Kompostverwertung in der Landwirtschaft nach den Bestimmungen der BioAbfV-2012

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Transkript:

KompostKlub Haus Düsse Ostinghausen, 11.09.2012 Kompostverwertung in der Landwirtschaft nach den Bestimmungen der BioAbfV-2012 Michael Schneider Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.v. 1

Aufbau der BioAbfV Verordnungsteil 14 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Ausgangsstoffe Behandlung Analytik Lieferschein Begründung zur Änderungsverordnung Vollzugshinweise; Zuständigkeitsverordnung 2

Aufbau des Verordnungsteils (1) 1-5: Allgemein, Behandlung, Untersuchung, Produktqualität 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 3 hygienisierende Behandlung 4 Schadstoffe u.a. 5 Gemische 3

Aufbau des Verordnungsteils (2) 6-8: Kompostanwendung 6 Beschränkung, Verbote 7 Grünland, Feldfutter, Feldgemüse 8 Klärschlamm Komposte 4

Aufbau des Verordnungsteils (3) 9-11 : Behörden, Meldungen, Lieferschein 9 Bodenuntersuchung (Meldungen, Boden) 9a Zustimmung Bioabfälle nach Anhang 1 Nr. 1b 10 Freistellungen (v. Behandlung, Untersuchung) 11 Nachweispflichten: (Lieferschein, Meldungen) 5

Aufbau des Verordnungsteils (4) 12-14: Verschiedenes 12 Kleinflächen (Ausnahmen) 13 Ordnungswidrigkeiten 13a,b Bestehende Anlagen / Übergangsregelungen 14 Inkrafttreten 6

1 Geltungsbereich Die BioAbfV gilt für (behandelte und unbehandelte) Bioabfälle, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zwecke der Aufbringung abgegeben werden. Die BioAbfV gilt nicht (direkt) bei: - Anwendung der Komposte im Haus-, Nutz-, und Kleingarten - Abgabe der Komposte an Erdenwerke - Abgabe von Oberbodenersatz - Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in Betrieben der Landwirtschaft bzw. des Garten- und Landschaftsbaus. 7

Behördenzuständigkeiten BioAbfV Behörde BioAbfV 1998 BioAbfV 2012 zuständige Behörde 46 74 für die Anlage zuständige Behörde - 3 für die Aufbringungsfläche zuständige B. - 8 landwirtschaftliche Fachbehörde 13 15 für die Aufbringungsfläche zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde - 1 tierärztliche Fachbehörde 1 3 zuständige Forstbehörde 1 1 Summe Behörden 61 105 8

6 Beschränkung und Verbote (1) 30 t TM/ha*3 Jahre 100 Pb; 1 Cd; 300 Zn (mg/kg TS) 20 t TM/ha*3 Jahre 150 Pb; 1,5 Cd; 400 Zn (mg/kg TS) > 30 t TM (Genehmigung bei niedrigen SM möglich) 9

6 Beschränkung und Verbote (2a) Keine Gärprodukte ohne aerobe Behandlung auf: Tabak-, Tomatenanbauflächen im Freiland Gemüse und Zierpflanzenarten im geschützten Anbau (Unterglas, Unterfolie) 10

6 Beschränkung und Verbote (2b) Bioabfälle dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit gestellt werden soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist Begründung: organisatorische, logistische, pflanzenbauliche Erfordernisse wonach eine befristete Bereitstellung der Materialien am Feldrand unumgänglich ist 11

7 Aufbringung Grünland, Feldfutter- u. Gemüseanbauflächen Grünland, mehrschnittige Feldfutterflächen: Erlaubnis Anh. 1, Spalte 3 21 Tage Sperre für Beweidung und Futtermittelgewinnung bei Anteilen tierischer Herkunft Feldfutter-, Feldgemüseflächen: Vor dem Anbau einarbeiten 12

Anhang 1 Nr. 1a (Grüngut) Abfallbezeichnung gemäß der Anlage AVV Biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01) Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen Biologisch abbaubare Friedhofsabfälle Biologisch abbaubare Gartenund Parkabfälle Gehölzrodungsrückstände Landschaftspflegeabfälle Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung Pflanzliche Bestandteile des Treibsels 13 Ergänzende Bestimmungen auch auf Grünland und Feldfutterbau, wenn nicht Straßenbegleitgrün (frei formuliert)

Anhang 1 Nr. 1a (Biogut) Abfallbezeichnung gemäß der Anlage AVV Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01) Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Ergänzende Bestimmungen Getrennt erfasste Bioabfälle Nicht auf Grünland etc. (frei formuliert) 14

Anhang 1 Nr. 1a (KKA) Abfallbezeichnung gemäß der Anlage AVV Biologisch abbaubare Küchen und Kantinenabfälle (20 01 08) Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Biologisch abbaubare Küchenund Kantinenabfälle Inhalt von Fettabscheidern Ergänzende Bestimmungen auch auf Grünland und mehrschnittigen Feldfutterflächen (frei formuliert) 15

8 Bioabfall / Klärschlamm In 3 Jahren entweder Kompost oder Klärschlamm 16

9 Bodenuntersuchung (1) Landwirt (oder Vermarkter ) zeigt innerhalb von 2 Wochen die erste Kompostgabe seit 1.10.1998 an. Die Behörde meldet diese Fläche der LWK. Bodenuntersuchung auf Schwermetalle Ergebnisse 3 Monate nach Aufbringung an Behörde Vorsorgewerte nach BBodSchV: Untersagung einer weiteren Aufbringung möglich. Genehmigung auch bei geogen bedingten höheren Schwermetallgehalten (außer Cd) möglich. 17

11 : NACHWEISPFLICHTEN Abs. 1: Input, Charge + Abs. 2: Output; Lieferschein ohne RAL-GZ Abs. 3: Output; Lieferschein mit RAL-GZ 18

11 (1) Nachweispflichten (Input) Dokumentation von der Anfallstelle bis zum letzten Besitzer: Art Bezugsquelle Menge Anfallstelle Aufteilung nach fortlaufenden Chargennummern: Jahr Monat Fortlaufende Nummer 19

Nachweispflicht nach BioAbfV Einzelhandel 2 Mio. Mehlverpackungen Mühle Charge 2.000 t Getreide 100 Landwirte Rückstellproben Landwirt Schulz 1 von 30 Schlägen Schlag Nachtengel 20

Nachweispflicht nach BioAbfV (2) Kompostanlage Berlin Charge Engelblau 2011/Mai/5 1.000 t Input Privat Kofferraum 10.000 Anlieferungen Biotonne 50.000 Haushalte Einsammler 50 Containerladungen Einsammler 21

22

11 (2) Nachweispflichten (A) (Output) Ohne RAL-GZ Kompost 11 (2) Satz 1: Bioabfallbehandler haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 23

11 (2) Nachweispflichten (B) 11 (2) Satz 1: 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller), 2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers, 3. Chargennummer und abgegebene Menge, 4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien, 5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen zur Phyto-/ Seuchenhygiene und Schwermetallgrenzwerte 24

11 (2) Nachweispflichten (C) 11 (2) Satz 1: 6. gemessene Schwermetallgehalte gemessener ph-wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen 7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge 9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen 10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unterschriften des abgebenden Bioabfallbehandlers und des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers. 25

11 (2a) Nachweispflichten (D) 11 (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 26

11 (2a) Nachweispflichten (E) Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Das bedeutet: Bioabfallbehandler + Zwischenhändler + Landwirt schicken den gleichen Lieferschein an zwei Behörden 27

11 (2a) Satz Nachweispflichten (F) 11 (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwischenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren. 28

Lieferscheinverfahren 11 Abs. 2 Kompostierer Kreisstelle Zwischenhändler LWK Landwirt 29

Anhang 4 Lieferschein gemäß 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Erzeuger auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren. 30

Lieferschein 31

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Lieferschein 37

11 (3) Nachweispflichten (A) [Output mit ] Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler vom Lieferscheinverfahren befreien Mitglied einer Gütegemeinschaft + kontinuierliche Gütesicherung + Entsorgungsfachbetrieb (oder ggf. andere Audits) Ggf. auch ohne Zertifizierung, wenn Behörde und landw. Fachbehörde zustimmen 38

11 (3a) Nachweispflichten (B) Satz 1: Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren haben Bioabfallbehandler die gütegesicherten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers sowie Gütezeichen der Gütegemeinschaft, 2. Chargennummer, 3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch, 4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß. 5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß. 39

11 (3a) Nachweispflichten (C) Satz 2: Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, 2. Name und Anschrift des Abnehmers, 3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM), 4. Datum der Abgabe. 40

11 (3a) Nachweispflichten (D) Satz 5: Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 41

Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (1) Bioabfall (Biogut)-Bezug (Input) Direktbezug: Was?, Woher?, Von wem?, Wie viel? vom Einsammler: Was?,, Von wem?, Wie viel? Bioabfallbehandlungsanlage (Prozess) Charge: 2012_Juni_74 Behandlung: 3: hygienisierende Behandlung 4 Schadstoffe u.a. Parameter Befreiung 11 (2): Efb + BGK + Behörde Lieferschein (Output) Kompostanlagen GmbH ; RAL-GZ Kompost Charge 2012_Juni_74 x biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a Aufbringen auf Gründlandflächen. ist nicht zulässig 42 Zwischenhändler Landwirt

Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (2) Lieferschein (Output) Zwischenhändler Landwirt die Abgabe an den Zwischenhändler muss vom Bioabfallbehandler nicht an eine Behörde gemeldet werden jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde: 1. Kompostanlagen GmbH 2. Landwirt 3. Menge (t TM) 4. Datum Abgabe 43

Nachweispflichten für den Zwischenhändler Lieferschein vom Bioabfallbehandler Zwischenhändler Lieferschein vom Zwischenhändler (nicht klar geregelt) Zwischenhändler GmbH Kompostanlagen GmbH ; RAL-GZ Kompost Charge 2012_Juni_74 x biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a Aufbringen auf Gründlandflächen. ist nicht zulässig Landwirt 44 jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde: 1. Kompostanlagen GmbH 2. Landwirt 3. Menge (t TM) 4. Datum Abgabe

Nachweispflichten für den Landwirt (1) Lieferschein (10 Jahre) Kompostanlagen GmbH; RAL-GZ Kompost Charge 2012_Juni_74 x biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a Aufbringen auf Gründlandflächen. ist nicht zulässig Nachtrag in den Lieferschein durch den Landwirt unmittelbar nach Aufbringung aufgebrachte Materialien Menge in t TM (!!!) Bezeichnung der Aufbringungsfläche Größe in Hektar [kein Datum der Aufbringung] 45 Meldung nach 9 (1) BioAbfV Meldung der Aufbringungsfläche an die für die zuständige Behörde spätestens 2 Wochen nach der Aufbringung (Weiterleitung an landwirtschaftliche Fachbehörde) nur erste Gabe seit 1.10.1998

Schnittstelle Dokumentation BioAbfV / DüV Kompostanwendung Behörde Boden Landwirt Behörde Landwirtschaft Behörde Anlage Nährstoffvergleich Cross Compliance Check Liegen beim Einsatz von organischen Düngemitteln die entsprechenden Warendeklarationen vor? Wurde Bioabfalldünger im Nährstoffvergleich korrekt angegeben? 46

DüV 10 Ordnungswidrigkeiten 6. entgegen einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt. Die Überschreitung der Maximal zulässigen N- und P- Überhänge sind nach Düngeverordnung jedoch bis jetzt nicht bußgeldbewährt oder CC-relevant Zitat aus: Ratgeber Pflanzenbau und Pflanzenschutz LWK-NRW, 2011, Seite 47

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Michael Schneider, VHE 48