Personalverordnung (PV)



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Transkript:

314.1b EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Personalverordnung (PV) vom 17. April 2002 Änderungen bis und mit 12. Dezember 2012 erfasst.

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Inhaltsverzeichnis (Die Querverweise in Klammern beziehen sich auf das Personalreglement) 1. Allgemeine Bestimmungen... 8 2. Das Angestelltenverhältnis... 9 2.1 Vorgehen bei der Besetzung freier Stellen... 9 2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen... 10 2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin... 11 2.4 Umplatzierung von Angestellten... 11 3. Rechte der Angestellten... 12 3.1 Lohn... 12 3.1.1 Allgemeines... 12 3.1.2 Grundlohn... 13 3.1.3 Zulagen (PR Art. 33-36)... 15 3.1.4 Prämien (PR Art. 37-41)... 20 3.2 Auslagenersatz (PR Art. 42)... 22 3.2.1 Grundsatz... 22 3.2.2 Fahrkosten... 23 3.2.3 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung... 24 3.2.4 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung... 25 3.2.5 Weiterer Kostenersatz... 25 2 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b 3.2.6 Sitzungsgelder... 26 3.3 Besondere Leistungen der Gesamtkirchgemeinde (PR Art. 43)... 26 3.3.1 Dienstwohnungen (PR Art. 43)... 26 3.3.2 Fahrzeugabstellplätze (PR Art. 43)... 27 3.3.3 Einrichtungen und Dienstfahrzeuge (PR Art. 43)... 27 3.3.4 Uniformen und Dienstkleider, Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände (PR Art. 43)... 28 3.3.5 Beiträge an Personalveranstaltungen... 29 3.4 Weiterausrichtung des Lohns bei Arbeitsverhinderung (PR Art. 44-49).. 29 3.4.1 Allgemeines... 29 3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit (PR Art. 44, 45)... 29 3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft (PR Art. 46)... 30 3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten (PR Art. 47)... 31 3.4.4 Leistungen bei Tod (PR Art. 48)... 32 3.5. Abfindung (PR Art. 50)... 33 3.6 Weitere Rechte... 33 3.6.1 Ferien (PR Art. 51)... 33 3.6.2 Urlaub (PR Art. 52)... 35 3.6.3 Arbeitsfreie Tage... 38 3.6.4 Schlichtungsverfahren und Streikrecht (PR Art. 56a)... 39 4. Pflichten der Angestellten... 40 3 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 4.1 Arbeitszeit (PR Art. 58)... 40 4.1.1 Dauer der Arbeitszeit (PR Art. 58)... 40 4.1.2 Fixe Arbeitszeit (PR Art. 58)... 40 4.1.3 Flexible Arbeitszeit (PR Art. 58)... 41 4.1.4 Zeiterfassung (PR Art. 58)... 43 4.1.5 Teilzeitarbeit (PR Art. 58)... 44 4.2 Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt, Vertretung der Gesamtkirchgemeinde (PR Art. 63)... 45 4.2.1 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt (PR Art. 63)... 45 4.2.2 Vertretung in andern Institutionen (PR Art. 63)... 46 4.3 Geschenkannahmeverbot (PR Art. 64)... 47 4.4 Ärztliche Untersuchung (PR Art. 65)... 48 5. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten... 49 5.1 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit (PR Art. 70)... 49 6. Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis... 50 6.1 Aus- und Weiterbildung (PR Art. 77)... 50 5.2 Personalbeurteilung (PR Art. 78)... 52 5.3 Vorsorge und Versicherungen (PR Art. 79-81)... 54 5.3.1 Berufliche Vorsorge; Abgangsentschädigung (PR Art. 79)... 54 5.3.2 Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten (PR Art. 80)... 54 4 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b 7. Mitwirkung... 55 7.1 Personalausschüsse (PR Art. 84)... 55 7.2 Personalverbände (PR Art. 85)... 56 8. Zuständigkeiten und Verfahren... 57 8.1 Zuständigkeiten im Allgemeinen (PR Art. 86-89)... 57 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 59 Anhang I... 61 Berechnung der Stellenpunkte (Art. 3 PV)... 61 Anhang II... 62 Festsetzung der Anfangslöhne (Art. 14 PV)... 62 1. Instrumente und Unterlagen... 62 2. Grundsatz für die Festsetzung des Anfangslohns... 62 3. Anrechnung von Alter und Erfahrung... 62 4. Arbeitsmarktlage... 63 Anhang III... 64 Pauschalzulagen (Art. 23 PV)... 64 Anhang IV... 65 Kostenersatz (Art. 42 ff. PV)... 65 1. Allgemeiner Kostenersatz... 65 1.1 Fahrkostenersatz (Art. 43 PV)... 65 5 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 1.2 Kostenersatz für auswärtige Verpflegung (Art. 47 PV)... 65 1.3 Kostenersatz für auswärtige Übernachtung (Art. 48 PV)... 66 2. Spezieller Kostenersatz... 66 2.1 Pauschaler Fahrkostenersatz... 66 2.2 Kostenbeitrag an elektronische Geräte (Art. 49 Abs. 3 PV)... 66 Anhang V... 67 Nebenkosten / Dienstwohnungen (Art. 51 PV)... 67 Dienstwohnungsentgelt... 67 Anhang VI... 68 Entschädigung für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen (Art. 52 PV)... 68 1. Abstellplätze für Personenwagen... 68 2. Abstellplätze für Motorräder... 68 3. Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder... 69 Anhang VII... 70 Entschädigung für die Benützung von Einrichtungen (Art. 53 ff. PV)... 70 Anhang VIII... 71 Berufs- und Dienstkleider (Art. 58 PV)... 71 Anhang IX... 72 Verschiedene Sozialleistungen und -abzüge... 72 6 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b 1. Kostenbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Lohnfortzahlung (Art. 66 PV)... 72 2. Prämienanteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Versicherung gegen Nicht-Berufsunfälle (Art. 129 PV)... 72 3. Sterbegeld (Art. 72 PV)... 72 7 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Personalverordnung Der Kleine Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern, gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 des Personalreglements der Evangelischreformierten Gesamtkirchgemeinde Bern vom 20. Dezember 2001, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Grundsätze der Aufbauorganisation Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen Stellenpunkte Art. 1 (PR Art. 1) Der Kleine Kirchenrat legt die Grundsätze der Aufbauorganisation fest. 2 Leitende Angestellte sind solche der obersten Kaderstufen. Üben Angestellte die Stellvertretung von Abteilungsleiterinnen und -leitern aus, sind sie leitenden Angestellten gleichgestellt. Art. 2 1 Die Gesundheitsschutzbestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 1 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 6, 25 und 36a ArG) gelten für alle Angestellten. Die Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer gelten sinngemäss. 2 Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes 2 gelten für die Angestellten jener Dienststellen, die dem Gesetz unterstellt sind. Art. 3 (PR Art. 4 ) 1 Grundlagen für die Umrechnung von Stellenprozenten in Stellenpunkte bilden der Stellenplan gemäss Voranschlag für das Jahr 2002 bzw. die Lohnskala der Stadt Bern für das Jahr 2000. Die Beschlüsse zuständiger Organe betreffend die Zuteilung von Stellenprozenten bzw. Stellenpunkten bleiben vorbehalten. 2 In Stellenpunkten festgelegt werden die Stellen der Kirchgemeinden für die Personalgruppen - Chorleiter/in, - Organist/in, - Sekretär/in, Koordinator/in, Administrator/in, - Sigrist/in bzw. Hauswart/in, - Sozial-diakonische Mitarbeitende. 1 Arbeitsgesetz (ArG); SR 822.11 2 SR 822.11 8 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b Inhalt der Anstellungsverfügung Privatrechtliche Arbeitsverträge 3 Verändern sich die Kriterien für die Aufschlüsselung der Stellenpunkte auf die Kirchgemeinden erheblich (Anzahl Zentren, Kirchenglieder), so passt der Kleine Kirchenrat den Verteilschlüssel für die Stellenpunkte nach Anhörung der Kirchgemeinden an. Art. 4 (PR Art. 5) Die von der Anstellungsinstanz (Art. 87 PR) erlassene Anstellungsverfügung enthält mindestens: a) die Personalien der angestellten Person; b) die Art des Dienstverhältnisses (provisorisch oder definitiv); c) die Stellenbezeichnung und die organisatorische Eingliederung; d) die Stelleneinreihung; e) den Beschäftigungsgrad mit der wöchentlichen Arbeitsstundenzahl; f) die Einstufung und den Anfangslohn; g) das Eintrittsdatum und den Arbeitsort (Adresse); h) den Hinweis auf die anwendbaren personalrechtlichen Bestimmungen (Beilagen zur Anstellungsverfügung); i) die Bezeichnung und die Unterschrift der Anstellungsinstanz. Art. 5 (PR Art. 6) 1 Der Kleine Kirchenrat erlässt Allgemeine Vertragsbedingungen für den Abschluss von privatrechtlichen Arbeitsverträgen. 2 Bevor die Anstellungsinstanz einen Vertrag abschliesst, ist die Stellungnahme des Kirchmeieramtes einzuholen. 2. Das Angestelltenverhältnis 2.1 Vorgehen bei der Besetzung freier Stellen Vorprüfung Art. 6 (PR Art. 9) 1 Die Linieninstanzen prüfen, ob frei gewordene oder neu geschaffene Stellen wieder und in vollem Umfang zu besetzen sind. 2 Ist eine Stellenbesetzung notwendig, legen sie das Anforderungsprofil der Stelle fest und prüfen, ob eine Stellenteilung möglich ist. 9 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Einbezug umzuplatzierender Angestellter Art. 7 (PR Art. 9 und 60) 1 Die Linieninstanzen melden umzuplatzierende Angestellte und freie Stellen unmittelbar nach dem Entscheid über die Besetzung gemäss Artikel 6 dem Kirchmeieramt. 2 Das Kirchmeieramt prüft laufend, ob geeignete, zumutbare Stellen für umzuplatzierende Angestellte vorhanden sind. Es fordert diese Personen gegebenenfalls auf, spätestens innert Wochenfrist eine Bewerbung bei der zuständigen Anstellungsinstanz einzureichen. 3 Eine Stelle ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Fähigkeiten und die bisherigen Tätigkeiten der umzuplatzierenden Person werden angemessen berücksichtigt und b) der neue Grundlohn darf bei einer tieferen Stelleneinreihung oder einer Reduktion des Beschäftigungsgrads in der Regel höchstens um folgende Prozentsätze unter dem bisherigen Grundlohn liegen: - Grundlohn bis 65 000 Franken bei Vollzeitarbeit 3 Prozent; - Grundlohn von 65 001 bis 85 000 Franken bei Vollzeitarbeit 6 Prozent; - Grundlohn von 85 001 bis 110 000 Franken bei Vollzeitarbeit 9 Prozent; - Grundlohn von 110 001 bis 140 000 Franken bei Vollzeitarbeit 12 Prozent; - Grundlohn ab 140 001 Franken bei Vollzeitarbeit 15 Prozent. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist Rechnung zu tragen, insbesondere dem Lebens- und Dienstalter, dem Beschäftigungsgrad sowie den Familienverhältnissen. 2.2 Spezielle Anstellungsvoraussetzungen Konfessionszugehörigkeit, Bürgerrecht Art. 8 (PR Art. 10) 1 In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz vom Erfordernis der Landeskirchenzugehörigkeit als Anstellungsvoraussetzung absehen. Die Begründung ist bei der Anstellung im Protokoll festzuhalten. 3 3 Eingefügt am 17.12.2008 10 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b Wohnsitzpflicht 2 Der Kirchmeier bzw. die Kirchmeierin und die Katecheten und Katechetinnen haben der Evangelisch-reformierten Landeskirche anzugehören. 4 3 Mit Personen ohne Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung kann ein Angestelltenverhältnis begründet werden, sofern sie über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen. Art. 9 (PR Art. 12) Für folgende Stellen bildet die Wohnsitzpflicht in folgendem Umfang Anstellungsvoraussetzung: a) Wohnsitzpflicht am Arbeitsort: Stellen, deren Inhaberinnen und Inhaber aus dienstlichen Gründen am Arbeitsort wohnen müssen (Stellen mit Dienstwohnungspflicht); b) Wohnsitzpflicht in einem umschriebenen Gebiet: Wohnsitznahme im Gebiet der Französischen Kirchgemeinde Bern ist bedingt für Stellen, die aus dienstlichen Gründen besondere Einsatzbereitschaft der Inhaberinnen und Inhaber, namentlich jener der Abteilung Bau und Liegenschaften, erfordern. 2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin Mahnung Art. 10 (PR Art. 20 Abs. 2 ) 1 Mahnungen müssen folgende Elemente enthalten: a) Beanstandung des Ungenügens in Leistung oder Verhalten; b) Fristsetzung zur Verbesserung mit Zielen; c) Hinweis auf eine mögliche Entlassung. 2 Als Mahnung gilt auch eine ungenügend ausgefallene Personalbeurteilung, sofern diese die Elemente gemäss Absatz 1 und den Hinweis enthält, dass die Beurteilung gleichzeitig als Mahnung gelte. 2.4 Umplatzierung von Angestellten Lohnanpassung Art. 11 (PR Art. 60) 1 Bei unverschuldeten Umplatzierungen kürzt die zuständige Instanz nach Ablauf der Übergangsfrist von Artikel 60 Absatz 3 PR den Lohn jährlich um 2 Lohnstufen der neuen Lohnklasse, bis er der neuen Stelle entspricht. 4 Fassung vom 17.12.2008 11 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 2 Ein Härtefall gemäss Artikel 60 Absatz 3 PR liegt vor, wenn die Betroffenen gegenüber der zuständigen Instanz nachweisen, dass die Lohnkürzung sie in eine finanzielle Notlage bringt. 3 Bei verschuldeten Umplatzierungen (Versetzungen) wird der Lohn ohne zeitliche Abstufung so weit gekürzt, als er ausserhalb des Einstufungsrahmens für die neue Stelle gemäss Artikel 19 liegt. 3. Rechte der Angestellten 3.1 Lohn 3.1.1 Allgemeines Lohnauszahlung Lohnberechnung Art. 12 (PR Art. 27) 1 Die Lohnauszahlung erfolgt auf folgende Zeitpunkte: a) Grundlohn, Sozialzulagen und pauschale Lohnbestandteile: Januar bis November auf den 25., Dezember auf den 20. des Monats. Fällt dieser Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Lohnauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag; b) Lohnbestandteile, für die eine Abrechnungspflicht besteht, spätestens 60 Tage nach der Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung; c) Treueprämie: mit dem Lohn des Monats, in dem der Anspruch entsteht. 2 Angestellte erhalten monatlich eine Lohnabrechnung. Ändert der Lohn gegenüber dem Vormonat nicht, kann auf das Zustellen der Abrechnung verzichtet werden. Art. 13 (PR Art. 27) 1 Treten Angestellte während eines Monats ein oder aus, wird ihnen der Lohn anteilmässig ausgerichtet. Dabei werden sämtliche Kalendertage vom ersten bis zum letzten Arbeitstag gezählt und ins Verhältnis zum jeweiligen Kalendermonat gesetzt. 2 In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnabzug für einzelne Tage oder Stunden nach der entsprechenden Jahresstundenzahl berechnet. 12 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b Lohnabzug für Beiträge 3 Das Kirchmeieramt erlässt Weisungen über die Lohnberechnung in Sonderfällen. Art. 14 (PR Art. 27) 1 Angestellte haben die Möglichkeit, sich ihre ordentlichen Beiträge an Personalveranstaltungen, verwaltungsinterne Vereine und Personalausschüsse vom Lohn abziehen zu lassen. 2 Ist ein Abzug nur mit grossem technischem oder administrativem Mehraufwand möglich, kann der Kleine Kirchenrat die Abzugsmöglichkeit einschränken oder ausschliessen. 3.1.2 Grundlohn Einreihung der Stellen Funktionsbewertung Einreihungsverfahren Verordnung / Stellenbe- Art. 15 1 (PR Art. 29) Die Stellen werden vom Kleinen Kirchenrat in der Regel 2, 3 oder 4 Lohnklassen zugeordnet. 2 Die unteren beiden Klassen bzw. die untere Klasse bilden die Erfahrungsklassen. Die nächsthöhere Klasse bildet die Zielklasse. Lässt die Einreihungsbandbreite eine weitere Lohnklasse zu, bildet diese die Leistungsklasse. Art. 16 1 (PR Art. 29) Für die Funktionsbewertung (individuelle Stelleneinreihung) hält sich der Kleine Kirchenrat bei vergleichbaren Verhältnissen in der Regel an den vom Gemeinderat der Stadt Bern festgelegten Einreihungsplan mit Richtfunktionsumschreibungen. Im Übrigen stützt sich die Funktionsbewertung ab a) auf die Stellenbeschreibung; b) auf die Verordnung (PR Art. 2 Abs. 4); c) auf das Organigramm; d) auf den Stellenplan der Kirchgemeinden und des Kirchmeieramtes. 2 Massgebende Kriterien für die Funktionsbewertung sind die aus der Stellenbeschreibung fliessenden Angaben über Aufgaben, Anforderungen, Verantwortung und Selbständigkeit. Art. 17 1 (PR Art. 29) Die Linieninstanz sorgt für die Aufnahme und Anpassung der Stellenbeschreibung. 2 Angestellte können von sich aus auf dem Dienstweg zuhanden der Wahlinstanz ein begründetes Gesuch um Überprüfung der Einreihung stellen. Art. 18 1 Die Verordnung bzw. die Stellenbeschreibung enthält die für die Stelle massgebenden Angaben, insbesondere über 13 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) schreibung Einstufung und Anfangslohn Aufstieg und Leistungsanerkennung Verfahren bei Klassenanstieg und Leistungsan- a) Zielsetzung der Stelle; b) Art und Umfang der Aufgaben; c) Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung; d) Sach- und Führungsverantwortung; e) Selbständigkeit. 2 Die Linieninstanz sorgt dafür, dass die Angestellten die entsprechende Verordnung zusammen mit der Stellenbeschreibung erhalten. Art. 19 (PR Art. 30) 1 Angestellte werden bei Stellenantritt in der Regel im Rahmen der untersten Klasse der Stelleneinreihung eingestuft. 2 Sie können in eine höhere Klasse der Stelleneinreihung eingestuft werden, wenn Facherfahrung, Leistungsausweise, Lebensalter oder die Arbeitsmarktlage dies rechtfertigen. Erfahrung in Betreuungs- und Haushaltaufgaben sowie andere ausserberuflich erworbene Qualifikationen und Erfahrungen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Sie können vorübergehend tiefer eingestuft werden, wenn sie die Anforderungen der entsprechenden Stelle noch nicht oder erst teilweise erfüllen. 4 Die Anstellungsinstanz sorgt für die korrekte Einstufung der Angestellten im Rahmen der Stelleneinreihung. Sie unterbreitet Zweifels- und Sonderfälle dem Kirchmeieramt zur Stellungnahme. 5 Der Kleine Kirchenrat erlässt im Anhang II zu dieser Verordnung Richtlinien über den Anfangslohn. Art. 20 (PR Art. 31-32a) 1 Grundlage für Stufen- und Klassenanstieg sowie Leistungsanerkennung bilden die Ergebnisse der Personalbeurteilung (Leistung und Verhalten). Die Beurteilung soll nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. 2 Für Zeitpunkt und Höhe der Leistungsanerkennung sind in erster Linie Leistung und Verhalten der betroffenen Angestellten massgebend, wobei die bisherige Lohnentwicklung und die interne Lohngerechtigkeit mit zu berücksichtigen sind. 3 Der Kleine Kirchenrat kann für die Leistungsanerkennung Quoten festlegen. Art. 21 (PR Art. 31, 32) 1 Angestellte, deren Leistung und Verhalten den Anforderungen entsprechen, können in der Regel 14 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b erkennung frühestens 3 Jahre nach Erreichung des Klassen-Maximums in die nächsthöhere Erfahrungs- oder in die Zielklasse befördert werden. Die Anstellungsinstanz unterbreitet alle Anträge auf Lohnanstieg und Leistungsanerkennung dem Kirchmeieramt. Dieses leitet die Anträge mit dem Ergebnis der Vorprüfung an die Anstellungsinstanz zurück. 2 Bei Angestellten, deren Leistung oder Verhalten den Anforderungen nicht entspricht, kann die Mindestfrist von 3 Jahren verlängert oder auf eine Beförderung bis zur verlangten Verbesserung verzichtet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Entlassung. Wo Entscheide in die Zuständigkeit des Kleinen Kirchenrates fallen, unterbreitet das Kirchmeieramt die Anträge dem Kleinen Kirchenrat. 3 Der Aufstieg in die Leistungsklasse setzt Leistung und Verhalten voraus, welche die Anforderungen übertreffen. Er erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres. Anträge auf Lohnanstieg (Art. 31 PR) können listenweise gestellt werden. Anträge auf Anstieg in die nächsthöhere Lohnklasse innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen (Art. 31 Abs. 4 PR) und Anträge auf Leistungsanerkennung durch Beförderung in die höhere Erfahrungsklasse, die Zielklasse oder die Leistungsklasse (Art. 32 Abs. 1 Bst. b PR) sind mit Beförderungsantrag einzeln zu begründen. 4 Anträge auf Leistungsanerkennung durch Gewährung zusätzlicher Lohnstufen innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a PR) sowie innerhalb der Leistungsklasse (Art. 32 Abs. 1 Bst. c PR) können listenweise gestellt werden. Die Erfüllung der Leistungs- und Verhaltensanforderungen ist nachzuweisen. 3.1.3 Zulagen (PR Art. 33-36) Anspruch auf Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen Art. 22 1 Besondere Arbeitsbedingungen sind Erschwernisse der Arbeit durch speziellen zeitlichen Arbeitseinsatz oder durch ausgeprägte Unannehmlichkeiten. 2 Wer besonderen Arbeitsbedingungen unterworfen ist, die weder bei der Stelleneinreihung noch sonstwie berücksichtigt sind, hat einen Abgeltungsanspruch. Die Abgeltung erfolgt durch Zulagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. 3 Keinen Anspruch auf Zulagen hat, wer Überstundenarbeit leistet. Ausgenommen ist die Pauschalzulage, auf die auch bei 15 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Art der Zulage; Zulagenberechtigte Überstundenarbeit Überstundenarbeit Anspruch besteht. Art. 23 (PR Art. 33) 1 Als Zulagen werden Pauschalzulagen ausgerichtet. Pauschalzulagen sind nicht durch die Pensionskasse versicherbar. 2 Anspruch auf die Ausrichtung von Pauschalzulagen besteht für alle mit der Arbeit als Sigrist bzw. Sigristin oder Hauswart bzw. Hauswartin verbundenen Arbeits- und Präsenzbelastungen, welche die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. 3 Die Höhe der Pauschalzulage richtet sich nach dem Ausmass (Intensität und Dauer) der Erschwernisse. 4 Der Kleine Kirchenrat setzt nach Anhörung der Räte der Kirchgemeinden bzw. des Kirchmeieramtes die Pauschalzulagen für jede Sigristen- bzw. Hauswartsstelle im Rahmen der Ansätze und gemäss den Bestimmungen von Anhang III fest. Der Kleine Kirchenrat entscheidet endgültig. 5 Ändern die besonderen Arbeitsbedingungen oder fallen sie weg, wird die Pauschalzulage auf Beginn des neuen Kalenderjahres hin angepasst. Art. 24 1 (PR Art. 33 Abs. 1) Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeiten kann die Linieninstanz (bzw. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes) Überstundenarbeit anordnen. 2 Keiner Anordnung bedarf es, wenn leitende Angestellte aufgrund ihrer Stellenbeschreibung verpflichtet sind, Überstunden zu leisten. 3 Es ist nicht zulässig, Angestellte - insbesondere Teilzeitarbeit- Leistende - regelmässig zu Überstundenarbeit heranzuziehen. Art. 25 1 Überstundenarbeit liegt vor a) bei fixer Arbeitszeit, wenn im Interesse der Gesamtkirchgemeinde ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit gearbeitet werden muss; b) bei flexibler Arbeitszeit, wenn im Interesse der Gesamtkirchgemeinde an einem arbeitsfreien Tag oder in der arbeitsfreien Zeit ausserhalb der geltenden Betriebszeit (6.30 bis 18.30 Uhr) gearbeitet werden muss. 2 Keine Überstundenarbeit liegt vor a) bei verschobener Arbeitszeit gemäss Stellenbeschreibung oder Verordnung bestimmter Berufsgruppen (wie sozial- 16 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b Ausgleich der Überstundenarbeit Überstundenzuschlag Anspruch auf Stellvertretungszulagen diakonische Mitarbeitende, Sigristen und Sigristinnen, Organisten und Organistinnen etc.). b) bei Ausgleichsarbeit. Ausgleichsarbeit liegt vor, wenn im Hinblick auf die ordentliche oder vereinbarte Kompensation von Zeitabweichungen im Voraus oder Nachhinein mehr gearbeitet wird; c) bei geringfügiger Überschreitung der festgesetzten Arbeitszeit (bis 10 Minuten) pro Tag; d) beim Einsatz ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit, dessen Entschädigung speziell geregelt ist; e) beim Einsatz auf Dienstreisen, soweit dieser innerhalb der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr erfolgt; f) bei zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden, die von Vorgesetzten weder angeordnet noch als Überstunden anerkannt werden. Art. 26 1 (PR Art. 33 Abs. 1) Anerkannte Überstundenarbeit ist in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Über den Zeitpunkt des Ausgleiches verständigen sich die Linieninstanz (bzw. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes) und die betroffenen Angestellten. 2 In der Regel hat die Kompensation innert 3 Monaten, längstens jedoch innert 12 Monaten zu erfolgen. Barvergütungen sind im Nachkreditverfahren durch den Kleinen Kirchenrat zu bewilligen. 3 Leitende Angestellte haben nur für den Anteil Anspruch auf Ausgleich von Überstundenarbeit, welcher 20 Stunden pro Jahr (bei einem 100-Prozent-Pensum) übersteigt. Der Kleine Kirchenrat kann eine angemessene Barvergütung gewähren, wenn leitende Angestellte Überstunden in erheblichem Ausmass leisten. Art. 27 1 (PR Art. 33 Abs. 1) Wird Überstundenarbeit ausnahmsweise in bar abgegolten, ist ein Überstundenzuschlag auszurichten. Dieser beträgt 25 Prozent des auf die Stunde berechneten Jahresgrundlohnes. 2 Leitende Angestellte sowie Sigristen und Sigristinnen und Hauswarte und -wartinnen, die eine Pauschalzulage erhalten, haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Überstundenzuschlages. Art. 28 (PR Art. 33 Abs. 1) 1 Angestellte haben Anspruch auf eine Stellvertretungszulage, wenn sie vorübergehend, jedoch ohne Unterbruch während mehr als einem Monat, die Stellvertretung ihrer Vorgesetzten zu übernehmen haben. 17 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Höhe der Stellvertretungszulagen 2 Angestellte, die im Rahmen der Stellvertretung ihrer Vorgesetzten bedeutende Führungsaufgaben übernehmen müssen, haben Anspruch auf eine dauernde Stellvertretungszulage, sofern die Stellvertretung nicht auf andere Weise abgegolten ist. 3 Kein Anspruch auf eine Stellvertretungszulage besteht, wenn die Stellvertretung a) zu den übrigen Pflichten der betroffenen Angestellten gehört (Stellenbeschreibung); b) auf andere Weise abgegolten wird. Art. 29 (PR Art. 33 Abs. 1) 1 Die Stellvertretungszulage beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit der Stellvertretung 1 bis 3 Lohnstufen der untersten Lohnklasse der Stelle, welche die oder der vertretene Vorgesetzte innehat. 2 Arbeiten stellvertretende oder vertretene Personen teilzeitlich, berechnet sich die Stellvertretungszulage nach folgendem Schlüssel: Betrag der Zulage x Beschäftigungsgrad der stellvertretenden Person x Dauer Beschäftigungsgrad der vertretenen Person Funktionszulage 3 Wird die Stellvertretung mehreren Personen übertragen, darf die Summe der Teilzulagen eine ganze Zulage nicht übersteigen. 4 Die Zulage wird der Teuerung angepasst. Sie ist nicht durch die Pensionskasse versicherbar. 5 Die Höhe der dauernden Stellvertretungszulage wird nach Anhörung der Linieninstanz vom Kleinen Kirchenrat festgelegt. Art. 30 (PR Art. 33 Abs. 1) 1 Angestellte haben Anspruch auf eine Funktionszulage, wenn sie vorübergehend, jedoch ohne Unterbruch während mehr als einem Monat, zusätzlich zu ihren Pflichten Aufgaben zu übernehmen haben, die mit ausgeprägten Mehrbelastungen verbunden sind. 2 Die Höhe der Funktionszulage wird nach Anhörung der Linieninstanz entsprechend den Belastungen vom Kleinen Kirchenrat festgelegt. Die Zulage ist nicht durch die Pensionskasse versicherbar. 3 Haben Angestellte dauernd zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, die mit ausgeprägten Mehrbelastungen verbunden sind, sorgt die Linieninstanz für eine Neuumschreibung der Stellenbeschreibung. 18 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b Sozialzulagen; Grundsatz Familienzulagen; Anspruchsberechtigung Familienzulagen; Anspruchsberechtigung Art. 31 (PR Art. 34-36) 1 Ereignisse, die einen Anspruch auf Sozialzulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, werden im darauf folgenden Monat wirksam. Bei der Geburt von Kindern besteht bereits im Geburtsmonat Anspruch auf Sozialzulagen. 5 2 Die Angestellten haben diese dem Kirchmeieramt sofort zu melden. Art. 32 6 1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen: a) Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht; b) Stiefkinder; c) Pflegekinder; d) Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für den Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. 2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben und sofern: a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht; b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht; c) die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht und d) das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 3 Art. 33 7 1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht oder dem Recht der Gesamtkirchgemeinde, steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; 5 Fassung vom 17.12.2008 6 Fassung vom 17.12.2008 7 Fassung vom 17.12.2008 19 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen. Betreuungszulage; Anspruchskonkurrenz 2 Angestellte haben höchstens Anspruch auf eine ganze ergänzende Familienzulage. Haben mehrere Angestellte Anspruch auf ergänzende Familienzulagen für die gleiche Familie oder den gleichen Haushalt, wird höchstens eine ganze ergänzende Familienzulage ausgerichtet. 3 In der Regel wird die ergänzende Kinderzulage jenen Angestellten ausgerichtet, welche die gesetzlichen Zulagen erhalten. Die anspruchsberechtigten Personen können eine andere Regelung vereinbaren. Art. 34 8 (PR Art. 36) 1 Haben mehrere Angestellte nach der Regelung der Gesamtkirchgemeinde Anspruch auf die Betreuungszulage für die gleichen unterstützten Personen, wird sie aufgeteilt. Dies geschieht zu gleichen Teilen, sofern die Summe der Zulagenansprüche eine ganze Zulage erreicht, sonst entsprechend den ermittelten Teilansprüchen. 2 3.1.4 Prämien (PR Art. 37-41) Umwandlung von Prämien in Freizeit Art. 35 (PR Art. 37 Abs. 3) 1 Angestellte können, sofern der Dienstbetrieb gewährleistet ist, nach folgenden Bestimmungen Prämien in Form von Freizeit beziehen. 2 Von den Prämien dürfen im Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage in Form von Freizeit bezogen werden. Eine ganze oder teilweise Übertragung des Anspruchs auf die der Fälligkeit der Prämie folgenden Jahre ist zulässig. 3 Auf Gesuch von Angestellten entscheidet die Linieninstanz (bzw. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes) über Zeitpunkt und Dauer des Bezuges. Sie berücksichtigt dabei die Wünsche der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, soweit diese mit den dienstlichen Interessen vereinbar sind. 4 Die Umwandlung von Geldprämien in Freizeit erfolgt, mit Ausnahme der Treueprämie, nach folgendem Schlüssel: Summe der Prämienbeträge Stundenansatz persönliche Einreihung = Freizeit in Stunden 8 Fassung vom 17.12.2008 20 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b Treueprämie Leistungsprämie Einreichung von Verbesserungsvorschlägen Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen Entscheid (ohne 13. Monatslohn) 5 Die Umwandlung der Treueprämie in Freizeit erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1 Monatsgrundlohn = Freizeit von 20 Arbeitstagen Art. 36 (PR Art. 38) 1 Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die im Dienst der Gesamtkirchgemeinde zugebrachte Zeit. 2 Unbezahlte Urlaube von mehr als 30 Tagen werden nicht an die Dienstzeit angerechnet. Art. 37 (PR Art. 39) 1 Eine einmalige herausragende Leistung liegt namentlich vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) grosser zeitlicher Einsatz ausserhalb der bezahlten Arbeitszeit; b) ausserordentlicher Einsatz zusätzlich zum eigenen Aufgabengebiet; c) länger dauernde Arbeit unter besonders schwierigen Umweltbedingungen; d) Lösung eines für die Gesamtkirchgemeinde schwierigen Problems dank grossem persönlichem Einsatz. 2 Für die gleiche Leistung darf die Leistungsprämie nicht mit der Prämie für Verbesserungsvorschläge kumuliert werden. Art. 38 (PR Art. 40) 1 Angestellte können Verbesserungsvorschläge schriftlich oder mündlich bei der Linieninstanz (bzw. der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes) einreichen. Wünschen sie, dass ihr Vorschlag anonym behandelt wird, haben sie dies besonders zu vermerken. 2 Der Vorschlag soll die zu seiner Beurteilung erforderlichen Angaben über Art, Zweck und Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen enthalten. Art. 39 (PR Art. 40) Die Linieninstanz (bzw. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes) bearbeitet die eingereichten Vorschläge und nimmt zusätzliche Abklärungen vor und/oder zieht neutrale Sachverständige bei. Art. 40 1 Der Kleine Kirchenrat entscheidet, ob ein Vorschlag angenommen wird. 2 Der Kleine Kirchenrat teilt den Entscheid den betreffenden Angestellten in der Regel innerhalb von 3 Monaten schriftlich mit und begründet das Ergebnis der Begutachtung des Vor- 21 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Prämien für angenommene Verbesserungsvorschläge schlages. 3 Der Kleine Kirchenrat überwacht die Verwirklichung der angenommenen Vorschläge. Art. 41 1 Angenommene Vorschläge werden mit Prämien bedacht, die vom Kleinen Kirchenrat festgesetzt werden. 2 Abgewiesene Vorschläge können mit einer Anerkennungsprämie bedacht werden, wenn sie zur Klärung eines Problems beitragen oder einen grösseren Zeitaufwand bei der Ausarbeitung verursacht haben. 3 Nicht prämienberechtigt sind Vorschläge, die a) bereits geplant oder ausgeführt sind; b) bereits eingereicht und prämiert wurden; c) in den eigenen Aufgabenbereich fallen. 3.2 Auslagenersatz (PR Art. 42) 3.2.1 Grundsatz Art. 42 1 Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der abgerechneten Aufwendungen ersetzt. 2 Auslagen, die sich generell aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, können pauschal ersetzt werden. Pauschalen werden entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Der pauschale Ersatz von Auslagen an bestimmte Angestellte wird im Anhang IV zu dieser Verordnung geregelt. 3 Wo Auslagen durch Pauschalen, Beiträge an Abonnemente oder direkte Bezahlung ganz oder teilweise ersetzt werden, dürfen sie in diesem Umfang nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden. 4 Zuständig für Dienstreisen im Inland ist die Linieninstanz (bzw. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes). Dienstreisen ins Ausland ohne Kostenfolge für die Gesamtkirchgemeinde bedürfen der Genehmigung der Linieninstanz. Erwachsen der Gesamtkirchgemeinde aus Dienstreisen ins Ausland Kosten, bedarf es der Genehmigung des Kleinen Kirchenrates. 22 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b 3.2.2 Fahrkosten Allgemeines Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel Beiträge an Abonnemente Art. 43 (PR Art. 42) 1 Fahrkosten werden vom Dienstort aus berechnet. Dienstfahrten auf Stadtgebiet geben ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Erfolgt die Fahrt ab Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die kürzere Strecke berechnet werden. 2 Für Dienstfahrten oder Dienstreisen werden Angestellten die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt. 3 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirtschaftlich und steht kein Dienstfahrzeug zur Verfügung, dürfen Angestellte mit Bewilligung ihrer Linieninstanz (bzw. der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters des Kirchmeieramtes) Privatfahrzeuge einsetzen; sie erhalten dafür die entsprechenden Fahrkosten gemäss Anhang IV ersetzt. Art. 44 (PR Art. 42) 1 Für Fahrten mit den städtischen Verkehrsbetrieben (BERNMOBIL) werden Angestellten Mehrfahrtenkarten zur Verfügung gestellt, sofern ihnen kein Abonnementsbeitrag ausgerichtet wird. 2 Für Fahrten mit der Bahn werden ihnen die Kosten der ersten Klasse ersetzt, wenn das Ziel ausserhalb eines Umkreises von 100 Kilometern liegt. Andernfalls werden die Kosten für die zweite Klasse ersetzt. 3 Für Flugreisen werden ihnen die Kosten der günstigsten Klasse ersetzt. Art. 45 (PR Art. 42) 1 Angestellten, die so häufig Dienstfahrten unternehmen, dass mit jährlichen Kosten für Mehrfahrtenkarten in Höhe eines Jahresabonnements gerechnet werden muss, werden auf Beschluss der Linieninstanz die Kosten für ein Abonnement folgender Zone ersetzt: a) für Angestellte der Kirchgemeinden: Zone der betreffenden Kirchgemeinde; b) für Angestellte des Kirchmeieramtes: Zone der Gesamtkirchgemeinde. 2 Benützen Angestellte ihr privates Abonnement im Bereich der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Zonen für den dienstlichen Gebrauch, richtet die Gesamtkirchgemeinde keine Beiträge aus. 23 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Fahrkosten für Privatfahrzeuge 3 Angestellten, die so häufig Dienstreisen unternehmen, dass mit jährlichen Fahrkosten in doppelter Höhe des günstigsten Halbtax-Abonnements gerechnet werden muss, werden auf Beschluss der Linieninstanz die entsprechenden Abonnementskosten sowie die Halbpreis-Fahrkarten ersetzt. 4 Benützen Angestellte für den dienstlichen Gebrauch ihr privates Liberoabonnement, richtet die Gesamtkirchgemeinde keine Beiträge aus. Benützen sie ihr privates General- oder Halbtax-Abonnement, werden ihnen auf Beschluss der Linieninstanz jährlich die vollen Fahrkosten bis zum doppelten Betrag des günstigsten Halbtax-Abonnements ersetzt. Diesen Betrag übersteigende Fahrkosten werden zum Halbpreisansatz entschädigt. Art. 46 (PR Art. 42) 1 Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke einsetzen dürfen, erhalten die Kosten für die Fahrzeugbenützung ersetzt. 2 Der Kleine Kirchenrat setzt den Kilometerbeitrag für Personenwagen und Motorräder im Anhang IV zu dieser Verordnung fest. 3 Die Gesamtkirchgemeinde schliesst für den Einsatz von Privatfahrzeugen für dienstliche Zwecke eine Vollkaskoversicherung ab. 3.2.3 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung 24 / 72 Art. 47 (PR Art. 42) 1 Müssen Angestellte auf Anordnung ihrer Vorgesetzten Frühstück, Mittag- oder Nachtessen am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe einnehmen, werden ihnen die Auslagen für auswärtige Verpflegung ersetzt. 2 Müssen sich Angestellte im Rahmen einer Dienstreise morgens vor 6.00 Uhr, mittags zwischen 12.00 und 14.00 Uhr sowie abends nach 20.00 Uhr ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes aufhalten, werden ihnen die Auslagen für auswärtige Verpflegung ersetzt. 3 Müssen Angestellte aus dienstlichen Gründen Dritte einladen, werden ihnen die Auslagen ersetzt, soweit diese im üblichen Rahmen liegen. 4 Kein Anspruch auf Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung besteht, wenn a) der Dienstplan verkürzte oder verschobene Essenspausen

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b vorsieht; b) die Notwendigkeit für auswärtige Verpflegung auf den Wohnort ausserhalb der Stadt zurückzuführen ist; c) die Kosten für die Verpflegung von der Gesamtkirchgemeinde oder von Dritten getragen werden. 5 Der Kleine Kirchenrat setzt die Höhe des Auslagenersatzes für das Frühstück und für eine Hauptmahlzeit im Anhang IV zu dieser Verordnung fest. 3.2.4 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung Art. 48 1 Müssen Angestellte aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die tatsächlichen Auslagen für eine Übernachtung mit Frühstück bis zu einem vom Kleinen Kirchenrat im Anhang IV festgesetzten Höchstbetrag ersetzt. 2 Können Angestellte den Unterkunftsort nicht frei wählen oder reichen die Auslagenansätze nicht aus, kann ihnen die Linieninstanz den Ersatz der Auslagen bis zum vollen Umfang bewilligen. 3.2.5 Weiterer Kostenersatz Telefon Post Telefonanschluss Art. 49 (PR Art. 42) 1 Müssen Angestellte dienstliche Telefongespräche auf eigene Kosten führen, werden ihnen die Gesprächstaxen ersetzt. Müssen sie aus dienstlichen Gründen (namentlich für Pikett- und Alarmeinsatz) dauernd telefonisch erreichbar sein, richtet ihnen die Gesamtkirchgemeinde einen Beitrag an die Kosten ihres privaten Mobiltelefons aus (vgl. Anhang IV, Ziff. 2.2), sofern ihnen kein Diensttelefon zur Verfügung gestellt wird. 2 Müssen Angestellte dienstliche Korrespondenz auf eigene Kosten frankieren, werden ihnen die Posttaxen ersetzt. 3 Müssen Angestellte aus dienstlichen Gründen (Piketteinsatz) einen zusätzlichen Telefonanschluss einrichten, werden ihnen die Kosten für Anschluss und Kauf eines einfachen Telefonapparates ersetzt. 25 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 3.2.6 Sitzungsgelder Art. 50 1 Angestellte, die in ihrer Funktion oder als Verantwortliche für Sekretariat und Protokollführung in Organen oder Kommissionen ohne Entscheidbefugnis der Gesamtkirchgemeinde Einsitz nehmen, haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld. 2 Finden Sitzungen oder Besichtigungen ganz oder zum überwiegenden Teil ausserhalb der Betriebszeit statt, gelten die Regelungen betreffend Überstundenarbeit. 3.3 Besondere Leistungen der Gesamtkirchgemeinde (PR Art. 43) 3.3.1 Dienstwohnungen (PR Art. 43) Entgelt Festlegung Indexierung Nebenkosten Art. 51 1 Angestellte, die eine Dienstwohnung bewohnen, schulden dafür ein Entgelt. 2 Das Kirchmeieramt sorgt für die Bewertung der Dienstwohnungen durch Fachleute. Massgebend für die Bewertung ist der Wohnwert der Dienstwohnung per Ende 2000. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 Prozent für Inkonvenienzen verfügt der Kleine Kirchenrat die Höhe des Dienstwohnungsentgelts. 9 3 Die Höhe des Entgelts ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden (Stand Dezember 2002). Erhöht sich der Index um mindestens 3 Punkte, wird das Entgelt mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten auf Beginn des nächsten Kalenderjahres angepasst. 4 Die Nebenkosten haben den tatsächlichen Aufwendungen zu entsprechen und sind gesondert auszuweisen. Ist dies nicht möglich, setzt der Kleine Kirchenrat die Nebenkosten mit einer Pauschale im Anhang V zu dieser Verordnung fest. 5 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Benützung einer Dienstwohnung richten sich im Übrigen sinngemäss nach dem Schweizerischen Obligationenrecht. 9 Fassung vom 4.4.2007 26 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b 3.3.2 Fahrzeugabstellplätze (PR Art. 43) Entgelt Ausnahmen Art. 52 1 Benützen Angestellte Personenwagen- und Motorrad- Abstellplätze der Gesamtkirchgemeinde regelmässig mit ihrem Privatfahrzeug, schulden sie dafür ein Entgelt. 2 Kein Entgelt schulden Angestellte, die a) körperbehindert und auf die Benützung eines Privatfahrzeuges angewiesen sind; b) für ihren Dienst das private Fahrzeug benötigen; c) unregelmässigen Dienst leisten und denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. 3 Der Kleine Kirchenrat setzt die Höhe des Entgelts im Anhang VI zu dieser Verordnung fest. 3.3.3 Einrichtungen und Dienstfahrzeuge (PR Art. 43) Begriffe Grundsatz Art. 53 1 Als Einrichtungen gelten Räume, insbesondere Werkstätten der Gesamtkirchgemeinde mit den darin befindlichen Geräten, Maschinen und Werkzeugen sowie Dienstfahrzeuge. 2 Als Werkstätten gelten Werkhöfe, Garagen sowie sämtliche Gebäude, die dem Unterhalt von Material, Mobilien und Immobilien der Gesamtkirchgemeinde dienen. Art. 54 1 Angestellte dürfen Einrichtungen der Gesamtkirchgemeinde im Rahmen der folgenden Bestimmungen für den eigenen Bedarf benützen. Die Benützung von Einrichtungen zugunsten von Dritten, auch von Verwandten, ist nicht gestattet. 2 Die Benützung darf a) keine kommerziellen Ziele verfolgen und keinen gewerbsmässigen Umfang annehmen; b) den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen; c) nicht während der Arbeitszeit erfolgen. 3 Mit Ausnahme der ordentlichen Büroeinrichtungen wie Telefon, Telefax, Schreibmaschine, Personalcomputer, Fotokopierer ist für die Benützung von Einrichtungen eine Bewilligung einzuholen. 4 Der Standort der Dienstfahrzeuge ist ausserhalb der Arbeitszeit der Arbeitsort. Ausnahmen bewilligt die Linieninstanz (bzw. 27 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes). 5 Der Kleine Kirchenrat bestimmt im Anhang VII zu dieser Verordnung die Art der entschädigungspflichtigen Benützungen und die Entschädigungshöhe. Haftung Art. 55 1 Die Angestellten haften der Gesamtkirchgemeinde für Schäden, die ihr aus der privaten Benützung von Einrichtungen erwachsen. 2 Die Benützung der Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Bewilligung, Durchführung Art. 56 1 Der Kirchmeier bzw. der Kirchgemeinderat erteilen die Bewilligung für die Benützung von Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 2 Die Bewilligung zur Benützung von Dienstfahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn Vollkaskoversicherungsschutz besteht. 3.3.4 Uniformen und Dienstkleider, Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände (PR Art. 43) Abgabe von Dienstkleidern Schutzkleider; Benützung von Zivilkleidern Unterhalt der Dienst- und Schutzkleider Rückgabe der Dienst- und Schutzkleider Art. 57 (PR Art. 43) Muss die Funktion von Angestellten gegenüber der Öffentlichkeit kenntlich gemacht werden, sorgt die Linieninstanz für die Abgabe von Dienstkleidern. Art. 58 1 Erfordert die Tätigkeit von Angestellten während der Arbeitszeit das Tragen von Kleidern, die Schutz vor Verletzungen, Nässe, Kälte, Schmutz bieten, wird eine durch den Kleinen Kirchenrat im Anhang VIII festgesetzte Entschädigung entrichtet. 2 Angestellten wird eine angemessene Kleiderentschädigung ausgerichtet, wenn sie aus dienstlichen Gründen Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit unvermeidbar ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Anhang VIII. Art. 59 Angestellte haben die Dienst- und Schutzkleider auf eigene Kosten in gebrauchsfähigem, sauberem Zustand zu halten. Kleinere Reparaturen gehen ebenfalls zu ihren Lasten. Art. 60 1 Beim Dienstaustritt haben Angestellte die Dienstkleider zurückzugeben. Gegen eine angemessene, von der Linieninstanz (bzw. der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter des Kirchmeieramtes) festgelegte Entschädigung dürfen sie diese behalten. 28 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b 2 Die Kleiderentschädigung für Schutzkleider ist bei Austritt pro rata zurückzuerstatten. 3.3.5 Beiträge an Personalveranstaltungen Beiträge an Personalveranstaltungen und Aufmerksamkeiten Art. 61 (PR Art. 43) 1 An die Kosten für die Durchführung von Personalveranstaltungen richtet der Kleine Kirchenrat auf Antrag einen jährlichen Beitrag aus. 2 An die Kosten für die Gewährung von Aufmerksamkeiten bei Eintritt, Dienstjubiläum, Pensionierung und in besonderen Fällen wie längeren gesundheitsbedingten Arbeitsverhinderungen kann die Linieninstanz einen Beitrag ausrichten. 3.4 Weiterausrichtung des Lohns bei Arbeitsverhinderung (PR Art. 44-49) 3.4.1 Allgemeines Lohnbestandteile und Berechnung Art. 62 1 Zu den Lohnbestandteilen, die weiter ausgerichtet werden, gehören a) der Grundlohn; b) die dauernden Zulagen mit Lohncharakter (Stellvertretungsund Funktionszulagen gemäss Art. 28-30 PV); c) die Sozialzulagen. 2 Pauschalierte Zulagen werden nach einer Arbeitsverhinderung von 3 Monaten nur bis zum nächstfolgenden Monatsende weiter ausgerichtet. Bei Arbeitsverhinderung nicht mehr ausgerichtet werden die Zulagen ohne Lohncharakter, die variablen Zulagen und der pauschalierte Auslagenersatz. 10 3 Für die Lohnberechnung bei wechselndem Pensum wird auf das Mittel der letzten 12 Monate abgestellt. Unbezahlte Abwesenheiten werden für die Berechnung nicht mitgezählt. 3.4.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit (PR Art. 44, 45) Teilarbeitsunfähigkeit Art. 63 1 Teilarbeitsunfähigkeit verlängert den Anspruch auf die Lohnfortzahlung nicht. 10 Fassung vom 17.12.2008 29 / 72

314.1b Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) Meldepflicht der Angestellten Aufgaben der Vorgesetzten Kostenbeteiligung an der Lohnfortzahlung 2 Bedeutet die volle zeitliche Anrechnung der Teilarbeitsunfähigkeit für betroffene Angestellte eine unzumutbare Härte, kann die Wahlinstanz die Anspruchsdauer verlängern. Die Verlängerung darf nicht zu einer Besserstellung gegenüber voll Arbeitsunfähigen führen. Art. 64 1 Angestellte haben die Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag ihren Vorgesetzten zu melden. Unfälle sind, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, umgehend dem Kirchmeieramt zu melden. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit von Angestellten länger als 5 Arbeitstage, haben sie ihren Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Eine mehr als 30 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit muss dem Kirchmeieramt gemeldet und monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden. 11 3 Angestellte haben ihre Vorgesetzten fortlaufend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu orientieren und melden ihnen die definitive Arbeitsaufnahme. Art. 65 1 Weisen Angestellte wegen Arbeitsunfähigkeit häufig kurze Abwesenheiten von 1 bis 5 Tagen auf, können Vorgesetzte das Arztzeugnis schon vor Ablauf der 5-tägigen Frist verlangen. 2 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die Linieninstanz eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. 3 Vorgesetzte haben die Arbeitsunfähigkeit zu erfassen, gegebenenfalls deren Nachweis durch Arztzeugnis zu kontrollieren und mindestens monatlich dem Personaldienst des Kirchmeieramtes zu melden. Art. 66 Der Kleine Kirchenrat bestimmt die Höhe der Beteiligung der Angestellten an den Kosten für die Lohnfortzahlung im Anhang IX zu dieser Verordnung. 3.4.3 Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft (PR Art. 46) Art. 67 Die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Unfall und Krankheit sind anwendbar auf a) Abwesenheiten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes; 11 Fassung vom 17.12.2008 30 / 72

Personalverordnung der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern (PV) 314.1b b) Fehl- oder Totgeburten bis zur 28. Schwangerschaftswoche. 3.4.4 Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten (PR Art. 47) Gesetzliche Pflichten Höhe der Lohnfortzahlung; Rückerstattung Art. 68 1 Zu den gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 47 PR gehören namentlich: a) schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht; b) übrige Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung; c) schweizerischer Zivildienst; d) Feuerwehrdienst; e) Urnendienst bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; f) Erscheinen vor Behörden aufgrund amtlicher Vorladungen, ausser für private Angelegenheiten. 2 Nicht zu den gesetzlichen Pflichten gehören selbstverschuldete Arbeitsverhinderungen wie Arreststrafen ausserhalb des Militär- und Schutzdienstes sowie Nachschiesskurse wegen versäumter Schiesspflicht. 3 Als private Angelegenheiten gelten namentlich: a) Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen, insbesondere Liegenschaftskauf oder -verkauf oder Aufgebot wegen Liegenschaftsbesitzes; b) Fahrprüfung und Fahrzeugprüfung; c) Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Partei, sofern keine prozessuale Pflicht zu persönlichem Erscheinen besteht; d) Teilnahme als angeschuldigte Person an einem Strafverfahren wegen einer nichtdienstlichen Tätigkeit. Art. 69 1 Bei Arbeitsverhinderungen wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten werden die Lohnbestandteile gemäss Artikel 62 weiter ausgerichtet. 2 Angestellte werden gemäss Art. 47 Abs. 2 PR für die Leistungen der Gesamtkirchgemeinde rückerstattungspflichtig, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach einer länger als 2 Monate dauernden, zusammenhängenden Dienstleistung demissionieren. 3 Mit jedem bei der Gesamtkirchgemeinde erfüllten Dienstmo- 31 / 72