Hinweise des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web. gültig ab 1. Januar 2017

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Transkript:

Hinweise des Bayerischen Sozialministeriums zur Pflege des Personalstatus in KiBiG.web gültig ab 1. Januar 2017

Änderungen des Personalstatus im Online-Verfahren In KiBiG.web ist die IST-Personalausstattung entsprechend zu ändern, wenn eine pädagogische Kraft über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung erbringt. Der Grund dafür ist unerheblich. Änderungen des Personalstatus können z.b. auf folgende Sachverhalte beruhen: Kündigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag Beendigung oder Unterbrechung einer Tätigkeit wegen eines Beschäftigungsverbots Beendigung der Tätigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze Mutterschutz Elternzeit Sonderurlaub Krankheit Erholungsurlaub Fortbildungstage sind keine Abwesenheitstage, da Arbeitsleistung erbracht wird, wenn gleich nicht in der Einrichtung. In KiBiG.web ist ab dem Kalendermonat, der auf den Zeitpunkt des Ablaufs der 42-Tagefrist folgt, die Qualifikation bei der betreffenden Kraft auf bitte wählen zu stellen und die Arbeitszeit in den Ist-Monatsdaten auf 0 zu reduzieren. Ausnahmen: Die Arbeit wird in dem betreffenden Kalendermonat im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit wieder aufgenommen. Personal wird in erforderlichem Umfang eingestellt. Es wird anderweitig Personal in erforderlichem Umfang eingesetzt (z.b. Springer). Im erforderlichen Umfang wird Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet. Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden hat ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft zu erfolgen. Für rückwirkende Zeiträume kann keine Berücksichtigung im Anstellungsschlüssel oder der Fachkraftquote erfolgen.

Änderungen infolge von Ausscheiden/Stundenreduzierung beim päd. Personal 1. Ausscheiden einer Kraft wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf 31. März Die Kraft ist ab 1. April nicht mehr in der Einrichtung. Die 42-Tagefrist endet am 12.Mai. Die Kraft ist ab dem Kalendermonat Juni aus dem Bereich Personal zu entfernen. 2. Ausscheiden einer Kraft wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf 15. März Die Kraft ist ab 16. März nicht mehr in der Einrichtung. Die 42-Tagefrist endet am 26. April. Die Kraft ist ab dem Kalendermonat Mai aus dem Bereich Personal zu entfernen. 3. Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden infolge von Änderungskündigung oder einvernehmlicher Übereinkunft der Arbeitsvertragsparteien ab 1. April. Die Kraft ist ab 1. April nur mehr mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Auch hier liegt ein Fall des 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG vor. Die 42-Tagefrist beginnt ab 1. April zu laufen und endet am 12. Mai. Die Arbeitszeit der Kraft ist ab dem Kalendermonat Juni im Bereich Personal auf 20 Stunden zu reduzieren.

4. Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden infolge von Änderungskündigung oder einvernehmlicher Übereinkunft der Arbeitsvertragsparteien ab 16. April. Die Kraft ist ab 16. April nur mehr mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Auch hier liegt ein Fall des 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG vor. Die 42-Tagefrist beginnt ab 16. April zu laufen und endet am 27. Mai. Die Arbeitszeit der Kraft ist ab dem Kalendermonat Juni im Bereich Personal auf 20 Wochenstunden zu reduzieren. Änderungen aufgrund von Neueinstellungen oder Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von pädagogischem Personal 1. Einstellung einer Kraft zum 1. März Auch bei Einstellungen gilt 17 Abs. 4 AVBayKiBiG. Die Regelung verdrängt 26 Abs. 1 AVBayKiBiG. Sofern 17 Abs. 4 Satz 3 nicht entgegensteht und die Arbeit an mindestens der Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage im März erbracht wird, wird die Kraft ab März entsprechend ihrer Qualifikation und der Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Personal eingetragen. Hinweis: Bei Schließtagen reduziert sich die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage im betreffenden Kalendermonat entsprechend.

2. Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Kraft von 20 auf 40 Wochenstunden ab 1. März Es gilt 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG Siehe unter 1. 3. Erfassung bei vorübergehender Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit einer pädagogischen Kraft Zur Verbesserung der personellen Ausstattung steht den Trägern unter anderem die Möglichkeit offen, vorübergehend Überstunden oder Mehrarbeit anzuordnen oder die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend arbeitsvertraglich zu ändern (flexible Arbeitszeit). Die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit bedarf in diesen Fällen einer Vereinbarung. Überstunden bzw. Mehrarbeit sind zu vergüten oder müssen in Freizeit ausgeglichen werden. Auch in den genannten Fällen ist 17 Abs. 4 AVBayKiBiG einschlägig. Sofern 17 Abs. 4 Satz 3 nicht entgegensteht und die Arbeit an mindestens der Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage erbracht wird, wird die Kraft entsprechend ihrer Qualifikation und der Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Personal eingetragen. Beispiel 1: Um die förderrelevante Abwesenheitszeit einer Kraft auszugleichen, erhöht der Träger die wöchentliche Arbeitszeit einer Kraft für die Dauer vom 27. Sep. bis 23. Dez. von 25 auf 30 Wochenstunden. Eintragung Online-Verfahren Ab Oktober erbringt die Kraft die höhere Arbeitszeit an mindestens der Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage. Sie ist ab Oktober mit der höheren Arbeitszeit von 30 Stunden zu erfassen.

Beispiel 2: Um die förderrelevante Abwesenheitszeit einer Kraft auszugleichen, erhöht der Träger die wöchentliche Arbeitszeit einer Kraft für die Dauer vom 27. Sep. bis 23. Dez. von 25 auf 30 Wochenstunden. In der Zeit von 01. Oktober bis 20. Oktober nimmt die Kraft Urlaub. Eintragung Online-Verfahren Weder im September noch im Oktober erbringt die Kraft die höhere Arbeitszeit an mindestens der Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage. Sie ist erst ab November mit der höheren Arbeitszeit von 30 Stunden zu erfassen. Hinweis: Analog zu verfahren ist, wenn die Kraft die Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wegen eines anderen Grundes (z.b. Krankheit, Mutterschutz, Beschäftigungsverbot etc.) nicht erbringt. Beispiel 3: Um die förderrelevante Abwesenheitszeit einer Kraft auszugleichen, erhöht der Träger die wöchentliche Arbeitszeit einer anderen Kraft für die Dauer vom 27. Sep. bis 23. Dez. von 25 auf 30 Wochenstunden. In der Zeit von 02. November bis 20. November nimmt die Kraft Urlaub. Eintragung Online-Verfahren Ab Oktober erbringt die Kraft die höhere Arbeitszeit an mindestens der Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage. Sie ist ab Oktober mit der höheren Arbeitszeit von 30 Stunden zu erfassen. Für den Urlaub ab dem 02. November gilt die 42-Tagefrist des 17 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG. Daher keine Unterbrechung.

4. Änderungen durch ersatzweise angestelltes Personal Gemäß 17 Abs. 4 Satz 3 AVBayKiBiG ist die Maßgabe in erforderlichem Umfang eingestelltes Personal dann gegeben, wenn der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel bzw. die Fachkraftquote durch das neue Personal (Einstellung, Stundenanhebung etc.) wieder eingehalten werden. Maßgeblich ist die monatliche Betrachtungsweise. Beispiel 1 Die Anstellung der Kraft (A) mit 30 Wochenstunden wird zum 10. März beendet. Ab 25. März kommt die neue Kraft (B) mit 25 Wochenstunden. Trotz Verringerung der Summe der Arbeitszeitstunden um 5 Wochenstunden sind der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel sowie die Fachkraftquote weiter eingehalten. Handhabung im Online-Verfahren Kraft (A) wird im Bereich Personal ab dem Kalendermonat März entfernt. Kraft (B) wird im Bereich Personal ab dem Kalendermonat März entsprechend der Qualifikation und Stundenzahl erfasst. Beispiel 2 Wie Beispiel 1, trotz Neueinstellung werden Anstellungsschlüssel und/oder Fachkraftquote aufgrund der Verringerung der Arbeitszeitstunden um fünf Wochenstunden ab März nicht eingehalten. Handhabung im Online-Verfahren Kraft A: 42-Tagefrist endet am 21. April. Kraft wird ab Mai aus Personal-Daten entfernt. Kraft B: Erbringt die Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage ab April; demnach Eintrag in Personal-Daten ab April.

5. Einsatz von Springerkräften Für Kräfte, die in verschiedenen Einrichtungen zum Einsatz kommen, gilt 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 AVBayKiBiG Beispiel: Springerkraft mit wechselnder Einsatzstelle wird folgendermaßen eingesetzt. Zeitraum Einrichtung 01.01. bis 20.01. Bärenhöhle 23.01. bis 03.03. Arche 06.03. bis 17.03. Rappelkiste 20.03. bis 31.03. Kunterbunt 03.04. bis 19.05. Arche 22.05. bis 16.06. Bärenhöhle 19.06. bis 30.06. Kunterbunt Handhabung im Online-Verfahren Die Kraft wird immer in der Einrichtung in KiBiG.web erfasst, in der mindestens die Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage abgeleistet wird. Für Ausfallszeiten gilt bei Springern mit wechselnden Einsatzstellen die 42- Tageregelung. Kalendermonat Januar Februar März April Mai Juni Erfassung in der Einrichtung Bärenhöhle Arche verbleibt in der Arche wegen 42-Tageregelung. Keine Berücksichtigung in der Rappelkiste, da die Hälfte der Arbeitstage im März nicht erreicht wird. Arche Arche Bärenhöhle/Kunterbunt da jeweils die Hälfte der Arbeitstage