Widerspruch und Beschwerde zur Ankündigung der Vollstreckung auf der Grundlage der Verfassung des Freistaat Bayern Artikel 3; 44 & 144

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Transkript:

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach pst. Schloditzerstr. 79 08527 Plauen Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Hauptzollamt Rosenheim -Vollstreckungsstelle- Frau Köcher Münchener Str. 51 83022 Rosenheim Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Telefon: HLKO Art.55 Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 1 C 0599/07 23.10.2007 AGA WA03/07 05.11.2007 B e t r i f f t: Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. gegen die Widerspruch und Beschwerde zur Ankündigung der Vollstreckung auf der Grundlage der Verfassung des Freistaat Bayern Artikel 3; 44 & 144 Vollstreckungsankündigung RK -0000-094281-10-2007-7750-623.1 Der Vollstreckungsankündigung vom 24.10. 2007, eingegangen am 29.10.2007 wird hiermit im gesamten Umfang widersprochen. Eine Zwangsvollstreckung ist nach der ZPO 704 ff in Verbindung mit den Mahnverfahren 688 ZPO durchzuführen. Aus ihren Unterlagen ist nicht zuerkennen, daß sie ein zuständiges Gericht sind. Die fehlende Unterschrift wird als weitere Gesetzesverletzung gesehen, somit ihr Schreiben wegen Gesetzesverletzung ( 550 ZPO) als nichtig gewertet.

Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 ( je Rpfl ) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276 Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452 In der ZPO 317 Abs. 2 ist die Unterzeichnung der Urteile in Verbindung mit 117 VwGO vorgeschrieben, es sei denn, die Entscheidung traf ein nicht nach MR-Ges. Nr. 2 Artikel 5 zugelassener Richter. Eine unterschrieben Ausfertigung steht jedem Beteiligten zu. (Siehe: MRABl. Nr. 3, Rec TLS. 3 zuletzt geändert am 20. Mai 1947) Im weiteren wird auf den Schriftsatz DR HZE BVA MR 01/06 vom 19.11.2006 in Bezug auf ein Schreiben ihrerseits (Akz. RK 87906/2006) hingewiesen und darauf bezogen. Sie haben also den Nachweis zu erbringen, 1. daß sie ein zuständiges Gericht sind und somit eine Zwangsvollstreckung durchführen dürfen 2. wann Frau Margot Reiter eine Geschäftsverbindung mit der Knappschaft Bahn See Essen eingegangen ist. Da der Freistaat Bayern der Rechtsstaatlichkeit (Art.3), dem Völkerrecht (Art. 44) und den Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind (Art. 184) verpflichtet ist, werden sie hiermit aufgefordert, die Nachweise zu erbringen und jedweite Gesetzesverletzung zu unterlassen. Ihr Schreiben zu unserer Entlastung zurück. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach pst. Schloditzerstr. 79 08527 Plauen Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Hauptzollamt Rosenheim -Vollstreckungsstelle- Frau Köcher / Frau Schmid Münchener Str. 51 83022 Rosenheim Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Telefon: HLKO Art.55 Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum RK-0000-094281-10-2007- 7750-G23.1 B e t r i f f t: 08.11.2007 AGA WA04/07 15.11.2007 Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Sehr geehrte Damen, hiermit entschuldige ich mich für das Versäumnis, daß Ihr schreiben vom 24.10.07 nicht in der Anlage enthalten war. Dieses Versäumnis wird hiermit behoben. Ihrer Meinung, daß Ihre Vollstreckungsankündigung keinen Verwaltungsakt darstellt, kann ich im vollen Umfang folgen. Es ist nichts weiter als ein Verstoß gegen das Gesetz. Sie haben den Nachweis zu erbringen, welches zuständig-gesetzliche (ordentliche) Gericht die Vollstreckung gegen Frau Reiter angeordnet hat. Auf Grund des Vorgangs 87906/10/06 des Hauptzollamts Rosenheim ist es schon einmal zu einer gesetzeswidrigen vorsätzlichen Handlung gekommen. Dieser Vorgang wird als Erpressung gewertet. Ihre angekündigte Vollstreckungsmaßnahme läßt darauf schließen, daß sie denselben Weg gehen werden. Ich weise Sie nochmals auf meine Forderung des Nachweises vom 05.11.07 Akz. AGA WA03/07 hin. Ihre mangelnde rechtswissenschaftliche Ausbildung genügt, um fest zustellen, daß sie keinen Verwaltungsakt ausführen können. Aber leider nicht dazu, daß genau die Maßnahme die Sie ankündigen und auch durchzuführen bereit sind nur auf Grund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichts von einer zuständigen öffentlich rechtlichen Stelle ausgeführt werden darf. Und genau hier sind Sie jeglichen Nachweis schuldig geblieben. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Anlage: Vollstreckungsankündigung als Nachreichung

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach pst. Schloditzerstr. 79 08527 Plauen Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Hauptzollamt Rosenheim -Vollstreckungsstelle Herr Schmid Münchener Str. 51 83022 Rosenheim Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Telefon: HLKO Art.55 Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum RK-0000-094281-10-2007- 7750-G23.1 B e t r i f f t: 19.11.2007 AGA WA05/07 22.11.2007 Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Sehr geehrter Herr Schmid, Sie sind der Meinung, daß das GG am 23.05.1949 in Kraft getreten ist, was bis hier her vollkommen richtig ist. Nunmehr ist von mir der Beweis geführt worden, daß eben dieses GG seine Rechtskraft am 17.07.1990 verloren hat. Dies ist durch Aufhebung des Geltungsbereichs (Art. 23 GG) geschehen. Alle Gesetzesänderungen die danach erfolgten sind gesetzes-, besser gesagt völkerechtswidrig. Ihre Ausuferungen in Beziehung einer Reichsregierung oder auch Gericht ist Ihrer mangelnden Rechts- bzw. Staatsrechtsausbildung zu Grund zu legen. Hier ist nicht nachzuvollziehen, warum sie diese Äußerung in Zusammenhang bringen. Ich darf Sie also bitten, nicht mehr zu versuchen, mir den Bundesrepublikanischen Verblödungsmist an die Ferse zu heften. Was allgemein anerkannt ist noch lange nicht legitime. Und legitime bedeutet gesetzlich, rechtskräftig, rechtsmäßig, gesetzmäßig oder auch vorschriftsmäßig. Und das alles ist Ihr Schreiben nicht im geringsten. Sie finden sich dazu berechtigt Verordnungen, Gesetze und Vorschriften der Vier Alliierten Besatzungsmächte außer Kraft zu setzen. Das sieht Herr Rudolph vom Verfassungsgerichtshof Berlin in seiner Feststellung (Aktz.: VerfGH TgbNr. 1-6/05) in der begründet festgestellt wird, daß...eine schriftliche Zustimmung durch die Alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären, liegt außerhalb der gesetzlichen Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin..., völlig anders. Im Übrigen teilt Herr Dr. Hiestand im Auftrag des Bundesinnenministeriums, am 29.März 2004 unter Geschäftszeichen E 4-9161 II E2 355/2004 mit; Sehr geehrter Herr.., Ihre Annahme wonach Artikel 2 Abs. 2 des Überleitungsvertrages (BGBl. 1955 II S.405) weiterhin in Kraft sei, ist zutreffend. In der Vereinbarung vom 27./28. 09. 1990 zu dem Vertrag

über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geltenden Fassung) sowie zu den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in geänderter Fassung BGBl. 1990 II S.1386) ist unter Ziffer 3 bestimmt, daß unter anderem Art. 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages in Kraft bleibt. Und dieser wird solange in Kraft bleiben, bis eine wirkliche Einheit Deutschlands wieder hergestellt ist und ein Friedensvertrag geschlossen wurde. Die Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 02.10.1990 (BGBl. II S. 1331 f) sollten Sie sich genauso zu Gemüte führen wie die Mitteilung der Drei Westmächte vom 08.06.1990 (BGBl II S. 1068) in der sich auf das weiter gültige Genehmigungsschreiben zum GG bezogen wird. In Ihrer Aufführung von Gesetzeswerken und Gerichtsentscheidungen führen sie eine Präambel an, wahrscheinlich die des seit dem 18.07.1990 total kraftlos verunstalteten GG. Sie sollten sich den Artikel 116 & 144 mal etwas näher ansehen. Ebenfalls wäre es Ihrem Wissen zuträglich wenn sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Sie anführen, selbst erst einmal komplett lesen. Das würde Sie erkennen lassen, daß das Deutsche Reich rechtlich fortexistiert und das entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie sollten wissen, daß einer Präambel keine Rechtserheblichkeit beigemessen wird wenn Sie davon reden. Ihre weiter angeführten Gesetze, die nach 1990 mit besonderer Unverfrorenheit geändert und verfälscht wurden, stehen hier nicht zur Debatte. Die rechtsgültigen Gesetze für die drei westlichen Besatzungszonen, sind die von den Vier Alliierten Besatzungsmächten bereinigten Gesetze des Deutschen Reichs im Stand vom 23.05.1949. Weiter Hilfe für Ihr staatsrechtliches Wissen, finden Sie in der Anlage. Sie werden aufgefordert nachzuweisen, 1. wer und was Sie berechtigt Gesetze der Vier Alliierten Besatzungsmächte für nichtig zu erklären, 2. wann das vermeintlich vereinigte Deutschland die BRD wurde, 3. wer sie auf welcher Grundlage berechtigt, für und wider Reichs- und Staatsangehörige zu handeln, 4. daß Sie beauftragt sind und haben Ihren Auftraggeber zu benennen. Sollten die Nachweise innerhalb einer 14tägigen Frist nicht erbracht sein, wird Strafanzeige erstattet. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Anlage: Erklärung zum Nichtbestehen der BRD Ihr Schreiben zu unserer Entlastung zurück

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach pst. Schloditzerstr. 79 08527 Plauen Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Staatsanwaltschaft München I Linprunstraße 25 80335 München Telefon: HLKO Art.55 Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum RK-0000-094281-10-2007- 7750-G23 B e t r i f f t: 05.12.2007 StASCH RO 01/07 07.12.2007 Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Auf Grundlage der Art. 3; 84; & 18 der Bayerischen Verfassung vom 02.12.1946 unter der Hoheit der wird wegen gegen Strafanzeige des Verdachts der Erpressung ( 253 StPO) Herrn Schmid hier als Beauftragter eines Hauptzollamtes Rosenheim Vorgang:

Herr Schmid gibt sich als Beauftragter eines Hauptzollamts Rosenheim aus. In diesen Zusammenhang vermeint Herr Schmid einen Vollstreckungsauftrag gegen Frau Reiter, derzeit in München 80809 Moosacherstraße 5 wohnhaft, vollführen zu dürfen. Herr Schmid wurde darauf hingewiesen, daß es zu der Art Handlung gesetzliche Grundlagen zu beachten gibt, die aber einen vermeintlichen Hauptzollamt und ihm ins besondere nicht im geringsten das Recht geben, Frau Reiter mit irgendwelchen Forderungen zu belegen. Es ist nicht nachzuvollziehen welches Rechtsgeschäft Frau Reiter abgeschlossen hat um derart bedroht zu werden. Nach der dritten Erläuterung der Rechtslage, ist Herr Schmid nicht bereit seine Auftraggeber zu benennen bzw. sein widerrechtliches Vorgehen zu unterlassen. Im Gegenteil verweist Herr Schmid auf seine Schreiben, in denen er verwirrte Thesen anschlägt, wahrscheinlich um mit dem Bundesrepublikanischen Verblödungsmist die wahre Rechtslage zu verschleiern. Es ist hier also auf Grund des Art. 3 (Verpflichtung zur Rechtstaatlichkeit), des Art. 84 (Verpflichtung aus dem Völkerrecht) und des Art.184 (Weitergeltung der gegen Faschismus gesetzten Normen) der Bayerischen Verfassung geboten Herrn Schmid vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu bewahren. Begründung: Das Hauptzollamt Rosenheim / Bayern tritt hier unter den Namen BRD auf. Dies ist jedoch eine privatrechtliche Gesellschaft seit dem 18.07.2007 (siehe Anhang) und somit nicht im geringsten berechtigt gesetzliche Vollstreckungen durchzuführen. Die böswillige Weigerung des Herrn Schmid seine Auftraggeber zu benennen geschweige dem die Rechtsgrundlagen für sein tun zu benennen, ist nach vorangegangener Rechtsbelehrung nur durch den unbedingten Willem zum Vorsatz zu erklären. Herrn Schmid scheint nicht klar zu sein, daß seine Handlungsweise zu keiner Zeit als Verwaltungsakt gesehen wird. Den gesetzlich wahrheitsgemäßen Nachweis dafür jedenfalls blieb er bis dato schuldig. Im Gegenteil verweist er trotzig auf seine vorherigen Schreiben die nach wie vor als private (Erpressungs) Entwürfe gewertet werden, da eine Unterschrift nicht im geringsten erkennbar ist. Ausreichend Vollmacht wird versichert Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Anlage: - Rechtsauffassung - Vollmacht Verteiler: Botschaft der Russischen Föderation Botschaft der USA Herr Schmid

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach pst. Schloditzerstr. 79 08527 Plauen Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! maledictus, Generalstaatsanwaltschaft München qui pervertit iudicium Nymphenburger Straße 16 80335 München Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 124 Js 12473/07 124 Js 12469/08 B e t r i f f t: sofortige Beschwerde 20.12.07 / 07.01. 08 Eing. 22.01. 08 GestASCH RO 01/08 24.01..2008 Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Verfassungsrechtliche Einlegung des Rechtsmittels, die sofortige Beschwerde, (Dienstaufsichtsbeschwerde) gegen die Mitteilung des Oberstaatsanwalt Herrn Boie an der Staatsanwaltschaft München I im Verfahren 120 Js 12469/07 und des persönlichen Entwurfs der Frau Staatsanwältin Garnreiter im Verfahren 124 Js 12473/07 unter der Beachtung des Kontrollratsgesetz Nr. 10 in Verbindung mit dem fortgeltenden Vier-Mächte-Status, und der Verfassung des Landes Freistaat Bayern vom 02.12. 1946, Art. 3; 84 &184, unter der weitern Hoheit der Proklamation Nr.4 der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) vom 01.03.1947 sowie wegen Mißachtung und Verstoß des Untersuchungsgrundsatzes, und somit gegen den Grundsatz der Offizialdelikte.

Es wird gerügt: 1. Daß der Anzeige des Herrn Opelt gegen Herrn Schmid StASCH RO 01/07 vom 07.12.2007 das rechtliche Gehör verweigert wurde und versucht wird durch fadenscheinige Begründung eine notwendige Unterschrift zu umgehen. Es wird beanstandet, daß Frau Garnreiter die staatsrechtlichen Ausführungen des Herrn Opelt völlig außer acht läßt. 2. Daß Herr Boie ein Bußgeldverfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen ein Rechtsberatungsgesetz eröffnet ohne den Vorwurf zu verdinglichen und somit einen Angriff auf den Rechtsschutz des Herrn Opelt unternimmt. zu 1. Das rechtliche Gehör bei einer für den Antragsteller negativen Entscheidung ist nur dann gewahrt, wenn sich die erkennende Stelle mit den vorgetragenen Einwänden des Betroffenen auseinandergesetzt hat. Auch wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör die Staatsanwaltschaft nicht verpflichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, so müsse doch der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag verarbeitet werden (AZ: 2 BvR 1621/03). Es wäre also auf die staatsrechtlichen Beweisführungen einzugehen gewesen. Es wird die rechtliche Beständigkeit der BRD bestritten und somit die Beständigkeit des Hauptzollamtes Rosenheim. Es wird darauf bestanden, daß der Freistaat Bayern laut seiner Verfassung vom 02.12.1946 Art.3 der Rechtsstaatlichkeit, laut Art. 84 dem Völkerrecht und laut Art.184 der Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind, verpflichtet ist. Ins besondere ist die Verfassung des Freistaates Bayern weiterhin der Proklamation Nr.4 der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) vom 01.03.1947 unterworfen, Auch diese Gegebenheit wurde nicht widerlegt bzw. beachtet. Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276 Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452 zu 2. Das Rechtsberatungsgesetz gegen das Herr Opelt verstoßen haben soll ist in keiner Weise zu erkennen. Da es aber weltweit ein besonders einzigartiges Verbot zur Rechtsberatung gibt, ist hier mit Sicherheit das Rechtsberatungsgesetz von 1935 (RGBl. I. S. 1478) in der Fassung der Bekanntmachung III 303-12 Stand 12.05.2004 gemeint. Das Rechtsberatungsgesetz wurde zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und Juden von Hitlers Helfern geschaffen. Nach dem Krieg wurde der

Absatz die Juden betreffend entfernt und ansonsten zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und anderen Menschen erhalten. Wer sich als Nichtjurist um die rechtlichen Belange von Justiz-Opfern und durch die Justiz im Wege der Rechtsbeugung vernichteten menschlichen Schicksale kümmert, wird folgerichtig in Deutschland rücksichtslos angezeigt, durch die Staatsgewalt verfolgt und abgeurteilt. Die grundsätzliche Besorgung von Rechtsgeschäften ist laut dem o.g. Rechtsberatungsgesetz nur mit Erlaubnis vollziehbar. Jetzt stellt sich hier aber die Frage wer eigentlich in Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 (SHAEF Gesetz 52 Artikel VII Abs. e) überhaupt die Erlaubnis zur Rechtsberatung nach Artikel 1 1 & Art. 5 des Gesetzes besitzt. Dieses nachzuweisen, bleibt dem Verfahrensführer vorbehalten. Im übrigen ist das Rechtsberatungsgesetz durch die Helfer Hitlers geraubtes Recht was den Deutschen nach wie vor zu Ihren Ungunsten vorenthalten wird. Des weiteren ist es völlig unverständlich durch welchen Hinweis Herr Boie zu der irrigen Auffassung kommt, Herr Opelt würde seine Hilfeleistung zum gewerblichen Erwerb gebrauchen. Weiterhin wird mitgeteilt, daß ein Deutscher sich bis zum Amtsgericht selbst oder durch einen anderen Mensch, der kein Jurist ist, vertreten oder vertreten lassen kann. Herr Opelt selbst hat sich bereits 2 mal im Rechtsstreit vor dem Landgericht Zwickau wegen Fehlens zugelassener Rechtsanwälte verteidigen müssen. Auch beim Landgericht München I wurde eine Beschwerde des Herrn Opelt bearbeitet. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Verteiler: Botschaft der Russ. Föderation Botschaft der USA Deutschlandverteiler Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Herr Bockenheimer Landsberger Str. 124 80339 München maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 94281/10/07 15.02.2008 BH M 01/08 04.03.2008 B e t r i f f t: Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf

die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Sehr geehrter Herr Bockenheimer, Ihr Schreiben vom 15.02. 2008 wird als Ankündigung einer Straftat gewertet. Sie kündigen einen Einbruch und Durchwühlung an. Sie bezeichnen sich als Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes Rosenheim. 1. Sie haben nachzuweisen, daß Sie berechtigt sind für und wider Reichs- und Staatsangehörige zu handeln. 2. Sie haben nachzuweisen, was Sie berechtigt sich Vollziehungsbeamter zu nennen. Der BRD wird jegliche völkerrechtliche Handlungsfähigkeit abgesprochen (Anlage Erklärung). Das HZ bezieht sich auf das Grundgesetz für die BRD als Rechtsgrundlage. Dieses bekam am 17.07.1990 den Artikel 23 (Geltungsbereich) entzogen. Somit untersteht die staatliche Befugnis der bayerischen Verwaltung die der Bayerischen Verfassung insbesondere der Artikel 3; 84 &184 verpflichtet ist. Belehrung: Sollten Sie die geforderten Nachweise nicht erbringen, machen Sie sich der Vorsätzlichkeit in Ihrer Handlung schuldig. Dieses erfordert die sofortige Strafanzeige. Hinweis: Die Adresse Moosacher Straße 5 ist nicht die Wohnung der Frau Reiter. Sie ist die Meldeadresse, da Sie aus Ihrer ursprünglichen Heimat vertrieben wurde. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Verteiler: Botschaft der Russischen Föderation Anlage: Erklärung Ihr Schreiben zu unserer Entlastung zurück

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Staatsanwaltschaft München I Linprunstraße 25 80335 München maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 120 Js 12469/07 25.04.2008 GestASCH RO 02/08 05.05.2008 B e t r i f f t: Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Auf der Grundlage der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 insbesondere der Artikel 3; 84 &184 wird hiermit Widerspruch und Verfassungsgemäße sofortige Beschwerde (Dienstaufsichtsbeschwerde) gegen die Mitteilung des Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I Herrn Boie vom 25.04.2008 120 Js 12469/07 geführt. Vorgang: Mit dem 25.04.2008 wurde eine Mitteilung vom gezeichneten Herrn Oberstaatsanwalt Boie verfaßt und Herrn Opelt gesendet. In dieser Mitteilung wird Herrn Opelt vorgeworfen, sich einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen daß Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935, RGBl. I S. 1478 (Stand 12.5.2004) schuldig gemacht zu haben. Gegen Herrn Opelt wird eine Geldbuße gemäß eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt. 1. Es wird gerügt, daß Herr Boie wieder ohne Unterschrift handelt. Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft

verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276 Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452 2. Es wird gerügt, daß die gültige deutsche Gesetzeslage nicht beachtet wird. Die Prozeßführung ist von der ZPO ungezielt und dadurch nur unvollkommen geregelt. Der 51 erschöpft sich darin, daß er einerseits auf das bürgerliche Recht verweißt, anderseits aber der ZPO den Vorrang läßt. Zu unterscheiden ist in der Prozeßfähigkeit, die gesetzliche Vertretung Prozeßunfähiger, die Vertretung auf Grund einer Prozeßvollmacht ( 78-90 ZPO) und die Prozeßführungsbefugnis. 78 ZPO Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtzuges müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Es steht nirgends, daß der Bevollmächtigte bereits in den unteren Gerichtsebenen bereits ein zugelassener Rechtsanwalt sein muß. Der gezeichnete Herr Oberstaatsanwalt Boie stellt richtig fest, daß Herr Opelt kein zugelassener Rechtsanwalt ist. Zur Erlaubnis der Besorgung der Rechtsangelegenheiten der Frau Reiter beruft sich Herr Opelt auf die Vollmacht der Frau Reiter. Herr Boie meint, daß Herr Opelt dadurch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 1 1 Abs. 1&2 sowie gegen 8 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes begangen hätte. Das Rechtsberatungsgesetz wurde zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und Juden von Hitlers Helfern geschaffen. Nach dem Krieg wurde der Absatz die Juden betreffend entfernt und ansonsten zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und anderen Menschen erhalten. Wer sich als Nichtjurist um die rechtlichen Belange von Justiz-Opfern und durch die Justiz im Wege der Rechtsbeugung vernichteten menschlichen Schicksale kümmert, wird folgerichtig in Deutschland rücksichtslos angezeigt, durch die Staatsgewalt verfolgt und abgeurteilt. Nun ist aber die grundsätzliche Besorgung von Rechtsgeschäften laut dem o.g. Rechtsberatungsgesetz nur mit Erlaubnis vollziehbar. Sofort stellt sich hier aber die Frage, wer eigentlich in Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 (SHAEF Gesetz 52 Artikel VII Abs. e) überhaupt die Erlaubnis zur Rechtsberatung nach Artikel 1 1 in Verbindung mit Art. 5 des Gesetzes besitzt und vor allem wer sie laut Art. 5 des Gesetzes erteilen darf. Hier stellt sich klar die Frage wessen Kind die Überlegung ist, das Gesetz gegen Herrn Opelt zu verwenden. Es wird angewandt um den Willen zur rechtlichen Wehr gegen Willkür zu brechen. Dies besonders auch mit den Hinweis auf die Bewährung die Herrn Opelt durch das Landgericht aufgegeben ist und gegen die Herr Opelt bis dato erfolglos wegen der grundsätzlicher Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorgeht. Bei der Anhörung vor dem Landgericht München hätte Herrn Opelt ein zugelassener Anwalt zur Seite gestellt werden müßen. Der hätte nach Artikel 5 des Rechtsberatungsgesetzes die Erlaubnis besitzen müßen um sich um die Rechtsangelegenheiten von Herrn Opelt kümmern zu können. Da aber

Artikel 5 nicht erfüllt werden kann, nicht zu letzt aus der Vorschrift des Artikels 184 Bay. Verfassung heraus, wurden die Vorschriften der StPO verletzt. Nun aber wird durch Herrn Opelt das Grundgesetz für die BRD und somit die Selbstverwaltung der drei westlichen Besatzungszonen für rechtlich kraftlos erklärt und dadurch fühlen sich die Angestellten der BRD, wie zb. Herr Boie bedroht. Herr Boie muß wahrscheinlich um die Vereinbarung vom 27./28.09.1990 zu erfüllen und seiner Bindung laut Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) 40 gerecht zu werden, hier gleich 2 völkerrechtswidrige Gesetze anwenden, da sonst Entlassung aus dem Angestelltendienst (BRRG 23) droht. Zwei Gesetze, zu einem das faschistische Rechtsberatungsgesetz, zum anderen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Nach der bis dato unwiderlegten Erklärung zur Staatlichkeit der BRD und der Geltung des Grundgesetz, besteht in den 3 westlichen Besatzungszonen der Rechtsstand vom 23.05.1949 und in diesem Rechtsstand bestehen die von den Vier Alliierten Besatzungsmächten bereinigten deutschen Gesetze und andere von ihnen bestätigte, wie zb. die Bayerische Verfassung vom 02.12.1946 die nach wie vor unter der Hoheit der Proklamation Nr.4 der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) vom 01.03.1947 steht. Hier wird zu dem Mittel der Erpressung gegriffen, nicht nur der finanziellen sonder auch der Wink mit der Bewährung und deren Aufhebung, also widerrechtlicher Freiheitsberaubung. Es wird beantragt: Die widerrechtliche Verfolgung des Reichs- und Staatsangehörigen Olaf Thomas Opelt ist einzustellen. Weitere ungesetzliche Handlungen sind zu Unterlassen. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Verteiler: Botschaft der Russischen Föderation Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08523 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Amtsgericht München Präsident Gerhard Zierl Nymphenburger Str.16 80335 München Telefon: HLKO Art.55 Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 1124 OWi 120 Js 11.06.2008 M/AG 02/07 30.06.2008 12496 B e t r i f f t: Dienstaufsichtbeschwerde Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Werte Herren und Damen, ihre Post erhielt ich am 30.06 2008. Meine Post Adresse ist falsch angeben. Des weiteren ist ihre förmliche Zustellung rechtsunwirksam und somit nichtig. Im übrigen wird vermutet, daß durch die unrichtige Zustellung eine Verfristung angestrebt wurde. Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 ( je Rpfl ) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276 Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452 Weiterhin ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde am 05.05.2008 (GestASCH RO 02/08) an die Generalstaatsanwaltschaft ergangen die bis dato keinerlei Rückwirkung erbracht hat.

Sollten in diesem Fall weitere ungesetzliche Maßnahmen eingeleitet werden, wird international Strafantrag wegen Verstoß gegen die bayerische Verfassung vom 02.12. 1946, Art. 3; 84 &184, unter der weitern Hoheit der Proklamation Nr.4 der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet) vom 01.03.1947 und der Grundhaften Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art.91 I BV) somit Verstoß gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945 Artikel II Absatz 1 in Verbindung mit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermord vom 09. Dezember 1948. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Generalstaatsanwaltschaft München maledictus, Der Generalstaatsanwalt qui pervertit iudicium Nymphenburger Straße 16 80335 München Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 120 VRs 12469-a-02 12.08.2008 GStA-OTOE 01/08 26.08.2008 B e t r i f f t: Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Werter Herr Generalstaatsanwalt, es ist nicht im geringsten zu verstehen, mit welch einer andauernden, vorsätzlichen Verletzung von gültigen deutschen Gesetzen Sie versuchen für und wieder deutscher Staatsangehörigen vorzugehen. 1. Zustellung: Eine Zustellung von Amts wegen hat nach den 166 ZPO zu erfolgen. Bei einem Postzustellungsauftrag handelt es sich um die förmliche Zustellung von in erster Linie gerichtlichen Urkunden, die der Deutschen Post durch die Zivilprozeßordnung in den 193ff. übertragen worden sind. Diese Zustellung ist eine hoheitliche Maßnahme und kann nicht durch privatrechtlich Angestellte ausgeführt werden (Art.5 BayBG). Die durch die ZPO übertragenen Aufgaben werden durch die Postordnung geregelt. Unter Postordnung versteht man die Gesamtheit der für alle Anstallten einer staatlichen Post zu beachtenden rechtlichen Vorschriften. Die rechtliche Grundlage der Postordnung ist das Postgesetz. Hier wird klar, daß rein völkerrechtlich keinerlei hoheitliche Maßnahmen an private Dienstleister übergeben werden konnten und können. Somit und aus obiger Begründung heraus, ist eine Übertragung hoheitlicher Maßnahmen laut 33 des Postgesetzes vom 22.12.1997 nichtig und widerspricht der Rechtsstaatlichkeit (Art. 3 BV). 2. Unterschrift: Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 ( je Rpfl ) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276

Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452 Damit ist das Gericht an die eigene Entscheidung gebunden, die auch durch keine weitere Entscheidung verändert werden kann. 317 ZPO Abs. 2 besagt, daß von einem Urteil oder Beschluß erst dann Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften gefertigt werden dürfen, wenn dieses im Original unterzeichnet wurde. Die kommentierte Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie eine derartige Unterschrift erfolgt sein muß: Hier heißt es: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über Ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein,, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschreiben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe gez. Unterschrift nicht. ( vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87 ) Somit sind Ihre Entwürfe wegen Gesetzesverletzung 555 ZPO ohne Rechtskraft und werden von mir an Sie zur Entlastung zurückgesandt. In der Anlage finden Sie eine Feststellungs- und Normenkontrollklage, die auch wegen Ihren Fehlungen am Verwaltungsgericht München anhängig ist. Es ist also auch von Ihnen festzustellen, ob Sie auf das Bundesrahmengesetz 40 und auf den rechtsstaatlich widrigen 9 des Bayerischen Beamtengesetzes und somit laut Art. 86 der Bayerischen Verfassung ein Ausnahmegericht (hier Staatsanwaltschaft) sind. Jegliche weitere Handlungen für und wider Herrn Olaf Thomas Opelt ohne einen völkerrechtlich gesetzlichen Hintergrund werden sofort zur internationalen Strafanzeige gebracht. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Anlage: Feststellung

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Strafantrag an den maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Internationalen Strafgerichtshof Den Haag Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum IGH Sta bj 01/08 06.12.2008 B e t r i f f t: Strafanzeige gegen die bayerische Justiz Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Auf der Grundlage des Statut des Internationalen Strafgerichtshof vom 17. Juli 1998 insbesondere der Artikel 7 & 14/1 wird in Verbindung mit der der Bayerischen Verfassung vom 02.12.1946 insbesondere der Art. 3; 84 &184 und dem weiterbestehenden Viermächtestatus, hier insbesondere der Proklamation Nr.4 vom 01.03.1947 Strafantrag

wegen Verdacht auf vorsätzlichen Verstoß gegen das Kontrollratgesetz Nr.10 vom 20.12.1945 Artikel II Absatz 1 entsprechen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 Artikel II gegen Frau Staatsministerin Dr. Beate Merk (am bayerischen Ministerium der Justiz) Ladefähige Adresse Justizpalast am Karlsplatz Prielmayerstraße 7 80097 München hier Dienstvorgesetzte der bayerischen Justiz gegen die Herren Dr. Huber; Ruderisch; Kersten als Richter am Verfassungsgericht gegen Herrn Klaus Brödel als Präsident am Landessozialgericht gegen Frau Menrath als Richterin am Amtsgericht München gegen Herrn Boie als Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I gegen Herrn Maltry als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I gegen den am 02.07.2008 leitenden Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft München gestellt. Gründ für den Strafantrag sind die vorsätzliche grundhafte Verweigerung des rechtlichen Gehörs in den Fällen 120 Js 12469/07; Vf.36-VI-08 & 12AR 428/08 Sachlage: Auf Grund des Strafantrages StrA IStGH 01/07 vom 01.09.2007, der bereits gegen Frau Dr. Merk im Fall StVK 297/07 gerichtet war, wird hiermit wegen der anhaltenden Verweigerung des rechtlichen Gehörs, somit der Vorenthaltung des Rechtsschutzes und der Zerstörung des Lebens des Herrn Opelt, Olaf Thomas weiterer Strafantrag gestellt, um die weitere rechtsstaats- und völkerrechtswidrigen Handlungen gegen Herrn Opelt zu stoppen und die weitere Zerstörung des Lebens des Herrn Opelt zu verhindern. Nach der Stellung des 1. Strafantrages, der zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag an die 5 Mächte des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überstellt wurde, versuchte Herrn Opelt seine Menschenrechte, also seine wirtschaftliche Lebensgrundlage und sein Ansehen in der Öffentlichkeit wieder herzustellen. Mit rechtsstaatlichen Mitteln wurde versucht dieses durchzusetzen. Es wurde der Strafantrag zur Kenntnis an Frau Dr. Merk weitergeleitet um ihr die Möglichkeit zu geben, sich darüber in Kenntnis setzen zu können, was ihr vorgeworfen wird und nach Möglichkeit Abhilfe schaffen zu können. Bis dato stellte sich keinerlei Ergebnis ein. Auch die weiteren Versuche des Herrn Opelt, sich auf rechtsstaatlicher Grundlage rechtliches Gehör zu verschaffen, wurden verzögert

und mit Hinweis auf von Herrn Opelt als nichtig erklärten Gesetzen abgeschmettert, oder es wurden ungerechtfertigte Gerichtskosten erhoben in dem Wissen, daß Herr Opelt auf Grund seiner zerstörten wirtschaftlichen Lebensgrundlage diese nicht erbringen kann. Die erklärte Nichtigkeit von Gesetzen wurde durch die Beweisführung untermauert und durch die Gerichte nie widerlegt. Im Gegenteil wurde Herrn Opelt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1478 BGBl. III 303-12 Stand 2004) vorgeworfen und mit dem nichtigen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 BGBl I 1968 S. 481 geahndet. Das Rechtsberatungsgesetz wurde zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und Juden von Hitlers Helfern geschaffen. Nach dem Krieg wurde der Absatz die Juden betreffend entfernt und ansonsten zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und anderen Menschen erhalten. Wer sich als Nichtjurist um die rechtlichen Belange von Justiz-Opfern und durch die Justiz im Wege der Rechtsbeugung vernichteten menschlichen Schicksale kümmert, wird folgerichtig in Deutschland rücksichtslos angezeigt, durch die Staatsgewalt verfolgt und abgeurteilt. Die grundsätzliche Besorgung von Rechtsgeschäften ist laut dem o.g. Rechtsberatungsgesetz nur mit Erlaubnis vollziehbar. Diese Erlaubnis wäre nach dem oben genannten Gesetzesstand von 2004 laut Art. 5 nur durch den Reichsminister der Justiz zu erteilen. Hier ist zu erkennen wessen Geistes Kind dem ganzen zu Grunde liegt Und genau hierum ging es Herrn Opelt, als er in Vertretung von Frau Reiter sich an das bayerische Sozialgericht gewandt hat, um zu klären, daß Frau Reiter die Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht mehr erbringen konnte. Die Handlung des Herrn Opelt ist durch die ZPO 79 gedeckt und wurde nur notwendig, weil die bayerische Justiz Herrn Opelt widerrechtlich verhaftet hat. Dies wurde im Strafantrag StrA IStGH 01/07 abgehandelt. Noch anzuführen wäre hier, daß Herr Opelt seit dem keine Krankenversicherung mehr hat und sich wegen einer fortschreitender Erblindung des linken Auges nicht ärztlich behandeln lassen kann. Ebenso betrifft dies die zahnmedizinische Behandlung von Vorsorgebehandlung ganz zu schweigen. In einer unglaublichen rechtstaatlichwidrigen Art und Weise wird das rechtliche Gehör verweigert und der Rechtschutz des Herrn Opelt zerstört. Trotz des Gangs vor die verschiedenen Instanzen, hier das Land-, Oberlandesgericht, dem Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtsbarkeit konnte keine Klärung des Mißstandes erreicht werden. Im Gegenteil gipfeln die ständigen Gesetzesverletzungen in einen ungeheuerlichen Entwurf vom 02.12.2008 (Aktz. 1124 Owi 120 Js 12469/07 Kopie im Anhang) als Mitteilung an den Herrn Opelt. In diesem wird ohne gesetzlich geforderter Unterschrift und der gesetzlich vorgeschrieben Form für eine Zustellung, durch wahrscheinlich einen privaten Postdienst in die Zeitungsröhre eingelegt, eine Erpressung eines Geldbetrages und die Ankündigung einer Freiheitsberaubung bei nicht Zahlung mitgeteilt. Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 ( je Rpfl ) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276 Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452

170 ZPO besagt: Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe. 317 Abs. 2 ZPO: Solange das Urteil nicht verkündet und nicht Unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. In der StPO 275 Abs. 2 ist die Unterzeichnung der Urteile in Verbindung mit 117 VwGO vorgeschrieben, es sei denn, die Entscheidung traf ein nicht nach MR-Ges. Nr. 2 Artikel 5 zugelassener Richter. Eine unterschriebene Ausfertigung steht jedem Beteiligten zu. (Siehe: MRABl. Nr. 3, Rec TL. S. 3 zuletzt geändert am 20. Mai 1947) (Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt.) Das im Anhang befindliche Schreiben als Kopie wurde durch Herrn Opelt nicht verändert. Es wurde keine Unterschrift eines Richters sowie nur eine nicht entzifferbare Paraphe eines Urkundsbeamter auf den Schreiben angebracht. Auch der Umschlag des Schreibens wurde als eigentliche Urkunde nur mit Paraphe gezeichnet. Kein Hinweis darauf wer dieses Schreiben in die Zeitungsröhre gelegt hat, wo es vom Nachbarn gefunden wurde. Somit konnte keines der Schreiben der bayerischen Gerichte jemals über den Status eines Entwurfes hinauskommen. Einzig Herr Dr. Heinrichsmeier, Referent am Bayerischen Verfassungsgerichtshof unterzeichnete mit einer zweifelhaften Unterschrift eine Mitteilung zum Beschluß Vf.36-VI-08. Wie kommt es zur Nichtigkeit von Gesetzen der BRD? Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD durch Veröffentlichung im BGBL S.1 ff in Kraft gesetzt. Die BRD selbst wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet. Dazu steht im Kommentar zum Grundgesetz von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.M.B.H Frankfurt am Main 1949): S. 5 Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen. S. 6 Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland. S. 3 Aber auch die Rats -Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Es entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfaßten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen. S.4 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.5.1949 um 24 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer Verfassung vor dem ins Leben treten des Staates möglich sei, ist zu verneinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorausgehen. Vom Zollrat Karl Wicke wurde 1954 in der Staatskunde zum Staats- und Verfassungsrecht erschienen in der Frage und Antwortbücherei Band II (Hermes Verlag) folgendes niedergeschrieben:

S. 9 Was ist ein Staat? Der Staat ist die rechtmäßige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk) innerhalb eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet) unter höchster Gewalt (Staatsgewalt) in einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung). S. 9 Pkt. 4 Was verstehen Sie unter dem Staatsvolk? Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (die Staatsbürger sind). S. 12 Pkt. 22 Was ist das Staatsgebiet? bbbbb Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet, also den Raum, auf dem das Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet. Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des Staates. S. 14 Pkt. 33 Was verstehen Sie unter Staatsgewalt? Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben. Dieses Wissen, das Herr Zollrat Karl Wicke 1954 weitergegeben hat, soll den Zollbeamten Wegweiser in das vermeintliche Gestrüpp des grundlegenden Rechtes allen Staatslebens und des deutschen insbesondere sein. Schlußfolgerung aus dem bisher vorgetragenem: Das Grundgesetz ist ein von den Westalliierten klar angewiesenes Besatzungsstatut (Genehmigungsschreiben der Alliierten Pkt. 9). Carlos Schmid (siehe auch: - Frankfurter Dokumente 01.07.1948 Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 12.05.1949) Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten lt. Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 RGBl. v. 1910 S. 147. Die Grundlagen einer Staatsbildung lagen aus folgenden Gründen ebenfalls nicht vor: Im Orientierungssatz des BVGU 2BvF1/73 ist klar festgehalten, daß das Deutsche Reich rechtlich existiert. Es können keine zwei Staaten auf einem Staatsgebiet existieren, somit gebührt, wie im o. g. Urteil erläutert, dem Deutschen Reich der Vorrang. Die BRD hatte niemals ein Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit ist nach wie vor die des Deutschen Reiches. (siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913 ausgegeben am 31.Juli 1913 zuletzt geändert am 21.08.2002, BGBl.2002 T. I, S. 3322). Eine Staatsgewalt hat die BRD niemals besessen. Die fehlende Staatsgewalt der BRD ist oben unter Grundgesetz bereits klar festgestellt und wird im immer noch geltenden Besatzungsstatus von den drei Westalliierten Mächten am 08.06. 1990 (BGBl. 1068) bestätigt. Darin heißt es klar und unmißverständlich im Abs. III: Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der

Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden", bleibt unverändert. Damit sollte bewiesen sein, daß die BRD von Anfang an kein Staat, sondern ein besatzungsrechtliches Mittel zu Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes war. Dieses Selbstverwaltungsmittel hat nunmehr am 17.07.1990 den Art. 23 des Grundgesetzes gestrichen bekommen und war somit mit Wirkung vom 18.07. 0:00 Uhr 1990 handlungsunfähig untergegangen, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist, kann es (GG) nirgends gelten. Jetzt sind aber wichtige völkerrechtliche Protokolle für 30 Jahre unter Verschluß und man könnte diese Tatsache nicht nachweisen. Es bleibt ein Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf die Negationsklage vom 19.05.1992. In diesem wurde festgestellt, daß man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Ein weiterer Verweis führt zur ÜBERSETZUNG der Niederschrift der Pressekonferenz der Außenminister vom 17. Juli im Anschluß an die Zweiplus-Vier-Treffen in Paris Der Absender läßt erkennen, daß es sich hier eigentlich um verwendbare Unterlagen handelt. GENERALKONSULAT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA Leipzig Information Resource Center Wilhelm-Seyfferth-Straße 4 04107 Leipzig Tel (0341) 213 8425 Fax (0341) 213 8443 Leipzig, 27. November 2002 unsere Kollegen in der US-Botschaft in Berlin haben Ihre Anfrage an uns weitergeleitet. Die von Ihnen erwähnten Protokolle sind unseres Wissens bisher nicht veröffentlicht worden. Aus unserer Datenbank PDQ (Public Discovery Query) erhalten Sie folgende Dokumente: - Niederschrift der Pressekonferenz der Außenminister vom 17. Juli im Anschluß an die Zweiplus- Vier-Treffen in Paris - Protokoll einer Hintergrundbesprechung am 17. Juli, durchgeführt im Anschluß an die Zweiplus- Vier-Treffen in Paris durch leitende Beamte des (amerikanischen) Außenministeriums - Erklärung von Außenminister Baker zum Schluß der Zwei-plus-Vier-Ministertreffen in Paris am 17. Juli Mit freundlichen Grüßen (gez.: K. Hamburg) Katrin Hamburg Informationsabteilung File Date/ID: 07/18/90 EU-308 Text Link: 147864 Text: *EUR308 07/18/90 * Der Verweis selber aber, bezieht sich auf Gesprächausschnitte der damaligen Außenminister der UdSSR und der DDR. 1. S. 6 Protokoll SCHEWARDNADSE Das Treffen zwischen der Präsidenten der UdSSR. Michail Gorbatschow, und dem Bundeskanzler Herrn Kohl komplettierten diese Reihe intensiver Verhandlungen auf

Gipfelebene. So haben nun die Sechs gegenseitiges Verständnis erzielt, erwachsen, hervorgetreten sowohl aus dem breiten politische Dialog der Vier Mächte und der beiden deutschen Staaten, wie auch jenen, die möglich wurden als Ergebnis der weitreichenden Veränderungen, die innerhalb des Warschauer Paktes, der NATO, und innerhalb des umfassenden europäischen Kontextes. Das zentrale Problem, dem wir in unseren Gesprächen in Ottawa gegenüberstanden, war die Bestimmung der Verantwortlichkeiten und der Rechte der Vier Mächte, wie auch die Gewährung voller Souveränität für das künftig vereinte Deutschland, und das Problem des politischen, (und) militärischen Status Deutschlands. 2. S. 14 Protokoll Meckel Natürlich ist die Verfassung das oberste Gesetz jedes Landes. Es ist eine Frage für die Souveränität dieses Landes. Wie gesagt wurde, wird es nach der Einigung Deutschlands notwendig sein, das Grundgesetz in gewisser Hinsicht zu ändern. In diesem Zusammenhang wurde der Artikel 23 erwähnt, etwas, das zukünftig nicht in der deutschen Verfassung enthalten sein wird. Als Beweis des fehlen des Art.23 af. GG, durch Aufhebung, seit dem 18.07.1990 spätesten aber seit dem 30.08.1990 GG Beck-Texte im dtv S.11 Stand 2005 sowie im GG-Text Stand 20.03.1991 veröffentlicht herangezogen werden. Ersatzweise, um es anders zu beweisen, daß die BRD zu keiner Zeit eine rechtliche Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, daß der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 4 anordnet. Durch Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom 16.10.1990 BGBl. II rückwirkend zum 29.09. 1990) wurde es der DDR am 03.10.1990 unmöglich auf Basis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten. Ebenfalls konnten keine Länder der DDR dem GG beitreten da das Gesetz zur Bildung der Länder zwar am 22.07. beschlossen wurde aber erst zum 14.10.1990 ( 1 GBl. S. 955) in Kraft getreten ist. Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine BRD keinen Geltungsbereich mehr und hätte somit keine Grundlage für ihre weitere Existenz und erst recht nicht die Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches Besatzungsgebiet]). Als Beweis zur Aufhebung des Artikels 23 af GG kann außerdem GG Beck-Texte im dtv S.11 GG-Text Stand 20.03.1991 Hierzu weitere Beweise: Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1 Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus dem im Art. 23 GG genannten Ländern. Im Einigungsvertrag ist wie oben aufgeführt im Art. 2 festgehalten, daß Artikel 23 Grundgesetz aufgehoben wird. Dies ist spätesten mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen, siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885 ff. Somit konnte auch hilf weise so gesehen die Länder der DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 keinen Bestand mehr hatte. Es

wird jedoch daran festgehalten, daß der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr vorhanden war, siehe o.g. Urteil Akz. S 71 Kr 433/93. Im Vertrag über abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990) lautet es im Artikel 1, Abs. 1 Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Dieser Vertrag ist bis heute nicht unterzeichnet, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte tätigen können. Deutschland ist aber nicht die BRD oder DDR. Deutschland ist lt. SHAEF Gesetz Nr. 52 des Alliierten Kontrollrates Artikel 7, Abs. e) Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat. Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990, BGBl. II 1990 S. 1274 ff, ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten: Vorwort Abs. 6 In der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren. Artikel 2 Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen. Artikel 4 Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. In der Protokollerklärung zum Einigungsvertrag ist festgehalten; Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der nochausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden. Diese Aussage belegt abschließend die obige Beweisführung. Es kann überhaupt nicht deutlicher gesagt werden, daß Deutschland nicht souverän ist.

Deutschland kann auch nicht souverän sein, da das Deutsche Reich zwar wie oben bewiesen, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet hat, aber die Staatsgewalt in Ermangelung eines Friedensvertrages immer noch unter Besatzungshoheitlicher Gewalt steht. Schlußanschauung: Es gibt 3 Elemente die einen Staat ausmachen. 1. Das Staatsvolk 2. Das Staatsgebiet 3. Die Staatsgewalt Das Staatsvolk wird klar dem Deutschen Reich zugeordnet. Das Staatsgebiet ist ebenfalls klar festgestellt, daß des Deutschen Reichs. Die Staatsgewalt ist, wie oben aufgearbeitet, in der Hand der vier Alliierten Besatzungsmächte und das bis zum Abschluß eines Friedensvertrags dessen Grundlagen im Protokoll der Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2. August 1945 dargelegt wurden. Ergebnis: Die westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland ( BRD ) ist wegen Fehlens mindestens eines Elementes kein Staat, hat deshalb auch keine Fähigkeit, seit dem Entzug des Geltungsbereiches auf dem Gebiet des Deutschen Reichs, durch die Besatzungshoheitlichen Mächte, Staatshoheitliche Tätigkeit zu vollführen. Anerkennung seitens völkerrechtlich souveränen Staaten kann das fehlen von staatsnotwendigen Elementen nicht beheben. Die Bundesrepublik in Westdeutschland (BRD) war zu keiner Zeit ein Staat Und genau diese Beweisführung ist bis dato nicht widerlegt worden. Somit wurde auch kein Gegenbeweis zur Nichtigkeit des Grundgesetzes für die BRD und der unter Hoheit dieses geschaffenen Gesetze erbracht, Es wurde aber im Gegensatz Herr Opelt rechtsstaatswidrig (Art.3 bay.verf.) angegriffen verurteilt und mit nichtigen Schreiben bedrängt. Gerade das im Anhang unveränderte, als Kopie beigefügte, Schreiben, deren Art es fast alle sind, entbehrt jeglicher Form um als gesetzliche Förmliche Zustellung zu gelten, sondern kommen über den Status eines Entwurfs nicht hinaus. Es wird von den Personen das Leben des Herrn Opelt grundhaft zerstört, um ein Beispiel zu schaffen, was es bedeutet wenn sich ein Mensch gegen völkerrechtswidrige Zustände in Deutschland wehrt. Es werden rechtgültige Gesetze verletzt, gegen die bayrische Verfassung Verstoßen und in einen Anflug von Wahn Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes mißachtet. Hier ist klar zu erkennen, daß die Handlungsweise der bayerischenjustiz kraß im Gegensatz zur juristischen Aussage des Regierungsamtsrats, Herrn Rudolph vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Aktz.: VerfGH TgbNr. 1-6/05) steht. In dieser wird begründet festgestellt, daß:

... eine schriftliche Zustimmung durch die Alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären, liegt außerhalb der gesetzlichen Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin Ohne gesetzliche Grundlagen und Berechtigung wird zu ihren eigenen Vorteil gehandelt. Es wird dadurch versucht, eine wirkliche Demokratie zu verhindern um dem Deutschen Volk seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt zu verwehren. Der Mensch als Einzelwesen ist von der Gemeinschaft abhängig. Bereits um entstehen zu können, ist diese Abhängigkeit offenbar. Die Abhängigkeit setzt sich aber auch durch das heutige Leben fort. Selbst Menschen, die nach wie vor urnatürlich leben, finden sich in Gemeinschaften, wenn auch kleinen, zusammen. In einer Gemeinschaft findet der Einzelne Schutz mit und durch die anderen. Die Gemeinschaft ist dem Einzelnen verpflichtet, sowie auch der Einzelne der Gemeinschaft. Der Schutz der Gemeinschaft bedeutet Schutz des Lebens, des Eigenen und das der Familie. Der Schutz des wirtschaftlichen, körperlichen und seelischen Lebens wird in einer Demokratie (Volksherrschaft) durch einen Staatsvertrag (Verfassung) verbürgt. Wenn aber einer Gemeinschaft eine durch die Mehrheit des Volkes bestätigte Verfassung verwährt wird und somit die Gewähr des Schutzes des Lebens verhindert wird, so ist dies ein Angriff auf das Leben. Es ist nicht der Angriff auf das Leben des Herrn Opelt allein. Betroffen ist das gesamte Volk. Auch die Ausuferungen der diktatorisch faschistischen Politik werden über den großen Teil des Volkes gezogen. So wurde eine wirkliche freie unmittelbare geheime Wahl (die selbst nach Grundgesetz Artikel 38 vorgeschrieben war), für die bereits 1952 das Gesetz durch die Volkskammer am 9. Januar geschaffen und am 6. Februar durch den Bundestag bestätigt wurde und von den Vier Alliierten Mächten nicht verworfen wurde, 1990 gezielt verhindert. Alle Vier Alliierten Mächte gaben am 17.07.1990 den Weg frei, eine vom Volk bestätigte Verfassung auf den Weg zu bringen und einen Friedensvertrag für das Deutsche Volk mit seinen nach UN-Charta Art. 53 Abs.2 immer noch Kriegsgegnern zu erringen. Aber auch andere Maßnahmen, wie die Zerstörung des Kleinbürgertums, Verschärfung der sozialen Lage, rechtswidrige Privatisierung von Staatseigentum tragen zum erwecken des Verdachtes des Verstoßes gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 bei. Das oberste Menschenrecht, ist das Recht auf Leben. Menschenrecht ist in Meinungsfreiheit, Volksherrschaft, Rechtsstaatlichkeit und Frieden in einer Gemeinschaft zu leben, der man sich zugehörig empfindet. Das bedeutet, daß man deren Sitten und Gesetzte anerkennt, anerkennt solange sie nicht gegen Völkerrecht verstoßen. Die Damen und Herren sind Willfährige mit zerstörter Moral, der scheinbaren Macht erlegenen, dem Eigennutz versessene Menschen, die sich bewußt sind was sie tun. Sie erliegen zum Eigennutz dem nichtigen Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 01.07.1957 BGBl. I S.667, hier insbesondere durch die 23 & 40, um somit der völkerrechtswidrigen Vereinbarung vom 27./28.09. 1990 (BGBl. II S. 1386) zu erfüllen und damit ihren Status zu erhalten. Tatsache ist auch, daß Herr Opelt unterworfen werden soll, und willfährig dem vermeintlichen Staat als wahren Cesar anzuerkennen. Er soll also einer unsittlichen lebensverachtenden Herrschaft dienen, die sich zur wahren Leitkultur erhoben hat. Da dieses Schicksal aber nicht nur Herrn Opelt, sondern dem gesamten Deutschen Volk zugedacht ist, was die Handlungsweise nicht verschlimmert, jedoch die Erforderlichkeit der Beendung dieser Handlungsweise ins unermeßliche steigert, wird hiermit gefordert:

unter Beachtung der Resolution der Generalversammlung auf Grund des Berichts des Sechsten Ausschusses (A/56/589 und Corr.1) 56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen vom 28. Januar 2002 A/RES/56/83 haben die Vier Alliierten Mächte, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und die Republik Frankreich den Strafantrag am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag rechtshängig zumachen. Sie werden weiterhin aufgefordert, bis zum Abschluß eines Friedensvertrag mit Deutschland (Deutsches Reich) sich laut Artikel 43 des Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung), vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107), sich um Ordnung und Sicherheit zu sorgen um dem deutschen Volk die Möglichkeit aufrecht zu erhalten, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen. Die Volksrepublik China wird aufgefordert, als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der UN-Charta, sich dem Fall anzunehmen und ebenfalls zu einer Klärung beizutragen. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Verteiler: - Botschaft der Russischen Föderation - Botschaft der Französischen Republik - Botschaft Großbritanniens - Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika - Botschaft der Volksrepublik China - Deutschlandverteiler Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Wann greift eine Mutter an?

Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Anlage 2 Amtsgericht München Herr Preuß Nymphenburger Straße 16 80335 München maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihr Entwurf vom Unser Geschäftszeichen Datum 1224 Owi Js 12469/07 22.12.2008 Pr ER AGM 01/08 09.01.2009 B e t r i f f t: Erpressung und Androhung der Freiheitsberaubung Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Sehr geehrter Herr Preuß, ihre Mitteilung vom 22.12.2008 ist eine widerrechtliche Ankündung einer Freiheitsberaubung in Verbindung mit einer Erpressung. Wegen dieses Sachverhalts wurden verschiedene Personen der bayerischen Justiz, unter anderen der Präsident des Amtsgericht München I, am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angezeigt. Dieser Strafantrag (IGH Sta bj 01/08 vom 06.12.2008) wurde an die Fünf Mächte des Sicherheitsrates übergeben. Der Präsident des Amtsgerichts München erhielt zur Kenntnisnahme eine Abschrift. Ihre Schreibstube ist nach wie vor nicht in der Lage, eine sachlich richtige Adresse anzugeben. Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl ) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276 Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin Fam RZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karslr Fam RZ 99, 452 170 ZPO besagt: Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe. 317 Abs. 2 ZPO: Solange das Urteil nicht verkündet und nicht Unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. In der StPO 275 Abs. 2 ist die Unterzeichnung der Urteile in Verbindung mit 117 VwGO vorgeschrieben, es sei denn, die Entscheidung traf ein nicht nach MR-Ges. Nr. 2 Artikel 5

zugelassener Richter, also ein Richter eines Ausnahmegerichts. Eine unterschriebene Ausfertigung steht jedem Beteiligten zu. 170 ZPO besagt: Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe. Schon allein hier wird durch sie auf gröblichste das deutsche Gesetz verletzt ( 550 ZPO & 337 StPO). Ihr Dünkel geht aber bei weitem weiter. Sie vermeinen im Gegensatz zu der juristischen Aussage des Regierungsamtsrats, Herr Rudolph, vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Aktz.: VerfGH TgbNr. 1-6/05) der begründet festgestellt hat, daß... eine schriftliche Zustimmung durch die Alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären, liegt außerhalb der gesetzlichen Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, gerade dieses tun zu dürfen. Sie verstoßen somit gegen Alliiertes Recht, das nach wie vor gültig ist. Siehe hier insbesondere die Vereinbarung vom 27./28.09.1990 BGBl. II S. 1386 und die Erklärung der Vier Alliierten Mächte vom 02.10.1990 BGBl. II S.1331. Wie es bis dato unwiderlegt von mir festgestellt wurde, zuletzt im Strafantrag IGH Sta bj 01/08, ist die BRD seit dem 18.07.1990 ohne rechtsgültiges Grundgesetz (Aufhebung Artikel 23) ebenfalls als öffentliche rechtliche Verwaltung (nach Artikel 43 HLKO vom 18.10.1907) der Drei Westalliierten erloschen. Es ist also der Gesetzesstand vom 22.05.1949 rechtskräftig (von den Vier Alliierten bereinigtes deutsches Gesetz) und für sie insbesondere die bayerische Verfassung vom 02.12.1946 auf der Grundlage der Proklamation Nr.4 vom 01.03.1947. Hier wird durch sie insbesondere gegen die Artikel 3; 84 &184 der bayerischen Verfassung verstoßen und sie stellen sich als Ausnahmegericht dar, weil sie wahrscheinlich auf das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl I 1957, 667) vereidigt sind, was wiederum gegen Artikel 86 der bayerischen Verfassung verstößt und diese Herr Preuß steht nach wie vor unter der Proklamation Nr. 4 vom 01.03.1947. Es wird ihnen aufgegeben innerhalb vier Wochen nachzuweisen, daß sie berechtigt sind gegen Reichs- und Staatsangehörige mit nichtigen BRD Gesetzen vorgehen zu dürfen. Sollte dieser Nachweis nicht erfolgen und Herr Opelt sollte durch sie weiter verfolgt werden, wird sofortiger Strafantrag gegen sie am Internationalen Gerichtshof erstattet. Zu ihrer staatsrechtlichen Weiterbildung sollten sie sich nicht nur den kurzen folgenden Auszug aus der 15. Auflage Staatsrecht von Theodor Maunz verinnerlichen. Unabhängig von den Ereignissen des Jahres 1945 (Kapitulation, fraglicher Fortbestand des Reichs) und unabhängig vom etwaigen Entstehen einer Landesangehörigkeit blieb die deutsche Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut unverändert bestehen. Ihr Bestand ist auch vom Besatzungsrecht nicht berührt, sondern vorausgesetzt worden. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger lt. Verfassung der DDR v. 07.10.1949 Art. 1Abs. 4 Anlage: Ihr rechtlich nichtiges Schreiben zu meiner Entlastung zurück. Verteiler: Botschaft der Russischen Föderation Botschaft der USA Deutschlandverteiler

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Staatsanwaltschaft München I Strafvollstreckung / Poststelle Linprunstraße 25 80335 München Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 120 VRs 12469/07 1 Erpr-St-M I 06.11.2008 24.10.2008 B e t r i f f t: Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Sehr geehrte Herren und Damen, am 30.10.2008 erhielt ich einen Entwurf, wahrscheinlich von den Frauen Wunder und Mentel, in dem ich aufgefordert werde eine Forderung zu befolgen, da ansonsten eine Freiheitsberaubung gegen meine Person stattfinden würde. Diese Forderung beläuft sich auf ein Verfahren wegen vermeintlichen Verstoßes gegen das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz und wurde als Verstoß nach Ordnungswidrigkeitengesetz behandelt. Diese Forderung verstößt gegen den Artikel 3 (Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit), Artikel 84 (Völkerrecht) und Artikel 184 (Gültigkeit von Gesetzen gegen Nationalsozialismus) der bayerischen Verfassung vom 08.12.1946. Es wurde von mir klar nachgewiesen, daß meine Handlung, die hier den Unmut der Staatsanwaltschaft hervorrief, durch die Zivilprozeßordnung gedeckt ist. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, die nichtige (OWI) und rechtswidrige Nazigesetze verwendet, habe ich mich an rechtsgültige Gesetze gehalten. Zu keiner Zeit kam es gesetzlich zu Rechtshängigkeit diese Verfahrens wegen der vermehrten Gesetzesverletzungen ( 550ZPO) und ( 337 StPO), Gegen diese wurde Beschwerde eingelegt, aber von der Justiz wurde bis dato jegliches rechtliche Gehör sowie der Rechtsschutz verweigert. Somit stellt der Entwurf ein Erpresserschreiben dar mit dem eine Freiheitsberaubung bei nicht Zahlung angedroht wird. Jegliche weitere ungesetzliche Handlung ihrerseits wird mit Strafantrag am Internationalen Strafgerichtshof wegen Verstoß gegen Kontrollratgesetz Nr.10 vom 20.12.1945 Artikel II Absatz

1 entsprechend der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 Artikel II meinerseits beantwortet. Sie hätten also nachzuweisen, daß meine Beweisführung zur Staatlichkeit der BRD nicht den Tatsachen entspricht, sie der Bayerischen Verfassung Art. 3; 84 &184 nicht unterliegen und somit im Gegensatz zum Regierungsamtsrat, Herrn Rudolph, am Verfassungsgerichtshof Berlin (VerfGH TgbNr. 1-6/05) sich berechtigt fühlen... eine schriftliche Zustimmung durch die Alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären (hier insbesondere die Proklamation der amerikanischen Militärregierung Nr. 4 vom 1. März 1947) und somit willkürlich für und wider Reichs- und Staatsangehörige zu handeln berechtigt sind. Im übrigen wird durch die Verschleierung der Urheberschaft dieses Entwurfes die Verantwortlichkeit des Vorgesetzten Generalstaatsanwaltes nicht berührt. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Anlage: nichtigen Entwurf zu meiner Entlastung zurück Verteiler: Staatsanwaltschaft München Generalstaatsanwaltschaft München Botschaft der USA Botschaft der Russischen Föderation Deutschlandverteiler Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Strafantrag maledictus, qui pervertit iudicium

an den Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Internationalen Strafgerichtshof Den Haag Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum IGH Sta bj 02/09 24.03.2009 B e t r i f f t: Strafanzeige gegen die bayerische Justiz Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Auf der Grundlage des Statut des Internationalen Strafgerichtshof vom 17. Juli 1998 insbesondere der Artikel 7 & 14/1 in Verbindung mit der der Bayerischen Verfassung vom 02.12.1946 insbesondere der Art. 3; 84; 85; 86 &184 und dem weiterbestehenden Viermächtestatus, hier insbesondere der Proklamation Nr.4 vom 01.03.1947 wird wegen Strafantrag Verdacht auf vorsätzlichen Verstoß gegen das Kontrollratgesetz Nr.10 vom 20.12.1945 Artikel II Absatz 1 entsprechen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 Artikel II gegen Frau Staatsministerin Dr. Beate Merk (am bayerischen Ministerium der Justiz) Ladefähige Adresse Justizpalast am Karlsplatz Prielmayerstraße 7 80097 München hier Dienstvorgesetzte der bayerischen Justiz gegen Herrn Dr. Huber Präsidenten des Oberlandesgerichts München/Bayern gegen Herrn Strötz Generalstaatsanwalt des Landes Bayern gegen die Herren Schneider und Pfaller Richter am Landgericht München I

und Frau Reiß Richterin am Landgericht München I gegen Herrn Preuß Richter am Amtsgericht München gestellt. Grund für den Strafantrag sind die vorsätzlichen grundhaften Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in den Fällen 120 Js 12469/07; Vf.36-VI-08; 12AR 428/08; 120 VRs 12469/07 & S 44 P 5/08 Sachlage: Auf Grund des Strafantrages StrA IStGH 01/07 des Herrn Opelt vom 01.09.2007, der bereits gegen Frau Dr. Merk im Fall StVK 297/07 gerichtet war, wird hiermit wegen der anhaltenden vorsätzlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, somit der Vorenthaltung des Rechtsschutzes und der Zerstörung des Lebens des Herrn Opelt, Olaf Thomas, wird weiterer Strafantrag gestellt, um die weitere rechtsstaats- und völkerrechtswidrigen Handlungen gegen Herrn Opelt zu stoppen sowie die weitere Zerstörung des Lebens des Herrn Opelt zu verhindern. Nach der Stellung des 1. Strafantrages, der zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag an die 5 Mächte des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überstellt wurde, versuchte Herr Opelt seine Menschenrechte, also seine wirtschaftliche und seine menschliche Lebensgrundlage und sein Ansehen in der Öffentlichkeit wieder herzustellen. Die Sendung des ersten und des jetzigen Strafantrages des Herrn Opelt; gegen Angehörige der bayerischen Justiz, an die 5 Mächte des Sicherheitsrates der UN, erklärt sich aus dem Weiterbestehen der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und Verantwortlichkeiten über Berlin und Deutschland als Ganzes und damit der Unfähigkeit des Antragstellers ein anderes Völkerrechtssubjekt, das berechtigt ist den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag anzurufen, hier im Fall Deutschland und insbesondere in seinen persönlichen Fall zu erreichen. Mit rechtsstaatlichen Mitteln wurde versucht, das rechtliche Gehör für Herrn Opelt zu erringen. Es wurde der Strafantrag zur Kenntnis an Frau Dr. Merk und den anderen, im Strafantrag genannten Personen, weitergeleitet um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich darüber in Kenntnis setzen zu können, was ihnen vorgeworfen wird und nach Möglichkeit Abhilfe schaffen zu können. Bis dato stellte sich keinerlei Ergebnis ein. Auch die weiteren Versuche des Herrn Opelt, sich auf rechtsstaatlicher Grundlage rechtliches Gehör zu verschaffen, wurden verzögert und mit Hinweis auf von Herrn Opelt als nichtig erklärten Gesetzen abgeschmettert, oder es wurden ungerechtfertigte Gerichtskosten erhoben, in dem Wissen, daß Herr Opelt auf Grund seiner zerstörten wirtschaftlichen Lebensgrundlage diese nicht erbringen kann. Die erklärte Nichtigkeit von Gesetzen wurde durch die Beweisführung untermauert und durch die Gerichte nie widerlegt. Im Gegenteil wurde Herrn Opelt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1478 BGBl. III 303-12 Stand 2004) vorgeworfen, weil er Frau Reiter vor dem Sozialgericht bevollmächtig vertreten hat und mit dem nichtigen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 BGBl I 1968 S. 481 geahndet. Nichtig auf Grund des

Fehlens der Rechtskraft des Grundgesetzes auf dies sich das Ordnungswidrigkeitsgesetz begründet. Selbst wenn das Grundgesetz für die BRD noch rechtskräftig wäre, was hier nach wie vor unwiderlegt bestritten wird, wäre Herr Opelt nicht nach dem Rechtsberatungsgesetz zu belangen. Das Rechtsberatungsgesetz wäre nicht anzuwenden, weil: 1. Die Erlaubnis wäre nach dem oben genannten Gesetzesstand von 2004 laut Art. 5 nur durch den Reichsminister der Justiz zu erteilen. Somit ist das Rechtsberatungsgesetz nach Artikel 84 & 184 BV verfassungswidrig. 2. Das Handeln des Herrn Opelt ist durch die ZPO 79 in Verbindung mit 78 gedeckt und gesetzlich berechtigt. Das Rechtsberatungsgesetz wurde zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und Juden von Hitlers Helfern geschaffen. Nach dem Krieg wurde der Absatz die Juden betreffend, entfernt und ansonsten zur Ausschaltung von regimekritischen Rechtsanwälten, Richter und anderen Menschen erhalten. Wer sich als Nichtjurist um die rechtlichen Belange von Justiz-Opfern und durch die Justiz im Wege der Rechtsbeugung vernichteten menschlichen Schicksale kümmert, wird folgerichtig in Deutschland rücksichtslos angezeigt, durch die Staatsgewalt verfolgt und abgeurteilt. Die grundsätzliche Besorgung von Rechtsgeschäften ist laut dem o.g. Rechtsberatungsgesetz nur mit Erlaubnis vollziehbar. Hier ist zu erkennen wessen Geistes Kind dem ganzen zu Grunde liegt Und genau hierum ging es Herrn Opelt, als er in Vertretung von Frau Reiter sich an das bayerische Sozialgericht gewandt hat, um zu klären, daß Frau Reiter die Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht mehr erbringen konnte. Die Handlung des Herrn Opelt ist durch die ZPO 79 i.v. 78 gedeckt und wurde nur notwendig, weil die bayerische Justiz Herrn Opelt widerrechtlich verhaftet hat. Dies wurde im Strafantrag StrA IStGH 01/07 abgehandelt. Noch anzuführen wäre hier, daß Herr Opelt seit dem keine Krankenversicherung mehr hat und sich wegen einer fortschreitender Erblindung des linken Auges nicht ärztlich behandeln lassen kann. Ebenso betrifft dies die zahnmedizinische Behandlung, von Vorsorgebehandlung ganz zu schweigen. In einer unglaublichen rechtstaatlichwidrigen Art und Weise wird das rechtliche Gehör verweigert und der Rechtschutz des Herrn Opelt zerstört. Trotz des Gangs vor die verschiedenen Gerichtsstellen, hier das Land-, Oberlandesgericht, dem Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtsbarkeit konnte keine Klärung des Mißstandes erreicht werden. Im Gegenteil gipfeln die ständigen Gesetzesverletzungen in einen ungeheuerlichen Entwurf vom 04.03.2009 (Aktz. 14 Qs 15/09 1124 Owi 120 Js 12469/07 Bil. [Ablichtung im Anhang]) als Mitteilung an Herrn Opelt. In diesem wird ohne gesetzlich geforderter Unterschrift, ohne Rechtsbehelfsbelehrung und der gesetzlich vorgeschriebenen Form für eine Zustellung und Versendung durch einen wahrscheinlich privaten Postdienst in die Zeitungsröhre eingelegt, die Erpressung eines Geldbetrages und die Ankündigung der Freiheitsberaubung wegen Nichteinhaltung der Frist bestätigt. Es wird in der Form der Schreiben klar der Fristverlust angestrebt. Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,452 Auch ein Handzeichen ( Paraphe ) ist keine hier ausreichende Unterschrift. 104 Rn 15, 129 Rn 31. Namensabkürzungen ( Paraphe ), 170 Rn, 10, 216 Rn 12, 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Rfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 ( je Rpfl ) Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276

Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor 300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde Karslr Fam RZ 99, 452. 170 ZPO besagt: Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe. 317 Abs. 2 ZPO: Solange das Urteil nicht verkündet und nicht Unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. In der StPO 275 Abs. 2 ist die Unterzeichnung der Urteile in Verbindung mit 117 VwGO vorgeschrieben, es sei denn, die Entscheidung traf ein nicht nach MR-Ges. Nr. 2 Artikel 5 zugelassener Richter. Eine unterschriebene Ausfertigung steht jedem Beteiligten zu. (Siehe: MRABl. Nr. 3, Rec TL. S. 3 zuletzt geändert am 20. Mai 1947) (Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt.) Das im Anhang befindliche Schreiben als Kopie wurde durch Herrn Opelt nicht verändert. Es wurde keine Unterschrift eines Richters auf dem Schreiben angebracht. Auch die Form des Umschlags des Schreibens wurde nicht als Zustellungsurkunde gezeichnet. Kein Hinweis darauf wer dieses Schreiben in die Zeitungsröhre gelegt hat, wo es vom Nachbarn gefunden wurde. Somit konnte keines der Schreiben der bayerischen Gerichte, die alle mit diesen Mängeln behaftet waren, jemals über den Status eines Entwurfes hinauskommen. Einzig Herr Dr. Heinrichsmeier, Referent am Bayerischen Verfassungsgerichtshof unterzeichnete mit einer zweifelhaften Unterschrift eine Mitteilung zum Beschluß Vf.36-VI-08. Wie kommt es zur Nichtigkeit von Gesetzen der BRD? Die BRD war niemals ein Staat. Ihr bestehen wurde durch das Grundgesetz für die BRD geregelt. Mit der Aufhebung des Geltungsbereiches des Grundgesetzes Art. 23 am 17.07.1990 wurde auch die Selbstverwaltung BRD (Art. 43 HLKO) und ihre Gerichtsbarkeit aufgehoben. Somit trat das durch die Alliierten bereinigte Deutsche Recht im Stand vom 23.05.1949 ein. Beweisführung: Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD durch Veröffentlichung im BGBL S.1 ff in Kraft gesetzt. Die BRD selbst wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet. Dazu steht im Kommentar zum Grundgesetz von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.M.B.H Frankfurt am Main 1949): S. 5 Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen. S. 6 Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland. S. 3 Aber auch die Rats -Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Es entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfaßten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.

S.4 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.5.1949 um 24 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer Verfassung vor dem ins Leben treten des Staates möglich sei, ist zu verneinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorausgehen. Vom Zollrat Karl Wicke wurde 1954 in der Staatskunde zum Staats- und Verfassungsrecht erschienen in der Frage und Antwortbücherei Band II (Hermes Verlag) folgendes niedergeschrieben: S. 9 Was ist ein Staat? Der Staat ist die rechtmäßige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk) innerhalb eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet) unter höchster Gewalt (Staatsgewalt) in einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung). S. 9 Pkt. 4 Was verstehen Sie unter dem Staatsvolk? Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (die Staatsbürger sind). S. 12 Pkt. 22 Was ist das Staatsgebiet? Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet, also den Raum, auf dem das Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet. Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des Staates. S. 14 Pkt. 33 Was verstehen Sie unter Staatsgewalt? Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben. Dieses Wissen, das Herr Zollrat Karl Wicke 1954 weitergegeben hat, soll den Zollbeamten Wegweiser in das vermeintliche Gestrüpp des grundlegenden Rechtes allen Staatslebens und des deutschen insbesondere sein. Schlußfolgerung aus dem bisher vorgetragenem: Das Grundgesetz ist ein von den Westalliierten klar angewiesenes Besatzungsstatut (Genehmigungsschreiben der Alliierten Pkt. 9). Carlos Schmid (siehe auch: - Frankfurter Dokumente 01.07.1948 Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 12.05.1949) Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten lt. Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 RGBl. v. 1910 S. 147. Die Grundlagen einer Staatsbildung lagen aus folgenden Gründen ebenfalls nicht vor: Im Orientierungssatz des BVGU 2BvF1/73 ist klar festgehalten, daß das Deutsche

Reich rechtlich existiert. Es können keine zwei Staaten auf einem Staatsgebiet existieren, somit gebührt, wie im o. g. Urteil erläutert, dem Deutschen Reich der Vorrang. Die BRD hatte niemals ein Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit ist nach wie vor die des Deutschen Reiches. (siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913 ausgegeben am 31.Juli 1913 zuletzt geändert am 21.08.2002, BGBl.2002 T. I, S. 3322). Eine Staatsgewalt hat die BRD niemals besessen. Die fehlende Staatsgewalt der BRD ist oben unter Grundgesetz bereits klar festgestellt und wird im immer noch geltenden Besatzungsstatut von den drei Westalliierten Mächten am 08.06. 1990 (BGBl. 1068) bestätigt. Darin heißt es klar und unmißverständlich im Abs. III: Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden, bleibt unverändert. (Erklärung der Drei Westmächte vom 08.06.1990 BGBl. I S.1068) Damit sollte bewiesen sein, daß die BRD von Anfang an kein Staat, sondern ein besatzungsrechtliches Mittel zu Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes war. Dieses Selbstverwaltungsmittel hat nunmehr am 17.07.1990 den Art. 23 des Grundgesetzes gestrichen bekommen und war somit mit Wirkung vom 18.07. 0:00 Uhr 1990 handlungsunfähig untergegangen, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz vorhanden ist, kann es (GG) nirgends gelten. Jetzt sind aber wichtige völkerrechtliche Protokolle für 30 Jahre unter Verschluß und man könnte diese Tatsache nicht nachweisen. Es bleibt ein Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf die Negationsklage vom 19.05.1992. In diesem wurde festgestellt, daß man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Ein weiterer Verweis führt zur ÜBERSETZUNG der Niederschrift der Pressekonferenz der Außenminister vom 17. Juli im Anschluß an die Zweiplus-Vier-Treffen in Paris Der Absender läßt erkennen, daß es sich hier um verwendbare Unterlagen handelt. GENERALKONSULAT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA Leipzig Information Resource Center Wilhelm-Seyfferth-Straße 4 04107 Leipzig Tel (0341) 213 8425 Fax (0341) 213 8443 Leipzig, 27. November 2002 unsere Kollegen in der US-Botschaft in Berlin haben Ihre Anfrage an uns weitergeleitet. Die von Ihnen erwähnten Protokolle sind unseres Wissens bisher nicht veröffentlicht worden. Aus unserer Datenbank PDQ (Public Discovery Query) erhalten Sie folgende Dokumente: - Niederschrift der Pressekonferenz der Außenminister vom 17. Juli im Anschluß an die Zweiplus-Vier-Treffen in Paris - Protokoll einer Hintergrundbesprechung am 17. Juli, durchgeführt im Anschluß an die Zweiplus-Vier-Treffen in Paris durch leitende Beamte des (amerikanischen) Außenministeriums - Erklärung von Außenminister Baker zum Schluß der Zwei-plus-Vier-Ministertreffen in Paris am 17. Juli Mit freundlichen Grüßen (gez.: K. Hamburg) Katrin Hamburg Informationsabteilung File Date/ID: 07/18/90 EU-308 Text Link: 147864

Text: *EUR308 07/18/90 * Der Verweis selber aber, bezieht sich auf Gesprächausschnitte der damaligen Außenminister der UdSSR und der DDR. 1. S. 6 Protokoll SCHEWARDNADSE Das Treffen zwischen der Präsidenten der UdSSR. Michail Gorbatschow, und dem Bundeskanzler Herrn Kohl komplettierten diese Reihe intensiver Verhandlungen auf Gipfelebene. So haben nun die Sechs gegenseitiges Verständnis erzielt, erwachsen, hervorgetreten sowohl aus dem breiten politische Dialog der Vier Mächte und der beiden deutschen Staaten, wie auch jenen, die möglich wurden als Ergebnis der weitreichenden Veränderungen, die innerhalb des Warschauer Paktes, der NATO, und innerhalb des umfassenden europäischen Kontextes. Das zentrale Problem, dem wir in unseren Gesprächen in Ottawa gegenüberstanden, war die Bestimmung der Verantwortlichkeiten und der Rechte der Vier Mächte, wie auch die Gewährung voller Souveränität für das künftig vereinte Deutschland, und das Problem des politischen, (und) militärischen Status Deutschlands. 2. S. 14 Protokoll Meckel Natürlich ist die Verfassung das oberste Gesetz jedes Landes. Es ist eine Frage für die Souveränität dieses Landes. Wie gesagt wurde, wird es nach der Einigung Deutschlands notwendig sein, das Grundgesetz in gewisser Hinsicht zu ändern. In diesem Zusammenhang wurde der Artikel 23 erwähnt, etwas, das zukünftig nicht in der deutschen Verfassung enthalten sein wird. Als Beweis des fehlen des Art.23 af. GG, durch Aufhebung, seit dem 18.07.1990 spätesten aber seit dem 30.08.1990 GG Beck-Texte im dtv S.11 Stand 2005 sowie im GG-Text Stand 20.03.1991 veröffentlicht herangezogen werden. Ersatzweise, um es anders zu beweisen, daß die BRD zu keiner Zeit eine rechtliche Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, daß der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 4 anordnet. Durch Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom 16.10.1990 BGBl. II rückwirkend zum 29.09. 1990) wurde es der DDR am 03.10.1990 unmöglich auf Basis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten. Ebenfalls konnten keine Länder der DDR dem GG beitreten da das Gesetz zur Bildung der Länder zwar am 22.07. beschlossen wurde aber erst zum 14.10.1990 ( 1 GBl. S. 955) in Kraft getreten ist und keine neuen Bundesländer, sondern Länder der DDR widerentstanden sind. Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine BRD keinen Geltungsbereich mehr und hätte somit keine Grundlage für ihre weitere Existenz und erst recht nicht die Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches Besatzungsgebiet]). Als Beweis zur Aufhebung des Artikels 23 af GG kann außerdem GG Beck-Texte im dtv S.11 GG-Text Stand 20.03.1991 Hierzu weitere Beweise: Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1

Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus dem im Art. 23 GG genannten Ländern. Im Einigungsvertrag ist wie oben aufgeführt im Art. 2 festgehalten, daß Artikel 23 Grundgesetz aufgehoben wird. Dies ist mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen, siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885 ff. Somit konnte auch hilf weise so gesehen die DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 keinen Bestand mehr hatte. Es wird jedoch daran festgehalten, daß der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr vorhanden war, siehe o.g. Urteil Akz. S 71 Kr 433/93. Im Vertrag über abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990) lautet es im Artikel 1, Abs. 1 Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Dieser Vertrag ist bis heute nicht unterzeichnet, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte tätigen können. Deutschland ist aber nicht die BRD oder DDR. Deutschland ist lt. SHAEF Gesetz Nr. 52 des Alliierten Kontrollrates Artikel 7, Abs. e) Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.Dezember 1937 bestanden hat. Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990, BGBl. II 1990 S. 1274 ff, ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten: Vorwort Abs. 6 In der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren. Artikel 2 Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen. Artikel 4 Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor

Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. In der Protokollerklärung zum Einigungsvertrag ist festgehalten; Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der nochausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden. Diese Aussage belegt abschließend die obige Beweisführung. Es kann überhaupt nicht deutlicher gesagt werden, daß Deutschland nicht souverän ist. Deutschland kann auch nicht souverän sein, da das Deutsche Reich zwar wie oben bewiesen, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet hat, aber die Staatsgewalt in Ermangelung eines Friedensvertrages immer noch unter Besatzungshoheitlicher Gewalt steht. Schlußanschauung: Es gibt 3 Elemente die einen Staat ausmachen. 1. Das Staatsvolk 2. Das Staatsgebiet 3. Die Staatsgewalt Das Staatsvolk wird klar dem Deutschen Reich zugeordnet. Das Staatsgebiet ist ebenfalls klar festgestellt, daß des Deutschen Reichs. Die Staatsgewalt ist, wie oben aufgearbeitet, in der Hand der vier Alliierten Besatzungsmächte und das bis zum Abschluß eines Friedensvertrags, dessen Grundlagen im Protokoll der Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2. August 1945 dargelegt wurden. Ergebnis: Die westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland ( BRD ) ist wegen Fehlens mindestens eines Elementes kein Staat, hat deshalb auch keine Fähigkeit, seit dem Entzug des Geltungsbereiches auf dem Gebiet des Deutschen Reichs, durch die Besatzungshoheitlichen Mächte, Staatshoheitliche Tätigkeit zu vollführen. Anerkennung seitens völkerrechtlich souveränen Staaten kann das fehlen von staatsnotwendigen Elementen nicht beheben. Die Bundesrepublik in Westdeutschland (BRD) war zu keiner Zeit ein Staat Und genau diese Beweisführung ist bis dato nicht widerlegt worden. Somit wurde auch kein Gegenbeweis zur Nichtigkeit des Grundgesetzes für die BRD und der unter Hoheit dieses

geschaffenen Gesetze erbracht, Es wurde aber im Gegensatz Herr Opelt rechtsstaatswidrig (Art.3 bay.verf.) angegriffen, verurteilt und mit nichtigen Schreiben bedrängt. Gerade das im Anhang unveränderte, als Kopie beigefügte, Schreiben, deren Art es fast alle sind, entbehrt jeglicher Form um als gesetzliche Förmliche Zustellung zu gelten, sondern kommen über den Status eines Entwurfs nicht hinaus. Es wird von den Personen das Leben des Herrn Opelt grundhaft zerstört, um ein Beispiel zu schaffen, was es bedeutet wenn sich ein Mensch gegen völkerrechtswidrige Zustände in Deutschland wehrt. Es werden rechtgültige Gesetze verletzt, gegen die bayrische Verfassung Verstoßen und in einen Anflug von Wahn Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes mißachtet. Hier ist klar zu erkennen, daß die Handlungsweise der bayerischen Justiz kraß im Gegensatz zur juristischen Aussage des Regierungsamtsrats, Herrn Rudolph vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Aktz.: VerfGH TgbNr. 1-6/05) steht. In dieser wird begründet festgestellt, daß:... eine schriftliche Zustimmung durch die Alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären, liegt außerhalb der gesetzlichen Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin Ohne gesetzliche Grundlagen und Berechtigung wird zu ihren eigenen Vorteil gehandelt. Es werden Strafgesetze verschärft, die Demokratie (Volksherrschaft) unterdrückt und der Liberalismus weiter gestärkt unter dessen Fittichen der Extremismus mit seinen faschistoiden und diktatorischen Gedanken gedeihen kann. Es wird dadurch versucht, eine wirkliche Demokratie zu verhindern um dem Deutschen Volk seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt zu verwehren. Seit der Geschichtsphilosoph und Staatsrechtler Montesquieus die Teilung der Staatsgewalt zum Grundsatz einer Volksherrschaft erklärt hat, ist in Freien Volkstaaten (Demokratischen Republiken) diese Trennung ein geschriebenes Gesetz. Die Gesetzgebende, die Ausführende, und die Rechtsprechende Gewalt sind also untereinander unabhängig und nur ihrem Gewissen und den gültigen Gesetzen unterworfen. Wenn aber eine Legislative, der Exekutive und der Judikative personelle und wirtschaftliche Vorschriften anzugedeihen berechtigt ist, ist von einer Gewaltenteilung nicht mehr die Rede sein. Um so mehr ist die Gewaltenteilung einer schmerzlichen Unterwerfung durch das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 01.07.1957 BGBl. I S. 667 ausgesetzt. Diese Gesetz ist mit Nichtigkeit werden des Grundgesetzes zwar ebenfalls nichtig, wird aber durch die mit den Strafantrag belasteten Personen weiterhin aufrecht erhalten, nicht zuletzt weil sie sich der völkerrechtswidrigen Vereinbarung vom 27./28.09. 1990 (BGBl. II S. 1386) unterwerfen. Der Mensch als Einzelwesen ist von der Gemeinschaft abhängig. Bereits um entstehen zu können, ist diese Abhängigkeit offenbar. Die Abhängigkeit setzt sich aber auch durch das heutige Leben fort. Selbst Menschen, die nach wie vor urnatürlich leben, finden sich in Gemeinschaften, wenn auch kleinen, zusammen. In einer Gemeinschaft findet der Einzelne Schutz mit und durch die anderen. Die Gemeinschaft ist dem Einzelnen verpflichtet, sowie auch der Einzelne der Gemeinschaft. Der Schutz der Gemeinschaft bedeutet Schutz des Lebens, des Eigenen und das der Familie. Der Schutz des wirtschaftlichen, körperlichen und seelischen Lebens wird in einer Demokratie (Volksherrschaft) durch einen Staatsvertrag (Verfassung) verbürgt. Wenn aber einer Gemeinschaft eine durch die Mehrheit des Volkes bestätigte

Verfassung verwährt wird und somit die Gewähr des Schutzes des Lebens verhindert wird, so ist dies ein Angriff auf das Leben. Es ist nicht der Angriff auf das Leben des Herrn Opelt allein. Betroffen ist das gesamte Deutsche Volk. Auch die Ausuferungen der diktatorisch faschistischen Politik werden über den großen Teil des Volkes gezogen. So wurde eine wirkliche freie unmittelbare geheime Wahl (die selbst nach Grundgesetz Artikel 38 vorgeschrieben war), für die bereits 1952 das Gesetz durch die Volkskammer am 9. Januar geschaffen und am 6. Februar durch den Bundestag bestätigt wurde und von den Vier Alliierten Mächten nicht verworfen wurde, 1990 gezielt verhindert. Alle Vier Alliierten Mächte gaben am 17.07.1990 den Weg frei, eine vom Volk bestätigte Verfassung auf den Weg zu bringen und einen Friedensvertrag für das Deutsche Volk mit seinen nach UN-Charta Art. 53 Abs.2 immer noch Kriegsgegnern zu erringen. Aber auch andere Maßnahmen, wie die Zerstörung des Kleinbürgertums, Verschärfung der sozialen Lage, rechtswidrige Privatisierung von Staatseigentum tragen zum erwecken des Verdachtes des Verstoßes gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 bei. Das oberste Menschenrecht, ist das Recht auf Leben. Menschenrecht ist in Meinungsfreiheit, Volksherrschaft, Rechtsstaatlichkeit und Frieden in einer Gemeinschaft zu leben, der man sich zugehörig empfindet. Das bedeutet, daß man deren Sitten und Gesetzte anerkennt, solange sie nicht gegen Völkerrecht verstoßen. Die Damen und Herren sind Willfährige mit zerstörter Moral, der scheinbaren Macht erlegenen, dem Eigennutz versessene Menschen, die sich bewußt sind was sie tun. Sie erliegen zum Eigennutz dem nichtigen Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 01.07.1957 BGBl. I S.667, hier insbesondere durch die 23 & 40, um somit der völkerrechtswidrigen Vereinbarung vom 27./28.09. 1990 (BGBl. II S. 1386) zu erfüllen und damit ihren Status zu erhalten. Tatsache ist auch, daß Herr Opelt unterworfen werden soll, und willfährig dem vermeintlichen Staat als wahren Cesar anzuerkennen. Er soll also einer unsittlichen lebensverachtenden Herrschaft dienen, die sich zur wahren Leitkultur erhoben hat. Da dieses Schicksal aber nicht nur Herrn Opelt, sondern dem gesamten Deutschen Volk zugedacht ist, was die Handlungsweise nicht verschlimmert, jedoch die Erforderlichkeit der Beendung dieser Handlungsweise ins unermeßliche steigert, wird hiermit gefordert: Unter Beachtung der Resolution der Generalversammlung auf Grund des Berichts des Sechsten Ausschusses (A/56/589 und Corr.1) 56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen vom 28. Januar 2002 A/RES/56/83 haben die Vier Alliierten Mächte, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und die Republik Frankreich den Strafantrag am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag rechtshängig zumachen. Sie werden weiterhin aufgefordert, bis zum Abschluß eines Friedensvertrag mit Deutschland (Deutsches Reich) sich laut Artikel 43 des Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung), vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107), sich um Ordnung und Sicherheit zu sorgen

um dem deutschen Volk die Möglichkeit aufrecht zu erhalten, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen. Die Volksrepublik China wird aufgefordert, als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der UN-Charta, sich dem Fall anzunehmen und ebenfalls zu einer Klärung beizutragen. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Verteiler: - Botschaft der Russischen Föderation - Botschaft der Französischen Republik - Botschaft Großbritanniens - Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika - Botschaft der Volksrepublik China - Deutschlandverteiler Anlage: Schreiben des Landgerichts 14 Qs 15/09 1124 Owi 120 Js 12469/07 Bil. als Ablichtung

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Staatsanwaltschaft München I Der Leitende Staatsanwalt 80097 München Zur Kenntnisnahme Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum IGH Sta bj 02z/09 16.04.2009 B e t r i f f t: Strafanzeige gegen die bayerische Justiz Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Wegen erneuter vorsätzlicher rechtsstaatswidriger Handlung der Staatsanwaltschaft München I wird Zusatz zur Strafanzeige vom 24.03.2009 gegen Herrn Manfred Nötzel Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I zu erreichen unter Linprunstraße 25 80335 München sowie gegen Frau Wunder Diplomrechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft München I zu erreichen Ebenda gestellt. Begründung: Herr Opelt hat mit dem Schriftsatz IGH Sta bj 02/09 vom 24.03.2009 Strafantrag wegen Völkermord gegen Leitende Mitglieder der bayerischen Justiz beim Internationalen Strafgerichtshof Den Haag gestellt. Diese Strafanzeige wurde wegen Fehlens eines deutschen völkerrechtlichen Subjekts, das die Möglichkeit zur Einreichung der Strafanzeige an den Gerichtshof besitzt, an die Vier Alliierten Besatzungsmächte und das ständigen Mitglied im

Sicherheitsrat China zur Einreichung an den Gerichtshof gesendet. Zur selben Zeit wurde an die im Strafantrag namentlich genannten Personen der Antrag zur Kenntnisnahme übermittelt. Durch die Rückmeldungen der Botschaften wird die Annahme am 31.03.2009 angegeben. Somit kann damit gerechnet werden, daß die Staatsanwaltschaft München von dem Strafantrag vor Entstehung der Ladung zur Erzwingungshaft in Wissen gesetzt wurde, zumal weitere rechtsstaatlich widrige Angriffe mit Strafantrag bedroht wurden. Die besondere Verwerflichkeit des Vorsatzes zur Zerstörung des Lebens des Herrn Opelt besteht darin, daß die Handlung des Herr Opelt, die beanstandet wurde, durch die ZPO 79 gedeckt ist. Hier kommt es aber darauf an, Herrn Opelt so weit zu zerstören, daß er nicht weiter in der Lage ist, für ein wirklich freies und volksherrschaftliches Deutschland mit rechtlichen Mitteln zu kämpfen. Die vermeintliche Förmliche Zustellung entspricht in keinster Weise der gesetzlichen Vorschrift (ZPO 170). Sie ist mir nicht übergeben worden sondern über mehrer Dritte, die keinen Beamtenverhältnis stehen, am 15.04.2009 übergeben worden. Es ist also vorsätzlich eine Verfristung geplant worden. Herr Opelt kann also jederzeit auf Deutschen Boden seiner Freiheit auf Grund des Verstoßes gegen Artikel 3 der Bayerischen Verfassung vom 02.12.1946, der die Rechtsstaatlichkeit ausdrücklich vorschreibt, beraubt werden. Es ist dringenst geboten, diesen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit Einhalt zu gebieten, um dem Deutschen Volk im einzelnen und besonders im Ganzen die Möglichkeit der Erfüllung von Auflagen, die der Mitteilung der Drei Mächtekonferenz von Berlin vom 02.08.1945 Punkt III festgehalten sind, zu erhalten. Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Verteiler: - Botschaft der Russischen Föderation - Botschaft der Französischen Republik - Botschaft Großbritanniens - Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika - Botschaft der Volksrepublik China - Staatsanwaltschaft München I - Deutschlandverteiler Anlage: Ablichtung des Schreibens der Staatsanwaltschaft München I

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Amtsgericht München Herr Preuß Nymphenburger Straße 16 maledictus, qui pervertit iudicium 80335 München Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Geschäftszeichen Datum 1224 Owi Js 12469/07 22.12.2008 Pr ER AGM 01/11 15.05.2011 B e t r i f f t: Erpressung und Androhung der Freiheitsberaubung Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Sehr geehrter Herr Preuß, aufgrund Ihres Schreibens vom 02.12.2008 war und ist es mir in keinster Weise verständlich, weshalb ich von Ihnen belangt wurde. Da diese Sache aber noch nicht beigelegt ist, würde ich nun mehr eine endgültige Klärung auf rechtstaatlicher Weise erwarten. Rechtstaatlichkeit bezieht sich auf die Einhaltung von Gesetzen, die in Deutschland vorgeschrieben sind. Sämtliche Handlungen gegen meine Person verstoßen gegen das Gesetz ( 550 ZPO), was immer wieder nachgewiesen wurde. Es schwelt aber immer noch die Androhung einer Erzwingungshaft gegen mich, die in keiner Weise eine rechtstaatliche Grundlage besitzt. Ich erwarte hiermit die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen mich, verbunden mit der Aufhebung einer Ordnungsstrafe und entsprechender Erzwingungshaft. Mit freundlichen Grüßen Olaf Thomas Opelt

Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach Postanschrift: Schloditzer Str. 79 08527 Plauen/V. Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Wann greift eine Mutter an? Wenn es um Ihre Kinder geht! Sei Wehrhaft Germania! Präsident des Amtsgericht München Herr Zierl Nymphenburger Straße 16 80335 München maledictus, qui pervertit iudicium Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Geschäftszeichen Datum 1224 Owi Js 12469/07 22.12.2008 Pr ER AGM 02/11 27.06.2011 B e t r i f f t: Beschwerde Es wird darauf hingewiesen, sollte sich in dem Schriftsatz auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies kein Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Auf die sich bezogenen Gesetze, wird aufmerksam gemacht, daß es sich hier um rechtsstaatlich geltenden Gesetze in Deutschland und nicht die nach 1990 durch die Angestellten der BRD verfälschten Gesetze handelt. Beschwerde Auf der Grundlage der Bayerischen Verfassung vom 02.12.1946 sowie der StPO im Rechtsstand vom 23.05.1949 wird hiermit Beschwerde gegen die Unterlassung der rechtsstaatlichen Handlungen des Herrn Preuß geführt. Herr Preuß hat im Jahre 2008 auf der Grundlage des Rechtsberatungsgesetzes Herrn Opelt verurteilt und letztendlich mit Haftandrohung belegt. Auf die Beschwerde wurde durch Herrn Preuß mit der Antwort auf Nichtabhilfe reagiert. Herr Opelt schrieb Herrn Preuß am 15.05.2011 nochmals an, mit der Forderung endlich die Strafandrohung wegen des Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit aufzuheben um die weiteren Bedrohungen des Herrn Opelt zu beenden. Dieses geschah per Einschreiben/Rückschein (Anlage). Herr Preuß hat es bis dato nicht für nötig gehalten zu antworten.