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Transkript:

Generationenmanagement In jedem 3. Erbfall entstehen Erbengemeinschaften mit drei oder mehr Beteiligten. Bei jedem 5. Erbfall gibt es Streit unter den Beteiligten. Lediglich 29 % der Deutschen haben ihren Nachlass ihren Wünschen entsprechend in einem Testament geregelt. Hiervon sind nur 3 % einwandfrei formuliert. Nur 20 % der Deutschen fühlen sich zum Thema Erben und Vererben hinreichend aufgeklärt. Quelle: EMNID-Institut, Bielefeld Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses Schutz des Vermögens Erhaltung des Familienfriedens finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder Begrenzung der Steuerbelastung. Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Denn wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. 1. Was bedeutet Testamentsvollstreckung? Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Testamentsvollstreckung wird im Testament oder Erbvertrag angeordnet. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person Testamentsvollstrecker sein. Der Aufgabenbereich richtet sich ausschließlich nach dem letzten Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker entlastet, berät und unterstützt die Erben ist zu Objektivität und Neutralität verpflichtet vermittelt bei aufkommendem Streit ist von Weisungen der Erben unabhängig hat unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können ist während seiner Tätigkeit den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig, z.b. hat er jährlich, spätestens bei der Beendigung der Testamentsvollstreckung, eine Einnahmen- und Ausgabenrechnungen zu erstellen. haftet bei Verschulden persönlich gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern für den entstandenen Schaden. darf keine Schenkungen vornehmen, sei denn, es handelt sich um Anstandsoder Pflichtschenkungen. Die Erben verlieren wesentliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte. Sie können dem Testamentsvollstrecker weder Weisungen erteilen noch die Testamentsvollstreckung kündigen oder widerrufen.

2. Formen der Testamentsvollstreckung 1. Abwicklungsvollstreckung Bei der Abwicklungsvollstreckung handelt es sich um den gesetzlicher Regelfall. Sie hat die Ausführung der letztwilligen Verfügungen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zum Inhalt. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Seine Aufgaben können sehr vielfältig sein und beispielhaft Folgendes beinhalten: Nachlassverzeichnis erstellen Nachlassverbindlichkeiten regulieren (Beerdigungskosten, Steuern, ) Erben ermitteln und informieren Begräbnis organisieren Arbeitgeber, Rentenrechnungsstelle, Krankenkasse usw. benachrichtigen Haustiere füttern bzw. unterbringen Briefkasten leeren und Postnachsendeauftrag stellen Auto stilllegen Mitgliedschaften, Abos, Zeitung, Versicherungen usw. kündigen Erbschaftsteuermeldung beim Finanzamt abgeben Vermächtnisse erfüllen den verbleibenden Nachlass unter den Erben aufteilen vermietete Objekte verwalten Wohnung auflösen lfd. Rechnungen begleichen Forderungen geltend machen 2. Dauervollstreckung Sie beinhaltet nicht nur die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern für eine bestimmte Zeit auch Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlasses. Das Ziel der Dauertestamentsvollstreckung ist die Erzielung von Erträgen, um dadurch den Lebensunterhalt für bestimmte Personen zu sichern. Diese Variante empfiehlt sich, wenn es darum geht, den Lebensunterhalt für Personen zu sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich zu verwalten. Die Dauer richtet sich nach der Bestimmung im Testament. Sie beträgt max. 30 Jahre oder kann vom Erblasser bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.b. Tod des Erben, Volljährigkeit des Erben oder Vollendung des 25. Lebensjahres angeordnet werden. 3. Für wen könnte eine Testamentsvollstreckung in Frage kommen? Sie haben ein komplexes Vermögen. Bei Ihnen liegen komplexe Familienverhältnisse vor: viele Erben, weit verstreute Erben, Erben im Ausland, Patchworkfamilie. Ihre Erben sind minderjährig, krank, beruflich oder privat stark eingespannt. Ihre Erben sind den zahlreichen und anspruchsvollen Aufgaben der Nachlassabwicklung nicht gewachsen. Sie befürchten, dass sich Ihre Erben streiten werden.

Sie haben einen Erben mit geistigem oder körperlichem Handicap (Dauer- Testamentsvollstreckung für das Leben des Gehandicapten) Sie haben keine Kinder. Evtl. denken Sie in diesem Zusammenhang über die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen nach, um nach Ihrem Tod Ihren Nachlass in diese Stiftung einfließen zu lassen. Aus den Erträgen dieser Stiftung werden dann gemeinnützige Projekt gefördert, ganz wie es Ihren Vorstellungen in der zuvor formulierten Satzung entspricht. Sie wollen den Vollzug Ihrer letztwilligen Verfügung unabhängig vom Willen der einzelnen Erben sicherstellen 4. Was erreichen Sie mit einer Testamentsvollstreckung? Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie über den Tod hinaus Einfluss nehmen Ihren Nachlasses vor ungeeigneten bzw. geschäftsunerfahrenen Erben schützen Ihr Vermögen im Interesse der Erben schützen Ihren behinderten Erben schützen (Behindertentestament in Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung): in der Regel droht der sozialhilferechtliche Rückgriff, wenn ein Behinderter, der in einer Pflegeeinrichtung lebt, eine Erbschaft erhält. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist. Aus der Erbmasse heraus kann dann die Lebensqualität des Behinderten verbessert werden, z.b. indem Gelder für Therapien eingesetzt werden, die weder Pflegeversicherung noch Staat übernehmen. Da dieses Thema eine hohe Brisanz hat und sich die Rechtsprechung jederzeit ändern kann, sollte die Anfertigung eines Behindertentestaments zwingend mit fachkundiger Beratung durch einen Rechtsberater erfolgen. minderjährige Erben schützen: durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie das Erbe Ihres minderjährigen Erben vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters schützen. Der Testamentsvollstrecker ist bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen. Ihren Nachlasses vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger einzelner Erben schützen: Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff der Gläubiger des Erben auf den Nachlass abzuwehren. o (Dauertestamentsvollstreckung bei verschuldeten Erben) den organisatorischen Aufwand für Angehörige tragbar gestalten, indem Sie Ihre Erben von den vielfältigen und zeitintensiven Tätigkeiten der Erbabwicklung entlasten. eine gerechte Verteilung im Erbfall erreichen Streit vermeiden: In einer Erbengemeinschaft ist eine Verfügung über den Nachlasse nur gemeinschaftlich möglich. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Streit ist hier häufig vorprogrammiert. Bei einer Testamentsvollstreckung laufen die Fäden bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und bei aufkommendem Streit vermitteln kann.

5. Vorteile der Ernennung der Kreissparkasse Stade als Testamentsvollstrecker Eine juristische Person wie die Kreissparkasse Stade ist als Testamentsvollstrecker unsterblich. Verhinderungsgründe können - anders als bei einer natürlichen Person - nicht eintreten. Die Kreissparkasse Stade ist eine außenstehende, seriöse und neutrale Person. Wir können durch ein hohes Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als neutraler Vermittler innerhalb der Erbengemeinschaft auftreten. Wir betreuen Sie finanziell schon zu Lebzeiten. Sie brauchen sich nicht einem Externen anzuvertrauen. Bei einer engen Zusammenarbeit kennen wir sowohl Ihre Vermögensverhältnisse als auch Ihre familiären Hintergründe. Wir können Ihnen aufgrund unserer fachlichen Kompetenz eine professionelle Ausführung der Testamentsvollstreckung zusichern. Unsere Mitarbeitern Maria Siebert, die für die dieser Aufgabe vorgesehen ist, hat ein Kontaktstudium an der European Business School in Oestrich-Winkel absolviert und mit dem Zertifikat Testamentsvollstreckerin (EBS) erfolgreich abgeschlossen. Weitere Mitarbeiter haben sich an der Sparkassenakademie in Hannover speziell zum Thema Testamentsvollstreckung fortgebildet. Wir können Ihnen gebündeltes Wissen bezüglich Testamentsvollstreckung, Stiftungsgründung und Vermögensverwaltung anbieten. Parallel zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung bieten wir Ihnen die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung von Todes wegen an. Sie bzw. Ihre Erben können auf unser Netzwerk, bestehend aus Immobilienabteilung, Hausmeisterteam und weitere Kooperationspartner, zurückgreifen. 6. Prozess von der ersten Idee bis zur Umsetzung 1. Ihr Kundenberater ermittelt Ihre persönlichen Ziele und Wünsche vor Ort in Ihrer Filiale in Zusammenarbeit mit unseren Spezialisten. 2. In einem nächsten Schritt binden wir externe Spezialisten ein, z.b. Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ein Notar bzw. Rechtsanwalt wird Ihr Testament entwerfen. 3. Sie ordnen die Testamentsvollstreckung im notariellen Testament an und ernennen die Kreissparkasse Stade als Testamentsvollstrecker. 4. Gleichzeitig schließen wir in unserem Haus eine Testamentsvollstreckervereinbarung ab, die Ihre und unsere Pflichten und die Vergütung der Testamentsvollstreckung regelt. 5. Damit ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung abgeschlossen. In den folgenden Jahren betreut Ihr Kundenberater Sie kontinuierlich weiter. Unsere Spezialisten überwachen die getroffenen Vereinbarungen und passen diese evtl. unter Berücksichtigung laufender Veränderungen an. 6. Nach Ihrem Tod werden alle anfallende Tätigkeiten im Rahmen der Testamentsvollstreckung durch eine beauftragten Mitarbeiter der Kreissparkasse Stade erledigt: genau so, wie Sie es in Ihrem Testament angeordnet haben und wie Sie es uns gegenüber geäußert haben.

7. Kosten einer Testamentsvollstreckung Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich vorrangig nach den Bestimmungen im Testament. Wir schlagen eine Vergütungsregelung nach der Möhringsche Tabelle vor, die sich als faire Regelung für den Testamentsvollstrecker einerseits und die Erben andererseits bewährt hat. Auszugehen ist dabei vom Verkehrswert des verwalteten Bruttonachlasses (ohne Schuldenabzug): Bruttonachlasswert bis Prozent 12.500 7,5 25.000 7,0 50.000 6,0 100.000 5,0 200.000 4,5 500.000 4,0 1.000.000 3,0 > 1.000.000 1,0 Die Umsatzsteuer kommt noch hinzu. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung berechnen wir einen Stundensatz von zurzeit 50,00 EUR vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Entwicklung der Tariflöhne des TVÖD-Sparkassen. Die Testamentsvollstreckergebühr ist eine Nachlassverbindlichkeit, die der Testamentsvollstrecker dem Nachlass entnehmen darf. Sie ist fällig mit Beendigung der Testamentsvollstreckung bzw. jährlich zum 31.12. jeden Jahres. Im Übrigen hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der Kosten, die durch die Tätigkeit Dritter, z.b. Gutachter, Steuerberater oder andere Dienstleister, entstehen. Es steht dem Testamentsvollstrecker nämlich frei, sich auf Kosten des Nachlasses zur Klärung rechtlicher oder steuerlicher Fragen den Rat eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters einzuholen. Beispiele für anfallende Testamentsvollstreckergebühren: Bruttonachlasswert: Gebühr (zuzügl. 19% MWSt) 50.000 3.000 125.000 5.625 250.000 10.000 500.000 20.000 1.000.000 30.000 Sprechen sie uns an, wenn Sie eine Testamentsvollstreckung als die Lösung Ihres Problems anschauen. Wir werden Sie in dem Prozess von der ersten Idee bis zur Anordnung der Testamentsvollstreckung in Ihrem notariellen Testament begleiten. Und wir werden uns dafür einsetzten, Ihren letzten Willen bestmöglich umzusetzen. Der Mensch ist das einzige Lebewesen, das weiß, dass es sterben wird. Die Verdrängung dieses Wissens ist das einzige Drama des Menschen. Friedrich Dürrematt Kümmern Sie sich also um die Dinge, ehe die Dinge Sie oder Ihre Erben bekümmern!