung der Ermittlungsmethodik. Die Kostennachweise müssen eine Prüfung durch die Beschlusskammer sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist des Genehmigungsverfahrens (10 Wochen!) ermöglichen ( 34 Abs. 4 TKG). Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn das Unternehmen die in 34 TKG genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat ( 35 Abs. 3 Satz 3 TKG) Ermessensentscheidung 113

Prüfschema Schritt 2 Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Entgelte sind genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten ( 31 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die KeL ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungserbringung notwendig sind ( 32 TKG) Darüber hinausgehende Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist, sog. neutrale Aufwendungen ( 32 Abs. 2 TKG) 114

Prüfschema Schritt 2 Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Grundsatzfrage: Wie sind KeL zu ermitteln? Urteile VG Köln 1 K 1749/99 v. 27.11.2008 (zu TAL 1999) und 1 K 3427/01 v. 27.08.2009 (zu TAL 2001) kein Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Investitionswertes tatsächliche Kosten sind zugrunde zu legen Mischung aus historischen und Wiederbeschaffungskosten? Zulassung der Revision gegen das VG-Urteil v. 27.08.2009 durch das BVerwG mit Beschluss 6 B 81.09 v. 16.06.2010 (Revisionszulassung gegen Urteil betr. TAL `99 war vom BVerwG noch abgelehnt worden) BNetzA hält am reinen Wiederbeschaffungsansatz fest (siehe TAL-Entgeltentscheidung vom 31.03.2011 und vom 26.06.2013 Bei der Abwägung hat die Kammer geprüft, ob die Berücksichtigung der historischen Kosten oder der Wiederbeschaffungskosten zur Wahrung bzw. Erreichung der Regulierungsziele besser geeignet ist und gleichzeitzeitig die Interessen des regulierten Unternehmens hinreichend wahren 115

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Prüfschema Schritt 2 Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Urteile BVerwG 6 C 11.10 u.a. vom 23.11.2011 Es liegt im Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur, sich zwischen einer Berechnung des Investitionswertes nach den tatsächlich entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer solchen nach Wiederbeschaffungskosten zu entscheiden. Sie muss beide Berechnungsmethoden in ihre Überlegungen einbeziehen, ohne dass sie aber - wie es noch das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz als zwingend angesehen hatte - befugt wäre, Entgelte auf reinen Wiederbeschaffungskosten zu kalkulieren und dementsprechend verpflichtet wäre, stets sowohl die eine wie die andere Methode im Sinne eines gemischten Kostenansatzes in ihre konkrete Berechnung einfließen zu lassen. Die Bundesnetzagentur hat die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu prüfen, welcher Kostenmaßstab - erstens - den Nutzerinteressen, - zweitens - dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie - drittens - dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen, jeweils am ehesten gerecht wird. Sodann hat sie unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darzulegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes dafür spricht, den Investitionswert nach der von ihr gewählten Methode zu berechnen. 117

Ex-ante Entgeltgenehmigung Prüfschema Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Kapitalkosten ( I ) Der Investitionswert ist die Grundlage für die Ermittlung der monatlich zu berücksichtigenden Netzinfrastrukturkosten pro TAL Vorgehen bei der Modellierung des Investitionswerts Bottom-up-Kalkulation Informations- und Datenlieferungen aller Marktteilnehmer Berücksichtigung von Effizienzkriterien Bewertung zu Wiederbeschaffungspreisen Modellergebnis Durchschnittlicher Investitionswert je CuDA 118

Ex-ante Entgeltgenehmigung Prüfschema Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Kapitalkosten ( II ) Annualisierung des Investitionswertes Spezifische Nutzungsdauern Kalkulatorischer Zinssatz Annuitätenmethode Ergebnis Kapitalkosten (bestehend aus Abschreibungen und Zinsen) 119

Ex-ante Entgeltgenehmigung Prüfschema Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung Miet- und Betriebskosten Definition: Miet- und Betriebskosten entstehen für die räumliche Nutzung und den Unterhalt der Netzinfrastruktur Kalkulation in den Entgelten: Die Miet- und Betriebskosten werden als Zuschlag auf den Investitionswert kalkuliert 120

Ex-ante Entgeltgenehmigung Prüfschema Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung TAL Produkt- und Angebotskosten Die Produkt- und Angebotskosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: Entstörkosten IT-Kosten Technik / Vertrieb Kosten für Produktmanagement, Vertragsangelegenheiten und Kundenbetreuung Beschwerdemanagement, Forderungsausfälle, Zinsen auf Forderungen, Fakturierung 121

Ex-ante Entgeltgenehmigung Prüfschema Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung TAL Gemeinkosten Definition: Gemeinkosten sind Kosten, die nicht unmittelbar auf die einzelnen Produkte verrechnet werden können Kalkulation in den Entgelten: Die Verteilung der Gemeinkosten auf die einzelnen Produkte erfolgt umsatzbasiert 122

Urteil BVerwG v. 24.06.2009 (6C 19/08) Der Antrag des marktmächtigen Unternehmens auf Genehmigung der Zugangsentgelte bildet den Rahmen für die Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Behörde darf der Genehmigung - unbeschadet einer möglichen Kürzung von Entgeltpositionen unter dem Gesichtspunkt der effizienten Leistungsbereitstellung - keine wesentlich andere Leistung zugrunde legen als diejenige, die Gegenstand des Entgeltantrages ist. Urteil BVerwG v. 25.11.2009 (6 C 34/08) Auf der Grundlage einer dem marktmächtigen Unternehmen für Zugangsleistungen auferlegten Entgeltgenehmigungspflicht ( 30 Abs. 1 und 3 TKG) sind konkret-aufwandsbezogene Entgelte oder Entgeltteile, die sich nach dem Zeit- und Materialaufwand im jeweiligen Einzelfall richten, nach 31 TKG regelmäßig nur genehmigungsfähig, wenn und soweit die Entgeltkalkulation anhand einer standardisierten Festlegung der zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten aufgrund (noch) fehlender Erfahrungen oder von Fall zu Fall stark unterschiedlicher Produktionsprozesse nicht möglich ist. 123

Prüfschema Schritt 3 Prüfung der Versagungsgründe nach 28 TKG Ein Missbrauch wird u.a. vermutet, wenn....die Spanne zwischen dem Entgelt, dass der Marktbeherrschende für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere, 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG)... Erlöse und Kosten müssen gegenübergestellt werden. Verbleibende Marge muss für einen effizienten Wettbewerber ausreichen. 124

Prüfschema Schritt 4 Festlegung des Genehmigungszeitraumes anschließend Bekanntgabe der Entscheidung an reguliertes Unternehmen und Beigeladene des Entgeltverfahrens Reguliertes Unternehmen darf nicht von genehmigten Entgelten abweichen ( 37 TKG) Veröffentlichung der Entgeltentscheidung im Amtsblatt und auf den Internetseiten der BNetzA 125

Prüfschema Schritt 3 Prüfung der Versagungsgründe nach 28 TKG Kosten des Wettbewerbers je Monat Endkundenpreis je Monat Lfd. Entgelt TAL 10,08 Lfd. Endkundenentgelte 16 Einmalige Entgelte TAL 0,90 Einmalige Endkundenentgelte 1 Zwischensumme 11,40 Summe 17 Kosten Kundenbetreuung 1 Kosten Fakturierung 0,50 Weitere technische Kosten 1 Gemeinkosten 0,30 Summe 14,08 126

Nachträgliche Entgeltkontrolle ( 39, 38, 28 TKG) - kein Preishöhenmissbrauch, d. h. keine Entgelte die nur auf Grund der Marktmacht durchsetzbar sind - keine eine Diskriminierung einzelner Nachfrager - keine Entgelte, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen beeinträchtigen -- kein Dumping, -- keine Preis-Kosten-Schere -- keine ungerechtfertigte = nicht nachbildbare Bündelung Wenn ja, dann Untersagung der Entgelte und ggf. Anordnung anderer Entgelte 127

Standardangebot-Überprüfungsverfahren Das Verfahren zur Überprüfung des Standardangebotes ist in den Absätzen 2 bis 4 des 23 TKG zweistufig angelegt, kann aber im Einzelfall auch einstufig durchgeführt werden. Wird ein Standardangebot von der Betroffenen vorgelegt, so überprüft die Bundesnetzagentur dieses Angebot nach 23 Abs. 3 S. 3 und 5 TKG darauf, ob es vollständig ist und den Vorgaben der Billigkeit, Rechtzeitigkeit und Chancengleichheit genügt. Entspricht das Standardangebot insgesamt diesen Anforderungen, versieht die Bundesnetzagentur das Standardangebot gemäß 23 Abs. 4 S. 3 i.v.m. S. 2 TKG in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Sind die genannten Anforderungen hingegen nicht erfüllt, fordert die Bundesnetzagentur die Betroffene - wie vorliegend - zu einer Änderung des Standardangebotes und seiner erneuten Vorlage auf. Sodann wird in einem zweiten Schritt das von der Betroffenen überarbeitete Standardangebot auf die Erfüllung der Vorgaben der Bundesnetzagentur hin überprüft. Sofern die von der Betroffenen überarbeitete Fassung des Standardangebotes diese Vorgaben nicht erfüllt, nimmt die Bundesnetzagentur Veränderungen am Standardangebot vor und versieht es in der Regel wiederum mit einer Mindestlaufzeit. 128

Gemäß 23 Abs. 3 TKG kann die Beschlusskammer der Betroffenen Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, machen, soweit das Standardangebot unzureichend ist. Das ist dann der Fall, wenn das Angebot nicht so umfangreich ist, dass es ohne weiteres angenommen werden kann, oder die jeweiligen Regelungen keinen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Betroffenen sowie der Nachfrager bieten. Wie aus 25 Abs. 5 TKG zu schließen ist, kann die Bundesnetzagentur dabei sämtliche Bedingungen der Zugangsgewährung überprüfen. VG Köln, allg. Ermessen bei der Festlegung der Bedingungen eines Standard-Angebots Das Standardangebot muss weiter so umfangreich ausgestaltet sein, dass es ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die wesentlichen Vertragsbestandteile für den Zugang müssen in ihm enthalten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einzelheiten des Bezuges der Zugangsleistungen der Betroffenen so weit festgelegt sind, dass das Leistungsverhältnis ohne weitere Ergänzungen des Vertrages abgewickelt werden könnte. Es muss daher auch die Entgelte der Leistungen enthalten. Die Zugehörigkeit der Entgelte zur vollständigen Regelung des Zugangs lässt sich auch 25 Abs. 5 S. 1 TKG entnehmen. Die Prüfung der Entgelte der Betroffenen ist gemäß 23 Abs. 4 S. 5 TKG den Entgeltregulierungsverfahren vorbehalten. 129

Vorlage von Entscheidungsentwürfen vor endgültigem Erlass bei der EU-KOM? Marktdefinition und Marktanalyse ja (sogar Vetorecht der KOM) Regulierungsverfügung ja (kein Vetorecht) Entgeltentscheidungen sehr str.! BNetzA zunächst nein, dann zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens ja. Sonst. Regulierungsentscheidungen der Stufe 3 BNetzA hatte Standardangebot für Vectoring vorgelegt, weil KOM das erwartet hatte. Notifizierung setzt nationale Konsultation voraus Verfahren sehr aufwending und innerhalb der Fristen des TKG kaum zu schaffen (daher in Entgeltgenehmigungsverfahren nur noch 10 Wochen-Regelfrist) 130

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