1. Welche der nachfolgenden Aussagen bezüglich des Krankheitsbildes der Schizophrenie

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Transkript:

Prüfung Forensische Psychiatrie HS 2010 1. Teil: Erwachsenenpsychiatrie Pro Frage gibt es vier Antwortmöglichkeiten, wobei 0-4 Antworten richtig sein können. 1. Welche der nachfolgenden Aussagen bezüglich des Krankheitsbildes der Schizophrenie sind zutreffend? a. Das Erkrankungsrisiko während der Lebenszeit liegt bei ca. 15%. b. Schizophrenien kommen weltweit in ähnlicher Häufigkeit vor. c. Imperative Stimmen sind ein wichtiger Risikofaktor für Delinquenz bei schizophrenen Patienten. d. Schizophrene Patienten weisen fast nie einen missbräuchlichen Konsum von psychotropen Substanzen (Alkohol, (illegale) Drogen) auf. 2. Welche Aussagen treffen auf die Psychopathologie zu? a. Die Psychopathologie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie. b. Die Psychopathologie ist die Lehre von gesunden seelischen Erscheinungen. c. Die Diagnose ist genaue Zuordnung von psychopathologischen Befunden (Symptomen) zu einem Krankheitsbegriff. d. Die Psychopathologie beschreibt das (krankhaft) veränderte Gefühlsleben und Verhalten eines Menschen in seinen seelischen, sozialen und biologischen Bezügen. 3. Welche der folgenden Aussagen treffen auf den Zusammenhang zwischen Schizophrenie und Delinquenz zu? a. Schizophrenie ist kein Risikofaktor für Delinquenz. b. Schizophrene Straftäter werden weniger häufig rückfällig als persönlichkeitsgestörte Straftäter. c. Jeder zweite Gewalt- oder Sexualstraftäter erfüllt die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung. d. Schizophrene Straftäter sind in der Regel unbehandelbar. 4. Welche der folgenden Aussagen treffen auf den familiären Hintergrund von Gewalt- und Sexualstraftätern zu? a. 75% der Straftäter stammen aus Familien mit kriminellem Hintergrund. b. Die Mehrheit der Gewalt- oder Sexualstraftäter sind bei ihren Eltern (und nicht im Heim) aufgewachsen. c. Sexualstraftäter zeichnen sich in der Regel durch eine sehr konflikthafte Beziehung zur Mutter aus. d. Die meisten Gewaltstraftäter wurden von ihren Geschwistern misshandelt. 5. Welche der folgenden Aussagen treffen auf den Zivilstand von Gewalt- und Sexualstraftätern zu? a. Verheiratete Straftäter werden weniger häufig rückfällig. b. Gewalt- und Sexualstraftäter sind weniger häufig verheiratet als die Normalbevölkerung. c. Jeder Vierte Straftäter war zum Deliktzeitpunkt verwitwet. d. Gewalt- oder Sexualstraftäter weisen bezüglich Zivilstand keine Besonderheiten gegenüber der Normalbevölkerung auf. 1

6. Welche der folgenden Aussagen treffen auf die Erwerbstätigkeit von Gewalt- und Sexualstraftätern zu? a. Im Vergleich zur Normalbevölkerung, unterscheidet sich der Anteil der Erwerbstätigen nicht. b. Der Anteil der IV-Bezüger ist in der Population der Gewalt- oder Sexualstraftäter auffallend hoch. c. Jeder Dritte Gewalt- oder Sexualstraftäter ist zum Deliktzeitpunkt arbeitslos gemeldet. d. Die Mehrheit der Gewalt- oder Sexualstraftäter beziehen Sozialhilfe. 7. Welche der folgenden Aussagen treffen auf Risk-Assessment zu? a. Empirische Studien haben gezeigt, dass erfahrene Psychiater auf die Anwendung eines standardisierten Risk-Assessment Instrumentes verzichten können, um zu einer genauen Risiko-Einschätzung zu kommen. b. Risk-Assessment Instrumente braucht man nur bei Sexualstraftätern. c. Unter einer intuitiven Methode versteht man ein möglichst spontanes, wenig verzerrtes Statement zum Rückfallrisiko. d. Aktuarische Risk-Assessment Instrumente schneiden in den meisten Validierungsstudien am besten ab. 8. Unter einem validen Risk-Assessment versteht man: a. Dass man das, was der Test zu messen vorgibt, auch misst. b. Dass ein Test besonders messgenau ist. c. Dass ein Test auf verschieden Populationen übertragen werden kann. d. Dass man Normwerte aus der Normalbevölkerung für die Bestimmung des Rückfallrisikos zur Verfügung hat. 9. Welche der folgenden Aussagen treffen auf den VRAG zu? a. Der VRAG wurde insbesondere zur Schätzung des Rückfallrisikos von Eingentumsdelinquenten entwickelt. b. Der VRAG-Summenwert kann nach einer logarithmischen Transformation in Risikokategorien überführt werden. c. Der VRAG darf bei Sexualstraftätern angewendet werden. d. Der VRAG berücksichtigt unter anderem Informationen zur Psychopathie. 10. Welche der folgenden Aussagen treffen auf die Psychopathie zu? a. Das Ausmass der Psychopathie wird mit der PCL-R gemessen. b. Psychopathie ist eine psychiatrische Diagnose und wird in den einschlägigen Klassifikationssystemen (z.b. ICD-10) als Persönlichkeitsstörung aufgeführt. c. Die Psychopathie ist medikamentös gut behandelbar. d. Hohe Ausprägungen von psychopathischen Persönlichkeitseigenschaften finden sich nur bei Gewalt- und Sexualstraftätern. 11. Welche der folgenden Aussagen treffen auf die PCL-R zu? a. In der Schweiz haben Gewalt- und Sexualstraftäter in der Regel einen PCL-R Score von über 35. b. Die PCL-R gilt als valides Risk-Assessment Instrument. c. Oberflächlicher Charme ist ein Item der PCL-R. d. Der PCL-R score ist bei Pädosexuellen besonders hoch. 2

12. Psychische Störungen: Welche Aussagen sind richtig? a. Das Risiko von Gewaltstraftaten durch schizophrene Patienten ist gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht. b. das Risiko von Gewaltdelikten ist bei jungen Erwachsenen höher als bei 50jährigen. c. Männer und Frauen begehen in etwa gleich häufig Gewaltstraftaten. d. Psychische Störungen sind in ihrer Allgemeinheit nicht mit einem erhöhten Delinquenzrisiko verbunden. 13. Einsichtsfähigkeit: Welche Aussagen sind richtig? a. Einsichtsfähigkeit bedeutet, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. b. Liegt eine hirnorganische Erkrankung vor, so ist die Einsichtsfähigkeit stets herabgesetzt. c. Wahnsymptome können die Einsichtsfähigkeit aufheben. d. Wenn ein Täter nicht einsieht, dass er falsch gehandelt hat, ist die Einsichtsfähigkeit vermindert. 14. Schuldfähigkeit: Welche Aussagen sind richtig? a. Wenn eine schwerwiegende psychische Störung vorliegt, muss der Zusammenhang zwischen Diagnose und Tat nicht mehr abgeklärt werden. b. Merkmale wie die Ankündigung der Tat oder ein komplexer Tatablauf in Etappen sprechen gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. c. Wenn sich der Täter nicht an das Delikt erinnern kann, ist die Schuldfähigkeit vermindert. d. Es ist Aufgabe des Gutachters, die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten zu überprüfen. 15. Alkohol: Welche Aussagen sind richtig? a. Wenn der Täter bei Tatbegehung einen Alkoholspiegel von über 2 Promille aufgewiesen hat, besteht automatisch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. b. Die Alkoholtoleranz eines Menschen ist u.a. davon abhängig, wie viel er zu trinken gewohnt ist. c. Der Schweregrad eines Alkoholrauschs kann anhand von Zeugenaussagen zu neurologischen Symptome (Gang-, Standschwierigkeiten, lallen) beurteilt werden. d. Der Schweregrad eines Rauschzustands lässt sich nur anhand der Angaben des Täters verlässlich rekonstruieren. 3

2. Teil: Kinder- und Jugendpsychiatrie Pro Frage gibt es vier Antwortmöglichkeiten, wobei 0-4 Antworten richtig sein können. 1. Nach dem Schweizerischen Jugendstrafrecht a. werden überwiegend männliche Jugendliche abgeurteilt. b. kommen überwiegend Bagatelldelikte zur Aburteilung. c. werden die Strafverfolgung, die Verurteilung und der Strafvollzug bei minderschweren Delikten nur durch eine Instanz vollzogen. d. kommen der Rückfallsvermeidung und der Integration des straffälligen Jugendlichen in unsere Gesellschaft eine primäre Rolle zu. 2. Die forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie a. ist zuständig für die Ausarbeitung von Abklärungen und Gutachten im Rahmen von Strafverfahren. b. versorgt konsiliarärztlich die Institutionen der Justiz. c. bietet Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des Massnahmevollzugs an. d. sorgt dafür, dass kinder- und jugendpsychiatrisches/-psychologisches Wissen in der Strafverfolgung und im Strafmassnahmenvollzug Berücksichtigung findet. 3. Eine Beobachtung und Begutachtung gemäss Artikel 9 JStG wird in Auftrag gegeben, a. wenn es Probleme in der Schule gibt. b. wenn eine Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung angezeigt erscheint. c. wenn ernsthafter Anlass besteht, an der physischen Gesundheit des straffällig gewordenen Jugendlichen zu zweifeln. d. wenn eine Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung angezeigt erscheint. 4. Bei einer strafrechtlichen Begutachtung a. kann auf eine Aktenanalyse verzichtet werden. b. muss immer eine Persönlichkeitsabklärung des Täters durchgeführt werden. c. muss mit dem familiären Umfeld Kontakt aufgenommen werden. d. geht es nicht um die Analyse der Tatumstände und der Straftat. 5. Für die Prognose minderjähriger Gewalttäter a. sind biologische Faktoren irrelevant. b. ist die Anzahl der Risikofaktoren wichtiger als deren Art. c. spielen der Hergang, die Motive und der Ablauf der Tat eine untergeordnete Rolle. d. ist die Analyse der Motive, die zur Straftat führten, wesentlich. 6. Inhaftierte Jugendliche haben im Vergleich zu Jugendlichen aus der Allgemeinbevölkerung a. häufiger eine psychiatrische Störung. b. ein niedrigeres Risiko für Selbstmord und selbstverletzendes Verhalten c. höhere Raten an Verhaltensstörungen, aber auch depressiven und Angststörungen. d. häufiger traumatische Ereignisse, Missbrauch und Vernachlässigung in ihrer Biographie. 4

7. Optimale forensisch - jugendpsychiatrische Versorgung im Gefängnis bietet den Jugendlichen a. Unterstützung in vollzugsrelevanten Alltagsproblemen. b. Psychoedukation zu Störungen und damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten. c. psychopharmakologische Behandlung. d. deliktorientierte Therapie. 8. Der Jugendstrafvollzug in der Schweiz a. dauert maximal bis zum 25. Lebensjahr an. b. ist kantonsübergreifend einheitlich geregelt. c. ist grundsätzlich auf Schutz und Erziehung, unter besonderer Beachtung der Lebens- und Familienverhältnisse und der Entwicklung der Persönlichkeit, ausgerichtet. d. wird in den Gefängnissen vollzogen. 9. Bei forensischen Therapien werden folgende Prinzipien betreffend Effektivität verfolgt a. das Risikoprinzip (risk principle). b. das Gefährlichkeitsprinzip (danger principle). c. das Bedürfnisprinzip (needs principle). d. das Ansprechbarkeitsprinzip (responsivity principle). 10. Zu Beginn einer jeden deliktorientierten Therapie mit Minderjährigen steht a. die Festlegung der Faktoren, die zur Anlasstat (Tat, weswegen der Klient in Therapie ist) geführt haben. b. die Bestimmung deliktrelevanter äusserer Faktoren (Tatörtlichkeit, Tatzeit, involvierte Personen, usw.). c. der Einbezug der Eltern. d. das Training sozialer Kompetenzen. 11. In einer deliktorientierten Therapie ist die Festlegung und Diskussion von Risikosituationen/-konstellationen von zentraler Bedeutung. Diese a. sind für jeden Tatverdächtigen individuell zu definieren. b. sind innerhalb von Deliktskategorien (Sexual-, Vermögens, Körperverletzung usw.) für alle Tatverdächtigen gleich. c. beinhalten ausschliesslich äussere Aspekte (Tatörtlichkeit, Tatzeit, involvierte Personen, usw.). d. sind wichtig, damit der Klient lernt zu erkennen, wann er in Gefahr ist, ein Delikt zu begehen. 12. In Bezug auf die Entwicklung von Aggression und Gewalt a. wird von einem Zusammenspiel von biologischen und Umweltfaktoren ausgegangen. b. werden nach Terrie E. Moffitt ein persistierender und ein jugendphasischer Delinquenztyp unterschieden. c. sind hyperaktive Kinder mehr gefährdet. d. spielen protektive Faktoren nie eine Rolle. 5

13. In der Diagnostik von jugendlichen Gewaltstraftätern a. müssen Tathergang und Motive des Jugendlichen analysiert werden. b. müssen dessen Einstellungen gegenüber gesellschaftlichen Werten und Normen exploriert werden. c. werden die Eltern in der Regel miteinbezogen. d. braucht es die Kenntnis der jugendanwaltschaftlichen Akten nicht. 14. Die Zürcher Studie zeigt, dass Minderjährige, welche Sexualdelikte begangen haben, a. in ca. 40% der Fälle erneut mit einem Sexualdelikt rückfällig werden. b. bei der Tatbegehung im Durchschnitt älter als jugendliche Straftäter ohne Sexualdelikte sind. c. zu mehr als 30% in der Vergangenheit auch nicht-sexuelle Delikte begangen haben. d. sich bezüglich der Tat- und Opfermerkmalen nur geringfügig voneinander unterscheiden. 15. Gutachten über minderjährige Sexualstraftäter zeigen, dass a. 20-30% der Minderjährigen pädophile oder andere sexuelle deviante Neigungen aufweisen. b. im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen vermehrt soziale Probleme oder soziale Reifungsdefizite vorkommen. c. im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen vermehrt Aufmerksamkeitsstörungen und Störungen des Sozialverhaltens vorkommen. d. 50% der Jugendlichen als nicht behandelbar eingeschätzt werden. 6