NÖ Tagesbetreuungsförderung

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Transkript:

NÖ Tagesbetreuungsförderung Hilfe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen betreuen lassen. RICHTLINIEN gültig ab 1.1.2003 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Land Niederösterreich und die Niederösterreichischen Gemeinden fördern gem. 6 Abs.1 lit. b., Abs. 2 und Abs. 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. 5065-0, NÖ Familien ( 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505-2) sowie Tagesbetreuungsein richtungen, wenn diese Hilfe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen betreuen lassen anbieten und die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2-2, eingehalten werden. 1.2 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen 1.2.1 können berufstätigen Eltern vom Land NÖ (Punkt 4.1.) oder von den NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen (Punkt 5.3.) Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag ausbezahlt werden; im letzteren Fall kann das Land NÖ den Tagesbetreuungseinrichtungen die den berufstätigen Eltern zu Recht zuerkannten Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag rückerstatten. 1.2.2 sind den Tagesbetreuungseinrichtungen zu gleichen Teilen vom Land NÖ und derjenigen Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Hauptwohnsitz des in einer Tagesbetreuungseinrichtung betreuten Kindes oder Jugendlichen gelegen ist, Zuschüsse zum Personalaufwand sowie zum Schulungs- und Ausbildungsaufwand und zum Aufwand für begleitende Kontrolle und Supervision (Punkt 9) zu gewähren, wenn ein Bedarf im Sinne des Gesetzes vorliegt. 1.3 Eine Förderung der Tagesbetreuungseinrichtung ist im Rahmen dieser Richtlinien und nach Maßgabe der jeweiligen Voranschläge möglich. 1.4 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 1.5 Härteklausel: In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, Ausnahmeregelungen treffen: So kann etwa der zumutbare Familienbeitrag nach der Lage des Falles bei Unbilligkeit maximal bis 50 % herabgesetzt werden. zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen von anderen Bestimmungen dieser Richtlinien abgewichen werden. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Abt. Allgemeine Förderung F3 - Familienreferat Tel. 02742/9005-13283 bzw. -19005, Fax 02742-9005-13335 familienreferat@noel.gv.at noe.familienpass.at Stand: 2010

Teil A - Förderung der Familien 2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten als: 2.1 Ganztagsbetreuung: Betreuungszeit eines Kindes oder Jugendlichen von 160 Stunden je Monat. Bei anderen zeitlichen Verpflichtungen erfolgt eine aliquote Berechnung. 2.2. Betreuungsbeitrag: Monatliche Aufwandsentschädigung, die die Erziehungsberechtigten für die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen der Tagesbetreuungseinrichtung leisten. Die Verpflegungskosten sind nicht Bestandteil des Betreuungsbeitrages. 2.3. Familieneinkommen: Monatliches Familiennettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder ( 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505-2) einschließlich Alimente, Arbeitslosen-, Notstands-, Sonder notstandsunterstützung sowie etwaiger Einkommen eines Lebensgefährten (einer Lebensgefährtin). Als Einkommen gilt 2.3.1. bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß 2 Abs. 3 EStG 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer), ohne Familienbeihilfe; 2.3.2. bei den übrigen Einkunftsarten ist der 2 Abs. 4 EStG1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Landund Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes herangezogen werden. 2.4. Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen: Dieses wird errechnet, indem man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert. Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder ermittelt. Familienmitglieder } 1. Erwachsener 2. Erwachsener Kind(er) 1,0 (als Alleinerzieher 1,4) + 0,8 } aus unten stehender Tabelle Gewichtungsfaktor.,. Kinder bis inkl. 10 Jahre 11 bis inkl. 14 Jahre über 15 Jahre* 0,4 0,6 0,8 *solange Familienbeihilfe bezogen wird 2.5. Zumutbarer Familienbeitrag: Prozentsatz des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens, der sich aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Richtlinien darstellt, ergibt und von der Familie zu tragen ist. 3 4.1 Die Erziehungsberechtigten müssen die Einwilligung zur Betreuung ihres Kindes oder Jugendlichen durch eine Tagesbetreuungseinrichtung geben und eine Betreuungsvereinbarung schließen (Mindestinhalt: Betreuungsbeitrag, Betreuungszeit). Das Land Niederösterreich kann einer NÖ Familie für jedes in einer Tagesbetreuungseinrichtung betreute Kind oder Jugendlichen einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag gewähren. Die Höhe dieses Zuschusses ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem tatsächlich vereinbarten Betreuungsbeitrag (bis zu einer Höchstgrenze von 291,20 pro Kind und Monat) und dem zumutbaren Familienbeitrag. 4.2. Erziehungsberechtigte, die die Betreuung ihres Kindes/ihrer Kinder selbst durchführen können (weil sie z. B. nicht berufstätig sind) und dafür insbesondere Kinderbetreuungsgeld,

Sondernotstandshilfe oder eine andere vergleichbare Leistung beziehen, können keinen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten. 5 Antragstellung für den Zuschuss zum Betreuungsbeitrag: 5.1. Die Antragsformulare für den Zuschuss zum Betreuungsbeitrag sind beim NÖ Familien referat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, bei den Tagesbetreuungseinrichtungen und den Bezirkshauptmannschaften erhältlich. 5.2. Die Erziehungsberechtigten haben das Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen (Meldezettel aller Familienmitglieder, Geburtsurkunde der Kinder, aktuelle Einkommensnachweise) dem NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, zur Bewilligung der Förderung vorzulegen. 5.3. NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen können stellvertretend für die Erziehungsberechtigten mit deren Einverständnis die Anträge zur Gewährung der Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag stellen und die administrative Abwicklung (Prüfung der Meldedaten, des Einkommens usw.) besorgen. Sie können NÖ Familien Zuschüsse gemäß Pkt. 4.1. gewähren und die gewährten Zuschüsse mit dem Land NÖ gegenverrechnen, wobei den NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen eine Entschädigung für den Berechnungsaufwand von 80,-- pro geförderter Familie und Jahr gebührt. 6 Auszahlung des Zuschusses zum Betreuungsbeitrag: 6.1. Der Zuschuss zum Betreuungsbeitrag wird im nachhinein auf ein vom Antragsteller bekanntzugebendes Konto überwiesen. 6.2. Eine Förderung kann für länger als drei Monate zurückliegende Zeiträume (vom Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet) nicht mehr bewilligt werden. 7 Meldepflicht und Rückerstattung: 7.1. Die Erziehungsberechtigten sind zu verpflichten, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse dem NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, schriftlich anzuzeigen. 7.2. Wurde der Zuschuss zum Betreuungsbeitrag gemäß Punkt 4 oder Punkt 5 aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist dieser über Aufforderung durch das NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, vom Förderungsempfänger unverzüglich rückzuerstatten. Teil B - Förderung der Tagesbetreuungseinrichtungen 8 9.1 Die Tagesbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, die Förderungsmittel diesen Richtlinien entsprechend zu verwenden sowie weiters einen Betreuungsbetrag mindestens in Höhe der Höchstgrenze gemäß Punkt 4.1 einzuheben. Vom Land Niederösterreich und von derjenigen Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Hauptwohnsitz des Kindes oder Jugendlichen gelegen ist, erhalten die Tagesbetreuungseinrichtungen bei Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des Gesetzes für jedes in einer Tagesbetreuungseinrichtung betreute Kind vor dem Schuleintritt, soferne die Gemeinde keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellt, einen Zuschuss zum Personalaufwand sowie zum Schulungs- und Ausbildungsaufwand und zum Aufwand für begleitende Kontrolle und Supervision in Höhe von je 36,50, für ältere Kinder oder Jugendliche sowie bei Halbtagsbetreuung (90 Stunden oder weniger pro Monat) von Kindern vor dem Schuleintritt wird ein Zuschuss von 25,50 gewährt. Bei einer Betreuungszeit von weniger als 20 Stunden pro Monat wird keine Förderung ausbezahlt. 9.2 In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen (Pkt. 9.1) kann den Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder vor dem Schuleintritt zusätzlich ein Betrag bis zu je 36,50 ( 25,50) mtl. zur Verfügung gestellt werden, wenn ein weiterer Finanzierungsbedarf gemäß Punkt 11.1 anerkannt wird. Eventuelle Sachleistungen der Gemeinden sind einzurechnen.

10 Antragstellung und Auszahlung des Zuschusses 10.1. Die Antragsformulare für den Zuschuss zum Personalaufwand sind beim NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, erhältlich. 10.2. Der Zuschuss wird vierteljährlich im nachhinein auf ein von der Tagesbetreuungseinrichtung bekanntzugebendes Konto überwiesen. 10.3. Eine Förderung kann für länger als drei Monate zurückliegende Zeiträume (vom Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet) nicht mehr bewilligt werden. 11 Kontrolle und Rückerstattung: 11.1. Das NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, hat dafür zu sorgen, daß vor Gewährung einer Förderung eine Prüfmöglichkeit (ausgefüllter Erhebungsbogen, aufgrund dessen der Vergleich mit Normkosten ermöglicht wird und ein eventuell anzuerkennender Finanzierungsbedarf abgeleitet werden kann) vereinbart wird, nach der die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Zuschüsse geprüft werden kann. Die Tagesbetreuungseinrichtungen haben daher insbesondere entsprechende Nachweise (z.b. über Personal- und Sachaufwand, tatsächliche Betreuungszeiten der Kinder und Jugendlichen, Berechnungsgrundlagen im Falle Punkt 5.3. usw.) zu führen und diese für eine Kontrolle bereitzuhalten. 11.2. Die Tagesbetreuungseinrichtungen sind zu verpflichten, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse dem NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, schriftlich anzuzeigen. 11.3. Wurden Zuschüsse ungerechtfertigt bezogen, sind sie über Aufforderung durch das NÖ Familienreferat, Abteilung Allgemeine Förderung-F3 des Amtes der NÖ Landesregierung, vom Förderungsempfänger unverzüglich rückzuerstatten. Berechnungstabelle für den zumutbaren Familienbeitrag (Berechnungsbasis 160 Std. je Monat für Kinder vor dem Schuleintritt) Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen (siehe Punkt 2.4.) zumutbarer Familienbeitrag Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen (siehe Punkt 2.4.) zumutbarer Familienbeitrag bis 509,-- 36,-- 510,-- bis 524,-- 43,-- 525,-- bis 538,-- 50,-- 539,-- bis 553,-- 58,-- 554,-- bis 567,-- 65,-- 568,-- bis 582,-- 72,-- 583,-- bis 596,-- 79,-- 597,-- bis 611,-- 87,-- 612,-- bis 625,-- 94,-- 626,-- bis 640,-- 101,-- 641,-- bis 655,-- 109,-- 656,-- bis 669,-- 119,-- 670,-- bis 684,-- 130,-- 699,-- bis 713,-- 152,-- 714,-- bis 727,-- 163,-- 728,-- bis 742,-- 174,-- 743,-- bis 756,-- 185,-- 757,-- bis 771,-- 196,-- 772,-- bis 785,-- 207,-- 786,-- bis 800,-- 218,-- 801,-- bis 814,-- 228,-- 815,-- bis 829,-- 239,-- 830,-- bis 844,-- 250,-- 845,-- bis 858,-- 261,-- 859,-- bis 873,-- 276,-- ab 874,-- 291,-- 685,-- bis 698,-- 141,--

NÖ Tagesbetreuungsförderung Hilfe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen betreuen lassen. Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung F3 - Familienreferat Landhausplatz 1 3109 St. Pölten Bitte unbedingt vor dem Ausfüllen Erläuterungen und beiliegende Richtlinien lesen! ANTRAG gültig ab 1.1.2003 Der Zuschuss zum Betreuungsbeitrag soll gewährt werden für: a) Familien- und Vornamen der betreuten Kinder: Geburtsdatum: in Betreuung seit: b) Familien- und Vorname der Eltern/Lebensgefährten, Geburtsdatum: Beruf: sowie weiterer im Haushalt gemeldeter Kinder c) Hauptwohnsitz PLZ/Ort: Straße: Telefonnummer: d) Ich bin mit einer Überweisung des Zuschusses zum Betreuungsbeitrag auf das von mir angegebene Konto einverstanden. e) Bankverbindung zur Überweisung des Betreuungsbeitrages: Erziehungsberechtigter Hort Geldinstitut (Name, Ort) Bankleitzahl: Kontonummer: Bitte legen Sie dem Antrag bei: 1) EINKOMMENSNACHWEIS (Lohnzettel) der Eltern bzw. des Lebensgefährten 2) NACHWEIS sonstiger Einnahmen der Familie z.b. Pachterlöse, Unterhaltszahlungen (Alimente), Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Wochen-, Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS und Kinderbetreuungsgeld oder ähnliche Leistungen. Bitte wenden

3) GEBURTSURKUNDEN aller im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, soferne für sie Familienbeihilfe bezogen wird (Kopie genügt). 4) MELDEZETTEL aller Familienmitglieder (Kopie genügt). Als Eltern/Alleinerzieher erkläre(n) wir/ich hiermit, dass 1. meine im Antrag gemachten Angaben richtig sind und ich den Zuschuss zum Betreuungsbeitrag - wenn sie auf grund falscher Angaben ausbezahlt worden ist - unverzüglich an das Land Niederösterreich zurückzuzahlen habe, 2. ich der Überprüfung der von mir gemachten Angaben durch die Abteilung Allgemeine Förderung F3 zustimme, 3. ich mit der automationsunterstützten Datenverarbeitung und -übermittlung im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 einverstanden bin, 4. unsere Familie an der umseitig angeführten Adresse ihren Hauptwohnsitz hat und gem. BGBl. Nr. 601/1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen ist, 5. die Richtlinien für die Aktion Hilfe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen betreuen lassen für mich rechtsverbindlich sind. Datum, Ort Unterschrift Bestätigung der Tagesbetreuungseinrichtung Die Kinderbetreuungseinrichtung bestätigt hiermit, dass das/die Kind(er) wohnhaft in seit in Betreuung ist/sind. Die e Betreuungszeit je Kind beträgt Stunden. Die Kosten hiefür exclusive Verpflegungskosten betragen je Kind Die umseitig angeführte Bankverbindung (Punkt e) ist richtig! Unterschrift und Stampiglie Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Familienreferat des Amtes der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung-F3 Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Tel. 02742/9005-13283 bzw. -19005 familienreferat@noel.gv.at noe.familienpass.at Service für unsere Familien