INSPEKTIONSBERICHT SE/V-BADHALL1116. Klärschlammeignung für landwirtschaftliche Verwertung. Wasserverband Kurbezirk Bad Hall

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vom 26. Januar 1996 (Bundesgesetzblatt Teil I vom 6. Februar 1996, S. 118),zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar (BGBl I S.

Transkript:

INSPEKTIONSBERICHT SE/V-BADHALL1116 Klärschlammeignung für landwirtschaftliche Verwertung Kläranlage Wasserverband Kurbezirk Bad Hall Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Inspektionsbereich: Abfallwirtschaft und Bodenschutz A-4021 Linz, Kärntnerstraße 10 12 Tel.: 0732/7720/14462 DVR. 0069264 Auftraggeber: Wasserverband Kurbezirk Bad Hall Rohrer Straße 6 4540 Bad Hall Ausstellungsdatum: Mittwoch, 30. November 2016 Umweltschutz 1 von 6 SE/V-BADHALL1116

1) Inspektionsgegenstand: Untersuchung von Klärschlamm mit Ausstellung einer Eignungsbescheinigung der Kläranlage Wasserverband Kurbezirk Bad Hall Inspektionsspezifikation: 2) Probenahme: Untersuchung gemäß Oö. Bodenschutzgesetz, LGBl. 63/97 i. d. g. F. und Oö. Klärschlammverordnung 2006 LGBl. 62/2006 bzw. Kompostverordnung BGBl. 292/2001 (QS-UW-SOP-3-001/ÜA) Datum der Probenahme: 22.11.2016 Durchgeführt von: Ing. Fenzl Ort der Probenahme Wasserverband Kurbezirk Bad Hall Kläranlage 4540 Bad Hall Entnahmestelle: Schlammlager 3) Prüfergebnis: Probenahmegerät : Schlammstecher Ergebnisse des Prüfberichtes 063653 ausgestellt, am 29.11.2016 Datum und Ort der Prüfung US-LAB am 29.11.2016 Beschreibung der Probenahme Einzelprobe gemäß ÖNORM M 6291 Prüfspezifikation: siehe Prüfbericht Messwerte Grenzwerte Schwermetalle Blei 15 mg/kg TS 400 mg/kg TS Cadmium 0,69 mg/kg TS 5 mg/kg TS Chrom 16 mg/kg TS 400 mg/kg TS Kupfer 120 mg/kg TS 400 mg/kg TS Nickel 12 mg/kg TS 80 mg/kg TS Quecksilber 0,27 mg/kg TS 7 mg/kg TS Zink 390 mg/kg TS 1600 mg/kg TS TS Trockensubstanz Umweltschutz 2 von 6 SE/V-BADHALL1116

Organische Schadstoffe Messwert Grenzwert AOX 170 mg/kg TS 500 mg/kg TS 4) Inspektionsergebnis: Datum der Inspektion: 22.11.2016 Durchführung der Inspektion: Ing. Fenzl Feststellung: Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kann festgestellt werden, dass die gemäß Bodenschutzgesetz vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten werden. Der Klärschlamm ist gemäß 3 Abs. 2 des Bodenschutzgesetzes zur Ausbringung auf Böden geeignet. Die Eignungsbescheinigung ist gültig bis 30.05.2017. Sie verliert vorher Ihre Gültigkeit - mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder - mit Ihrer Ungültigkeitserklärung. Die Eignungsbescheinigung ist vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 5) Information über die Nährstoffgehalte: Physikalische Eigenschaften Trockensubstanz 31,4 % Organische Substanz 38,1 % TS ph-wert 7,7 Nährstoffe Stickstoff gesamt 10,3 g/kg FS Ammoniumstickstoff 1,18 g/kg FS Phosphor: (als P 2 O 5 ) 9,1 g/kg FS Kalium: (als K 2 O) 0,52 g/kg FS Calcium: (als CaO) 74 g/kg FS Magnesium: (als MgO) 2,40 g/kg FS HINWEISE: Die Angaben beziehen sich auf kg Frischsubstanz und entsprechen daher auch kg/ to Frischsubstanz. Bei der Umrechnung auf m 3 wäre das spezifische Gewicht des Klärschlammes zu berücksichtigen! Umweltschutz 3 von 6 SE/V-BADHALL1116

Bei der Teilnahme an Förderungsprogrammen (z. B. ÖPUL) sind die Ausbringungsverbote bzw. Vorgaben für die Düngung der einzelnen Programme zu berücksichtigen! 6) Verwertungshinweise: Anwendungsbeschränkungen und Verbote gemäß Oö. Bodenschutzgesetz: a) Bodenuntersuchungen ( 4 Oö. Bodenschutzgesetz) Der Nutzungsberechtigte hat die Eignung des Bodens vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen. Bodenuntersuchungen sind vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlammtrockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. b) Beschränkungen der Ausbringungsmengen ( 5 Oö. Bodenschutzgesetz): Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Ackerflächen insgesamt 10 Tonnen Trockenmasse pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden. Unter Berücksichtigung der oa. Ausbringungsmenge dürfen auf Böden höchstens 50 m 3 Klärschlamm pro ha und Jahr ausgebracht werden, wenn der Klärschlamm weniger als 35 % Trockensubstanz aufweist. c) Ausbringungsverbote: Die Ausbringung von Klärschlamm 1) auf verkarsteten Böden 2) auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und Feldfutterkulturen 3) auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke 4) auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden. Umweltschutz 4 von 6 SE/V-BADHALL1116

d) Gemäß 2, Abs. 2 der Oö. Klärschlammverordnung 2006 LGBl. 62/2006 darf auf Böden mit einem ph-wert unter 5,0 kein Klärschlamm ausgebracht werden. Auf Böden mit einem ph-wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25 % der Trockensubstanz ausgebracht werden. Dieser Klärschlamm enthält 24 % CaO in der Trockensubstanz. Daher darf dieser Klärschlamm bei ph-werten im Boden kleiner oder gleich 5,5 nicht ausgebracht werden. 7) Aktionsprogramm Nitrat 2012, wichtige Bestimmungen für die Klärschlammausbringung Gemäß 2 (1) ist das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht von Abs. 2 erfasstem Klärschlamm auf Dauergrünland und Wechselwiese in der Zeit vom 30. November bis 28. Februar des Folgejahres, auf allen übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen- vorbehaltlich des dritten Absatzes in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Februar des Folgejahres verboten. Abweichend davon beginnt der Verbotszeitraum für die Ausbringung solcher stickstoffhältiger Stoffe auf Ackerflächen, auf den bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, mit 15. November. Gemäß 2 (2) darf vorbehaltlich des dritten Absatzes entwässerter Klärschlamm auf landwirtschaftliche Nutzflächen in der Zeit von 30. November bis 15. Februar des Folgejahres nicht ausgebracht werden. Gemäß 2 (3) ist für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste, für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und auf Feldgemüseanbauflächen unter Vlies oder Folie eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig. Gemäß 7 (4) soll die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung optimalerweise binnen vier Stunden vorgenommen werden, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages. Die konsolidierte Fassung des neuen Aktionsprogrammes ist unter www.lebensministerium.at mit dem Suchwort "Aktionsprogramm 2012" zu finden. Umweltschutz 5 von 6 SE/V-BADHALL1116

8) Einsatz des Klärschlammes als Ausgangsmaterial zur Kompostierung gemäß Bundeskompostverordnung BGBl. 292/2001 Messwert Grenzwert Qualitätsklärschlammkompost Grenzwert Klärschlammkompost Zink (Zn) 390 mg/kg TS 1200 mg/kg TS 2000 mg/kg TS Kupfer (Cu) 120 mg/kg TS 300 mg/kg TS 500 mg/kg TS Chrom (Cr) 16 mg/kg TS 70 mg/kg TS 300 mg/kg TS Nickel (Ni) 12 mg/kg TS 60 mg/kg TS 100 mg/kg TS Blei (Pb) 15 mg/kg TS 100 mg/kg TS 200 mg/kg TS Cadmium (Cd) 0,69 mg/kg TS 2 mg/kg TS 3 mg/kg TS Quecksilber (Hg) 0,27 mg/kg TS 2 mg/kg TS 5 mg/kg TS Der Klärschlamm der Kläranlage Wasserverband Kurbezirk Bad Hall aus der Lagerstätte Schlammlager ist zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Bundeskompostverordnung BGBl 292/2001 geeignet. "Die Inspektionsergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die Inspektionsgegenstände. Die Verwendung einzelner Daten ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges kann zu einer Verfälschung der Aussage führen. Eine auszugsweise Vervielfältigung des Inspektionsberichtes ist deshalb ohne Zustimmung der Inspektionsstelle nicht gestattet. Die Daten können anonymisiert von der Inspektionsstelle für statistische Zwecke verarbeitet werden. Für die Inspektionsstelle: Anhang: Prüfbericht Entnahmeprotokoll Eignungsbescheinigung Ing. Andreas Fenzl als Zeichnungsberechtigter Umweltschutz 6 von 6 SE/V-BADHALL1116