Internationale Patentübereinkommen



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Internationale Patentübereinkommen 1 WIPO Publication No. 925E über 8000 Jahre her über 2000 Jahre her ca. 280 v.c. über 10000 Jahre her über 5000 Jahre her 2 1

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) 3 Rahmendaten Art. 1 PVÜ Die PVÜ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 20. März 1883 geschlossen wurde. Inzwischen gehören 174 Vertragsstaaten dem Abkommen an. Die PVÜ umfasst Regelungen zu: Patentrecht Markenrecht Musterrecht Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs 4 2

Inländerbehandlung Art. 2 PVÜ Jeder Angehörige eines Verbandslandes wird in allen anderen Ländern des Verbands im Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums so behandelt wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes. Dies ist unabhängig davon, ob der Verbandsangehörige seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land hat, in dem der Schutz beansprucht wird. 5 Unionspriorität Art. 4 PVÜ Jeder Anmelder eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder einer Marke in einem PVÜ-Mitgliedsstaat genießt für die entsprechenden Anmeldungen in anderen PVÜ- Mitgliedsstaaten ein Prioritätsrecht. Die Frist beträgt für Patente und Gebrauchsmuster 12 Monate und für Geschmacksmuster und Marken 6 Monate nach Einreichung der ersten Anmeldung. 6 3

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) 7 Rahmendaten TRIPS ist einer der wichtigsten 3 Verträge der Welthandelsorganisation (WTO). TRIPS ist ein Abkommen über handelsbezogene geistige Eigentumsrechte, das 1994 verabschiedet wurde. Das TRIPS-Abkommen umfasst u.a. Regelungen zu: Patentrecht Markenrecht Musterrecht Urheberrecht 8 4

Rahmendaten Das TRIPS-Abkommen fordert von den Mitgliedsstaaten u.a. folgende Minimalbedingungen: Patente müssen auf allen technischen Gebieten bewilligt werden Patentschutz muss sowohl für Vorrichtungen, als auch für Verfahren bewilligt werden Patentschutz muss min. 20 Jahre erhalten bleiben Musterschutz muss min. 10 Jahre erhalten bleiben Inländerbehandlung (siehe PVÜ) Urheberrecht muss automatisch zugestanden werden Urheberrecht muss min. 50 Jahre nach dem Tod des Autors erhalten bleiben 9 Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT = Patent Cooperation Treaty) 10 5

Traditionelles Patentsystem Im traditionellen Patentsystem ist für jedes Land, in dem Patentschutz angestrebt wird, eine eigene Anmeldung notwendig. Das heißt für den Anmelder jeweils: Aufbereitung Übersetzung Einreichung und Prüfung nach unterschiedlichen Verfahren Kosten für Vertreter Gebührenzahlungen Aufgrund der Priorität bei Patenten von nur 12 Monaten (siehe PVÜ) weiß der Anmelder häufig noch nicht, ob ein Patent erteilt werden kann oder ob es einen Markt für die Erfindung gibt. 11 Ziele des PCT Hauptziel: Vereinfachung sowie effektivere und wirtschaftlichere Gestaltung der nötigen Wege, um Patentschutz in mehreren Staaten zu beantragen, sowohl für Anmelder, als auch für Ämter. 12 6

Wesen des PCT Der PCT ist ein Vertrag zur Rationalisierung und Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Patentanmeldungen. Das PCT-System ist als Patent- Anmelde -System konzipiert, nicht als Patent- Erteilungs -System. Der PCT ist ein Sonderübereinkommen im Rahmen der PVÜ. Voraussetzung für Mitglieder ist eine Mitgliedschaft in der PVÜ. 13 PCT-Mitgliedsstaaten Quelle: http://www.wipo.int 14 7

PCT- Anmeldungen Quelle: http://www.wipo.int 15 PCT-Anmeldungen Quelle: http://www.wipo.int 16 8

PCT- Anmeldungen Quelle: http://www.wipo.int 17 Gliederung des Ablaufs Die Gliederung erfolgt in eine internationale und eine nationale/regionale Phase vor den Bestimmungsämtern. Ablauf des Verfahrens: internationale Anmeldung (z.b. innerhalb des Prioritätsjahrs) internationale Phase mit Recherchenbericht und Option der Anpassung der Anmeldung regelmäßig nach 30 Monaten Eintritt in die nationale/regionale Phase Entscheidung über die Erteilung des Patents durch die jeweiligen Bestimmungsämter 18 9

Internationale Phase / Erreichung der Ziele Einreichung einer Anmeldung bei einem Amt in einer Sprache mit Wirkung für alle Bestimmungsstaaten eine Formalprüfung eine internationale Recherche nach Stand der Technik eine zentrale Veröffentlichung sowie Übersendung der Unterlagen an die Bestimmungsämter Möglichkeit einer internationalen vorläufigen Prüfung auf Patentfähigkeit 19 Ablauf des Verfahrens nationale Anmeldung (Prioritätsdatum) Internationaler Recherchenbericht PCT-Anmeldung Internationale Veröffentlichung 0 12 16 18 20/ 21 (Monate) 30/ 31 Eintritt nationale Phase (einige Ämter) Eintritt nationale Phase (meiste Ämter) 20 10

Gebühren Für eine PCT-Anmeldung fallen in der internationalen Phase folgende Gebühren für eine Einreichung in Papierform ab dem 01.01.2012 als Anmeldetag an: Übermittlungsgebühr: 90 Euro Anmeldegebühr: 1.094 Euro Recherchengebühr: 1.785 Euro In der nationalen Phase fallen in jedem Bestimmungsland weitere Gebühren wie Prüfungsgebühren, Veröffentlichungsgebühren und Jahresgebühren an. 21 Internationale Recherche Die Internationale Recherche hat das Ziel, den sog. einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln. Stand der Technik ist u.a. das, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung (einschließlich Zeichnungen und anderen Darstellungen) zugänglich gemacht worden ist. Einschlägig sind diese Informationen, wenn sie für den Patentierungsprozess zu beachten sind. 22 11

Schriftlicher Bescheid (ISA) Neben dem Recherchenbericht erhält der Anmelder einen Bescheid, in dem eine vorläufige nichtbindende Meinung des Anmeldeamtes enthalten ist, ob die Erfindung im Hinblick auf die Ergebnisse des Rechercheberichts, unter Beachtung der Kriterien des PCT patentfähig ist. 23 Internationale Veröffentlichung Nach Ablauf von 18 Monaten veröffentlicht das internationale Büro (WIPO) die internationale Anmeldung Veröffentlichungssprachen: Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Japanisch, Russisch und Spanisch Erfindungsbezeichnung, Zusammenfassung und internationaler Recherchenbericht immer auch in Englisch Umfang der Veröffentlichung: - Titelseite mit bibliographischen Daten und Zusammenfassung - Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen (falls vorhanden) - internationaler Recherchenbericht 24 12

Veröffentlichungen einer PCT-Anmeldungen Veröffentlichungsdatum Nummer Erfinder Priorität Anmelder Staaten Titel Figur Zusammenfassung 25 Veröffentlichungen einer PCT-Anmeldungen 26 13

Veröffentlichungen einer PCT-Anmeldungen 27 Internationale vorläufige Prüfung Optional gewährt der PCT dem Anmelder die Möglichkeit, eine internationale vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung zu beantragen. Mit diesem Antrag kann der Anmelder neue Unterlagen einreichen und argumentieren, weshalb die Auffassung des Patentamts aus dem vorläufigen Bescheid nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines (positiveren) vorläufigen nichtbindenden Gutachtens. 28 14

Nationale/regionale Phase Auf die internationale Phase folgt die nationale bzw. regionale Phase. Der Eintritt in die nationale/regionale Phase erfolgt erst, wenn der Anmelder bestimmte vorgeschriebene Handlungen (Gebühren, Übersetzungen, Vertreter, ) vorgenommen hat. Nimmt der Anmelder diese Handlungen nicht innerhalb der festgelegten Frist (regelmäßig 30/31 Monate) vor, so verliert die internationale Anmeldung ihre Wirkung. 29 PCT System 30 15

PCT-Beispiele bemerkenswerter Erfindungen Quelle: http://www.wipo.int Blackberry Mirror TV Schnorchel mit Radio Segway Human Transporter Pasta Teller E Ink flexibler elektronischer Bildschirm 31 Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) 32 16

Gemeinschaftspatentübereinkommen Am 15. Dezember 1975 wurde das Luxemburger Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen: GPÜ) unterzeichnet. Bis heute wurde das Übereinkommen allerdings nicht in ausreichend Staaten ratifiziert (aktuell nur: DK, DE, FR, GR, LU, NL, UK). Seit über 30 Jahren bemüht man sich auf europäischer Ebene ein Patent zu schaffen, dass in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Gültigkeit hat, sog. Gemeinschaftspatent. In den vergangenen Jahren wurden aber die Bemühungen zur Einführung eines Gemeinschaftspatents wieder gesteigert. 33 Gemeinschaftspatentübereinkommen Ziel des Gesetzes Mit dem Gemeinschaftspatent sollen Erfinder einen einheitlichen, in der ganzen Europäischen Union gültigen Schutztitel erwerben können. Die Einführung eines solchen Patents ermöglicht wesentlich geringere Kosten für die Patenterteilung (insbesondere für die Übersetzung und Anmeldung), einen einfacheren Schutz der Erfindungen auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union aufgrund eines einheitlichen Verfahrens und die Schaffung eines einheitlichen, zentralen Systems zur Streitbeilegung. 34 17

Gemeinschaftspatentübereinkommen aktuell 27 Staaten 1 einheitliches Patent Quelle: http://eeas.europa.eu/ 35 Gegenstand des GPÜ Ursprünglich war gefordert worden, dass mit dem GPÜ Folgendes erreicht wird: das Gemeinschaftspatent sollte die nationalen Patente vollständig ersetzen Gemeinschaftspatente sollten in alle Sprachen der Mitgliedstaaten übersetzt werden ein Gemeinschaftspatent sollte im Rahmen des Verletzungsverfahrens aufgrund einer Widerklage von einem Gericht für nichtig erklärt werden können Verteilung der Einnahmen (Gebühren) Dies war (und ist) für viele Staaten nicht akzeptabel. 36 18

Vorschläge zur Umstrukturierung des GPÜ Das Gemeinschaftspatent soll nun mit dem System des Europäischen Patentübereinkommens verbunden werden, indem das Europäische Patentamt für die Erteilung zuständig wäre. Das Gemeinschaftspatent sollte nicht die nationalen Patente ersetzen, sondern als zusätzliche Option für Anmelder bereit stehen. Eine Verordnung (statt einer vertraglichen Basis) würde unmittelbar in Kraft treten, daher wäre eine Ratifizierung nicht nötig. 37 Vorschläge zur Lösung der Sprachenfrage Es werden aktuell zwei Lösungsansätze für das Sprachenproblem diskutiert: 1) ein flexibles Gemeinschaftspatent, bei dem jeder Antragsteller selbst die Anzahl der abgegebenen Übersetzungen festlegt, und 2) Ein zentraler EU- Übersetzungsservice, der größtenteils automatisiert ablaufen würde; die Sprache des erteilten Patents bliebe die allein verbindliche. 38 19

Vorschläge zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit Schaffung eines Gerichtssystems basierend auf einem Gericht erster Instanz mit lokalen und regionalen Abteilungen sowie einer zentralen Abteilung und einem Gericht zweiter Instanz. In Ausnahmefällen und im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung soll der Europäische Gerichtshof als dritte Instanz eingreifen. 39 Letzte Entwicklungen Da lange Zeit keine Einigung unter allen EU-Staaten erreicht werden konnte, gab es nun eine Initiative von 25 EU-Staaten, das Gemeinschaftspatentübereinkommen (zunächst) für diese Saaten in Kraft zu setzen (so genanntes EU-Patent). Nach diesem politischen Durchbruch folgte jedoch ein juristischer Rückschlag. So entschied der Europäische Gerichtshof Anfang 2011, dass das geplante Gerichtssystem nicht zulässig sei, weil es außerhalb des institutionellen Rahmens der EU stehe, dennoch aber Recht der EU auslegen solle. 40 20

Letzte Entwicklungen EU-Patente werden in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (Deutsch, Englisch, Französisch) verfasst und die Patentansprüche werden in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die bisherige Übersetzung in die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten, in denen das Patent validiert werden soll, entfällt. Dafür erfolgt der Aufbau einer frei verfügbaren Übersetzungsmachine für alle EU-Sprachen. Im Falle eines Rechtsstreits aus dem EU-Patent kann eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in eine Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem die Verletzung stattgefunden hat oder in dem der Beklagte ansässig ist, verlangt werden. Außerdem soll eine Übersetzung des EU-Patents in die Amtssprache des Gerichts vorzulegen sein, vor dem über die Verletzung des EU-Patents verhandelt wird. 41 21