Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Ähnliche Dokumente
in es Beständen - Ausnahme - die negatives oder Anforderungen C Nummer

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Quelle: Fundstelle: GBl. 2015, 101 Gliederungs-Nr:

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2004/558/EG

INNERGEMEINSCHAFTLICHES VERBRINGEN VON SCHWEINEN NACH ÖSTERREICH (abgesehen von den gültigen tierseuchenbedingten Sperren) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG:

BHV-1 Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Freiheit in Bayern

BHV-1 Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Freiheit in Bayern

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung

BHV1-Bekämpfung. Gesetzliche Neuerungen

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DEN GRENZWEIDEGANG 1 BZW. DEN TAGESWEIDEGANG VON SCHAFEN

Hinweise zur BHV1-Allgemeinverfügung vom Umsetzung in Rindermastbeständen / Fresseraufzuchtbetriebe

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Anerkennung von BHV1-freien Regionen nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG Stand und Ausblick

An die Halter von Rindermastbeständen/Fresseraufzuchtbetrieben in Mannheim

Novelle der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung, Stand )

(Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG) (ABl. L 293 vom , S. 28)

BHV-1 RECHTSGRUNDLAGEN UND BEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Merkblatt Verbringung KSP bei Wildschweinen - Kurzfassung (LANUV) (Stand )

BHV-1 Sanierung. Merkblatt für Rinderhalter

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Amtsblatt der Europäischen Union L 8/29

Blauzungenkrankheit. Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren

BHV1/ BVD saniert, und wie weiter? Pfizer Tiergesundheit Dr. Torsten Steppin

Verstärkung der BHV1-Schutzmaßnahmen in Deutschland aus Sicht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

(Text von Bedeutung für den EWR)

Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

VERORDNUNG. zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1 -Verordnung) Vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S.

Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union

(Text von Bedeutung für den EWR) (2013/518/EU) (8) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert

Blauzungenkrankheit - Handelsbestimmungen in den Restriktionszonen

Teil ll: Bescheinigung. Auszüge TRACES-Zeugnis 64/432 (2015/819) F1 Rinder (Muster)

Zone BTV6-empfängliche Tiere vorgesehene Regelung INNERSTAATLICH. innerhalb 20 km-zone alle ohne Genehmigung möglich

BHV1 Bovines Herpesvirus Typ 1

Novelle der österreichischen Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung)

Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Blauzungenkrankheit (BT)

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Aujeszkysche Krankheit Status und Rechtsrahmen

BVD. Niedersächsische BVD-Verordnung gilt seit dem BVD Bundesverordnung gilt seit dem

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

BESCHLUSS DER KOMMISSION

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018)

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union KOMMISSION

Eingangsformel. 1 Monitoring

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

TRACES. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Maus TRACES. oder. Nicht TRACES?

Rundschreiben an alle Wildhalter

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

D E U T S C H L A N D (G E R M A N Y) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rochusstrasse Bonn

I. Einleitung. Stand 9. Juli 2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

DE Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION

So schützen Sie sich vor Tierkrankheiten

Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovines Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Leitlinien)

64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 31. März 2010 Nummer 9

4. Bundesschau Rotes Höhenvieh Juni 2017 in Reinstedt am Harz (Sachsen-Anhalt)

Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel

Richtlinie zur Bekämpfung und zum Schutz vor BHV1 Infektionen in Rinder haltenden Betrieben im Saarland. Ziel der Richtlinie, Begriffsbestimmungen

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung in Berlin nach 7 Pflanzenschutzsachkundeverordnung (PflSchSachkV) (1)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

3. Bei Kaninchen ist der aktuelle Impfschutz gegen RHD durch Vorlage des Impfausweises zu dokumentieren. Die Impfung gegen Myxomatose wird empfohlen.

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

Neues aus der Rechtssetzung

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung

2. Die Besamung von Reagenten ist im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen weiterhin verboten.

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

Tiere und Produkte, die beim innergemeinschaftlichen Handel über das TRACES-System gemeldet werden müssen

vom 18. Dezember 2017

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

9. Februar 2017 Nr. 6 Sächsisches Amtsblatt

Bundesrat Drucksache 385/1/17. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse. Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)

Ortslandwirteversammlung 2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida

Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser

(Text von Bedeutung für den EWR)

Brucellose Status und Rechtsrahmen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

Handelsrelevante Aspekte bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest - Kompilierung -

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

DIENSTSTELLE HÖCHSTADT A. D. AISCH. Veterinäramt und Verbraucherschutz

Transkript:

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Veterinäramt BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ist verboten. Einstallungsverbot ab 1. April 2015: Es dürfen ausschließlich BHV1-freie, ungeimpfte Rinder aus BHV1-freien Beständen sonstige Rinder, die 30 Tage in einer Isoliereinrichtung gehalten und negativ auf das gesamte BHV1 untersucht wurden, eingestallt werden. Ausnahme vom Einstallungsverbot: BHV1-freie Impftiere beim innerbetrieblichen Verbringen (Betriebsstätten). Tierhaltererklärung ab 1. April 2015, wenn im abgebenden Betrieb noch Impftiere vorhanden sind: Verbringen / Einstallen von BHV1-freien, nicht geimpften Rindern im Alter von über 28 Tagen aus diesen Beständen nur mit einer schriftlichen Erklärung des abgebenden Tierhalters (Baden-Württemberg!) Diese Erklärung bestätigt, dass das abgegebene Rind / die abgegebenen Rinder nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft wurde(n). Die Erklärung ist nicht erforderlich, wenn für das Rind / die Rinder ein negatives Untersuchungsergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion vorliegt, das nicht älter als 14 Tage sein darf. Bitte achten Sie beim Verbringen / Einstallen unbedingt auf gültige BHV1-Bescheinigungen (vgl. Beispiele Anlage 2, 3 BHV1 VO und Anlage 3 BHV1 SchutzVO): 33 BHV1-Bestandsbescheinigung (Zucht-/Masttiere des Bestandes sind insgesamt nicht geimpft) Einzeltierbescheinigung ( 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, d) LRA RV - ST - Stand 05/2015 3 3 Tierhaltererklärung in Verbindung mit gültiger BHV1-Bescheinigung (Zucht-/Masttiere des Bestandes sind insgesamt teilweise geimpft = BHV1-freie Rinderbestände mit Impftieren)

Regelungen für Mastrinder aus dem Ausland im Zuge des Einstallungsverbotes ab 1. April 2015 (Vgl. Beispiel Gesundheitsbescheinigung): Anforderungen nach Entscheidung 2004/558/EG an die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (Abschnitt C Nummer II.3.3, geändert mit Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/798/EU vom 13. November 2014) sind: Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, Buchstabe d der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, wobei bescheinigt wird, dass eine Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, wobei bescheinigt wird, dass eine Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist. Hinweis: Für BHV1-Bescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen und Tierhaltererklärungen besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren. Verbringen in BHV1-freie Regionen, Art. 10 Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben bereits Art. 10 Status als BHV1-freie Regionen. Östeeich, die Provinz Bozen (Italien), Dänemark, Finnland, Schweden und die Schweiz sind ebenfalls BHV1-freie Regionen. Bis zur voraussichtlichen Statusanerkennung Baden-Württembergs in 2016 beachten Sie bitte, dass Rinder, die in Art. 10 Gebiete verbracht werden sollen, zusätzliche Garantien in Bezug auf die BHV1 Freiheit erfüllen müssen (Zucht-/Mastrinder: im Bestand gab es in den letzten 12 Monaten keine klinischen Anzeichen einer BHV1 Infektion, 30 Tage Quarantäne in einer genehmigten Isoliereinrichtung, Untersuchung aller in der Absonderung befindlichen Rinder auf das gesamte BHV1, die Rinder sind nicht gegen die BHV1 Infektion geimpft worden, gesonderte amtstierärztliche BHV1-Bescheinigung; Mastrinder für reine Endmastbetriebe (genehmigte Endmastbetriebe): alternative Bedingungen). Für Rückfragen zu den Voraussetzungen für das Verbringen in Art. 10 Gebiete und zur Anmeldung / Anerkennung der Isoliereinrichtung melden Sie sich bitte mindestens ein bis zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der 30-tägigen Quarantäne bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Anlage 2 (zu 3 Abs. 1 Satz 1, BHV1 Verordnung) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1) des in Kreis Land ist (sind) nach r r 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 2), r r 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 2) r Untersuchung mit negativem Ergebnis am r Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung, r r 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 2) r r 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d 2) der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine Delektion des Glykoprotein-E-Gens aufweist. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen 3) / zwei Monate 3) nach dem Tag der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiter verwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde Unterschrift 1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen. 2) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als 9 Monate und noch nicht untersucht worden sind).

Anlage 3 (zu 3 Abs. 1 Satz 1, BHV1 Verordnung) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes Der Bestand (Die Bestände) 1) des (der) in Kreis Land ist (sind) nach 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die Zuchttiere des Bestandes sind ingesamt nicht geimpft 2) insgesamt teilweise geimpft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 2) (weiter mit Tierhaltererklärung) Die Masttiere des Bestandes sind ingesamt nicht geimpft 2) insgesamt teilweise geimpft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 2) (weiter mit Tierhaltererklärung) Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes 1) erfolgte am Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate 3) / 6 Monate 3) / 9 Monate 3) / 12 Monate 3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand 1) Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiter verwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1- freien Rindern in Berührung gekommen sind. am Stempel der zuständigen Behörde Unterschrift 1) Bei mehreren Beständen sind diese einzeln aufzuführen. 2) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3 (zu 7 Absatz 2, BHV1 Schutzverordnung) Erklärung der abgebenden Tierhalterin des abgebenden Tierhalters, dass nachfolgendes Rind nachfolgende Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft wurden 12-stellige Registriernummer des Herkunftsbestandes Vor- und Zuname Tierhalterin/Tierhalter* ) Postanschrift Tierhalterin/Tierhalter* ) Abweichende Adresse Tierbestand Ich erkläre, dass das folgende Rind / die folgenden Rinder* ) aus meinem Bestand mit der Ohrmarken nummer / den Ohrmarkennummern* ) (Ländercode beispielsweise DE für Deutschland und10-stellige Nummern) nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft wurde/wurden* ). Wohnort Datum Unterschrift * ) Nichtzutreffendes streichen

Beispiel Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG Abschnitt C Nummer II.3.3. (Durchführungsbeschluss 2014/798/EU vom 13. November 2014; Aktenzeichen C(2014) 8336) Artikel 2 (2) a) Artikel 2 (2) d) Entscheidung 2004 / 558 EG Artikel 2 (1) a) b) c) ii Artikel 2 (2) a) Die Tiere stammen aus einem der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I und aus BHV1-freien Betrieben, die mindestens die Anforderungen gemäß Anhang III erfüllen; Artikel 2 (2) d) die Tiere stammen aus BHV1-freien Betrieben gemäß Anhang III in einem Mitgliedstaat, in dem die infektiöse bovine Rhinotracheitis meldepflichtig ist, und in deren Umkreis von 5 Kilometern in den letzten 30 Tagen keine klinischen pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sind. Darüber hinaus wurden die Tiere mit negativem Ergebnis anhand von während der letzten 14 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben mit negativem Ergebnis auf Antikörper gemäß Absatz 1 Buchstabe c) getestet. Artikel 2 (1) Zucht- und Nutzrinder, die aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaaten Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, müssen mindestens folgende ergänzende Garantien erfüllen: a) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind; b) sie müssen in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden sein, und alle Rinder in derselben Isolierungseinrichtung müssen während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bleiben; c) sie und alle anderen Rinder derselben Isolierungseinrichtung müssen mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung anhand von Blutproben unterzogen werden, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf folgende Antikörper untersucht werden: i) im Fall geimpfter Rinder: Antikörper gegen das ge-glycoprotein des BHV1 ii) im Fall nicht geimpfter Rinder: Antikörper gegen das gesamte BHV1.