Veränderungen im Prüfungswesen durch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Teil 1

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Transkript:

Veränderungen im Prüfungswesen durch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Teil 1 Präsentation für die Praxisanleiterkurs 2014/2015 In der Katholischen Bildungsstätte am St. Bernhard-Hospital in Kamp-Lintfort 1

3 Ausbildungsziel Erwerb fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen (d. h. Personale Bildung wird gefordert, weniger Fertigkeiten und Fähigkeiten!) zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten > Der Schüler soll am Ende der Ausbildung handlungskompetent sein! 2

3

3 Ausbildungsziel Ausrichtung der Pflege unter Einbeziehung präventiver, kurativer, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen (!)... Berücksichtigung der unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen, die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen (jeden Alters!) 4

Ausbildungsziel Die Ausbildung für die Pflege soll insbesondere dazu befähigen 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege 5

Ausbildungsziel 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege Beratung, Anleitung und Unterstützung in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit Erste Hilfe 6

Ausbildungsziel 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen 7

Ausbildungsziel 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. 8

Ausbildungsrichtlinie des MGSFF/MAG NRW - 1 Die Ausbildungsrichtlinie des Ministerium für Gesundheit, Soziales, Familie und Frauen in NRW (MGSFF > Fachminister Laumann) ist für alle Schulen für Pflegeberufe in NRW verbindlich. Die ersten beiden Jahre der Ausbildung sind für beide Berufe identisch in Theorie und Praxis zu unterrichten (sog. Integrationsjahre). 9

Ausbildungsrichtlinie des MGSFF/MAG NRW - 2 Das dritte Jahr dient in Theorie und Praxis der speziellen und gesonderten Vorbereitung auf den einzelberuflichen Ausbildungsabschluss (sog. Differenzierungsjahr). Jede Ausbildungseinrichtung muss mit einem Curriculum der Theorie und der Praxis nachweisen, dass sie die Richtlinie entsprechend den Vorgaben umsetzen kann. 10

Ausbildungsrichtlinie des MGSFF/MAG NRW - 3 Ziel der Ausbildungsrichtlinie von NRW und des Bundesgesetzes: Stärkung und Förderung von Schlüsselkompetenzen wie personale, fachliche, sozial-kommunikative und methodische Fähigkeiten, und Reduktion von Detail-, Fakten- oder enzyklopädischem Wissen 11

Ausbildungsrichtlinie des MGSFF/MAG NRW - 4 Die Schüler müssen am Ende der Ausbildung eigeninitiativ und eigenverantwortlich sein können! Die Schüler sollen das theoretische Schulwissen (Bücher, Zeitschriften) mit anderen Wissensquellen (Pflegestandards, Fachwissen der PAs, der anderen Examinierten und von anderen Berufsgruppen) verknüpfen (sog. Transferkompetenz) und Pflegehandlungen dann handlungskompetent (sog. Handlungskompetenz) durchführen können. 12

2 Praktische Ausbildung Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Geeignet zur Praxisanleitung sind Pflegefachkräfte mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden und 2 Jahren Berufserfahrung (Übergangsfrist von 5 Jahren!). 13

2 Praktische Ausbildung Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schüler/innen in den Einrichtungen zu betreuen und die Praxisanleiter/innen zu beraten. Die Betreuung und Beratung ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten (z. B. Praxisbegleitungen, Zwischen- und Abschlussgespräche, Praxisanleitertreffen u. ä.). 14

3 Staatliche Prüfung Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen... umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. 15

4 Prüfungsausschuss Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: - fachlich geeigneter Vertreter der zuständigen Behörde - Leiter/in der Schule - Fachprüfer (mind. zwei Lehrkräfte, eine Ärztin) - Praxisanleiter/in 16

4 Prüfungsausschuss Als Fachprüfer/in sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Für jedes Mitglied ist mind. ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen. Der Prüfungsvorsitzende bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer/innen. 17

15 Praktischer Teil der Prüfung Die praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patient/innen. Der Prüfling übernimmt...alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. 18

15 Praktischer Teil der Prüfung In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 19

15 Praktischer Teil der Prüfung Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheitsund Krankenpflege gemäß Gesetz... (siehe Ausbildungsziel!) eigenverantwortlich auszuführen. 20

15 Praktischer Teil der Prüfung Die Auswahl der Pat. sowie des Fachgebietes erfolgt durch eine Lehrkraft der Schule im Einvernehmen mit der Pat. und dem für d. Pat. verantwortliche Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling... in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Tage verteilt werden. 21

15 Praktischer Teil der Prüfung Der praktische Teil der Prüfung wird von mind. einer Lehrerin und einer Praxisanleiterin abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. 22

15 Praktischer Teil der Prüfung In der Bundesratsdrucksache 578/03, S. 31 + 36 steht geschrieben, dass in der praktischen Prüfung die während der Ausbildung praktizierte Verknüpfung von Theorie und Praxis widerspiegeln soll, und dass von einer gleichberechtigten Teilnahme und Mitwirkung der Praxisanleiterin auszugehen ist. 23

15 Praktischer Teil der Prüfung Die Fachprüfer haben den Prüfungsteil zu bewerten und eine Note festzulegen. Es ist nicht zulässig, die Einzelnoten mit dem Ziel zu diskutieren, zu einer gemeinsamen Notenfindung zu kommen (OVG NRW vom 16.05.1997). Eine einheitliche Bewertung und eine gemeinsame Diskussion der Prüfungsleistung ist jedoch nicht unüblich. 24

15 Praktischer Teil der Prüfung Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Prüfungsvorsitzende die Note für den praktischen Teil der Prüfung. Der Entscheidungsspielraum ist dabei begrenzt. Bei gleichen Noten gibt es keinen Spielraum. 25

15 Praktischer Teil der Prüfung Bei unterschiedlichen Noten ist die Entscheidung im Benehmen mit den Fachprüfern zu treffen, d. h. es erfolgt eine persönliche Diskussion des Arztes des Gesundheitsamtes mit der Lehrkraft und der Praxisanleiterin. Außerdem wird die Prüfungsniederschrift hinzugezogen. 26

15 Praktischer Teil der Prüfung Der Prüfungsvorsitzende gibt die Endnote jedoch nicht anhand von inhaltlichen Punkten sondern lediglich aufgrund von formalen Aspekten (rechnerischer Notenschnitt, Beurteilungskriterien, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit). 27

6 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 28

Näheres zu der konkreten Prüfung beim nächsten Treffen! Bis hier hin weitere Fragen? 29

Veränderungen im Prüfungswesen durch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Teil 2 Präsentation für die Praxisanleiter/innen der Träger Stiftung Krankenhaus Bethanien Moers und Johanniter-Krankenhaus Du-Rheinhausen 30

Prüfungsniederschrift/Protokoll Jeder Prüfer muss während der Prüfung ein Protokoll über den Ablauf der praktischen Prüfung erstellen. Es sind alle wesentlichen Aktivitäten und Inhalte der Prüfung festzuhalten! 31

Prüfungsniederschrift/Protokoll Das bedeutet, dass nahezu permanent dokumentiert werden muss, keinesfalls sporadisch! 32

Prüfungsniederschrift/Protokoll Ergo müssen die Prüfer in der Prüfungssituation immer anwesend sein! > Das bedeutet in der Prüfung: keine Telefonate keine Versorgung von Mitpatienten kein Ansprechpartner von Ärzten möglichst keine WC-Gänge möglichst volle Aufmerksamkeit für die Prüfungssituation 33

Prüfungsniederschrift/Protokoll Außerdem sind die Fachprüfer immer Prüfer, keine agierenden Kolleginnen (Anmerkungen zur Mithilfe s. u.)! 34

Prüfungsniederschrift/Protokoll Memo: Der Prüfungsvorsitzende, welcher nicht an der Prüfung teilnimmt, muss sich anhand der Aufzeichnungen den Ablauf der Prüfung und die Notenfindung nachvollziehen können. Auch sollte eine rechtliche Überprüfung der Prüfung und somit der Unterlagen bedacht werden! Die Aufzeichnungen sollten leserlich sein. 35

Prüfungsniederschrift/Protokoll Inhalte des Protokolls müssen deshalb - unter anderem (!!!) - sein: morgendliche Übergabe des Schülers an die Prüfer Vorbereitung des Prüflings (persönlich, Raum, Pflegewagen, Materialien) 36

Prüfungsniederschrift/Protokoll möglichst alle motorischen Tätigkeiten des Schülers (z. B. Betreten des Raums, Begrüßung, Fenster schließen, Kontrolle der Infusion auf Fließgeschwindigkeit, Messung der Vitalzeichen, Durchführung der Intimpflege, Desinfektionsmaßnahmen, Verbandwechsel, Hinzuziehen von Helfern, Krankenbeobachtung, Mobilisation, Aktivierung d. Pat.) 37

Prüfungsniederschrift/Protokoll allgemeine Kommunikation mit d. Pat. (z. T. auch im Wortlaut!) Gesundheitsberatung Aufklärung über Pflegemaßnahmen spezielle Auffälligkeiten (positiv und negativ) 38

Prüfungsniederschrift/Protokoll Durchführung der Dokumentation interdisziplinäre Zusammenarbeit Nichterledigte Tätigkeiten Rückübergabe an die Station (in Stichworten, auch übliche Abkürzungen) Reflexion (in Stichworten und Abk.) 39

Prüfungsniederschrift/Protokoll Grundsätzlich ist die Protokollführung auch wichtig, um eine gewisse Distanz, somit eine ausreichende Objektivität zu erreichen und um der Rolle als Prüfer gerecht werden zu können. Das Protokoll sollte als offizielles Dokument in einer angemessenen Sprache verfasst sein. 40

Prüfungskriterien Grundsätzlich ist eine praktische Prüfung bestanden, wenn folgende Aspekte berücksichtigt sind: Bewahrung des Überblicks (Patientengruppe) Erfüllung der Aufgabenstellung 41

Prüfungskriterien Grundsätzlich ist eine praktische Prüfung bestanden, wenn folgende Aspekte berücksichtigt sind: Durchführung der Prüfung bis zum Ende der Prüfung (d. h. kein Abbruch durch d. Schüler) durchgängige Gewährleistung der Sicherheit d. Pat. (negative Bsp.: Sturzgefahr, Luftinjektion, grobe Hygienefehler, grobe Missachtung der Intimsphäre, offene Geringschätzung d. Pat.) 42

Planung der Prüfung Die Terminplanung erfolgt frühzeitig durch die Schule. Zu bedenken ist, dass die (praktische) Prüfung frühestens 3 Monate vor Abschluss der Prüfungen (= Ende September 2007) beginnen darf (> also Anfang Juli 2007). > Urlaubsplanung! 43

Durchführung der Prüfung Die Prüfung erfolgt an zwei aufeinander folgenden Tagen. Tag 1: 12.00 15.00 Uhr Tag 2: 6.30 9.30 Uhr Die Schüler sind an den Prüfungstagen vom Stationsdienst befreit, die Praxisanleiter ebenfalls. 44

Durchführung der Prüfung Tag 0 Am Tag 0 erfolgt die Kontaktaufnahme des schulischen Fachprüfers mit dem Fachprüfer vor Ort/prüfenden Praxisanleiter, um die Patientengruppe auszuwählen. Die Aufgabenstellung wird zwischen beiden Fachprüfern abgesprochen. 45

Durchführung der Prüfung Tag 1 Falls keine adäquate Patientengruppe zustande kommen kann, muss der Schüler dennoch laut Gesetz in dem Fachbereich geprüft werden, in dem er zur Zeit der Prüfung eingesetzt ist und ausgebildet wird. 46

Durchführung der Prüfung Tag 1 Die Fachprüfer stellen eine Patientengruppe zusammen, die der Ausbildung und dem Ausbildungsziel angemessen sind. Die Gruppe setzt sich aus mindestens 2 und maximal 4 Patienten zusammen. In der Patientengruppe sollte mindestens 1 Patient mit der Einstufung S2 sein, A3-Patienten sollen nur in Absprache ausgewählt werden. 47

Durchführung der Prüfung Tag 1 Das Einverständnis des Patienten, der Stationsleitung, des behandelnden Arztes, des zuständigen Betreuers oder der Eltern (bei Kindern) müssen (schriftlich oder/und mündlich) vorliegen. 12.00 Uhr: Die Prüfung wird von den Fachprüfern eröffnet. Der Gesundheitszustand wird erfragt und schriftlich festgehalten. Papier wird ausgehändigt. Die Patienten werden von der Station nicht von der prüfenden PA übergeben. Die Übergabe muss ausreichend umfassend sein. 48

Durchführung der Prüfung Tag 1 Die Aufgabenstellung wird dem Prüfling durch die Fachprüfer formuliert. Circa um 13.00 Uhr wird die Verschriftlichung der Informationssammlung, des Stammblatts, der Dekubituseinschätzung und der Pflegeplanung in der Schule fortgesetzt. Um 15.00 Uhr wird die Verschriftlichung beendet, und die Unterlagen werden den Fachprüfern übergeben. 49

Durchführung der Prüfung Tag 1 Die Aufgabenstellung wird dem Prüfling durch die Fachprüfer formuliert. Circa um 13.00 Uhr wird die Verschriftlichung der Informationssammlung, des Stammblatts, der Dekubituseinschätzung und der Pflegeplanung in der Schule fortgesetzt.um 15.00 Uhr wird die Verschriftlichung beendet, und die Unterlagen werden den Fachprüfern übergeben. 50

Durchführung der Prüfung Tag 2 6.00 Uhr: Die Schüler erhalten eine ausführliche Übergabe durch die Station. Diese gilt nicht als Prüfungszeit. 6.00 Uhr: Die Fachprüfer studieren die Verschriftlichungen gemeinsam in der Schule. 6.30 Uhr: Der Prüfling übergibt kurz die Veränderungen beim Patienten vom Vortag und von der Nacht bis zum jetzigen Zeitpunkt. 51

Durchführung der Prüfung Tag 2 Die Durchführung der Pflege sollte bis 9.00 Uhr erfolgt sein. Der Prüfling übernimmt den Ablauf und die Koordination der Pflege während des Zeitraums. Der Prüfling übernimmt die pflegerische Gesamtverantwortung für seine Patientengruppe inklusive Visite, Interventionen, Mobilisation, Essenszubereitung, Lagerung und fachspezifische Pflege. Der Prüfling übernimmt die Verantwortung für alle Patienten. Es gibt keine Hauptpatienten! 52

Durchführung der Prüfung Tag 2 Eine Delegation sollte nur dann erfolgen, wenn diese fachlich, zeitlich und inhaltlich notwendig ist. Ausgenommen von einer Delegation sind Entscheidungen, Kontrollen, Wertermittlungen und spezielle Interventionen. Assistenzhandlungen und Hilfestellungen können ggf. delegiert werden bzw. Assistenz dabei eingefordert werden. 53

Durchführung der Prüfung Tag 2 Die Fachprüfer greifen nur dann ein, wenn die Gesundheit der Patienten und Mitpatienten akut bedroht oder gefährdet ist. Die praktische Prüfung wird grundsätzlich nicht abgebrochen, da dies juristisch bedenklich ist. Die Prüflinge müssen die Zeit und Möglichkeit haben, ihr Wissen und Können während des gesamten Zeitraums zu demonstrieren. Auch soll die Möglichkeit bestehen, Defizite im Verlauf auszugleichen. 54

Durchführung der Prüfung Tag 2 Circa um 9.00 Uhr sollte die pflegerische Versorgung der Patienten beendet sein. Anschließend erfolgen Dokumentation, Übergabe an die Station, Reflexion und Evaluationsgespräch durch den Prüfling selbst. Spätestens um 9.30 Uhr wird die Prüfung beendet. Die Gesamtprüfungszeit von 6 Stunden darf nicht überschritten werden, ggf. muss delegiert werden bzw. Hilfe durch die Station eingefordert werden. 55

Grundsätze des Verhaltens der Prüfer Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass der Prüfling weder positiv noch negativ beeinflusst wird! 56

Grundsätze des Verhaltens der Prüfer Die Rolle und Aufgabe des Prüfers umfasst: - Distanz zum Prüfling - Beobachtung des Prüflings (nur scheinbar passive Rolle, da hoch aktiv beobachtend) - genaue Protokollierung des Geschehens - Eigen-/Selbstkontrolle des Verhaltens (> Zurückhaltung bei nonverbaler Kommunikation, möglichst keine verbale Kommunikation) 57

Grundsätze des Verhaltens der Prüfer Die Rolle und Aufgabe des Prüfers umfasst: - permanente Anwesenheit - gezielte Beobachtung in Bezug auf das Ausbildungsziel und die Aufgabenstellung - Hineindenken und Hineinfühlen in die Situation des Patienten (Wohlbefinden? Umsicht? Fachliche Sicherheit? Überblick?) 58

Notenfindung Die Note muss den Umständen (Station, Aufgabenstellung, Vorbereitung, Unterstützung durch Station) entsprechend angemessen sein. Die Note muss sich am Ausbildungsziel orientieren! 59

Notenfindung Nicht die Station oder die Mitarbeiter der Station werden geprüft. Die Vorlieben der Fachprüfer und der Station dürfen nicht im Vordergrund stehen. 60

Notenfindung Die Legende zur Notenfindung steht auf jedem Beurteilungsbogen. Grundsätzlich ist jede Note möglich! Bei der Notenfindung sind die Unterpunkte des Beurteilungsbogens zu beachten (siehe Kopie!). Der Beurteilungsbogen mit seiner Matrix soll lediglich als Hilfe und Orientierung gelten! Letztlich ist der Gesamteindruck ausschlaggebend! 61

Notenfindung Die praktische Prüfung kann als nicht erfolgreich gelten, wenn - die Aufgabenstellung (bewusst) missachtet wurde, - die Würde eines Patienten (grob) missachtet wurde, - der Patient (akut) gefährdet wurde, und - der Gesamtüberblick verloren gegangen ist. 62

Notenfindung Die praktische Prüfung kann als sehr erfolgreich gelten, wenn - die gesamte Patientengruppe hervorragend betreut wurde sowohl in menschlicher als auch in fachlicher Hinsicht, - die Fachkenntnisse dem Ausbildungsziel voll entsprachen, und - alle (!) Kriterien der Unterpunkte des Beurteilungsbogens vom Fachprüfer mit Sehr gut beurteilt wurden. 63

Notenfindung Hierzu eine Hilfestellung. Stellen Sie sich Folgendes vor: Würden Sie sich in der Situation des Patienten sicher, wohl und gut aufgehoben fühlen? Wären Sie beruhigt, wenn Ihr Kind, Ihre Frau, Ihr Mann, Vater, Mutter von dem Prüfling versorgt und betreut würde? Vertritt der Prüfling mit seiner Leistung die Pflege des Krankenhauses in positiver Hinsicht? Könnten Sie stolz auf den Prüfling und seine Leistung sein? 64

Notenfindung Diese Hilfestellung gilt nicht Schwarz oder Weiß. Diese Hilfestellung muss den Unterpunkten des Beurteilungsbogens entsprechend differenziert werden > Bsp.: 1. Übergabe, Info-Sammlung + PP Sehr gut, 2. Pflegeausführung Gut, 3. Gesundheitsförderung Befriedigend, 4. Verwaltung Gut und 5. Evaluierung Befriedigend.. > Gesamt: Gut 65

Notenfindung Bei der Notenfindung nach der Prüfung muss jeder Prüfer sein Protokoll genau ausarbeiten. Jeder Unterpunkt des Beurteilungsbogens muss sorgfältig analysiert werden! 66