Brandschutzmerkblatt Schulen

Ähnliche Dokumente
Brandschutzmerkblatt Altenpflegeheime

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten

BRANDSCHUTZORDNUNG DIN Teil A und B

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Kleine Verkaufsstätten

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig

Information. Empfehlungen für. brandschutztechnische. Anforderungen. an Kindergärten. Informationspapier VB 03. Februar Informationspapier VB 03

Brände verhüten. Verhalten im Brandfall

Fachempfehlung zur brandschutztechnischen Beurteilung von Kindertagesstätten

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Stand März Allgemeines. 1 Geltungsbereich

Brandschutz/Evakuierungshelfer

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Feuerwehr Offenbach Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz. Merkblatt. Alarmierungseinrichtungen

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Bauordnungsamt und Feuerwehr. Merkblatt. Empfehlungen für. Brandschutztechnische. Anforderungen an Kindergärten

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW -

Alle Personen können sich im Brandfall rechtzeitig in Sicherheit bringen bzw. gebracht werden.

Inhaltsverzeichnis alphabetisch

Vorbeugender Brandschutz an Schulen

Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. HE-Gruppenbetreuung

* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April

- Elektronische Post -

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.5: Krankenhäuser und Pflegeheime -

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Stand: Juli Allgemeines

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten -

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Landkreis Havelland DER LANDRAT

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

Die neue Sonderbauverordnung (SBauVO) und neue Landesbauordnung (BauO NRW).

Die Brandschutzordnung nach DIN besteht aus den Teilen A, B und C

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen)

BRANDSCHUTZORDNUNG Teil B nach DIN der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg

Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Die Rettungswege aus Sicht der Feuerwehr. OBR Dipl.-Ing. Dietmar Grabinger

Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien. Untere Bauaufsichtsbehörden. - lt. Verteiler -

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Teil C Gebäudekomplex 4116/4136

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Unterweisung vom Betriebspersonal

SIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3)

Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder

Vorbeugender Brandschutz Feuerwehr Allersberg

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Leibniz Universität Hannover. Gebäude 3408 Hochhaus Appelstraße Appelstraße 9A. Brandschutzordnung DIN Teil C Gebäude 3408

1. Einleitung Grundlagen 3

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Gliederung. Einleitung. Brandschutz. Bestandsschutz. kleine Mahnung. Begriffsbestimmung Schutzziele Vorbeugender Brandschutz

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

Brandschutzordnung für Gebäude mit hoher Personendichte

Brandschutz im Baudenkmal

Teil B Anhang Gebäudekomplex 1801/1802

Brandschutzordnung (Teil A,B,C) des Beruflichen Schulzentrums Grimma

Brandschutzordnung nach DIN Teil A / B / C der

Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung ThürVStVO -)

Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096

Abt. Arbeits - und Umweltschutz. Brandschutz

Brandschutzunterweisung Stabsstelle Arbeitsschutz- & Gefahrstoffmanagement

Brandschutz. Welche Ziele sollten Sie erreichen? Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen? Brandschutzkonzept. Unternehmer

Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Inselspital, Universitätsspital Bern Brandschutz

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - *)

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Brandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung-VkVO) Vom 11. Februar 1997 (GBl. S.

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

Flucht,- und Rettungswege

Hinweise bei der Planung und Einrichtung von Baustellen im Stadtgebiet Heidelberg.

Brandschutz in Alten- und Pflegeheimen

Brandschutz. erstellt nach W. Schreiber KUVB. Stand: Januar 2013

Brandschutzordnung für die Neulandhütte

Brandschutzleitfaden für Kindertageseinrichtungen am Beispiel Nordrhein-Westfalen

IFE GmbH / IB Groschwitz

Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Transkript:

Brandschutzmerkblatt Schulen Feuerwehr Heidelberg Abteilung Vorbeugender Brandschutz Januar 2013 WG

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Rechtliche Einordnung... 4 Anforderung... 4 Schutzziel... 4 Bauliche Anforderungen... 5 Anlagentechnische Anforderungen... 5 Betriebliche Anforderungen... 7 Kontakt... 9 Literaturhinweise...10 Seite 2

Vorwort Dieses Merkblatt soll als Informationsquelle für Belange des Vorbeugenden Brandschutzes dienen. Die hier zusammengefassten Anforderungen geben Antwort auf häufig an die Feuerwehr Heidelberg gestellte Fragen bezüglich des Brandschutzes, gleichzeitig soll das Hintergrundwissen einer Maßnahme im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes vergrößert werden. Erfahrungen haben gezeigt, dass Gebäude und Anlagen so gebaut werden müssen, dass Personen in einem Gebäude im Gefahrfall sich selber retten können oder Hilfe durch andere wirksam möglich ist. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dieser Problematik angenommen und Gesetze, Verordnungen und Erlasse in Kraft gesetzt, die das Leben in unserem heutigen bekannten Standard sicher machen. Damit die Rechtsnormen, Erlasse und Empfehlungen berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass Brandschutzdienststellen für den Vorbeugenden Brandschutz bei Neu- und Umbau, sowie Nutzungsänderung von Gebäuden zu beteiligen sind. Seite 3

Rechtliche Einordnung Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen fallen laut Landesbauordnung (LBO) 38 (2) Nr. 5 unter Sonderbauten. Nach 39 (2) Nr. 11 der Landesbauordnung (LBO) fallen Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen unter barrierefreie Anlagen. Vorgaben der Muster-Schulbau-Richtlinien (MSchulbauR) der Argebau. Anforderung Für alle Schulen sind mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege erforderlich. Der Einsatz von Rettungsgeräte der Feuerwehr schließt sich als zweiter Rettungsweg aus. Der zweite Rettungsweg ist in Schulen grundsätzlich baulich zu sichern, er gilt gleichzeitig als Angriffsweg für die Feuerwehr. Nach Verwaltungsvorschrift Brandverhütungsschau (BVS) vom 17.09.2012 unter Punkt 2.5 fallen nicht alle Einrichtungen aufgrund baulicher Gegebenheiten unter die Brandverhütungsschau. In Heidelberg werden schon immer grundsätzlich alle Schulen, Hochschulen und Einrichtungen mit ähnlichem Nutzeraufkommen im Zuge der wiederkehrenden Brandverhütungsschau (BVS) begangen, da diese Personengruppe eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen. Schutzziele Gemäß 15 (1) Landesbauordnung (LBO) sind Bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der: - Entstehung eines Brandes, - Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird, - bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren, - sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Seite 4

Bauliche Anforderungen - Um die Schutzziele der Landesbauordnung (LBO) zu erreichen, sind bei ebenerdigen Einrichtungen die allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden. Mehrgeschossige Einrichtungen sind immer Sonderbauten; hier sind mindestens die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 zu erfüllen. - Jeder ebenerdige Klassenraum muss über einen Ausgang direkt ins Freie verfügen, der Ausgang ist über Türen herzustellen gegebenenfalls können Balkontüren verwendet werden. Die Benutzbarkeit muss während der Betriebszeit ständig gewährleistet sein. Der Außenbereich ist so anzuordnen, dass er auf direktem Wege aus den Klassenräumen erreicht werden kann. - Klassenräume in jedem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss müssen über einen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen, da bei der betroffenen Personengruppe der zweite Rettungsweg nicht mit tragbaren Feuerwehrleitern oder Hubrettungsgeräten sichergestellt werden kann. Der zweite bauliche Rettungsweg kann über Treppen sichergestellt werden. Der zweite Angriffsweg für die Feuerwehr (Anleiterbarkeit) muss sichergestellt sein. - Treppen mit gewendeltem Lauf, Spindeltreppen oder Leitern sind als Rettungswege nicht geeignet. - Rettungswege dürfen die Länge von 35 m nicht überschreiten. Rauchschutztüren im Zuge von Rettungswegen sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Haltevorrichtungen auszustatten, die bei Auftreten von Rauch ein selbsttätiges Schließen sicherstellen. - Die lichte Breite eines notwendigen Flures muss mindestens 1,25 m breit sein. Für Garderoben sollte ein separater Raum zu Verfügung stehen, werden die Garderobeneinrichtungen in den Fluren angeordnet, müssen diese aus nichtbrennbaren oder mindestens schwerentflammbaren Materialien (unbedenkliches Brandverhalten) bestehen. - Räume mit besonderen Gefahren der Brandentstehung, wie Technik-, Lager- und Abstellräume sind mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen T30-RS (Rauchschutzfunktion nach DIN 18095) zu versehen. Sollten diese Türen aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, so sind sie mit bauaufsichtlich zugelassenen Haltevorrichtungen auszustatten, die bei Auftreten von Rauch ein selbsttätiges Schließen sicherstellen (z.b. über Handtaster). - Die Anordnung eines Behinderten-Schrägaufzuges im Zuge einer notwendigen Treppe kann einen 2. baulichen Rettungsweg für alle betroffenen Nutzungseinheiten erforderlich machen. - Aufzüge müssen eine Brandfallsteuerung haben, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Eingangsgeschoss anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Für Aufzüge werden gegebenenfalls Feuerwehrsteuerungen mit der Feuerwehrschließung erforderlich. Seite 5

Anlagentechnische Anforderungen Amokwarnanlage: Mit einem Signal, das sich deutlich vom Haus- bzw. Brandalarm unterscheidet. Auslösestellen in Fluren, Sekretariat, Lehrerzimmer, Rektor, Konrektor, Hausmeister. In Heidelberg wird die Amokwarnanlage über die Brandmeldeanlage gesteuert. Die Auslösestellen für eine Amokwarnklage werden in Abstimmung mit der Feuerwehr in festgelegten Räumen installiert. Brandmeldeanlagen Schulen sind mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage auszustatten, die auf die Feuerwehr aufzuschalten ist. Rauchableitung Ist der Flurbereich als Atrium ausgebildet, so sind Rauchabzugsöffnungen (Auslegung nach LBOAVO oder DIN 18232) an oberster Stelle zu schaffen, die bei Auftreten von Rauch selbsttätig öffnen. Die Rauchabzugsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² bzw. 2% der Grundfläche haben. Die Bedienungsstellen (Farbe RAL 2011) des Rauchabzuges sind in der Nähe des Ausganges sowie in der oberen Ebene anzuordnen. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob der Rauchabzug geöffnet oder geschlossen ist. Die Bedienungsstellen sind mit der Aufschrift Rauchabzug deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Bedienung muss von Hand auch bei Netzausfall möglich sein. Sicherheitsbeleuchtung Es muss eine Sicherheitsbeleuchtung in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und für Sicherheitszeichen im Zug von Rettungswegen vorhanden sein. Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Einrichtungen müssen eine USV haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, hierzu gehören: - Sicherheitsbeleuchtung - Feuerwehraufzüge - Rauchabzugsanlage - Alarmierungsanlage - Brandmeldeanlage - Gebäudefunkanlage - Feuerlöschanlage - Wandhydranten Leitungs- und Lüftungsanlagen Die Vorgaben aus den Leitungsanlagen- und Lüftungsanlagen Richtlinien sind einzuhalten und im Zuge von Bau- oder Umbaumaßnahmen gegebenenfalls mit der Feuerwehr abzustimmen. Seite 6

Blitzschutz Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen sind nach LBO 15 (2) mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Betriebliche Anforderungen Brandschutzordnung DIN 14096 Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile: Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN A4 Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall. Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil B wird allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt. Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzbeauftragter u. a.). In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege sind entlang des Verlaufs mit ausreichenden und gut sichtbaren Rettungszeichen (ehem. BGV A8/DIN 4844) zu kennzeichnen. Diese müssen unmissverständlich zu den Ausgängen, Notausgängen, Treppenräumen, das Freie oder in einen anderen gesicherten Brandabschnitt hinführen. Es sind beleuchtete Hinweise zu verwenden und auf eine Sicherheitsbeleuchtung aufzuschalten, Akku- oder Batterieleuchten können verwendet werden gegebenenfalls können selbstleuchtenden Piktogrammen zu kennzeichnen verwendet werden. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden. Flucht- und Rettungspläne In den Geschossen sind Flucht- und Rettungspläne nach ASR 1.3. DIN ISO 23601 und DIN ISO 7010 aufzuhängen. Feuerlöscher Es sind geeignete, auf die Nutzung abgestimmte Feuerlöscher nach DIN EN 3, DIN 14 406 vorzuhalten, es werden Schaumlöscher 6 Liter Brandklasse A und B empfohlen. Feuerlöscher sind gut sichtbar, griffbereit und leicht zugänglich an der Wand zu befestigen und zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind auf die festgelegte Griffhöhe von 0,8 1,2 m nach DIN zu montieren. Brandschutzschulung Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Jahr über die Brandschutzordnung (DIN 14096), besonders über das Verhalten im Brandfall und erste Löschmaßnahmen zu belehren diese Schulungen sind zu dokumentieren. Die Mitarbeiter/innen sollten an einer Brandschutzschulung teilnehmen, um bei Ausbruch eines Brandes erste Löschmaßnahmen Seite 7

und eine Evakuierung einer Nutzungseinheit einleiten zu können. Bei dieser Schulung sind vor allem auf folgende Punkte einzugehen: - Evakuierung der Klassenräume - Verwendung und Inbetriebnahme von Wandhydranten und Handfeuerlöschern - Notwendigkeit von Feuerwehrzufahrten sowie Flucht- und Rettungswege und Aufstellflächen für Löschfahrzeuge - Sichere Nutzung von Flucht- und Rettungswege Brandschutzerziehung Es sind regelmäßig (mind. einmal pro Jahr) Räumungsübungen mit den Schülern durchzuführen. Sammelplätze sind ggf. nach Gruppen im Außenbereich einzurichten, so dass überprüft werden kann, dass alle Kinder das Gebäude verlassen haben. Der Sammelpunkt/-platz sollte für die Schüler ein bekannter Ort sein. Dieser muss außerhalb des Gefahrenbereiches, jedoch nach Möglichkeit auf dem Gelände der Schule liegen. Von ihm aus muss ein sicheres Verlassen des Außengeländes durch die Führung des Personals möglich sein. Es ist hilfreich verschiedene Sammelpunkte/-plätze einzurichten und diese eindeutig zu kennzeichnen. Dekoration Bei der Verwendung von Materialien zur Dekoration und Vorhängen ist darauf zu achten, dass diese möglichst aus nichtbrennbaren bzw. schwerentflammbaren Materialien bestehen. Kunststoffe bzw. Kunstfasern sollten vor allem in Bereichen der Decken nicht verwendet werden, da diese bei einer Wärmeeinwirkung schnell in Brand geraten, dabei brennend abtropfen und so zu einer schnellen Brandausbreitung beitragen können. Für großflächige Dekorationen, an Decken und Wänden oder auf dem Fußboden, sollten grundsätzlich nur schwerentflammbare Materialien verwendet werden. Küchen Um die Entstehung von Bränden in Küchen zu verhindern, ist die Stromversorgung der wärmeerzeugenden Geräte (Herd, Kochgeräte) gegen unbefugtes Benutzen durch einen Schlüsselschalter zu sichern und nur unter Aufsicht zu nützen. Elektrogeräte Elektrogeräte sind jährlich zu prüfen (E Check) und sicher zu betreiben. Desweiteren dürfen hintereinandergeschaltete Steckdosen (Mehrfachsteckdosen) nicht verwendet werden. Kerzen Kerzen sind grundsätzlich nur unter Aufsicht zu nutzen, Teelichter sind nur in Gläsern, oder anderen nichtbrennbaren Gegenständen zu verwenden. Seite 8

Kontakt Adresse Feuerwehr Heidelberg Abteilung Vorbeugender Brandschutz Baumschulenweg 4 69124 Heidelberg Tel: 06221/ 5821100 Fax: 06221/5821900 Ansprechpartner Herr Jürgen Jost Tel: 06221/5821030 Email: juergen.jost@heidelberg.de Herr Frank Löb Tel: 06221/5821031 Email: frank.loeb@heidelberg.de Herr Hans Peter Sauer Tel: 06221/5821032 Email: hans-peter.sauer@heidelberg.de Internetadresse für weiteres Informationsmaterial www.feuerwehr.heidelberg.de unter Vorbeugender Brandschutz stehen weitere Informationen zur Verfügung. Seite 9

Literaturhinweise Land Baden-Württemberg: Landesbauordnung 2010 Land Baden-Württemberg: Landesbauordnung allgemeine Ausführungsverordnung 2010 Land Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift - Brandverhütungsschau 2012 Land Baden-Württemberg: Muster-Schulbau-Richtlinien 2009 Dipl.-Ing. Heilmann S.: Brandschutz in Kindergärten, Schulen und Hochschulen vfbp 2012 Hinweis über Rauchmelder und Gefahren siehe: http://www.rauchmelder-lebensretter.de/ Seite 10