Flucht, Asyl, Menschenrechte: Philosophische Perspektiven 7. Einheit Thesen zu Freizügigkeit, Flüchtlingen, Wiedergutmachungs- und Hilfspflichten Martin Kusch <martin.kusch@univie.ac.at>
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 2
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 3
(A) Methodische Vorbemerkung Wie sollen wir normative Fragen bzgl. Immigration, Asyl und Menschenrechte entscheiden? Häufige Methode ist der Analogieschluss ausgehend von moralischen oder politischen Gewissheiten: 4
(A) Methodische Vorbemerkung o Die Besitzerin der Wohnung hat prima facie das Recht zu entscheiden, wer hineinkommt. Also auch der einzelne Staat o Freizügigkeit innerhalb des Staates ist ein Menschenrecht. Also auch zwischen Staaten... 5
(A) Methodische Vorbemerkung Probleme: Analogieschlüsse sind selten zwingend. Moralische oder politische Gewissheiten sind nicht immer geteilt. Daher ist nicht zu erwarten, dass alle TeilnehmerInnen am politischen Diskurs zu einem rational erzwungenen Konsens kommen. 6
(A) Methodische Vorbemerkung Faktischer politischer Diskurs wird daher bestenfalls mit einem Kompromiss enden, mit dem alle einigermaßen leben können. Aber das braucht jede einzelne (Philosophin) nicht daran zu hindern auszuarbeiten, was sie für die richtige Position hält. 7
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 8
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf globale Freizügigkeit? Dann ist das Recht auf Einwanderung nicht an Fluchtgründe gebunden. Alle Grenzen sind prinzipiell für alle offen. (A. Cassee, Globale Bewegungsfreiheit, 2016) (M. Dummett, On Immigration and Refugees, 2001) 9
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf globale Freizügigkeit? (B.a) Argumente für globale Freizügigkeit (1) Ökonomische Effizienz (Milton Friedman) (2) Religion (Papst Pius XII, Weihnachtsbotschaft 1952, Papst Johannes XXIII, Enzyklika Pacem in terris, 1963) 10
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.a) Argumente für globale Freizügigkeit (3) Gerechtigkeitserwägung I: Kompensation des Zufalls (i) (ii) (iii) (iv) (v) Es ist bloßer Zufall, wo man geboren wird. Dieser Zufall entscheidet über Chancen auf ein gutes Leben. Das ist ungerecht. Durch Freizügigkeit lässt sich die Ungerechtigkeit korrigieren. Ergo: Freizügigkeit ist (ceteris paribus) geboten. 11
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.a) Argumente für globale Freizügigkeit (4) Gerechtigkeitserwägung II: Gemeinbesitz der Erde (i) (ii) (iii) (iv) Die Erde gehört allen gleichermaßen. Innerhalb des eigenen Besitzes darf sich jede/r frei bewegen. Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist daher ungerecht. Ergo: Globale Freizügigkeit ist (ceteris paribus) geboten. 12
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.b) Kritik an den Argumenten für globale Freizügigkeit Re: (1) Ökonomische Effizienz Klar, aber wollen wir diese Form ökonomischer Effizienz? Re: (2) Religion Das mag die entsprechenden Religiösen binden, aber nicht uns alle. 13
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.b) Kritik an den Argumenten für globale Freizügigkeit Re: (3) Gerechtigkeitserwägung I: Zufall Zweifel an (iii): Was heißt hier Gerechtigkeit? Es gibt viele Konzeptionen von Gerechtigkeit, nach denen (ii) nicht ungerecht ist. Unzählige Zufälligkeiten (Gene, Krankheiten, Geschick der Erziehenden, ) bzgl. Chancen im Leben Unser Handeln zeigt, dass wir hier nur selten eine Entschädigung für geboten halten. 14
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.b) Kritik an den Argumenten für globale Freizügigkeit Re: (3) Gerechtigkeitserwägung I: Zufall Zweifel an (iv): Mal angenommen, wir müssten kompensieren. Aber warum durch offene Grenzen? Entwicklungshilfe? Undurchführbar? 2 Milliarden leben unter der von der UN festgelegten Armutsgrenze von $2 Einkommen pro Tag. 15
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.b) Kritik an den Argumenten für globale Freizügigkeit Re: (4) Gerechtigkeitserwägung II: Gemeinbesitz der Erde Dass die Erde ursprünglich allen gehört, daraus folgt nicht, dass sie dies immer noch tut. Grundstück X gehört A und B erst gemeinsam. Dann teilen sie X auf. Danach kann sich A in X B nur mit Bs Erlaubnis bewegen. 16
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.b) Kritik an den Argumenten für globale Freizügigkeit Re: (4) Gerechtigkeitserwägung II: Gemeinbesitz der Erde Versuch einer reductio ad absurdum P impliziert Q. Q ist problematisch. Also ist P problematisch. Wäre (i) richtig, müssten wir dann nicht noch viel radikalere Folgen akzeptieren? Abschaffung allen Privateigentums? 17
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.c) Argumente gegen globale Freizügigkeit (5) Der Schutz von Kulturen oder Nationen (z.b. D. Miller, Strangers in our Midst, 2016) (i) Globale Freizügigkeit bedroht die Eigenart der Kulturen oder Nationen der Zielländer. (ii) Kulturen und Nationen sind es (häufig) wert, erhalten zu werden. Dann haben sie ein Recht hierauf. (iii) Ergo: Globale Freizügigkeit ist (ceteris paribus) abzulehnen. 18
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.c) Argumente gegen globale Freizügigkeit (6) Das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (C. Wellman, Immigration and Freedom of Association, Ethics 2008) (i) Staaten sind Vereinigungen (wie Vereine, Ehen, Religionen). (ii) Letztere haben ein Recht zu entscheiden, wer bei ihnen Mitglied werden darf. (iii) Ergo: Auch Staaten haben (ceteris paribus) ein solches Recht. 19
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.d) Kritik an Argumenten gegen globale Freizügigkeit Re: (5) Der Schutz von Kulturen oder Nationen Sind Kultur und Nation falsche Vergegenständlichungen? Gefahr von Überschwemmung einer Kultur aber wann ist dieser Punkt erreicht? Extrem selten (Dummett 2001). Testfall Tibet und die Ansiedlung von Han-Chinesen erscheint ungerecht. Aber das war schon die Invasion Tibets. 20
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.d) Kritik an Argumenten gegen globale Freizügigkeit Re: (6) Das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit Vereinigungsfreiheit ist ein politisches Grundrecht im Staat. Aber nicht offensichtlich des Staates als ganzem. Es gibt Gesetze über die Zulassung von Vereinigungen. Warum also nicht auch Pflichten gegenüber Nichtmitgliedern? Staat, Golfverein und Ehe sind doch recht verschieden. 21
B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.d) Kritik an Argumenten gegen globale Freizügigkeit Das Argument reicht nicht aus, um den Anspruch auf ein bestimmtes Territorium zu rechtfertigen: Golfklubs und Familien gehört ihr Land, wenn sie es legal erworben haben. Haben die heutigen Staaten ihr Land legal erworben? Besitzen sie es legal, wenn ihre Grenzen völkerrechtlich anerkannt sind? 22
B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.d) Kritik an Argumenten gegen globale Freizügigkeit Zwischenposition? Qua Vereinigung kann ein Staat die Grenzen schließen, muss dann aber Territorium abtreten. (Vgl. M. Walzer, Spheres of Justice, 1983) 23
(B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (B.e) Ergebnis? Ich bin eher skeptisch, ob sich ein allgemeines Menschenrecht auf globale Freizügigkeit rechtfertigen lässt. Allerdings bin ich auch nicht von den positiven Argumenten (gegen Freizügigkeit) Wellmans oder Millers überzeugt. Vielleicht liegt aber die Beweislast bei den Befürwortern des Menschenrechts auf Freizügigkeit denn es ist bisher nicht anerkannt. 24
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 25
(C) Wer ist ein Flüchtling? Flüchtling ist ein normativer Begriff. Ein Flüchtling hat einen moralischen Anspruch auf Aufnahme. Daher erscheint vielen die Definition wichtig ich bin eher skeptisch. Die enge Definition (=edef) der Genfer Konvention von 28.7.1951, 2: Eine Person, die 26
(C) Wer ist ein Flüchtling? o aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung o sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, o und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; 27
(C) Wer ist ein Flüchtling? Eine weite Definition (=wdef) (A. Shacknove, Who is a Refugee?, Ethics 95, 1985): o Personen, deren Grundbedürfnisse in ihrem Ursprungsland nicht geschützt sind; o die keinen anderen Ausweg haben, als eine internationale Sicherung ihrer Bedürfnisse anzustreben; o und die sich an einem Ort befinden, so dass internationale Hilfe möglich ist. (S. 277) 28
(C) Wer ist ein Flüchtling? Extension von Flüchtling Enge Definition Weite Definition u.a. rassistisch Verfolgte u.a. Menschen, die aufgrund von Armut oder Naturkatastrophen Hilfe brauchen 29
(C) Wer ist ein Flüchtling? Die Anhänger der edef sind nicht automatisch unmoralisch und weniger hilfsbereit gegenüber Notleidenden aus dem Ausland. U.U. wollen sie genausovielen Menschen helfen wie die Anhänger der wdef. Nur eben nicht unter dem Kategorie Flüchtling. Wie sollen wir dann entscheiden, welche Definition richtig ist? 30
(C) Wer ist ein Flüchtling? (Forts.) Orientierung an der Alltagssprache? Aber auch im Alltag gibt es hier Uneinigkeit. Und vielleicht kodiert sie Vorurteile. Politisch-pragmatisch? Welches Verständnis lässt sich völkerrechtlich durchsetzen? Aber solcher Pragmatismus ist unbehaglich. Aufgrund von Ähnlichkeitserwägungen? Wo gibt es plausible begriffliche Grenzen, die wir ziehen sollten? 31
(C) Wer ist ein Flüchtling? (Forts.) Unterscheidung zwischen drei Fällen (H kommt aus Land A und sucht bei B um Hilfe an; B und C sind in der Lage H zu helfen): o Konkrete Aufnahmepflicht: B muss (moralisch) H aufnehmen. o Abstrakte Aufnahmepflicht: B muss (moralisch) dafür sorgen, dass ein zur-hilfe-fähiger-staat, z.b. C, H aufnimmt und schützt. o Unterstützungspflicht: B muss (moralisch) H helfen, wobei dies auch in A selbst geschehen kann. 32
(C) Wer ist ein Flüchtling? (Forts.) Beim Flüchtling edef haben hilfsfähige Staaten mindestens eine abstrakte Aufnahmepflicht. Bei Flüchtling wdef nicht immer (vgl. Hilfesuchende wegen Naturkatastrophen): möglicherweise aber doch eine Unterstützungspflicht. 33
(C) Wer ist ein Flüchtling? (Forts.) Manche Autoren (z.b. Miller 2016) benutzen dies als Argument für die edef von Flüchtling. Das mag man so sehen. Aber durch diese Einschränkung ist nicht gesagt, dass wir andere Hilfesuchende (wegen Armut oder Naturkatastrophe) abweisen dürfen. 34
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 35
(D) Wiedergutmachungspflicht Es macht, moralisch gesehen, einen Unterschied, ob Staat B für die Notlage der Hilfesuchenden aus A historisch verantwortlich ist. (Dies betonen Dummett 2001 und Miller 2016, trotz ihrer sonstigen Meinungsverschiedenheiten.) Staat B ist dann in der Wiedergutmachungspflicht gegenüber Hilfesuchenden aus A, egal ob wir sie Flüchtlinge nennen oder nicht. Vgl. u. a.: 36
(D) Wiedergutmachungspflicht Vgl. u. a.: o Deutschland und Österreich gegenüber JüdInnen aus Osteuropa; o die USA oder UK gegenüber IrakerInnen oder AfghanInnen; o ehemalige Kolonialmächte gegenüber ehemaligen Kolonien. 37
(D) Wiedergutmachungspflicht Wiedergutmachungspflicht senkt die Schwellen für konkrete und abstrakte Aufnahme- und für Unterstützungspflichten. Aber das ist natürlich nicht leicht zu quantifizieren. Und ein Konsens wird sich hier nur schwer erreichen lassen. 38
(D) Wiedergutmachungspflicht Hat die erste Welt gegenüber der dritten Welt global eine Wiedergutmachungspflicht? Dummett (2001): Ja! Ich finde es schwer, Argumente zu finden, die dagegen sprechen. Das spricht dafür, die Schwellen insgesamt recht niedrig zu halten. 39
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 40
(E) Hilfspflichten Der Flüchtling hat das Recht, dass ihr von der Staatengemeinschaft geholfen wird. Das ist, so allgemein gesagt, unstrittig. Aber Jeder Staat muss proportional zu seinen Möglichkeiten helfen. o Vgl.: Die stärkere BademeisterIn muss mehr Ertrinkende retten als die schwächere, erschöpfte BademeisterIn. 41
(E) Hilfspflichten Ein Staat, der nicht seinen Teil tut, darf nein: muss! -- von der Staatengemeinschaft sanktioniert werden. (Sanktionierungspflicht) o Vgl.: Eine BademeisterIn, die nicht ins Wasser springt, wird sanktioniert. Und das ist nicht ungerecht. 42
(E) Hilfspflichten Angenommen (Staat) A hat seinen Teil getan. (Staat) B weigert sich zu helfen. A könnte helfen. Dann muss A helfen. (= Pflicht Einzuspringen) o Vgl.: 20 Kinder sind in Gefahr, zwei BademeisterInnen (X, Y) können helfen. X hilft nur 5. Dann muss Y die restlichen 15 retten. Miller (2016) sieht in einer solchen tragische Situation A nicht in der Verantwortung. Ich schon! Es gibt zwar tragische Situationen in der Politik (z.b. in der Gesundheitspolitik), aber dies ist keine solche tragische Situation. 43
(E) Hilfspflichten Die Staatengemeinschaft muss dafür sorgen, dass (mutmaßliche) Flüchtlinge aus A andere Staaten sicher erreichen können. (Pflicht der Erreichbarkeit) Man darf (mutmaßliche) Flüchtlinge nicht dadurch abzuschrecken suchen, dass man sie zwingt, auf gefährlichen Routen zu reisen. o Vgl. die Feuerwehrmänner, die sich weigern, vor dem brennenden Hochhaus Sprungtücher aufzuspannen... 44
(E) Hilfspflichten Dies gilt selbst dann, wenn nachweißlich die Hilfesuchenden diese Hilfe gar nicht verdienen (und z.b. kriminell sind). Das Prinzip der Angemessenheit muss beachtet werden. o Vgl.: Man darf sein Haus nicht durch ein Minenfeld schützen. Die Politik der EU, (mutmaßliche) Flüchtlinge zur lebensgefährlichen Flucht über das Mittelmeer zu zwingen, ist daher unmoralisch. 2016 sind bisher mehr als 4000 Menschen im Mittelmeer ertrunken. 45
(A) Methodische Vorbemerkung (B) Gibt es ein Menschenrecht auf Freizügigkeit? (C) Wer ist ein Flüchtling? (D) Wiedergutmachungspflicht (E) Hilfspflichten (F) Zusammenfassung 46
(F) Zusammenfassung 1. These: Die Argumentationen (mithilfe von Gewissheiten und Analogien) sind immer leicht von der Gegenseite anzufechten. 2. These: Ein Menschenrecht auf globale Freizügigkeit gibt es nicht. Die Pro-Argumente sind nicht überzeugend. 3. These: Der Streit um ein enges oder weites Verständnis von Flüchtling ist vielleicht weniger wichtig als allgemein angenommen. 47
(F) Zusammenfassung 4. These: Wichtiger ist die Unterscheidung verschiedener Typen von Verpflichtungen gegenüber Hilfesuchenden (aus anderen Ländern). 5. These: Wiedergutmachungspflicht senkt die Schwelle für alle Hilfspflichten. 6. These: Es gibt eine globale Wiedergutmachungspflicht der ersten Welt gegenüber der dritten Welt. 48
(F) Zusammenfassung 7. These: Jeder Staat muss proportional zu seinen Möglichkeiten helfen. Nichthilfe muss international sanktioniert werden. 8. These: Die Vernachlässigung der Hilfspflichten durch Staat A gibt den übrigen Staaten zusätzliche Hilfspflichten. 9. These: Der Zugang der (mutmaßlichen) Flüchtlinge zu einem Zufluchtsstaat darf nicht lebensgefährdend gestaltet werden. 49
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