Brandsicherheit und Holz Innenausbau/Abschlüsse Verband Schweiz. Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM
Innenausbau/Abschlüsse Brandschutztüren Neues Zulassungsverfahren (Bilaterale Verträge mit der EU) Brandschutztüren (was muss beachtet werden?) Anforderungen an Fluchttüren Trennwände Nichttragende Wände ohne Glas Nichttragende Wände mit Glas / Brandschutzfenster Austauschbarkeit von Glas Erlaubte/nicht erlaubte Kombinationen mit Türelementen Installationsschächte und Revisionsöffnungen Konzeption Installationsschächte und daraus folgende Anforderungen an die «Revisionsöffnungen» Elektroschränke
Brandschutztüren/-fenster Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Brandabschnittbildung mit beweglichen Bauteilen (Brandschutztüren, -tore, -fenster) Bauteil geprüft und zugelassen aus den Brandschutzregistergruppen: 241 Brandschutztüren 242 Brandschutztüren mit Verglasung 243 Tankraumtüren 244 Brandschutztore 245 Brandschutztore mit Verglasung 222 Verglasungen vertikal (siehe später «Brandschutzfenster»)
Brandabschnittbildung Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Brandabschnittbildung mit beweglichen Bauteilen (Brandschutztüren, -tore, -fenster) 20 Personen 20 Personen Brandschutztüre Türe ohne Feuerwiderstandanforderung
Zulassungsverfahren «geprüfte Bauteile» Grundsatz: «Wie geprüft so eingebaut!» * Bilaterale Verträge mit der EU: «Abbau von Handelshemmnissen» Ablauf 1 Brandprüfung nach EN 1634-1 Eingabe bei der VKF für Zulassung Bei erfolgter Zulassung: Erteilung VKF-Nr. Eintrag ins Brandschutzregister Ablauf 2 (neu*): Brandprüfung nach EN 1634-1 Eingabe sämtlicher Unterlagen bei der zuständigen Brandschutzbehörde für objektbezogene Zulassung
Brandschutztüren Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Standardisierte Normtragkonstruktionen Normtragkonstruktion nur, wenn «Öffnungen für geprüfte Türen» vorgesehen sind Türe auf LBW geprüft = Montage auch auf MBW möglich, aber nicht umgekehrt
Brandschutztüren Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Direkter Anwendungsbereich «maximal zulässige Breite / Höhe / Dicke» gemäss Brandschutz-Anwendung Rahmenlichtmass
Brandschutztüren Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Direkter Anwendungsbereich «maximal zulässige Breite / Höhe / Dicke» gemäss Brandschutz-Anwendung Vergrösserung: Anwendungsbereich A (Brandprüfung bestanden 30 bis 36 min.): Keine Vergrösserung gegenüber Prüfanordnung zulässig. Anwendungsbereich B (Brandprüfung bestanden > 36 min.): Vergrösserung in Breite/Höhe um max. 15%, jedoch Fläche nicht mehr als 20%. Verkleinerung: Unbegrenzt zulässig Türflügeldicke: Bis 25% zulässig (Bedingung: Gesamtgewicht Türflügel nicht mehr als 25% höher)
Brandschutztüren Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Direkter Anwendungsbereich Materialisierung: Aufbau darf nicht verändert werden Dichte der Materialien darf nicht verringert werden Anstriche: Beschichtung: Beschläge: Möglich brennbare Beläge bis max. 1,5 mm erlaubt nichtbrennbare Beläge (z.b. Stahl- oder Alublech) nicht erlaubt (ausser wenn so geprüft) Zusätzliche Bänder, Schlösser und Fallen erlaubt; eine Verringerung derselben ist nicht zulässig! Nachfolgende Optionen nur in Absprache mit dem Systeminhaber! Andere Schlösser, Bänder, Schliessbleche, Dichtungen, Aufschäumstreifen, Dichtungsbänder usw.
Brandschutztüren Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Direkter Anwendungsbereich Falzgeometrie: Keine Veränderung erlaubt! Beispiel: VSSM Brandabschluss-System
Brandschutztüren Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Direkter Anwendungsbereich Zusammenfassung: Der Grundsatz «Wie geprüft, so eingebaut» gilt für Masse, Aufbau/Materialisierung, Beschläge, Gläser und alle Montagematerialien
Fluchttüren BSR 16-15de Fluchtwegkonzept Konsequenzen für Türen 20 Personen 20 Personen Eine Fluchttüre ist nicht zwingend auch eine Brandschutztüre Brandsicherheit und Holzbau I Innenausbau/Abschlüsse Pierre ScheideggerI VSSM Technik & Betriebswirtschaft
Fluchttüren BSR 16-15de Erhöhte Anforderungen an Fluchttürfunktion/Beschläge Allgemeine Anforderungen Müssen jederzeit als solche erkannt werden (z.b. Piktogramm) Müssen jederzeit und ohne Hilfsmittel geöffnet werden können (Panikschloss*; Zylinder mit Handrad wird teilw. toleriert) Öffnungsrichtung: 20 Personen nach innen öffnend > 20 Personen in Fluchtrichtung öffnend Drückerform am Ende abgerundet * Schloss, das im verriegelten Zustand mit der Drückerbetätigung auch entriegelt wird
Fluchttüren BSR 16-15de Mindestmasse Lichte Durchgangshöhe mind. 2.0 m Lichte Durchgangsbreite Nutzbare Breite mind. 0.9 m Zusätzlich Kant. Baugesetz beachten! (z.b. ZH Hauseingangstüren ab MFH 1 m) Nur 0.8 m Breite erforderlich bei Hotelzimmertüren Büro + Gewerberäume mit einer Belegung von max. 20 Personen (Räume bis 6 Pers. mit Schiebetür möglich) Keine Mindestmasse haben Wohnungsinterne Türen, innerhalb von Hotelsuiten... Untergeordnete Räume (Putz-/Kleinräume)
Fluchttüren BSR 16-15de Erhöhte Anforderungen an Fluchttürfunktion/Beschläge 1. Notausgänge aus Räumen bis 2 Pers./m 2 (ohne Diskotheken/Popkonzerte) Panikschloss und Drücker mit Anforderungen nach SN EN 179 Falls vorgesehen, Absicherung nach pren 13637:2014 Öffnungsbreite 0.9 m (bzw. gem. Fluchtwegkonzept)
Fluchttüren BSR 16-15de Erhöhte Anforderungen an Fluchttürfunktion/Beschläge 2. Notausgänge aus Räumen mit mehr als 2 Pers./m 2 (und Diskotheken/Popkonzerte) Panikschloss und Panikstange/Pushbar mit Anforderungen nach SN EN 1125 Falls vorgesehen, Absicherung nach pren 13637:2014 Öffnungsbreite 0.9 m (bzw. gem. Fluchtwegkonzept) Panikstange Pushbar
Fluchttüren BSR 16-15de Keine erhöhten Anforderungen an Beschläge nötig Wohnungseingangstüren Türen in «endständigen Räumen» mit nur einem Zugang/Ausgang (z.b. Hotelzimmer, Schulzimmer, Büro, Lagerräume, Technikräume, Keller ) Ausnahme z.b. in Hochhäusern (evtl. selbstschliessend Tipp: Freilauftürschliesser)
Fluchttüren BSR 16-15de Fluchtwegkonzept Konsequenzen für Türen 20 Personen 20 Personen Notausgangsbeschlag [SN EN 179] Beschläge ohne besondere Anforderungen
«geprüft und zugelassen» «anerkannter Stand der Technik» Berechnet mit «anerkanntem Berechnungsverfahren» Trennwände (nicht tragend) Nichttragende Innenwände mit/ohne Glas (wie bisher): 204 Innenwände nichttragend (Wände ohne Glas) 222 Verglasungen vertikal (Wände mit Glas) - -
Trennwände (nicht tragend) Nichttragende Innenwände ohne Glas: Geprüft und zugelassen (204 Innenwände nicht tragend) Keine Normtragkonstruktion! Beispiel Wand EI30 VKF Nr. 15855
Trennwände (nicht tragend) Nichttragende Innenwände mit Glas: Geprüft und zugelassen (222 Verglasungen vertikal) Keine Normtragkonstruktion! Beispiel Wand EI30 VKF Nr. 15741 Kein Austausch der Brandschutzgläser durch anderes Produkt erlaubt!
Brandschutzfenster Beispiel nach Lignum-Dokumentation 8.2 Abschlüsse, Brandschutzfenster EI30 (FFF-Brandschutzfenster) Grundsätze Nur «geprüfte, anerkannte Konstruktionen» zulässig (Brandschutzregistergruppe 222 Verglasungen vertikal) Warum nicht wie die Türen eigene Gruppe als «bewegliches Bauteil»? Antwort: Dürfen nur zu Reinigungs- und Unterhaltszwecken geöffnet werden! Daher nur: Fest verschraubt Mit Rosette/Steckschlüssel Mit abschliessbarem Fenstergriff
Trennwände (nicht tragend) Nichttragende Innenwände ohne Glas: VKF anerkannter «Stand der Technik» z.b. Lignum-Dokumentation «4.1 Bauteile in Holz» Produkteoptimierte Dokumentation Hersteller b 3 h 1 2 4
Trennwände (nicht tragend) Nichttragende Innenwände ohne Glas: VKF anerkannter «Stand der Technik» z.b. Lignum-Dokumentation «4.1 Bauteile in Holz»
Tür- und Abschlussfronten Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Unterscheidung Tür / Abschlussfront Einzeltür in Wand (Normtragkonstruktion) Abschlussfront (Tür mit Wandelementen mit oder ohne Glas)
Kombinationen Tür/Trennwand Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Bauteil «Türe, geprüft und zugelassen» Bauteil «Wand» (genormte Wand) mit gleichem Feuerwiderstand wie benachbarte Wände + Decken z.b. gem. Lignum 4.1 Bauteile in Holz Bauteil «Wand» (genormte Wand) z.b. Backstein-, Gipswand usw. Erlaubt: Zusammenbau von «geprüftem Bauteil» mit einem «genormten Bauteil» oder Kombination von genormten Bauteilen
Kombinationen Tür/Trennwand Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Einbau geprüftes Element in Holzständerwand (VKF-anerkannter Stand der Technik*) * Beschluss-Sammlung der Fachkommission Bautechnik VKF für EN-normierte Baustoffund Bauteilprüfungen Art. 1.14: «Wird eine Brandschutztür in einer genormten Leichtbauwand gemäss EN 1363-1 geprüft, kann sie in gleicher Weise in eine Wand mit Holz- oder Stahlständer und einer brennbaren oder nichtbrennbaren Plattenverkleidung eingebaut werden.»
Kombinationen Tür/Trennwand Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Einbau geprüftes Element in Massivholzwand (VKF-anerkannter Stand der Technik)
Kombinationen Tür/Trennwand Lignum-Dokumentation 8.1 Tür- und Trennwandsysteme Bauteil «Türe, geprüft und zugelassen» Bauteil «Verglasung, geprüft und zugelassen» Als Kombination «geprüft und zugelassen» Ergibt neue VKF-Nr. für Gesamtkonstruktion Bauteil «Wand» (genormte Wand) z.b. Backstein- od. Holzwand Erlaubt: Nur Bauteile, welche als Kombination geprüft wurden und von der VKF zugelassen sind Nicht zulässig: ungeprüfte Kombination von Einzelanwendungen
Kombinationen Tür/Trennwand «Abschlussfront-Regel» (VKF-FAQ 15-009) Ausgangslage: Bauteil «Wand» mit Feuerwiderstand EI60 od. EI90 Bauteil «EI30-Türe, geprüft und zugelassen» zusammen mit festen Bauteilen «EI30-Verglasung, und/oder EI30-Vollwand» geprüft und Gesamtfrontgrösse 9 m 2 ganze Abschlussfront EI30 Fläche > 9 m 2 : Türe EI30, feste Wand- und Sturzelemente mit gleichen Feuerwiderstand wie die benachbarte Wand Nicht zulässig: Zusammenhängen mehrerer solcher EI30-Einzelfronten
Installationsschächte BSR 15-15de Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
Installationsschächte BSR 15-15de Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
Installationsschächte BSR 15-15de Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. 1. Öffnung ins Freie mind. 5% des Schachtquerschnitts 2. Revisionsöffnung EI 30 oder EI 30 RF1
Installationsschächte BSR 15-15de Für Bauten geringer und mittlerer Höhe genügen Revisionsdeckel RF1 bei geschossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten. 1. Horizontale Schachtunterteilung EI30 2. Revisionsdeckel RF1 ohne Feuerwiderstand
Elektroschränke NIN 2015 NIN 2015 Artikel 4.2.2.2.2 der Elektrosuisse 4.2.2.2.2 a) 1,5 m 2 «Schutzkasten, einfache Schreinerlösung» 1 Schaltgerätekombination 2 Gehäuse IP4X, nicht brennbar (RF1) 3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.b. Duripanel 18 mm 4.2.2.2.2 b) > 1,5 m 2 «VKF-anerkanter Brandabschluss» 1 Schaltgerätekombination 3 VKF anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1 (durch Systemhalter zu erstellen) Korrigendum von Electrosuisse in Bearbeitung
VSSM-Info VSSM-Fachanlässe 2015 Schreinerspezifische Anlässe an 16 Standorten Spätsommer/Herbst Referenten: VSSM Kantonale Brandschutzbehörden Fermacell GmbH Glas Trösch FIRESWISS AG Jud Baustoffe GmbH http://www.vssm.ch/de/termine/vssm-fachanlaesse-2015