RUNDSCHREIBEN 070/2015

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Transkript:

Ergeht an: BIA-Mitglieder Alle Landesinnungen Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-DW F 01 504 36 13 E lebensmittel.natur@wko.at W http://www.lebensmittelgewerbe.at Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen/Sachbearbeiter Durchwahl Datum DI Lorencz/Mag. Skoff-Salomon 14.08.2015 RUNDSCHREIBEN 070/2015 Lebensmittelrecht Codex B 31 Betrifft: Neufassung des Codexkapitels B 31 Tee und teeähnliche Erzeugnisse Frist: - Kurzinfo: Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Codekapitel B 31 Tee und teeähnliche Erzeugnisse neu veröffentlicht. Dies war erforderlich, da die letzte Veröffentlichung vom 19.01.2009 stammt und daher aktuelle Rechtsvorschriften eingearbeitet werden mussten. Das Layout des Kapitels wurde neu gestaltet. Alle Punkte haben eigene Überschriften erhalten. Die Anhänge I und II wurde aktualisiert und ergänzt. Anhang III wurde gestrichen. Im Folgenden finden Sie den Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Um die Neuerungen zu erkennen, werden die betroffenen Textstellen der alten Version gegenübergestellt. Details entnehmen Sie bitte direkt aus dem Codexkapitel B 31. Diese Information erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 1 TEE 1.1.2 Schwarzer Tee Schwarzer Tee ist fermentiert; er wird nach den üblichen Verfahren (Welken, Rollen, Fermentieren, Trocknen der Blätter) hergestellt. 1.1.3 Oolong Tee Oolong Tee ist halbfermentiert; er wird nach den üblichen Verfahren (Welken, Rollen, Halbfermentieren, Trocknen der Blätter) hergestellt. 1.1.2 Schwarzer Tee ist fermentiert; er wird nach den üblichen Verfahren (Welken, Rollen bzw. Zerkleinern, Fermentieren, Trocknen der Blätter) hergestellt. 1.1.3 OOLONG TEE ist halbfermentiert; er wird nach den üblichen Verfahren (Welken, Rollen bzw. Zerkleinern, Halbfermentieren, Trocknen der Blätter) hergestellt. RS 070/2015 Seite 1 von 9

1.1.4 Grüner Tee Grüner Tee ist nicht fermentiert; er wird nach den üblichen Verfahren (Welken und Rösten ( Pan Firing ) beim chinesischen Grüntee bzw. Dämpfen ( Steaming ) beim japanischen Grüntee, Rollen, Trocknen der Blätter) hergestellt. 1.1.4 Grüner Tee ist nicht fermentiert; er wird durch Erhitzen/Dämpfen, Formen und Trocknen der Blätter hergestellt. Änderung der Herstellungsübersicht in Punkt 1.1.5 1.1.6 Weitere Erzeugnisse Weitere Erzeugnisse von Varietäten der Spezies Camellia sinensis (L.) Kuntze: neben den Erzeugnissen gemäß Abs. 1.1.2 bis 1.1.4 gibt es weitere Produktionsformen, die z. B. leicht fermentiert und luftgetrocknet werden, wie Weißer Tee, teil- bzw. anfermentiert werden, wie Gelber Tee oder nach- bzw. überfermentiert und speziell behandelt werden, wie Pu-Erh Tee. 1.2.3 Mischungen Bei Angabe verschiedener geographischer Herkünfte (Provenienzen) enthält die Bezeichnung entweder die Namen aller Provenienzen (z. B. Ceylon-Assam-Schwarzer Tee) oder das Wort Mischung (z. B. Schwarzer Tee Ceylon Mischung). Der erstgenannte namengebende Anteil muss zu mindestens 50 % aus dem deklarierten Gebiet stammen und die Eigenart der Mischung bestimmen. 1.1.6. Weitere Erzeugnisse von Varietäten der Spezies Camellia sinensis: neben den Erzeugnissen gemäß Abs. 1.1.2 bis 1.1.4 gibt es weitere Produktionsformen, die z.b. nicht fermentiert werden, wie Weißer Tee, teilfermentiert werden, wie Gelber Tee oder nachfermentiert und speziell behandelt werden, wie Pu-Erh Tee. 1.2.3. Bei Angabe verschiedener geographischer Herkünfte (Provenienzen) enthält die Sachbezeichnung entweder die Namen aller Provenienzen (z.b. Ceylon-Assam- Tee) oder das Wort Mischung (z.b. Tee Ceylon Mischung). Der erstgenannte namengebende Anteil muss zu mindestens 50 % aus dem deklarierten Gebiet stammen und die Eigenart der Mischung bestimmen. RS 070/2015 Seite 2 von 9

1.2.7 Aromen Wird Tee mit Aromen im Sinne der EU- Aromenverordnung3 versetzt, so erfolgt der Hinweis auf die Aromatisierung in Verbindung mit der Bezeichnung, z. B. Aromatisierter Schwarztee bzw. Schwarzer Tee, aromatisiert. 1.2.7.1 Pflanzenteile Werden dem Tee Pflanzenteile (z. B. Früchte) beigefügt, wird auf diese in Verbindung mit der Bezeichnung hingewiesen, z. B. Schwarzer Tee mit Orangenschalen, Ingwer-Grüntee ; die Abbildung der Pflanzenteile ist üblich. 1.2.7.2 Pflanzenteile und Aromen Werden dem Tee neben Pflanzenteilen auch Aromen im Sinne der EU- Aromenverordnung3 beigefügt, so wird auf beides in Verbindung mit der Bezeichnung hingewiesen, z. B. Aromatisierter Schwarztee mit Orangenschalen. 1.2.8 Mischungen mit teeähnlichen Produkten Bei Mischungen von Tee (Mindestanteil 50 %) mit teeähnlichen Erzeugnissen werden diese in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich angeführt (z B. Schwarztee mit Rooibos ). 1.2.9.1 Aromatisierung Werden zur Herstellung von Instant- Teeprodukten Aromen im Sinne der EU- Aromenverordnung verwendet, wird in Verbindung mit der Bezeichnung auf die Aromatisierung hingewiesen, z. B. Aromatisiertes Instant-Schwarzteegetränk. 1.2.7. Wird Tee mit Aromen oder Aromastoffen gemäß Aromenverordnung in der geltenden Fassung versetzt, so erfolgt der Hinweis auf die Aromatisierung üblicherweise in der Sachbezeichnung, z.b. Schwarzer Tee, aromatisiert. 1.2.7.1. Werden dem Tee Pflanzenteile (z.b. Früchte) beigefügt, wird auf diese in der Sachbezeichnung hingewiesen (z.b. Schwarzer Tee mit Orangenschalen); die Abbildung der Frucht bzw. der Pflanzenteile ist üblich. 1.2.7.2 Werden dem Tee neben Pflanzenteilen auch Aromen oder Aromastoffe gemäß Aromenverordnung in der geltenden Fassung beigefügt, so wird üblicherweise auf beides hingewiesen (z.b. Schwarzer Tee mit Orangenschalen und Aroma ). 1.2.8. Bei Mischungen von schwarzem Tee (Mindestanteil 50 %) mit teeähnlichen Produkten werden diese in der Sachbezeichnung zusätzlich angeführt: z.b. Schwarzer Tee-Rooibos. 1.2.9.1 Werden zur Herstellung von Instant- Teeprodukten Aromen oder Aromastoffe im Sinne der Aromenverordnung in der geltenden Fassung verwendet, wird in der Sachbezeichnung üblicherweise auf die Aromatisierung hingewiesen, z.b. Schwarzer Tee - Instant-Getränk mit Aroma. RS 070/2015 Seite 3 von 9

1.3.1 Anforderungen an Reinheit Fußnote 7 Unter fremden Beimengungen oder Verunreinigungen werden sowohl Teile anderer Pflanzen als auch jene der Stammpflanze selbst verstanden, welche in der Spalte Deutscher Name, Pflanzenteil in Verwendung des Anhangs I nicht erwähnt sind. Wenn eine Verunreinigung oder Verfälschung in diesem Kapitel nicht ausdrücklich erwähnt ist, so bedeutet dies nicht, dass ihre Anwesenheit gestattet ist. Die Pflanzenteile müssen auch frei von anderen Beimengungen sein, wie Erde oder Sand. Schimmelpilze sind nur zulässig, wenn sie für die Herstellung eines Produktes typisch sind und keine Mykotoxine bilden. Tierische Verunreinigungen dürfen höchstens in jenen geringfügigen Mengen enthalten sein, die im Rahmen der technologischen Möglichkeiten unvermeidbar sind. 1.3.1 Fußnote 7 Unter fremden Beimengungen oder Verunreinigungen werden sowohl Teile anderer Pflanzen als auch jene der Stammpflanze selbst verstanden, welche in den Beschreibungen gemäß Anhang III nicht erwähnt sind. Wenn eine Verunreinigung oder Verfälschung in diesem Kapitel nicht ausdrücklich erwähnt ist, so bedeutet dies nicht, dass ihre Anwesenheit gestattet ist. Die Pflanzenteile müssen auch frei von anderen Beimengungen sein, wie Erde oder Sand. Schimmelpilze sind nur zulässig, wenn sie für die Herstellung eines Produktes typisch sind und keine Mykotoxine bilden. Tierische Verunreinigungen dürfen höchstens in jenen geringfügigen Mengen enthalten sein, die im Rahmen der technologischen Möglichkeiten unvermeidbar sind. 2 TEEÄHNLICHE ERZEUGNISSE 2.1.1.1 Pflanzenteile Zur Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse werden üblicherweise die im Anhang I angeführten Pflanzenteile verwendet und damit kann von einem sicheren Lebensmittel ausgegangen werden. In dieser offenen Liste nicht aufgeführte Pflanzenteile können Verwendung finden, soweit dagegen keine Bedenken in Bezug auf ein sicheres Lebensmittel bestehen. 2.1.1.2 Nicht zu verwendende Pflanzenteile Zur Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse dürfen Pflanzen, die wirksame Inhaltsstoffe mit geringer therapeutischer Breite (Vergiftungsgefahr bei bereits geringer Überdosierung) enthalten nicht verwendet werden, auch wenn sie in Anhang II nicht aufscheinen. 2.1.1.1 Zur Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse werden üblicherweise die im Anhang I angeführten Pflanzenteile verwendet. In dieser offenen Liste nicht aufgeführte Pflanzenteile können Verwendung finden, soweit dagegen keine Bedenken bestehen. 2.1.1.2 Zur Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse dürfen giftig wirkende oder andere bedenkliche Nebenwirkungen auslösende Pflanzenteile nicht verwendet werden, auch wenn sie in Anhang II nicht aufscheinen. RS 070/2015 Seite 4 von 9

2.1.1.3 Hinweis auf die Anhänge Hinweise auf Anhänge dieses Kapitels Anhang I Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse üblicherweise verwendeten Pflanzen bzw. Pflanzenteile Anhang II Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse nicht verwendeten Pflanzen bzw. Pflanzenteile 2.1.3.1 Arteigene Aromen Teeähnlichen Erzeugnissen gemäß Abs. 2.1.1, die aus einem oder mehreren Bestandteilen des Anhangs I bestehen, werden arteigene Aromen nicht zugesetzt. Davon ausgenommen sind Trockenobst gemäß Codexkapitel B 4 Obst und kandierte Früchte gemäß Codexkapitel B 5 Konfitüre und andere Obsterzeugnisse. 2.1.1.3. Hinweis auf die Anhänge dieses Kapitels Anhang I Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse üblicherweise verwendeten Pflanzenteile Anhang II Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse nicht verwendeter Pflanzen bzw. Pflanzenteile Anhang III Beschaffenheit der in Anhang I angeführten Pflanzenteile 2.3.1 Teeähnlichen Erzeugnissen gemäß Abs. 2.1.1, die aus einem oder mehreren Bestandteilen des Anhangs I bestehen, werden arteigene Aromen nicht zugesetzt. 2.2. Kennzeichnung Das Kapitel 2.2. wurde von Bezeichnung in Kennzeichnung umbenannt. 2.2.2.2 Hinweis auf Coffein Enthalten Mischungen coffeinhaltige Erzeugnisse des Anhangs I (Kolasamen, Mateblätter, Guaranasamen) oder Tee, erfolgt üblicherweise ein deutlicher Hinweis auf den coffeinhaltigen Anteil im Zusammenhang mit der Bezeichnung. Der Zusatz coffeinhaltig wird empfohlen, z. B. Kräutertee mit Mate (coffeinhaltig). 2.2.4 Aromatisierung Werden teeähnliche Erzeugnisse (unter Ausnahme der Erzeugnisse gemäß Abs. 2.2.2.2 Enthalten Mischungen coffeinhaltige Erzeugnisse des Anhangs I (Kolasamen, Mateblätter, Guaranasamen) oder Tee, erfolgt üblicherweise ein deutlicher Hinweis auf den coffeinhaltigen Anteil im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung. Der Zusatz coffeinhaltig wird empfohlen, z. B. Kräutertee mit Mate (coffeinhaltig). 2.2.4 Werden teeähnliche Erzeugnisse (unter Ausnahme der Erzeugnisse gemäß Abs. RS 070/2015 Seite 5 von 9

2.1.3.1) mit Aromen im Sinne der EU- Aromenverordnung3 versetzt, so erfolgt der Hinweis auf die Aromatisierung in Verbindung mit der Bezeichnung, z. B. Aromatisierter Pfefferminztee. 2.3.2. Anforderungen Tabelle Bezeichnung Fencheltee 1,0 Pfefferminztee 0,6 Krauseminztee 0,6 Kamillentee 0,2 Methode (oder gleichwertige) Ätherisches Öl %14 in der Trockensubstanz (i. T.) mindestens ISO 6571 2.1.3.1) mit Aromen oder Aromastoffen im Sinne der EU-Aromenverordnung3 in der geltenden Fassung versetzt, so erfolgt der Hinweis auf die Aromatisierung üblicherweise im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung. Bezeichnung Ätherisches Öl %14 in der Trockensubstanz (i. T.) mindestens ISO 6571 Fencheltee 1,0 (V/G) Pfefferminztee 0,6 (V/G) Krauseminztee 0,6 (V/G) Kamillentee 0,2 (V/G) 3 Teegetränke 3 TEEGETRÄNKE 3.1 Beschreibung 3.1.1 Definition Teegetränk Teegetränke, die auf Basis von Teeauszügen bzw. -extrakten und Trinkwasser gemäß Codexkapitel B 1 Trinkwasser oder von Wässern gemäß Codexkapitel B 17 Abgefüllte Wässer hergestellt werden, enthalten mindestens 0,12 % Tee- Trockenextrakt. Geruch- und geschmackgebende Zusätze können verwendet werden. Ein Teegetränk enthält nicht mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol. Ein Teegetränk, dessen Grundstoff ein teeähnliches Erzeugnis im Sinne des Abschnittes 2 ist, enthält mindestens 0,12 % Trockenextrakt des teeähnlichen Erzeugnisses. Für Instanterzeugnisse und konzentrierte Getränke (z. B. Teesirup) gelten die Anforderungen dieses Kapitels sinngemäß. 3 TEEGETRÄNKE 3.1 Beschreibung 3.1.1 Teegetränke, die auf Basis von Teeauszügen bzw. -extrakten und Trinkwasser gemäß Codexkapitel B 1 Trinkwasser oder von Wässern gemäß Codexkapitel B 17 Abgefüllte Wässer hergestellt werden, enthalten mindestens 0,12 % Tee- Trockenextrakt. Geruch- und geschmackgebende Zusätze können verwendet werden. Ein Teegetränk enthält nicht mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol. Ein Teegetränk, dessen Grundstoff ein teeähnliches Erzeugnis im Sinne des Abschnittes 2 ist, enthält mindestens 0,12 % Trockenextrakt des teeähnlichen Erzeugnisses. Für Instanterzeugnisse gelten die Anforderungen dieses Kapitels sinngemäß. RS 070/2015 Seite 6 von 9

3.3.1 Extraktanteil Ein Teegetränk oder Eistee enthält mindestens 0,12 % (entsprechend 1,2 g/l) Trockenextrakt aus Tee nach Abs. 1.1.1 oder aus teeähnlichen Erzeugnissen nach Abs. 2.1.1. Die Berechnungsgrundlage bildet dabei der wasserfreie Extrakt (= Trockenextrakt) ohne allfällige Zusätze gemäß Abs. 1.1.9.1 bzw. Abs. 2.1.2.1. 3.3.1 Ein Teegetränk oder Eistee enthält mindestens 1,2 g/l Extrakt aus Schwarztee oder teeähnlichen Erzeugnissen. Die Berechnungsgrundlage bildet der wasserfreie Tee-Extrakt ohne allfällige Zusätze gemäß Abs. 1.1.9.1 bzw. Abs. 2.1.2.1. Anhang I Der Anhang I Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse üblicherweise verwendeten Pflanzen bzw. Pflanzenteile wurde ergänzt und überarbeitetet. Neben Stammpflanze und Deutscher Name, Pflanzenteil in Verwendung wurden die Kategorien Weitere Bezeichnung(ein) (Beispiel), Droge (lat.) und Kommentar (zu verwenden als) ergänzt. Weiters wurde der Anhang I neben dem allgemeinen Teil und Coffeinhaltige teeähnliche Erzeugnisse noch weiter in Früchtetee unterteilt. Folgende Pflanzen sind nicht übernommen worden: Alant Aloe Gel Beifuß Eberraute Erdbeere Estragon Ginkgo Johannisbeere Limonenbaum Limonenschale Löwenzahn Rose Sandelholz, rotes Taigawurzel (Sibirischer Ginseng) Die Details zu den zahlreichen Neuaufnahmen entnehmen Sie bitte direkt aus dem Codex Kapitel. RS 070/2015 Seite 7 von 9

Anhang II Der Anhang II Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse nicht verwendeten Pflanzen bzw. Pflanzenteile wurde ergänzt und überarbeitetet. Neben Stammpflanze und Deutscher Name, Pflanzenteil in Verwendung wurden die Kategorien Weitere Bezeichnung(ein) (Beispiel) und Kritische Inhaltsstoffe ergänzt. Folgende Pflanzen sind nicht übernommen worden: Aloe (Curacao, Kap) Aronstab Biberwurzel Blasentang Canthariden (Spanische Fliege) Efeu Faulbaum amerikanischer (Cascararinde) Granatrinde Herzgespann Insektenblume dalmat. Knotentang Lärchenschwamm Mäusedorn Oleander Pflaumenbaum afrikanischer (Pygeum) Sägepalme Schellenbaum Sonnenhut Wurzel Tang kuei Teufelskralle Wassernabel indischer (Wassernabelkraut) Wasserpfefferknöterich Wurmkraut amerikanischer Zitterpappel Die Details zu den zahlreichen Neuaufnahmen entnehmen Sie bitte direkt aus dem Codex Kapitel. Anhang III Der Anhang III Beschaffenheit der in Anhang I angeführten Pflanzenteile wurde gestrichen. RS 070/2015 Seite 8 von 9

Gültig ab/status: - Beilagen: - Dokumente: - Freundliche Grüße BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE KommR Prof. Dr. Paulus Stuller e.h. Bundesinnungsmeister DI Anka Lorencz e.h. Geschäftsführerin RS 070/2015 Seite 9 von 9