Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat

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Transkript:

11/36 Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat Nutzungsplanung; Teilrevision Bauzonenplan und Nutzungsordnung Kulturland (ergänzt am 22. Mai 1997) sowie Änderung Kulturlandplan vom 3. März 1994; Erweiterung Materialabbau Lenzhard Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren In dieser Sache unterbreiten wir Ihnen wie folgt Bericht und Antrag: I. Verweis auf den Planungsbericht Das mit der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland beauftragte Planungsbüro Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg, hat im Auftrag des Stadtrates den beigefügten Planungsbericht (Beilage 1) ausgearbeitet. Im ausführlichen, vom Stadtrat verabschiedeten Planungsbericht sind Ausgangslage, Verfahrensschritte bis zum Kiesabbau, Erwägungen aus raumplanerischer Sicht, Änderungen sowie der Planungsablauf eingehend dargestellt. Es wird daher grundsätzlich auf den Planungsbericht verwiesen, welcher die wesentlichen Informationen zur Erweiterung des Materialabbaus Lenzhard vermittelt. Sämtliche Akten zur Änderung des Bauzonenplans und der Änderung der Nutzungsordnung Kulturland (ergänzt am 22. Mai 1997) und zur Änderung des Kulturlandplans vom 3. März 1994 können beim Stadtbauamt während der ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Es sind dies insbesondere - Richtplanung Kanton Aargau, Anpassungen und Fortschreibungen 2008 - Mitwirkungsvorlage (vom Stadtrat beschlossen am 25. August 2010) - Vorprüfungsbericht des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. November 2010 - Auflageakten für die öffentliche Auflage vom 8. Dezember 2010 bis 10. Januar 2011 (vom Stadtrat beschlossen am 24. November 2010) - Umweltverträglichkeitsbericht mit Rodungsgesuch vom 19. August 2010.

2 II. Ergänzende Ausführungen Die nachstehenden Ausführungen ergänzen den Planungsbericht bzw. sollen den einen oder andern Punkt besonders hervorheben. 1. Planungsvor- und Umfeld Für die Erweiterung des Materialabbaus (Kies) im Lenzhard wurde im Jahr 2008 der kantonale Richtplan, gestützt auf einen entsprechenden Antrag zur Änderung durch den Stadtrat, angepasst. Gemäss geändertem kantonalem Richtplan (Botschaft an den Grossen Rat 07.267) wurde das Gebiet 151a * von einem bisher langfristigen Abbaugebiet als Abbaugebiet für den kurz- und mittelfristigen Abbau als Festsetzung in den Richtplan aufgenommen. Das Gebiet 151b* wurde als Zwischenergebnis für den kurz- und mittelfristigen Abbau in den Richtplan aufgenommen. Das Gebiet 67* ist bereits Teil der Arbeitszone im Bauzonenplan Lenzburg und deshalb nicht relevant für die Festlegungen im kantonalen Richtplan. Die Änderungen des kantonalen Richtplans erforderten eine Voruntersuchung zur Umweltverträglichkeit (UVB Voruntersuchung). Die Vorlage zur Änderung des Kulturlandplans sowie der Änderung/Ergänzung des Bauzonenplans und der Nutzungsordnung Kulturland wurden begleitet mit einem Umweltverträglichkeitsbericht sowie mit einem Rodungsgesuch. Das Dossier Umweltverträglichkeitsbericht mit Rodungsgesuch bildete einen integralen Informationsgegenstand der öffentlichen Auflage zur aktuellen Vorlage der Änderung des Kulturlandplans sowie der Änderung/ Ergänzung des Bauzonenplans und der Nutzungsordnung Kulturland. Die Erweiterung der Materialabbauzone liegt im Waldgebiet. Deshalb wird für die anstehende Abbauerweiterung eine Rodung des Waldareals notwendig. Das erfordert ein Rodungsgesuchsverfahren, dieses ist bereits bei den zuständigen Instanzen des Bunds und des Kantons eingeleitet. Für die konkrete Erweiterung der Abbauzone wird in der Folge, nach erfolgter Genehmigung der vorliegenden Planungsänderung auf Stufe der Nutzungsplanung, noch ein Baugesuch für die vorgesehene Abbauerweiterung einzureichen sein. 2. Verfahren Mitwirkung: Das Mitwirkungsverfahren fand vom 7. September bis zum 6. Oktober 2010 statt. Eingegangen ist eine Stellungnahme der Jagdgesellschaft. Sie stellte fest, dass sie die Unterlagen eingesehen hat und dass die Anliegen der Jäger berücksichtigt sind. Vorprüfung: Der Kanton gab die Resultate seiner Prüfung über die Vorlage der Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans sowie der Ergänzung der Nutzungsordnung Kulturland im Vorprüfungsbericht vom 17. November 2010 bekannt. * Bezeichnung der Gebiete in der Richtplanteilkarte E 4.1, Abbau Steine, Erden und Salz.

3 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) stellt in seinem zusammenfassenden Ergebnis zur Vorprüfung fest, dass sich die Vorlage aufgrund der Vorprüfung gemäss 23 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) nach Beurteilung der Verwaltung als rechtmässig erweist. Sie stimmt mit dem kantonalen Richtplan überein und berücksichtigt die kantonalen und regionalen Interessen angemessen und erfüllt deshalb die Anforderungen gemäss 27 Abs. 2 BauG. Ein Genehmigungsantrag durch die kantonalen Instanzen kann in Aussicht gestellt werden. Dies bedeutete die Freigabe für die öffentliche Auflage. Der Stadtrat verabschiedete die Planungsvorlage für die öffentliche Auflage am 24. November 2010. Öffentliche Auflage: Die öffentliche Auflage für die Änderung des Bauzonenplans und der Nutzungsordnung Kulturland, ergänzt am 22. Mai 1997, sowie zur Änderung des Kulturlandplans vom 3. März 1994, fand vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Januar 2011 statt. Einwendungen: Gegen die vorgesehene Erweiterung der Abbauzone Lenzhard sind keine Einwendungen eingegangen. III. Weiteres Vorgehen Der Beschluss des Einwohnerrates unterliegt dem Referendum. Er wird im Lenzburger Bezirksanzeiger vom 31. März 2011 publiziert. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist (1. Mai 2011) wird der Beschluss im Lenzburger Bezirksanzeiger und im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert werden, womit dann die 30 Tage dauernde Beschwerdefrist an den Regierungsrat zu laufen beginnt. Parallel wird das Baugesuchsverfahren eingeleitet. A n t r a g: Der Einwohnerrat möge für die Erweiterung des Materialabbaus Lenzhard die Änderung des Bauzonenplans vom 22. Mai 1997 sowie des Kulturlandplans und der Nutzungsordnung Kulturland (ergänzt am 22. Mai 1997), Fassung gemäss der Auflage vom 8. Dezember 2010 bis 10. Januar 2011, beschliessen.

4 Lenzburg, den 9. Februar 2011 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: Beilagen: 1. Planungsbericht (Stand: 26. Januar 2011) 2. Änderung der Nutzungsordnung Kulturland (Stand: 26. Januar 2011) 3. Änderung Kulturland- und Bauzonenplan 4. Rechtskräftiger Kulturland- und Bauzonenplan versandt am: 25. Februar 2011

Stadt Lenzburg Kanton Aargau Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau Lenzhard Planungsbericht Gemäss Art. 47 RPV Blick nach Norden zum bestehenden Abbaugebiet und zur geplanten Erweiterung, welche mit Wald bestockt ist; Auf der linken Seite befindet sich der von Wald eingerahmte Kugelfang der 300 m Schiessanlage. Stand: 26. Januar 2011; Vorlage Einwohnerrat Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 3 2. Verfahrenschritte bis zum Kiesabbau 4 3. Grundlagen und Auflagen 5 4. Erwägungen aus raumplanerischer Sicht 5 4.1 Bedarf 5 4.2 Lage 6 4.3 Erschliessung 7 4.4 Auswirkungen auf die Umwelt 7 4.5 Waldrodung und Ersatzaufforstung 7 4.6 Nachnutzung 8 4.7 Waldwege 9 5. Änderungen 9 5.1 Planänderungen 9 5.2 Änderungen in der Nutzungsordnung Kulturland 10 6. Planungsablauf 11 6.1 Verfahren nach Baugesetz 11 6.2 Ergebnis Mitwirkungsverfahren 12 6.3 Ergebnis Vorprüfungsverfahren 12 6.4 Ergebnis Einwendungsverfahren 12 Weitere Unterlagen: Dossier Umweltverträglichkeitsbericht mit Rodungsgesuch erstellt vom Büro Spatteneder Oekologie AG, Aarau Pläne Endgestaltung siehe Anhang zum UVB: 7.10 bis 7.12 Endgestaltung Materialabbauzone (Aufforstung) 7.13 Auffüllung und Endgestaltung Spezialzone Lenzhard (Naturschutz und Schiessanlagen) Berichtverfasser Marti Partner Architekten und Planer AG Augustin Keller-Strasse 22 5600 Lenzburg E-Mail: planung@martipartner.ch www.martipartner.ch Verantwortlich: Thomas Meier

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 3 1. Ausgangslage Langfristige Sicherstellung des Kiesabbaus Die Ortsbürgergemeinde Lenzburg ist Besitzerin und Betreiberin des Kieswerks Lenzhard. Sie möchte den Kiesabbau über das bewilligte Kiesabbaugebiet hinaus sicherstellen, da die Reserven in wenigen Jahren aufgebraucht sein werden. Das aktuelle Kiesabbaugebiet liegt in der Spezialzone Lenzhard und der Arbeitszone. Die Zone Lenzhard dient dem Materialabbau mit Nachnutzung als Naturschutz- und Schiessplatzgebiet. In der Arbeitszone Lenzhard befinden sich die Kiesaufbereitungsanlage sowie die beiden Kiesverarbeitungsbetriebe SACAC, Schleuderbeton AG und Beton Niederlenz- Lenzburg AG. Die Erweiterung des Kiesabbaus ist nur gegen Nordwesten möglich. Sie kommt vollumfänglich im Wald zu liegen und erfordert eine Rodung von insgesamt 4.3 ha Waldfläche. Betreiberin: Ortsbürgergemeinde, Kieswerk Lenzhard Erste Voraussetzung: Eintrag im kantonalen Richtplan Zweite Voraussetzung: Änderung der Nutzungsplanung Kulturland Das Kieswerk Lenzhard versorgt seit Beginn des Kiesabbaus ausschliesslich das lokale Gewerbe. Über 2/3 der Kiesproduktion werden an die zwei in unmittelbarer Nähe des Kieswerks liegenden Betriebe geliefert. Das letzte Drittel geht an Unternehmen für den lokalen Markt. Die vorgesehene Kiesgrubenerweiterung erforderte eine Anpassung des kantonalen Richtplanes. Der Grosse Rat hat am 26. Februar 2008 auf Antrag des Stadtrates Lenzburg folgende Richtplanänderung beschlossen: - Kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet Nr. 151.a als Festsetzung (Abbau im Zeithorizont von 30 Jahren, Rodungsbewilligung möglich) - Kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet mit Abstimmungsbedarf Nr. 151.b als Zwischenergebnis (Abbau im Zeithorizont nach 30 Jahren; Rodungsbewilligung noch nicht möglich) Die Zustimmung erfolgte mit Auflagen, die in den nachgeordneten Verfahren zu bearbeiten sind. Die Genehmigung durch den Bundesrat ist am 15. Januar 2010 erfolgt. Die zweite Voraussetzung für die Erweiterung des Kiesabbaus ist eine entsprechende Änderung des Kulturlandplanes und der Nutzungsordnung Kulturland, welche vom Einwohnerrat am 3. März 1994 beschlossen und vom Grossen Rat am 14. Januar 1997 genehmigt wurden.

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 4 2. Verfahrensschritte bis zum Kiesabbau Verfahren bis zum Kiesabbau a) Änderung Nutzungsplanung Kulturland b) Baubewilligungsverfahren Der Einwohnerrat beschliesst den geänderten Kulturlandplan und die neue Vorschriften in der Nutzungsordnung Kulturland. Im Rahmen der Nutzungsplanung dem Leitverfahren wird ein erster Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt (Voruntersuchung). Die Rodungsbewilligung muss vom Bund in Aussicht gestellt sein. Die Abbaubewilligung wird im Baubewilligungsverfahren durch den Gemeinderat erteilt. Sie bedarf der Zustimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt. Das Baugesuch muss die vorgesehenen Bauten und Anlagen für den Betrieb und die Kontrollen sowie den Abbau- und Rekultivierungsplan enthalten. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird der zweite Teil der UVP durchgeführt (Hauptuntersuchung). Die Rodungsbewilligung muss vorliegen. Die Ortsbürgergemeinde hat beschlossen, dass die gesamte UVP (Vor- und Hauptuntersuchung) bereits im jetzigen Verfahren der Änderung Nutzungsplanung erarbeitet werden soll. Dies hat den Vorteil, dass beim Beschluss zur Änderung der Nutzungsplanung die vertieften Untersuchungen bereits vorliegen. c) Freigabe der einzelnen Abbauetappen Abbau und Rekultivierung oder Renaturierung sind zu etappieren. Geplant sind 5-Jahres und 6-Jahres-Etappen. Die einzelnen Abbauetappen werden vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt erst freigegeben, wenn die Rekultivierung oder die Renaturierung plangemäss realisiert oder die Realisierung sichergestellt ist ( 12a Dekret über den Naturund Landschaftsschutz).

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 5 3. Grundlagen und Auflagen Folgende Grundlagen liegen vor: 1) Kulturlandplan und Nutzungsordnung Kulturland der Stadt Lenzburg 2) Eintrag im kantonalen Richtplan (Kapitel 3.1) mit folgenden Anforderungen und Massnahmen für die nachgeordneten Verfahren (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 31. 10. 2007): - Verwendung vor Ort sowie für den lokalen Bedarf, max. 50'000 m3 pro Jahr - Betrieb ausschliesslich durch Ortsbürger- oder Einwohnergemeinde - Einhaltung eines speziellen Sicherheitsabstandes zum Grundwasserschutzareal - Sicherstellung eines Naturschutzgebietes von 6 ha auf dem bereits abgebauten Areal 3) Kieswerk Lenzhard; Situationsplan Endgestaltung und Nutzung (Spatteneder Oekologie AG) 4) Umweltverträglichkeitsprüfung (Spatteneder Oekologie AG) 4. Erwägungen aus raumplanerischer Sicht 4.1 Bedarf Zustimmung durch den Grossen Rat In der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 31. Oktober 2007 wurde der Bedarf wie folgt begründet: Mit der Richtplananpassung wird durch die spezielle Konstellation mit der lokalen Weiterverarbeitung des Kieses eine umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung des Rohstoffs ermöglicht. Mit der geringen, dafür langfristigen, jährlichen Abbaumenge und der rein lokalen Verarbeitung ist die Erweiterung insgesamt sehr nachhaltig. Sie sichert die Existenz des über 40 Jahre alten Kieswerks und der beiden kiesverarbeitenden Firmen. Im Übrigen kann dadurch die Finanzierung der von der Ortsbürgergemeinde erbrachten Leistungen zugunsten der Allgemeinheit langfristig sichergestellt werden. Diese Ausgangslage rechtfertigt eine mit engen Auflagen begrenzte Vergrösserung der regional an sich ausreichenden Abbaureserven.

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 6 Der Grosse Rat hat dieser Beurteilung mit 87 zu 28 Stimmen zugestimmt. Zustimmung durch den RPV Lenzburg-Seetal Der Regionalplanungsverband Lenzburg-Seetal hat in seiner Vernehmlassung der Anpassung des kantonalen Richtplanes ebenfalls mit Empfehlungen zugestimmt. Der Bedarfsnachweis ist damit erfüllt. 4.2 Lage Lage in der Gemeinde Das bestehende Abbaugebiet liegt im Nordwesten von Lenzburg. In diesem Gebiet befindet sich auch die regionale Schiessanlage. Die Ausdehnung erfolgt nach Nordwesten in den Wald. Das geplante Abbaugebiet ist von Wald umschlossen. Nur im Süden grenzt es an die Arbeitszone. Der massive Eingriff in die Landschaft ist fast nicht einsehbar. Die Kiesaufbereitung erfolgt in der angrenzenden Arbeitszone. Dank dieser Nachbarschaft resultiert eine einzigartige Geschlossenheit des Materialflusses (direkte Verarbeitung durch die dort bestehenden Betriebe). Ausschnitt aus dem kantonalen Richtplan Rot eingerahmt: Gebiet Lenzhard Gebiete mit Schaufel: Abbaugebiete Violette Flächen: Gewerbe- und Industriegebiete In Lenzburg gibt es keinen alternativen Standort In Lenzburg gibt es südlich der Strafanstalt noch ein weiteres, im kantonalen Richtplan festgesetztes Kiesabbaugebiet Nr. 66 (vgl. obigen Kartenausschnitt). Dieses Gebiet wurde fast vollständig abgebaut. Es ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt und dient der Erweiterung der Strafanstalt und als Werkhof.

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 7 Günstige Lage in Bezug auf die Einordnung und Immissionen Die Lage in der Gemeinde Lenzburg wird in Bezug auf die Einordnung und die Immissionen als sehr günstig beurteilt. 4.3 Erschliessung Erschliessung vorhanden Die Erschliessung bleibt unverändert. Sie erfolgt über die Ringstrasse Nord, Lenzhardstrasse und Rodungsstrasse. Die SACAC Schleuderbeton AG ist mit einem Industriegeleise erschlossen. Die Erschliessung wird als geeignet beurteilt. 4.4 Auswirkungen auf die Umwelt Detaillierte Untersuchungen von Spezialisten liegen vor. Prüfung durch die Fachstelle des Kantons Gemäss den Untersuchungen des beauftragten Büros Spatteneder Ökologie AG, Muhen erfüllt das geplante Abbaugebiet Lenzhard die Anforderungen in Bezug auf die Technik, die Raumverträglichkeit und die Umweltauswirkungen. Der Schutz des Grundwassers in allen Bauetappen ist das zentrale Gebot. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ist Bestandteil der Planungsvorlage. Die kantonale Fachstelle der Abteilung für Umwelt prüft den Bericht. 4.5 Waldrodung und Ersatzaufforstung Waldrodung Ersatzaufforstung Das Vorhaben erfordert eine umfangreiche Waldrodung von 4.3 ha. Die generelle Zustimmung des Bundes im Rahmen der Richtplanänderung ist erfolgt. Zuständig für die Rodungsbewilligung ist der Kanton. Das abgebaute Gebiet soll wieder aufgefüllt und aufgeforstet werden. Wegen der grossen Abbautiefe und mit der Annahme, dass jährlich rund 45'000 m3 Kies abgebaut werden, kann mit der ersten Aufforstung erst rund 18 Jahre nach der Rodung begonnen werden. Gemäss der kantonalen Stellungnahme vom 14. Juni 2010 ist keine Ersatzaufforstung ausserhalb des Areales nötig.

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 4.6 8 Nachnutzung Verbindliche Regelung Die Nachnutzung wird in der Nutzungsordnung Kulturland verbindlich geregelt. Spezialzone Lenzhard Der Kiesabbau wird in Kürze abgeschlossen. In dieser 6.6 ha grossen Zone ist ein bereits entstehendes Naturschutzgebiet anzulegen und fachgerecht zu pflegen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem am 20. Juni 2001 bewilligten Bauprojekt Auffüllung und Endgestaltung (vgl. auch UVB, Anhang 7.13), die Pflege nach dem Pflegekonzept vom 10. Dezember 2008. Die bestehenden Schiessanlagen der Stadt Lenzburg sollen weiter betrieben werden können. Verfasser dieser Dokumente ist die Spatteneder Oekologie AG. Die Auffüllung und Renaturierung sind bereits im Gang. Die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt muss in einem jährlich zu aktualisierenden, öffentlich einsehbaren Fachbericht aufgezeigt werden (vgl. geänderter Art. 17 NO). Kiesgrube Lenzhard Kiesabbau, Naturschutz, Zielhang Schiessanlage Foto Spatteneder Oekologie AG, 2009 Wiederaufforstung in der neuen Materialabbauzone Das geplante Abbaugebiet Lenzhard im Wald soll aufgefüllt und wieder aufgeforstet werden. Dabei sollen ökologische Kriterien im Vordergrund stehen und nicht die Holznutzung (vgl. geänderter Art 9 NO).

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 9 4.7 Waldwege Die geplante Kiesgrube grenzt im Norden und Westen an einen Waldweg. Die Umzäunung des Areals hat so zu erfolgen, dass die Wege ausserhalb der Umzäunung liegen. Die durch die geplante Abbauzone führenden Waldwege können während dem Kiesabbau ersatzlos aufgehoben werden. Es handelt sich nicht um kantonale Wanderwege. 5. Änderungen 5.1 Planänderungen Vgl. Änderung Kulturland- und Bauzonenplan Neue Materialabbauzone Lenzhard Bereinigung der Abgrenzung der Spezialzone Lenzhard - Grenze Arbeitszone Die neue 4.3 ha grosse Abbauzone Lenzhard entspricht einer Teilfläche des im kantonalen Richtplan festgesetzten Abbaugebietes Nr. 151.a. Die Kiesabbaudauer beträgt ca. 20 Jahre bei der Annahme, dass jährlich das maximal zulässige Abbauvolumen von 50'000 m3 abgebaut wird. Die Abgrenzung zwischen der im Kulturland liegenden Spezialzone Lenzhard und der Arbeitszone wird an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst (Grenze bei Böschungskrone). Das auf viel tieferem Niveau liegende Gebiet westlich der Kieswerkstrasse wird der Spezialzone Lenzhard zugeteilt, die Zufahrtsstrasse zur SACAC der Arbeitszone. Flächenbilanz: Zuteilung Teile Kieswerk- und Fabrikstrasse von der Spezialzone Lenzhard zur Arbeitszone: Zuteilung Arbeitszone westlich der Kieswerkstrasse zur Spezialzone Lenzhard Vergrösserung Spezialzone Lenzhard/Verkleinung Arbeitszone 0.12 ha 0.30 ha 0.18 ha - Westgrenze Die Grenze zwischen der Spezialzone Lenzhard und dem Wald bleibt unverändert bestehen. Der Waldrand innerhalb der Spezialzone wird so gepflegt, dass er nicht weiter in das für den Naturschutz reservierte Gebiet hineinwächst. - Südgrenze An der Südgrenze verläuft ein Flurweg, welcher für die Waldbewirtschaftung und den Unterhalt des Bahntrassees dient. Dieser Weg wird neu dem "übrigen Gebiet" (weiss) zugeteilt, da er mit dem Naturschutzgebiet nichts zu tun hat. - Neue Fläche Die Fläche der Spezialzone Lenzhard beträgt nach den oben erwähnten Bereinigungen 6.6 ha.

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 10 Zuteilung der Rodungs- und Industriestrasse beim Waldrand zur Bauzone Die Rodungs- und Industriestrasse beim Waldrand sind gemäss dem rechtskräftigen Bauzonenplan dem übrigen, weiss dargestellten Gebiet zugeteilt. Da diese Strassen der Erschliessung der angrenzenden Arbeitszone dienen, werden sie gemäss der neuen Praxis der Arbeitszone zugeteilt. Die Fläche beträgt ca. 0.49 ha. 5.2 Änderungen in der Nutzungsordnung Kulturland Art. 9 Materialabbauzone Art. 17 Spezialzone Lenzhard Allgemeines Art. 9 Materialabbauzone Art. 17 Spezialzone Lenzhard Die Vorschriften stecken den Rahmen ab. Die Details werden im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren geregelt. Die bestehenden Vorschriften beziehen sich auf Gebiete, die bereits abgebaut sind. Die neue Vorschrift wird auf die geplante Materialabbauzone massgeschneidert. Zu berücksichtigen sind folgende Auflagen, die während dem Richtplanverfahren gemacht wurden: - Der Betrieb darf nur durch die Ortsbürger- oder Einwohnergemeinde erfolgen. - Der abgebaute Kies muss vor Ort oder für den lokalen Bedarf verwendet werden. - Der Abbau beträgt pro Jahr maximal 50'000 m3. - Der Sicherheitsabstand zum benachbarten Grundwasserschutzareal muss mindestens 20 m betragen. Der Zweck der Spezialzone Lenzhard bleibt unverändert. Die Abbauphase wird bis Ende 2011 abgeschlossen sein (Regelung Abbau und Nachnutzung vgl. Kapitel 4.6). In der geänderten Vorschrift wird die minimale Grösse des Naturschutzgebietes sowie die Erstellungs- und Unterhaltspflicht verbindlich geregelt.

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 11 6. Planungsablauf 6.1 Verfahren nach Baugesetz Verfahren nach Baugesetz Das Verfahren der Änderung von Nutzungsplänen ist im Baugesetz festgelegt. Es läuft im vorliegenden Fall wie folgt ab: 1 Entwurf der Planungsvorlage "Erweiterung Materialabbau Lenzhard" inklusive Umweltverträglichkeitsbericht 2 Verabschiedung des Planungsentwurfes durch den Gemeinderat zur kantonalen Vorprüfung und zur Mitwirkung der Bevölkerung. 3a Die kantonalen Amtsstellen prüfen die Recht- und Zweckmässigkeit. Das Ergebnis wird im Vorprüfungsbericht festgehalten. 3b Mitwirkungsverfahren Die Entwürfe werden zur Mitwirkung aufgelegt, wo jedermann Einwendungen und Vorschläge machen kann. Der Gemeinderat nimmt zu diesen Begehren im Mitwirkungsbericht Stellung. 4 Bereinigung des Entwurfs entsprechend den Ergebnissen aus der Vorprüfung und Mitwirkung. 5 Freigabe zur öffentlichen Auflage durch den Gemeinderat 6 Öffentliche Auflage Der Gemeinderat legt die Planungsvorlage während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. 7 Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen. 8 Erstellung der Vorlage zuhanden des Einwohnerrates 9 Beschluss durch den Einwohnerrat 10 Allfälliges Beschwerdeverfahren 11 Genehmigung durch den Regierungsrat

Stadt Lenzburg, Änderung Kulturland- und Bauzonenplan sowie Nutzungsordnung Kulturland Erweiterung Materialabbau im Gebiet Lenzhard, Planungsbericht 12 6.2 Ergebnis Mitwirkungsverfahren Der Planungsentwurf wurde der Bevölkerung vom 7. September bis 6. Oktober 2010 zur Mitwirkung unterbreitet. Eingegangen ist eine einzige Stellungnahme, diejenige der Jagdgesellschaft Lenzhard (Brief vom 10. September 2010). Eine Gruppe der Jagdgesellschaft hat die Unterlagen eingesehen und festgestellt, dass die Anliegen der Gesellschaft weitgehend berücksichtigt sind. Es wurde kein Begehren gestellt. Somit kann festgehalten werden, dass während dem Mitwirkungsverfahren keine Änderungsbegehren eingereicht wurden. Damit entfällt ein Mitwirkungsbericht. 6.3 Ergebnis Vorprüfungsverfahren Die kantonale Verwaltung hat den Planungsentwurf geprüft und das Ergebnis im Vorprüfungsbericht vom 17. November 2010 festgehalten. Danach werden die Voraussetzungen zur kantonalen Genehmigung erfüllt. Der Vorprüfungsbericht enthält eine Empfehlung zum Art. 17 Abs. 5 NO (Präzisierung des Pflegeplans für die Naturschutzflächen). Diese sachgerechte Empfehlung ist in die Vorlage zur öffentlichen Auflage eingeflossen. 6.4 Ergebnis Einwendungsverfahren Der Stadtrat hat den Planungsentwurf am 24. November 2010 zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 8. Dezember 2010 bis zum 10. Januar 2011. Es ist keine Einwendung eingegangen. Der nächste Schritt ist die Beschlussfassung durch den Einwohnerrat.

Stadt Lenzburg Kanton Aargau Änderung der Nutzungsordnung Kulturland vom 3. März 1994, ergänzt am 22. Mai 1997 Art. 9 Materialabbauzone Lenzhard Art. 17 Spezialzone Lenzhard Vorprüfungsbericht vom 17. November 2010 Öffentliche Auflage vom 8. Dezember 2010 bis 10. Januar 2011 Vom Einwohnerrat beschlossen am Der Präsident Der Protokollführer Genehmigung: Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Lenzburg Änderung Nutzungsordnung Kulturland vom 3. März 1994, ergänzt am 22. Mai 1997 2 C Materialabbauzone Rechtskräftiger Art. 9 Zweck Verfahren Vor-/ Nachnutzung Bauten und Anlagen Rekultivierung 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton u.a.m.) bestimmt sind. 2 Der Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Baudepartementes erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherstellung. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung reserviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone 1. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regeln Art. 24 RPG und 41 nbaug. 5 Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Geänderter Art. 9 Zweck Verfahren und Auflagen Empfindlichkeitsstufe Noch nicht abgebaute Gebiete Nachnutzung 1 Die Materialabbauzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand. 2 Der Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau-, Wiederauffüllungs- und Aufforstungsplan als integrierende Bestandteile enthält. In der Baubewilligung sind folgende Auflagen sicherzustellen: - Der Abbau darf nur durch die Ortsbürger- oder Einwohnergemeinde (Besitzerin, Betreiberin) erfolgen. - Der abgebaute Kies muss vor Ort oder für den lokalen Bedarf verwendet werden. - Der Gesamtabbau beträgt pro Jahr maximal 50'000 m3. - Im Bereich des im Westen angrenzenden Grundwasserschutzareales muss die Grubenoberkante gegenüber diesem Areal einen Sicherheitsabstand von 20 m einhalten und die Grubenböschung eine maximale Neigung von 1:1. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung. 4 Gebiete, die noch nicht abgebaut sind, unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetzgebung. 5 Dort, wo der Abbau und die Wiederauffüllung abgeschlossen sind, ist das Gebiet so aufzuforsten, dass ein Ökosystem mit einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt entstehen kann. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Aufforstungsplan.

Stadt Lenzburg Änderung Nutzungsordnung Kulturland vom 3. März 1994, ergänzt am 22. Mai 1997 3 I Spezialzone Lenzhard Rechtskräftiger Art. 17 Zweck Abbauphase Rekultivierung, Nachnutzung 1 Die Spezialzone Lenzhard dient dem Materialabbau mit unterschiedlicher Rekultivierung und Nachnutzung als Naturschutz- und Schiessplatzzone. 2 Für die Phase des Materialabbaus gelten die Vorschriften der Materialabbauzone (Art. 9). 3 Das Gebiet wird so rekultiviert, dass die Schiessanlagen der Stadt Lenzburg erstellt und betrieben werden können. Zudem werden Naturschutzgebiete und Wald angelegt. Installationen für das benachbarte Abbaugebiet (in der Industriezone) dürfen beibehalten, bzw. neu erstellt und betrieben werden. Das Gebiet ist in die Landschaft einzupassen, wobei sich die Detailgestaltung nach dem Rekultivierungsplan richtet. Geänderter Art. 17 Zweck Empfindlichkeitsstufe Kiesabbau Naturschutz- und Schiessplatzgebiet Unterhalt Naturschutzflächen 1 Die Spezialzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand sowie als Naturschutz- und Schiessplatzgebiet. 2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV nach Lärmschutzverordnung. 3 Für die Phase des Abbaus der letzten Kiesreserven gelten die rechtskräftigen Bewilligungen*, welche den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierende Bestandteile enthalten. 4 Die Besitzerin des Kieswerks Lenzhard hat ein Naturschutzgebiet anzulegen und zu unterhalten. Es muss nach erfolgtem Kiesabbau mindestens 6 ha gross sein. Das Gesamtgebiet ist so zu gestalten, dass auch die Schiessanlagen der Stadt Lenzburg erstellt und betrieben werden können. 5 Nach Abschluss der Endgestaltung ist durch die Besitzerin des Kieswerks ein Pflegeplan für die Naturschutzflächen zu erstellen. Der jährliche Unterhalt erfolgt gemäss dem Pflegeplan. Die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt ist in einem jährlich zu aktualisierenden, öffentlich einsehbaren Fachbericht zu dokumentieren. * Bewilligung des Stadtrates vom 25. April 1990 und Genehmigung des Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz vom 3. Oktober 1990

92 57 1 2 1 Änderung Kulturland- und Bauzonenplan Länzert 73 33 31 59 51 28 Rodungsstrasse 60 Kieswerkstrasse Rupperswilerweg Industriestrasse Fabrikstrasse 11 9 N 24 20 17 Genehmigungsinhalt Kulturlandplan Materialabbauzone Lenzhard Spezialzone Lenzhard Materialabbau und Nachnutzung als Naturschutz- und Schiessplatzgebiet Genehmigungsinhalt Bauzonenplan Arbeitszone ES IV Orientierungsinhalt Perimeter Spezialzone Lenzhard Bauzonengrenze

71 1 2 Rechtskräftiger Kulturland- und Bauzonenplan Länzert 93 R 40 R 40 71 71 74 45 30 Rodungsstrasse Kieswerkstrasse Rupperswilerweg H. max. 20m 1 Industriestrasse Fabrikstrasse 11 9 N 24 20 17 Informationsinhalt: Kulturlandplan Kulturlandplan vom Einwohnerrat beschlossen am 3. 3. März 1994, vom Grossen Rat genehmigt am 14. Januar 1997 Spezialzone Lenzhard Materialabbau und Nachnutzung als Naturschutz- und Schiessplatzgebiet Wald Wanderweg Bauzonengrenze Informationsinhalt Bauzonenplan Bauzonenplan vom Einwohnerrat beschlossen am 22. Mai 1997, vom Grossen Rat genehmigt am 3. März 1998 Arbeitszone ES IV Wald Waldgrenze angrenzend an Bauzone gemäss 5 Forstverordnung

Änderung Kulturland- und Bauzonenplan Erweiterung Materialabbau Lenzhard gemäss 15 BauG Mst. 1 : 5'000 Übersichtsplan 1:25'000 Vorprüfungsbericht vom 17. November 2010 Öffentliche Auflage vom 8. Dezember 2010 bis 10. Januar 2011 Vom Einwohnerrat beschlossen am Der Präsident: Der Protokollführer: Genehmigung: MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG Hofackerstrasse 13 Augustin Kellerstrasse 22 Verantwortlicher Partner: www.martipartner.ch Plan Nr. 1269 Format: 63 / 30 8032 Zürich 5600 Lenzburg Thomas Meier Gez. js / TR Tel. 044 422 51 51 Tel. 062 891 68 88 Fax 044 422 51 51 Fax 062 891 68 75 e-mail: planung@martipartner.ch Datum 20.6.2008 / 20.11.2008 Rev. 3. August 2010