Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle

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Transkript:

15. NRW-Biogastagung Haus Düsse, 27.03.2014 Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle 2014 - Dr. Thomas Forstreuter Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Schorlemerstraße 15 48143 Münster Tel.: 0251-4175 271

Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.v. Inhalt Allgemeines (Ziel und Zweck der EEG-Novelle) Auswirkungen auf Biogas-Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 1.08.2014) Regelungen für neue Biogasanlagen (Inbetriebnahme ab 1.08.2014)

Referentenentwurf EEG 14 (04.03. / 17.03. 2014) 1. Anhörungsfrist: 12.03.2014, 15.00 Uhr Im Entwurf noch nicht enthalten: Abschließende Regelung zu den Biomasseanlagen (Abstimmung mit BMEL läuft) Regelungen zum besonderen Ausgleich (stromintensive Betriebe) Beteiligung des Eigenverbrauchs an der EEG Umlage 3

Ziel und Zweck der Novelle Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient steigern auf 40 bis 45 Prozent bis 2025 55 bis 60 Prozent bis 2035 und Kostendynamik des EEG bremsen Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien soll sich auf die kostengünstigen Technologien konzentrieren Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt Direktvermarktung wird grundsätzlich verpflichtend 4

Allgemeine Regelungen Für Windenergie, PV und Biomasse wird ein Ausbaupfad vorgegeben bei Abweichungen wird die Degression angepasst ( atmender Deckel ) System des Anspruchs auf Stromabnahme und Vergütung entfällt statt dessen Förderanspruch auf verschiedene Vermarktungsformen Direktvermarktung (Marktprämie plus Strombörsenpreis) Sonstige Direktvermarktung (ohne Förderung) Einspeisevergütung für kleine Anlagen Ausfallvergütung (Sicherheitsnetz) 5

Allgemeine Regelungen Inbetriebnahme einer Anlage nur noch mit dem ausschließl. Einsatz erneuerbarer Energieträger möglich. EEG 2014: für alle Biogasanalgen, auch Bestandsanlagen die bei Inbetriebnahme geltenden Anforderungen und Vergütungssätze für Bestandsanlagen sollen nicht angetastet werden Inkraftreten am 1. August 2014 6

Regelungen für Anlagen mit Inbetriebnahme vor 1.08.2014 - Bestandsanlagen 7

Inbetriebnahme vor 1.08.2014 67 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse Bestandsanlagen werden nur noch bis zur Höhe der Höchstbemessungsleistung nach dem jeweils anzuwendenden EEG vergütet ( 67 Abs. 2 Nr. 1 EEG 14) (höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme; EEG 2012er-Anlagen: 90 % der install. Leistung) der überschießende Anteil der Stromerzeugung erhält nur noch den Monatsmarktwert (Börsenpreis) im Sinne 19 RE EEG 14 8

Inbetriebnahme vor 1.08.2014 67 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse Emissionsminderungsbonus entfällt ab dem 6. auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Jahr. ( 67 Abs. 2 Nr. 1 RE EEG 14) Landschaftspflegebonus wird präzisiert: Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide. zählen nicht als Landschaftspflegematerial (Anlage 3 Nr. 5 BiomasseVO 2012) Anspruch ab 1.08.2014 nur dann, wenn Landschaftspflegematerial nach dieser Definition eingesetzt wird ( 67 Abs. 2 Nr. 2 RE EEG 14) 9

Inbetriebnahme vor 1.08.2014 67 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse Bisherige Flexibilitätsprämie entfällt, sofern nicht bis zum 31.07.2014 in Anspruch genommen ( 67 Abs. 3 EEG 14) Neue Flex Prämie ( Teilstilllegungsprämie ) ( 32 c) lässt nur eine Reduzierung der Stromproduktion zu (50 70 % der Höchstbemessungsleistung) 400 / kw flexibel bereitgestellter installierter Leistung (bis 500 kw inst.) 250 / kw flexibel bereitgestellter installierter Leistung (ab 500 kw inst.) Rückkehr in das normale Vergütungssystem faktisch unmöglich 10

Inbetriebnahme vor 1.08.2014 22 a, b Marktprämie und Fernsteuerbarkeit Marktprämie nur für Anlagen, die fernsteuerbar sind Fernsteuerungspflicht auch für Anlagen die keine Regelenergie anbieten (nur Managementprämie, nur Flex-Prämie) zeitliche Umsetzung??? 11

Inbetriebnahme vor 1.08.2014 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommene Satelliten-BHKW werden nicht mehr als eigenständige Anlagen zum Zweck der Vergütungsermittlung angesehen ( 66 Abs. 1 RE EEG 14) 12

Regelungen für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1.08.2014 - Neuanlagen 13

Inbetriebnahme ab 1.08.2014 1 b Ausbaupfad Windenergieanlagen an Land um bis zu 2 500 Megawatt installierter Leistung pro Jahr (brutto) Strom aus solarer Strahlungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto) Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto) Atmender Deckel : Die Vergütungssätze für Strom aus Biomasse verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent gegenüber vorangegangenen Wert 14

Inbetriebnahme ab 1.08.2014 20 c Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse Atmender Deckel : Vergütungssätze verringern sich ab dem Jahr 2016 vierteljährlich um 0,5 % Steigt der Zubau auf über 100 Megawatt, dann erhöht sich die Degression auf 1,27 % 15

Inbetriebnahme ab 1.08.2014 22 c Einspeisevergütung für kleine Anlagen / verpflichtende Direktvermarktung ab 2015: alle Neuanlagen ab 500 kw installierter Leistung ab 2016: alle Neuanlangen ab 250 kw ab 2017: alle Neuanlagen ab 100 kw Marktprämie in der bisherigen Form, ab 2017 soll die Höhe der Marktprämie durch Ausschreibungen ermittelt werden Managementprämie entfällt (0,225 Cent/kWh) 16

Inbetriebnahme ab 1.08.2014 27 Biomasse / Vergütung Streichung aller Boni (z.b. Gasaufbereitungsbonus) Streichung beider Einsatzstoffvergütungsklassen nur noch eine Grundvergütung 17

Inbetriebnahme ab 1.08.2014 27 b Vergärung von Gülle Güllevergärungsanlagen bis 75 kw Förderhöhe bleibt bestehen (23,73 Cent) ( 27b RE EEG 14) bei Einsatz von mind. 80 % Gülle (Ausnahme: HTK und Geflügelmist) Ausnahme von der 150 tägigen Verweilzeit / von gasdichten Abdeckung des Gärrestlagers: bei Einsatz von 100 % Gülle (nach der EU HygieneVO, nicht mehr nach DüngeVO) ausgenommen: Geflügelmist und Geflügeltrockenkot) Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu; 18

Inbetriebnahme ab 1.08.2014 27 c Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse Förderanspruch (Grundvergütung) begrenzt auf Bemessungsleistung, die 50 % der installierten Leistung nicht übersteigt (Vergütung der inst. el. Leistung für max. 4380 Volllaststunden) Beispiel: Installierte Leistung der BGA 500 kwel: Max. Vergütungsanspruch: 500kW * 8760h * 50% = 2.190.000 kwh Bemessungsleistung: 2.190.000 kwh / 8760h = 250 kw Ab 100 kw: Flexibilitätszuschlag von 40 je kw installierter Leistung (entspricht: 0,5 Cent/kWh) ( 32 b RE EEG 14) 19

66 Allgemeine Übergangsbestimmungen Grundsatz: EEG 2014 gilt für alle EEG-Anlagen, auch für Bestandsanlagen Der Referentenentwurf sieht lediglich vor, dass für Anlagen die bis zum 31.12.2014 ans Netz gehen und bis zum 23.1. 2014 genehmigt worden sind, unter das EEG 2012 fallen 20

Zeitplan Referentenentwurf EEG 2014 9. April 8. 2014: April 2014: Beschluss Beschluss des des Gesetzentwurfs im Bundeskabinett im Bundeskabinett 8. Mai 2014: 1. Lesung im Deutschen Bundestag 8. Mai 2014: 1. Lesung im Deutschen Bundestag 21. Mai 2014: 1. Beratung Ausschuss für Wirtschaft und Energie 21. Mai 2014: 1. Beratung Ausschuss für Wirtschaft und 23. Mai 2014: 1. Lesung Energie Bundesrat (verkürztes Verfahren) 2. Juni 2014: Öffentliche Sachverständigenanhörung des 2. Juni 2014: Öffentliche Sachverständigenanhörung des Ausschusses Ausschusses für Wirtschaft für Wirtschaft und und Energie Energie 4. Juni 2014: 2. Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und 4. Juni 2014: 2. Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie in Anwesenheit von BM Gabriel Energie in Anwesenheit von BM Gabriel 12. Juni 2014: Ministerpräsidentenkonferenz 12. Juni 2014: Ministerpräsidentenkonferenz 24. Juni 2014: abschließende Beratung im Ausschuss für 24. Juni 2014: abschließende Wirtschaft Beratung und Energie im Ausschuss für Wirtschaft und Energie 26./27. Juni 2014: 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag 26./27. Juni 2014: 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag 11. Juli 2014: Abschließende Beratung und Beschluss im Bundesrat (2. Lesung) 11. Juli 2014: Abschließende Beratung und Beschluss im Bundesrat (2. Lesung) 21