Selbständig im Nebenerwerb

Ähnliche Dokumente
Erfolgreich gründen im Nebenerwerb

Gründen im Nebenerwerb

GRÜNDUNGSFORMALITÄTEN

Starter Center & Start-ups RICHTIG SELBSTSTÄNDIG MACHEN! RICHTIG SELBSTSTÄNDIG MACHEN!

RICHTIG selbständig machen!

Gründen im Nebenerwerb

Öffentliches Recht. GewR/GastR. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gewerbe- und Wettbewerbsrecht: Die Fallstricke

Gewerberecht. Grundzüge des Öffentlichen Wirtschaftsrechts. A. Systematik des Gewerberechts. B. Gewerbefreiheit und Gewerbebegriff

Gewerberecht ein erster Überblick

Fragen zur Gewerbeanmeldung

Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur NebentÄtigkeit.

Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum

Einführung, Coaching und Formalitäten

Die Gewerbeanmeldung. im Handw erk. Theorie und Praxis

Merkblatt: Gewerbeanzeigeverfahren

Gewerbe-Ummeldung nach 14 GewO oder 55 c GewO

Gewerbe anmelden. Gewerbe-Anmeldung nach 14 oder 55 c Gewerbeordnung (GewO) Allgemeine Informationen

Neuregelung der. Referat zur Veranstaltung Gewerberecht und Recht der öffentlichen Verwaltung Von Tamara Pachowsky am

Ich melde ein Gewerbe an Was muss ich tun? -Erstinformationen-

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter

Nebenberufliche Selbständigkeit für Arbeitnehmer

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann

Scheinselbständigkeit - Beurteilung des Kriteriums der Selbstständigkeit aus dem Gewerbebegriff

Erlaubnis- und überwachungspflichtige Gewerbe

Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen

Einführung in das Gewerberecht 1. Teil. 1 Gewerbebegriff

Existenzgründung in Teilzeit. Referentin: Silvia Zuppelli Beratungsstelle FRAU & BERUF Asmussenstraße 19, Husum

Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikern/-innen bei der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Personalabteilung / ZGAST

Vermittlerregister & Gewerbeanzeige

Merkblatt. Information zur Erlaubnis gemäß 34 c der Gewerbeordnung (GewO) WELCHE TÄTIGKEITEN UNTERLIEGEN DER ERLAUBNISPFLICHT?

Kommentar zur Gewerbeordnung

Wirtschaftsverwaltungsrecht 4 Reisegewerbe

D I 2 - vj 3/16 Fachauskünfte (0711)

8 Staatsangehörigkeit (en) deutsch andere: 9 Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., Plz, Ort; freiwillig: /web) Telefon-Nr.

D I 2 - vj 1/16 Fachauskünfte (0711)

DVPJ e. V. Nebenberuflicher Start. Deutscher Verband der Pressejournalisten e. V. Info-Service für Mitglieder. Thema:

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten

Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit

Gewerbe-Abmeldung nach 14 GewO oder 55 c GewO

Gründertag Ich fang s klein an. Nebenberufliche Selbstständigkeit

Nach 14 GewO oder 55c GewO sowie 1 GewAnzV

Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht im Wintersemester 2012/ Abschnitt: Besonderes und allgemeines Gefahrenabwehrrecht

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Nebentätigkeitsrecht NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST EINE STRUKTURIERUNG. Dr. Maximilian Baßlsperger

Industrie oder Handwerk

Freie Berufe, Handwerk und Gewerbe

Absender. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) Vereinfachtes Verfahren

Ihre Checkliste und Ausfüllhinweise

Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige

Gewerbe-Anmeldung nach 14 GewO oder 55 c GewO

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER 1. RECHTSGRUNDLAGEN. Recht und Steuern

natürliche Person/geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GbR)

Genehmigungspflichtige Gewerbe

Zuverlässigkeit im Gewerberecht

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

Das Allgäu in Zahlen

Arbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater

Firma. - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.) -

Abgrenzung zum Handwerk - Neuregelungen im Handwerksrecht seit 2004

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS GEWERBERECHT. Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910)

Rechtliche Regelungen der Organisation des Bäcker- und Konditorenhandwerks

Hinweis: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular 6.2.

Nebentätigkeit. Von Dr. Rolf Wank o. Professor an der Ruhr-Universität Bochum. Forkel Verlag

A. Einführung. VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR. Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge)

Antrag auf Eintragung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Gewerbeordnung

1. a) In welche Rechtsgebiete läßt sich das öffentliche Wirtschaftsrecht aufteilen? b) Nennen Sie für jedes Gebiet jeweils ein Gesetz.

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGS- VERTRETER

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform

Transkript:

Selbständig im Nebenerwerb Rechtliches Kurz & Knapp IHK Halle-Dessau 14. April 2015 Ass. jur. Christiane Loertzer

Gliederung Teil 1 Gewerbe und Berufsrecht I. Allgemeines II. Was ist ein Gewerbe? III.Wer kann ein Gewerbe gründen? IV.Grenzen der Nebenerwerbsgründung V. Zuständigkeiten VI.Hinweise

I. Allgemeines Nebenerwerbstätigkeit: wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit (Angestelltenverhältnis, Hausfrau/- mann, Arbeitslosigkeit) eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird Grundsatz: nebenberuflich selbständige Tätigkeit unterliegt selben gesetzlichen Voraussetzungen wie hauptberufliche Selbständigkeit

I. Allgemeines Unterscheidung Nebentätigkeit sämtliche Beschäftigungen zusammengefasst, die nicht hauptberuflich ausgeübt werden; z.b. auch Freie Berufe Nebengewerbe(oder -stätigkeit) sämtliche Beschäftigungen, die nicht hauptberuflich ausgeübt werden und dem Gewerberecht unterliegen

I. Allgemeines Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung Sondergesetze für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten (z.b. HwO, GastG LSA, SpielhallenG LSA) In GewO: Allgemeine Bestimmungen ( 1 ff.) Stehendes Gewerbe ( 14 ff.) Reisegewerbe ( 55 ff.) Messen, Ausstellungen, Märkte ( 64 ff.)

II. Was ist ein Gewerbe? Gewerbebegriff keine gesetzliche Definition sog. unbestimmter dynamischer Rechtsbegriff Auslegung durch Rechtsanwendung/Rechtsprechung Folge: Abgrenzung im Einzelfall

II. Was ist ein Gewerbe? Gewerbebegriff Definition BVerwG: eine nicht sozialunwertige (=generell nicht verbotene) auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit keine Urproduktion, kein Freier Beruf, keine Verwaltung eigenen Vermögens

II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzung Urproduktion Gewinnung von Naturerzeugnissen durch Nutzung von Grund & Boden und sog. Folgentätigkeiten wie Zubereitung/Verarbeitung/Verkauf der Produkte z.b. Land- und Forstwirtschaft, Tierzucht, Fischerei Problem: Hofladen Urproduktion, wenn verkaufte Produkte Folge der Urproduktion und eigene Produkte sind Gewerbe, wenn zusätzlich Verkauf von Fremdprodukten

II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzung Freier Beruf künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische Betätigung, persönliche Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung (Hochschulabschluss) erfordern oder eine besondere schöpferische Begabung (siehe 6 GewO, 18 I EStG) z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Architekten, Künstler

II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzung Verwaltung eigenen Vermögens wurzelt in der Eigentumsgarantie des GG, dient der Mehrung oder Erhalt des eigenen Vermögens z.b. Vermietung eigene Wohnung im Bereich von Bagatellgrenzen ohne Angebote aus dem Beherbergungsgewerbe, eigene Vermögensanlagenbetreuung

II. Was ist ein Gewerbe? Abgrenzungsfragen Immer Einzelfallentscheidung! Finanzamt fragen Gewerbeamt fragen IHK beraten lassen

II. Was ist ein Gewerbe? Exkurs: Handwerk Handwerk ist Gewerbe! Anzeigepflicht nach 14 GewO Anzeigepflicht Handwerkskammer nach HwO Zulassungspflicht und Eintragung Handwerksrolle ( 7 ff, 16 II HwO), wenn zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A HwO = Meisterbrief) Eintragungspflicht in Handwerksverzeichnis ( 19 HwO), wenn zulassungsfreies Handwerk od. handwerkähnliches Gewerbe Mitgliedschaft HwK

II. Was ist ein Gewerbe? Exkurs: Handwerk Beispiel Abgrenzung: 1) Trockenbau = kein Handwerk Zimmerer = Handwerk 2) Gartenbau = kein Handwerk, wenn i.z.m. gärnterischer und landschaftsgestalterischer Tätigkeit Pflaster- und Mauertätigkeiten anfallen Maurer = Handwerk

III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Grundsatz der Gewerbefreiheit Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. ( 1 GewO) Der Berufszugang/die Berufsausübung ist grundsätzlich frei. Einschränkungen sind möglich, wenn diese gerechtfertigt sind. (Art. 12 I GG)

III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Einschränkungen Genehmigungspflicht Berufszugangsregelungen im Einzelfall prüfen Erlaubnispflicht vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit prüfen Voraussetzungen für Erlaubniserhalt prüfen Kontaktaufnahme mit Erlaubnisbehörde vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit

III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Einschränkungen Genehmigungspflicht Beispiele: Bewachungsgewerbe - 33a GewO Versicherungsgewerbe - 34d,e GewO Finanzanlagen - 34f GewO Immobilienkreditvermittler - 34i GewO (neu) Darlehensvermittler - 34c GewO (neu tw. in 34f GewO) WEG-Verwalter und Immobilienmakler - 34c GewO

III. Wer kann ein Gewerbe ausüben? Einschränkungen Genehmigungspflicht Beginn der gewerblichen Tätigkeit erst, wenn: Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen Beantragung der Erlaubnis und Erlaubniserhalt u.u. Registereintrag Gewerbeanzeige

IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit fehlende Erlaubnisvoraussetzungen fehlende Erlaubnis/fehlender Registereintrag fehlende Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb Tätigkeit ist Haupterwerb

IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb Grundsatz: Deutschland = Recht der freien Berufswahl Nebenberuf ohne Information des Arbeitgebers möglich

IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb es sei denn: Unterstützung der Konkurrenz des Hautarbeitgebers Pflichtvernachlässigung als Arbeitnehmer Nebenerwerb in vertraglicher Urlaubszeit Nebenberufliche Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsvertrag mit Nebenerwerbsklausel/ Nebenerwerbsverbot oder Genehmigungsvorbehalt; Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung

IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers im Haupterwerb Empfehlung: Hauptarbeitsvertrag auf Nebentätigkeitsklausel prüfen Kontakt zu Vorgesetzten suchen Vereinbarung über erlaubte Nebentätigkeit unterzeichnen lassen

IV. Grenzen der nebengewerblichen Tätigkeit Nebentätigkeit ist als Haupterwerb einzustufen: Einkommen aus Nebenerwerb (Gewinn) übersteigt Haupterwerb Zeitaufwand aus Nebenerwerb übersteigt Haupterwerb (je nach Haupttätigkeit/ArbZG; bei KK i.d.r. mehr als 20 h/woche; bei ALG mehr als 15 h/woche) Beschäftigung eines geringfügig entlohnten Arbeitsnehmers (450,00 Euro) Beschäftigung mehrerer geringfügig entlohnter Arbeitnehmer mit Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (450,00 Euro)

V. Zuständigkeiten Erlaubnispflichtige Berufe - Erlaubnisbehörden nach GewO und ZuständigkeitsVO - z.b. 34c GewO (Gewerbeämter) - z.b. 34d GewO (IHK) - Z.B. 34f GewO (Landkreise und kreisfreie Städte) Eintragung - Registerbehörden - Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerregister (IHK) -Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (Amtsgericht Stendal) - Handwerksrolle/Handwerksverzeichnis (HwK)

V. Zuständigkeiten Gewerbeanzeige - Gewerbeämter Steuernummer - Finanzamt Unfallversicherung - Berufsgenossenschaft Mitgliedschaften - IHK und HwK

VI. Hinweise Ordnungswidrigkeit bei Tätigkeitsausübung ohne Erlaubnis (Geldbuße bis 50.000 Euro, 144 GewO) Untersagung der weiteren Betriebsausübung ( 15 II GewO) Strafbarkeit bei beharrlicher Zuwiderhandlung

V. Hinweise Gründungsberatung IHK Checkliste Einstufung Erwerbstätigkeit IHK

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ass. jur. Christiane Loertzer Rechtsreferentin IHK