Aon Hewitt News Ausgabe 2 Juli 2016 Das neue Scheidungsrecht Am 1. Januar 2017 tritt das revidierte Scheidungsrecht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vorsorgeausgleich auch dann durchgeführt, wenn bei einem oder beiden Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Bis anhin war der Vorsorgeausgleich nur möglich, solange beide Ehegatten aktive Versicherte waren. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls beim einen oder bei beiden Ehegatten wurden die Austrittsleistungen nicht mehr aufgeteilt. Stattdessen wurde eine Abfindung gemäss Art. 124 ZGB gewährt, was oft zu unbefriedigenden Ergebnissen führte. Mit dem neuen Scheidungsrecht wird diese Schwachstelle nun behoben. In vielen Fällen wird das neue Scheidungsrecht eine gerechtere Aufteilung der Vorsorgeguthaben ermöglichen. Insofern ist die Reform sicher zu begrüssen. Allerdings bringt das neue Scheidungsrecht auch eine Reihe neuer Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen wiederum mit Zusatzaufwand und Umsetzungsfragen belasten. In der vorliegenden Mitteilung werden die Eckpunkte des neuen Vorsorgeausgleichs beschrieben und einige Umsetzungsvorschläge aufgezeigt. Zuständigkeiten Wir empfehlen den Vorsorgeeinrichtungen, sich auf diejenigen Aufgaben zu konzentrieren, die ihnen der Gesetzgeber zugeteilt hat. Damit beschränken sie ihren administrativen Aufwand und übernehmen keine unnötigen Risiken. Übersicht: Die Vorsorgeguthaben werden auch nach Eintritt eines Vorsorgefalls geteilt. Das Gericht kann eine neuartige Scheidungsrente gewähren. Die Meldepflichten an die Zentralstelle werden erweitert. Die Zusammensetzung des minimalen BVG- Altersguthabens wird präzisiert. Zu den Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung gehören insbesondere: Erfüllung der Informationspflichten im Freizügigkeitsfall nach einer Heirat und bei Scheidung; Prüfung von geplanten Vorsorgeausgleichen und ggf. Ausstellung einer Durchführbarkeitserklärung; Umsetzung rechtskräftiger Scheidungsurteile. Nicht zu den Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung gehören somit insbesondere: Die Berechnung der während der Ehe erworbenen Ansprüche; Der Entscheid über Form und Höhe des Vorsorgeausgleichs.
Vorsorgeeinrichtung der verpflichteten Person Die Vorsorgeeinrichtung der verpflichteten Person setzt den Vorsorgeausgleich wie folgt um: Aktiv Versicherte Wie bisher: Im Beitragsprimat wird das Sparguthaben um den angeordneten Betrag vermindert. Im Leistungsprimat wird der angeordnete Betrag gemäss reglementarischem Tarif in Versicherungsjahre umgerechnet und den erworbenen Versicherungsjahren belastet; Bei Pensionierung während des Scheidungsverfahrens kann die Vorsorgeeinrichtung den Vorsorgeausgleich um die inzwischen zu viel bezahlten Leistungen kürzen. Eine reglementarische Grundlage ist zu diesem Zweck notwendig (Art. 19g FZV). Invalide Versicherte Dazu gehören nur invalide Versicherte, welche das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben (Art. 124 ZGB); Bei Plänen mit Invalidenrenten in Prozenten des versicherten Lohns (welche meistens als temporäre Leistung bis zum Pensionierungsalter ausgerichtet werden) darf das Sparguthaben, welches im Hintergrund geführt wird und zur Finanzierung der Altersleistungen dient, für den Vorsorgeausgleich verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 BVV 2). Die laufende Invalidenrente, allfällige laufende Invalidenkinderrenten und allfällige künftige Invalidenkinderrenten bleiben unverändert. Bei Kürzung infolge Überversicherung darf das Sparguthaben nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Würde die Invalidenrente ohne Kinderrenten nicht gekürzt, so ist der Vorsorgeausgleich aber trotzdem möglich (Art. 25a BVV 2); Bei den anderen Plänen (BVG-Logik, Leistungsprimat, temporäre Invalidenrente in Höhe der mutmasslichen Altersrente) darf die Invalidenrente für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Zu diesem Zweck wird das ursprüngliche Sparguthaben (bei Rentenbeginn) um den Vorsorgeausgleich vermindert und die Rente gemäss ursprünglichem Vorsorgereglement neu berechnet. Im Leistungsprimat werden die erworbenen Versicherungsjahre um den Vorsorgeausgleich vermindert (gemäss den Barwertfaktoren des ursprünglichen Reglements); Laufende Kinderrenten werden nicht vermindert. Künftige Kinderrenten werden auf der Grundlage der verminderten Invalidenrente berechnet. Bei Pensionierung während des Scheidungsverfahrens kann die Vorsorgeeinrichtung den Vorsorgeausgleich um die inzwischen zu viel bezahlten Leistungen kürzen. Eine reglementarische Grundlage ist zu diesem Zweck notwendig (Art. 19g FZV). Pensionierte Versicherte Dazu gehören auch invalide Personen, welche das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter erreicht haben (Art. 124a ZGB); Bei diesen Versicherten wird die laufende Altersrente um den angeordneten Betrag vermindert. Laufende Kinderrenten werden nicht vermindert. Künftige Kinderrenten werden auf der Grundlage der verminderten Altersrente berechnet. Wir sind hier um mit Ihnen Resultate zu erzielen Aon Suisse SA Avenue Edouard Dubois 20 2000 Neuchâtel Aon Suisse SA Avenue Edouard-Rod 4 Case postale 1203 1260 Nyon 1 Aon Schweiz AG Lagerstrasse 33 Postfach 8021 Zürich +41 (0) 58 266 10 11 swissnews@aonhewitt.com aon.ch
Bei Kürzung infolge Überversicherung kann die Altersrente trotzdem für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Grundlage für den Entscheid, ob ein Vorsorgeausgleich notwendig ist, bildet die ungekürzte Rente. Die gekürzte Altersrente wird dann für den Vorsorgeausgleich verwendet, indem sie ganz oder teilweise in eine Scheidungsrente zu Gunsten des anderen Ehegatten umgewandelt wird. Genügt dieser Ausgleich nicht, so erfolgt der weitere Ausgleich über eine Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB. Form des Vorsorgeausgleichs Der Vorsorgeausgleich kann in folgender Form gewährt werden: Überweisung einer Austrittsleistung (wie bisher): Die Austrittsleistung muss an die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person überwiesen werden. Eine Barauszahlung ist nur im Rahmen von Art. 5 FZG zulässig; Gewährung einer Scheidungsrente: Es handelt sich um eine eigenständige lebenslängliche Rente, welche zu Gunsten der berechtigten Person ausgerichtet wird. Künftige Änderungen in der Vorsorgesituation der verpflichteten Person haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Scheidungsrente. Die Höhe der Scheidungsrente wird von allen Vorsorgeeinrichtungen mit einheitlichen technischen Grundlagen berechnet (BVG 2015 Generationentafeln mit dem technischen Referenzzinssatz der Expertenkammer, Art. 19h FZV). Ein entsprechendes Excel-Tool steht auf der BSV-Homepage zur Verfügung. Die Scheidungsrente wird bar an die berechtigte Person ausbezahlt (d.h. direkt auf ein Konto der berechtigten Person und nicht als gebundene Vorsorge an ihre Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten). Andernfalls wird die Scheidungsrente an die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person überwiesen. Die Vorsorgeeinrichtung der verpflichteten Person und die berechtigte Person können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren (Art. 22c Abs. 3 FZG). Die steuerrechtlichen Bestimmungen wurden im Rahmen des neuen Scheidungsrechts nicht angepasst. Die bisherigen Grundsätze gelten deshalb unverändert weiter, das heisst insbesondere: Überweisungen von Vorsorgeguthaben (Austrittsleistungen oder Scheidungsrenten) an andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen in der Schweiz sind nicht steuerpflichtig; Auszahlungen von Vorsorgeguthaben (Austrittsleistungen oder Scheidungsrenten) in bar an die berechtigte Person sind steuerpflichtig. Die Scheidungsrente wird möglicherweise, je nach Wohnsitz der berechtigten Person, in unterschiedlicher Höhe besteuert: Der Bund und gewisse Kantone betrachten diese Leistung als Leibrente, welche nur zu 40% besteuert wird. Andere Kantone besteuern diese Leistung zu 100%. Für die Vorsorgeeinrichtungen ist diese Frage jedoch nicht relevant. Verwendung des Vorsorgeausgleichs Der Vorsorgeausgleich (Austrittsleistung oder Scheidungsrente) wird wie folgt verwendet: Aktive Versicherte (inkl. Teilinvalide): Der Vorsorgeausgleich wird dem Sparguthaben gutgeschrieben. Im Leistungsprimat wird er zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet; Ab Alter 58 wird die Scheidungsrente auf Verlangen bar ausbezahlt (Art. 22e Abs. 1 FZG); Ab Alter 64/65 wird die Scheidungsrente bar ausbezahlt, ausser wenn die berechtigte Person deren Überweisung an ihre Vorsorgeeinrichtung verlangt und sich nach deren Reglement noch einkaufen kann. Vollinvalide Bei temporären Invalidenrenten wird der Vorsorgeausgleich dem im Hintergrund geführten Sparguthaben gutgeschrieben. Bei lebenslänglichen Invalidenrenten wird der Vorsorgeausgleich entweder bar ausbezahlt oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen; Auf Verlangen der berechtigten Person wird der Vorsorgeausgleich bar ausbezahlt (Art. 22e Abs. 1 FZG, Art. 16 Abs. 2 FZV). Pensionierte Der Vorsorgeausgleich wird bar ausbezahlt. Weitere Revisionspunkte Die Meldepflichten an die Zentralstelle 2. Säule werden erweitert (Art. 24a FZG, Art. 19a bis FZV). Bisher konnte der Vorsorgeausgleich manchmal nicht korrekt umgesetzt werden, weil gewisse Vorsorgeguthaben vergessen oder verheimlicht wurden. Künftig müssen deshalb nicht nur die vergessenen und kontaktlosen Guthaben gemeldet werden, sondern alle Vorsorgeguthaben. Dabei gilt: Gemeldet werden müssen die Guthaben der aktuell versicherten Personen sowie die Guthaben von Personen, die die Vorsorgeeinrichtung bereits verlassen haben, deren Guthaben aber noch nicht ausbezahlt worden ist. Nicht gemeldet werden müssen Deckungskapitalien von laufenden Rentenleistungen und
hypothetischen Austrittsleistungen bei Invalidenrenten; Gemeldet werden müssen die Guthaben, welche sich im Dezember des Vorjahres in der Vorsorgeeinrichtung befanden. Dazu gehören die Guthaben, die im Dezember an eine andere Einrichtung übertragen wurden oder von einer anderen Einrichtung kamen. Nicht gemeldet werden müssen die Höhe des Guthabens und das Datum, seit dem das Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung existiert; Der Bestand muss jeweils bis Ende Januar mit einem Excel-File auf dem Datenportal der Zentralstelle 2. Säule gemeldet werden. Die Informationspflichten sind ebenfalls ans neue Scheidungsrecht angepasst worden: Im Freizügigkeitsfall einer verheirateten Person muss, wie bisher, die erworbene Austrittsleistung per Heiratsdatum mitgeteilt werden. Neu muss bei der Überweisung eines Vorsorgeausgleichs auch die Höhe des minimalen BVG- Altersguthabens mitgeteilt werden. Ausserdem wird die neue Einrichtung dazu verpflichtet, allfällig fehlende Angaben bei der bisherigen Einrichtung einzufordern (Art. 15a Abs. 2 BVV 2, Art. 19k FZV); Für den Scheidungsfall werden die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung in Art. 24 Abs. 3 FZG und Art. 19k FZV aufgeführt. Diese Auskünfte dürfen, wie bisher, nur der versicherten Person (bzw. ihrem Vertreter) oder dem Gericht mitgeteilt werden, nicht aber dem anderen Ehegatten. Als Stichtag für den Vorsorgeausgleich galt bisher die Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies führte regelmässig zu umständlichen Nachberechnungen. Neu ist hier die Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend, d.h. die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage (Art. 62 und 274 ZPO). Die Berechnung des minimalen Altersguthabens gemäss BVG wurde wie folgt präzisiert: Die Auswirkungen eines Vorbezugs für Scheidung oder WEF auf das minimale Altersguthaben gemäss BVG waren bisher gesetzlich nicht geregelt und wurden daher unterschiedlich gehandhabt (prioritäre Kürzung, proportionale Kürzung, subsidiäre Kürzung). Neu schreibt das Gesetz nun die proportionale Kürzung vor und verlangt gleichzeitig eine Erhöhung des minimalen Altersguthabens gemäss BVG, wenn das Guthaben einer versicherten Person im Rahmen einer Scheidung oder WEF-Rückzahlung erhöht wird, und auch wenn die versicherte Person ihre Vorsorgelücke mit persönlichen Einkäufen wieder schliesst (Art. 15 BVG); Weiter führt Art. 15b BVV 2 eine Regelung für den Fall ein, dass das minimale Altersguthaben gemäss BVG nicht ermittelt werden kann. Diese Regelung verfolgt einen grosszügigen Ansatz und will damit die Vorsorgeeinrichtungen zu einer sorgfältigen Führung der Schattenrechnung motivieren; Gemäss dem bisherigen Art. 16 Abs. 2 BVV 2 musste der reglementarische Zinssatz auf dem minimalen Altersguthaben gemäss BVG gewährt werden, sofern er über dem gesetzlichen Mindestzins lag. Diese merkwürdige Abweichung vom Anrechnungsprinzip wird in der Praxis nur lückenhaft angewandt und wird nun ersatzlos gestrichen. Für die Berechnung des gesetzlichen Altersguthabens gemäss BVG ist somit ausschliesslich der gesetzliche Mindestzins massgebend. Die Bestimmung zur Rente des geschiedenen Ehegatten wird einerseits an die Terminologie des neuen Scheidungsrechts und andererseits an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst (Art. 20 BVV 2). Die internationalen Sachverhalte werden im neuen Scheidungsrecht folgendermassen geregelt: Für Schweizer Vorsorgeeinrichtung sind nur rechtskräftige Urteile von Schweizer Gerichten verbindlich (Art. 64 Abs. 1bis IPRG). Bisher durften unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Urteile umgesetzt werden; Sind Vorsorgeansprüche aus dem Ausland betroffen, so kann das Verfahren ausgesetzt werden, bis die ausländische Entscheidung vorliegt (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Am Grundsatz der hälftigen Teilung wird festgehalten. Neu kann das Gericht aber bereits bei jeder Unbilligkeit von diesem Grundsatz abweichen. Bisher waren solche Abweichungen nur bei offensichtlicher Unbilligkeit möglich (Art. 124b ZGB). Für das neue Scheidungsrecht gelten folgende Übergangsregelungen: Für hängige Scheidungsverfahren per 1. Januar 2017 gilt das neue Scheidungsrecht (Art. 7d SchlT ZGB, Art. 407b ZPO); Allfällige Renten, welche in Anwendung des bisherigen Art. 124 ZGB gewährt wurden, können innerhalb eines Jahres in eine Scheidungsrente gemäss neuem Recht umgewandelt werden. Die berechtigte Person erhält damit einen eigenständigen Rentenanspruch, welcher nicht mehr von der Situation der verpflichteten Person abhängig ist. Zuständig für diese Umwandlung ist das Gericht (Art. 7d SchlT ZGB). Die Zustimmung des Ehegatten ist nun auch für Kapitalauszahlungen aus Freizügigkeitseinrichtungen notwendig (Art. 16 Abs. 3 FZV). Damit wird eine kritisierte Regelungslücke geschlossen (siehe BGE 134 V 182).
Umsetzung Zur Umsetzung des neuen Scheidungsrechts sind auf Seiten der Vorsorgeeinrichtungen insbesondere folgende Massnahmen notwendig: Update der Verwaltungssoftware Anpassung der internen Abläufe Schulung der zuständigen Mitarbeitenden Revision des Vorsorgereglements Die Beraterinnen und Berater von Aon Hewitt unterstützen Sie gerne bei diesen Aufgaben. Ausserdem wird Aon Hewitt ihre Verwaltungssoftware MULTI-Pension und die internen Prozesse ebenfalls per 1. Januar 2017 entsprechend anpassen. Links Neue Gesetzesbestimmungen (BBl 2015 4883) Botschaft (BBl 2013 4887) und Entwurf (BBI 2013 4959) Neue Verordnungsbestimmungen mit BSV-Erläuterungen Über Aon Hewitt Aon Hewitt ist weltweit führender Anbieter von Human Resources Lösungen. Das Unternehmen unterstützt seine Kunden bei der Lösung von komplexen Fragen rund um Benefits, Talente und damit verbundene finanzielle Herausforderungen und zur Verbesserung ihrer Geschäfts ergeb-nisse. Aon Hewitt entwickelt, implementiert, kommuniziert und verwaltet eine breite Palette von Strategien in den Bereichen Human Resources, berufliche Vorsorge, Investment Consulting, Krankenkasse, Vergütung und Talent-Management. Aon Hewitt ist weltweit mit 35 000 Mitarbeitern in 90 Ländern vertreten. In der Schweiz engagieren sich 180 Mitarbeiter an den Standorten von Aon Hewitt in Neuchâtel, Nyon und Zürich. Weitere Informationen über Aon Hewitt finden Sie unter www.aon.ch. Aon Schweiz AG 2015. Alle Rechte vorbehalten. Die hierin enthaltenen Informationen und Aussagen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern und diese aus Quellen beziehen, die unseres Erachtens verlässlich sind, besteht keine Gewähr dafür, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme korrekt sind und es bleiben werden. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Prüfung und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen.