Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)

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Transkript:

Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) Änderung vom 3. Juni 2015 Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst: I. Der Erlass SAR 421.352 (Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule [Promotionsverordnung] vom 19. August 2009) (Stand 1. August 2014) wird wie folgt geändert: Titel nach 11 (geändert) 3.2. 2. 6. Klasse 12 Promotion in der 2. 5. Klasse (Überschrift geändert) 12a (neu) Übertritt an die Oberstufe a) Information 1 Im Laufe des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse informiert die verantwortliche Lehrperson die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise den Schüler mündlich oder schriftlich über a) den aktuellen Leistungsstand, b) die Lernfortschritte, c) die Tendenz auf welchen Oberstufentyp die Leistungen am ehesten hindeuten, d) allfällige Förderungsmöglichkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Rahmen des Unterrichts. 1

2 Im Anschluss an die schriftliche Information können die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise der Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangen, an dem die verantwortliche Lehrperson, die Eltern und die Schülerin beziehungsweise der Schüler teilnehmen. Anlässlich dieses Gesprächs werden die unter Absatz 1 erwähnten Punkte besprochen. Titel nach 12a 3.3. (aufgehoben) 13 Abs. 1, Abs. 2 b) Empfehlung (Überschrift geändert) 1 Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute Leistungen aufweist, 2 Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist, a bis ) (neu) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet, 14 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) c) Verfahren (Überschrift geändert) 16 Abs. 1, Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) 1 Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 3 überwiegend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 3 aufweist, 2

2 Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Realschule entspricht. Die Schulpflege prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Realschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule fortgesetzt. 17 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) 1 Auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der abgebenden, verantwortlichen Lehrperson findet spätestens im Zeitraum Februar bis April ein Übertrittsgespräch zwischen dieser, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt. 18 Abs. 2 (geändert), Abs. 2 bis (neu), Abs. 3 (aufgehoben) 2 Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Realschule zugewiesen. 2bis Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Zuweisung in die Realschule haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt. 19 Abs. 1, Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) 1 Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 durchgehend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 4 aufweist, 2 Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Sekundarschule entspricht. Die Schulpflege prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3

3 Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Bezirksschule fortgesetzt. 20 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) 1 Auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der abgebenden, verantwortlichen Lehrperson findet spätestens im Zeitraum Februar bis April ein Übertrittsgespräch zwischen dieser, den Eltern sowie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler statt. 21 Abs. 2 (geändert), Abs. 2 bis (neu), Abs. 3 (aufgehoben) 2 Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Sekundarschule zugewiesen. 2bis Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Zuweisung in die Sekundarschule haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt. II. Keine Fremdänderungen. III. Der Erlass SAR 421.355 (Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule [Übertrittsprüfungsverordnung] vom 17. November 2004) wird aufgehoben. 4

IV. Die Änderung unter Ziff. I. sowie die Aufhebung unter Ziff. III. treten am 1. Juli 2016 in Kraft. Aarau, 3. Juni 2015 Regierungsrat Aargau Landammann HOFMANN Staatsschreiber GRÜNENFELDER 5