Selbständig im Nebenerwerb Rechtliches Kurz & Knapp IHK Halle-Dessau 14. April 2015 Ass. jur. Christiane Loertzer
Gliederung Teil 1 Gewerbe und Berufsrecht I. Allgemeines II. Was ist ein Gewerbe? III.Wer kann ein Gewerbe gründen? IV.Grenzen der Nebenerwerbsgründung V. Zuständigkeiten VI.Hinweise
I. Allgemeines Nebenerwerbstätigkeit: wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit (Angestelltenverhältnis, Hausfrau/- mann, Arbeitslosigkeit) eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird Grundsatz: nebenberuflich selbständige Tätigkeit unterliegt selben gesetzlichen Voraussetzungen wie hauptberufliche Selbständigkeit
I. Allgemeines Unterscheidung Nebentätigkeit sämtliche Beschäftigungen zusammengefasst, die nicht hauptberuflich ausgeübt werden; z.b. auch Freie Berufe Nebengewerbe(oder -stätigkeit) sämtliche Beschäftigungen, die nicht hauptberuflich ausgeübt werden und dem Gewerberecht unterliegen
I. Allgemeines Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung Sondergesetze für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten (z.b. HwO, GastG LSA, SpielhallenG LSA) In GewO: Allgemeine Bestimmungen ( 1 ff.) Stehendes Gewerbe ( 14 ff.) Reisegewerbe ( 55 ff.) Messen, Ausstellungen, Märkte ( 64 ff.)
II. Was ist ein Gewerbe? Gewerbebegriff keine gesetzliche Definition sog. unbestimmter dynamischer Rechtsbegriff Auslegung durch Rechtsanwendung/Rechtsprechung Folge: Abgrenzung im Einzelfall
II. Was ist ein Gewerbe? Gewerbebegriff Definition BVerwG: eine nicht sozialunwertige (=generell nicht verbotene) auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit keine Urproduktion, kein Freier Beruf, keine Verwaltung eigenen Vermögens
II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzung Urproduktion Gewinnung von Naturerzeugnissen durch Nutzung von Grund & Boden und sog. Folgentätigkeiten wie Zubereitung/Verarbeitung/Verkauf der Produkte z.b. Land- und Forstwirtschaft, Tierzucht, Fischerei Problem: Hofladen Urproduktion, wenn verkaufte Produkte Folge der Urproduktion und eigene Produkte sind Gewerbe, wenn zusätzlich Verkauf von Fremdprodukten
II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzung Freier Beruf künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische Betätigung, persönliche Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung (Hochschulabschluss) erfordern oder eine besondere schöpferische Begabung (siehe 6 GewO, 18 I EStG) z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Architekten, Künstler
II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzung Verwaltung eigenen Vermögens wurzelt in der Eigentumsgarantie des GG, dient der Mehrung oder Erhalt des eigenen Vermögens z.b. Vermietung eigene Wohnung im Bereich von Bagatellgrenzen ohne Angebote aus dem Beherbergungsgewerbe, eigene Vermögensanlagenbetreuung
II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzungsfragen Immer Einzelfallentscheidung! Finanzamt fragen Gewerbeamt fragen IHK beraten lassen
II. Was ist ein Gewerbe? Exkurs: Handwerk Handwerk ist Gewerbe! Anzeigepflicht nach 14 GewO Anzeigepflicht Handwerkskammer nach HwO Zulassungspflicht und Eintragung Handwerksrolle ( 7 ff, 16 II HwO), wenn zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A HwO = Meisterbrief) Eintragungspflicht in Handwerksverzeichnis ( 19 HwO), wenn zulassungsfreies Handwerk od. handwerkähnliches Gewerbe Mitgliedschaft HwK
II. Was ist ein Gewerbe? Exkurs: Handwerk Beispiel Abgrenzung: 1) Trockenbau = kein Handwerk Zimmerer = Handwerk 2) Gartenbau = kein Handwerk, wenn i.z.m. gärnterischer und landschaftsgestalterischer Tätigkeit Pflaster- und Mauertätigkeiten anfallen Maurer = Handwerk
III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Grundsatz der Gewerbefreiheit Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. ( 1 GewO) Der Berufszugang/die Berufsausübung ist grundsätzlich frei. Einschränkungen sind möglich, wenn diese gerechtfertigt sind. (Art. 12 I GG)
III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Einschränkungen Genehmigungspflicht Berufszugangsregelungen im Einzelfall prüfen Erlaubnispflicht vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit prüfen Voraussetzungen für Erlaubniserhalt prüfen Kontaktaufnahme mit Erlaubnisbehörde vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Einschränkungen Genehmigungspflicht Beispiele: Bewachungsgewerbe - 33a GewO Versicherungsgewerbe - 34d,e GewO Finanzanlagen - 34f GewO Immobilienkreditvermittler - 34i GewO (neu) Darlehensvermittler - 34c GewO (neu tw. in 34f GewO) WEG-Verwalter und Immobilienmakler - 34c GewO
III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Einschränkungen Genehmigungspflicht Beginn der gewerblichen Tätigkeit erst, wenn: Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen Beantragung der Erlaubnis und Erlaubniserhalt u.u. Registereintrag Gewerbeanzeige
IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit fehlende Erlaubnisvoraussetzungen fehlende Erlaubnis/fehlender Registereintrag fehlende Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb Tätigkeit ist Haupterwerb
IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb Grundsatz: Deutschland = Recht der freien Berufswahl Nebenberuf ohne Information des Arbeitgebers möglich
IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb es sei denn: Unterstützung der Konkurrenz des Hautarbeitgebers Pflichtvernachlässigung als Arbeitnehmer Nebenerwerb in vertraglicher Urlaubszeit Nebenberufliche Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsvertrag mit Nebenerwerbsklausel/ Nebenerwerbsverbot oder Genehmigungsvorbehalt; Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung
IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb Empfehlung: Hauptarbeitsvertrag auf Nebentätigkeitsklausel prüfen Kontakt zu Vorgesetzten suchen Vereinbarung über erlaubte Nebentätigkeit unterzeichnen lassen
IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Nebentätigkeit ist als Haupterwerb einzustufen: Einkommen aus Nebenerwerb (Gewinn) übersteigt Haupterwerb Zeitaufwand aus Nebenerwerb übersteigt Haupterwerb (je nach Haupttätigkeit/ArbZG; bei KK i.d.r. mehr als 20 h/woche; bei ALG mehr als 15 h/woche) Beschäftigung eines geringfügig entlohnten Arbeitsnehmers (450,00 Euro) Beschäftigung mehrerer geringfügig entlohnter Arbeitnehmer mit Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (450,00 Euro)
V. Zuständigkeiten Erlaubnispflichtige Berufe - Erlaubnisbehörden nach GewO und ZuständigkeitsVO - z.b. 34c GewO (Gewerbeämter) - z.b. 34d GewO (IHK) - Z.B. 34f GewO (Landkreise und kreisfreie Städte) Eintragung - Registerbehörden - Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerregister (IHK) -Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (Amtsgericht Stendal) - Handwerksrolle/Handwerksverzeichnis (HwK)
V. Zuständigkeiten Gewerbeanzeige - Gewerbeämter Steuernummer - Finanzamt Unfallversicherung - Berufsgenossenschaft Mitgliedschaften - IHK und HwK
VI. Hinweise Ordnungswidrigkeit bei Tätigkeitsausübung ohne Erlaubnis (Geldbuße bis 50.000 Euro, 144 GewO) Untersagung der weiteren Betriebsausübung ( 15 II GewO) Strafbarkeit bei beharrlicher Zuwiderhandlung
V. Hinweise Gründungsberatung IHK Checkliste Einstufung Erwerbstätigkeit IHK
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ass. jur. Christiane Loertzer Rechtsreferentin IHK