Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011
Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011 Der Beschluss gilt für 1.alle Lehrkräfte in Schulen und sonstige pädagogische, therapeutische und pflegerische Mitarbeiter in diesen Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden und
Beschluss Bundeskommission U N D 2. die am 31.12.2010 nach Anhang C eingruppiert bzw. vergütet waren und 3. die am letzten Tag des Schuljahres 2010/11 in einem AVR-Dienstverhältnis gestanden haben, das am ersten Tag des Schuljahres 2011/12 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. Das heißt: DG-Wechsel im AVR-Geltungsbereich ist unschädlich!
Überleitung Die Überleitung ist in 7 (B) der Anl. 21 geregelt. Stichtag: Beginn des Schuljahres 2011/12 (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich). Alle MA, die zum Ende des Schuljahres 2010/11 noch nicht nach Anl. 21 vergütet wurden. MA werden so in Anl. 21 übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen katholischen bzw. diakonischen Bereich tätig waren, nach Anl. 21 eingruppiert und eingestuft worden wären. Ein DV besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen längstens für die Dauer von sieben Wochen (Schulferien) sind unschädlich.
Überleitung Für die überzuleitenden MA gilt: Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses (DV) ist keine Neueinstellung! Unterbrechungen des DV von längstens 7 Wochen (Schulferien) sind unschädlich, also auch keine Neueinstellung! Anerkennung der Zeit in einem sonstigen katholischen oder diakonischen DV! Das heißt: volle Anrechnung der Zeit im AVR-DV bzw. im sonstigen kath. od. diak. DV bei der Überleitung nach 7 (B) der Anl. 21
Wer ist von der Anlage 21 erfasst? Ab Schuljahresbeginn 11/12 alle Mitarbeiter, die seit dem 31.07.2007 bereits unter die Anlage 21 gefallen sind (sind nicht von der Überleitung erfasst); die bis zum 31.12.2010 nach Anhang C und ab 01.01.11 nach Anlagen 2 und 3 bzw. Anl. 33 eingruppiert und vergütet waren, weil der Anhang C für Bundeszentralen und Fachverbände weg fiel aufgrund des Beschlusses der Bundeskommission vom 09.12.2010; sowie diejenigen Mitarbeiter, die bis zum Stichtag (= Schuljahresbeginn 11/12) nach Anhang C eingruppiert bzw. vergütet wurden.
Überleitung Überleitung hat drei Schritte: Ein- gruppierung Stufen- zuordnung Berechnung Besitzstand
Überleitung - Eingruppierung Ausgangsnorm: 7 (B) Abs. 2 Anl. 21 Fiktive Anwendung der Anl. 21 seit Beginn des Dienstverhältnisses. 2 Anl. 21 verweist auf die landesrechtlichen Regelungen. Für die Eingruppierung sind zugrunde zu legen die Überleitungstabellen des TVÜ-Länder.
Stufenzuordnung 7 (B) Abs. 3 Anl. 21. Dieser Absatz konkretisiert den vorangehenden Abs. 2. Zuordnung zu den Entgeltstufen: Bisherige Regelvergütungsstufe x 2, zzgl. der seit dem letzten Stufenaufstieg vergangenen Zeit = anrechenbare Zeit für die neuen Stufenlaufzeiten entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen, vgl. 16 TV-L. D.h. die bisherige Beschäftigungszeit des MA muss bei der neuen Stufenzuordnung berücksichtigt werden!
Stufenlaufzeiten TV-L Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung ist 16 TV-L, hier Abs. 3 und 4, maßgeblich i.v.m. dem Anhang zu 16 TV-L. 16 Absatz 3 TV-L: Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe ( ) nach folgenden Zeiten ( ) innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu 16 geregelt. 16 Absatz 4 TV-L: Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; ( ).
Stufenlaufzeiten TV-L Der Anhang zu 16 Abschn. I Satz 2 und 3 (Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte) hat folgenden Wortlaut: Abweichend von 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der - Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/ BAT-O, - Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/ BAT-O (einschließlich in Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O) erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.
Besitzstand Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im alten System höher Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen System höher: sofort höheres Gehalt Basis: Vergleichsjahresvergütung/-entgelt ( Alt-Vergütung/Alt-Entgelt ) im Vergleich zum Jahresentgelt ( Neues Entgelt ).
Besitzstand Berechnung Teil 1 Vergleichsjahresvergütung/-entgelt = 12fache der zum Schuljahresbeginn 11/12 zustehenden Monatsvergütung/ -entgelt nach Anh. C bzw. Anl. 3 bzw. Anl. 33 Dieser Betrag wird durch 12 geteilt. Betrag Nr. 1
Besitzstand Berechnung Teil 1 Monatsvergütung nach Anhang C bzw. Anlage 3 12 x Regelvergütung* + ggf. Ehegattenbesitzstand + ggf. Kinderbesitzstand + ggf. Kinderzulage + ggf. Sockelbetragszulage untere Lohngruppen + ggf. sonstige regelmäßig gewährte Zulagen + Urlaubsgeld + Weihnachtszuwendung = Vergleichsjahresvergütung Jahresentgelt nach Anlage 33 AVR 12 x Monatsentgelt Tabellenentgelt* + sonstige regelmäßig gewährte Zulagen + Leistungsentgelt (1,5 v.h. der ständigen Monatsentgelte eines Jahres) + Jahressonderzahlung = Vergleichsjahresentgelt
*Besitzstand Berechnung Teil 1 Zum Ausgleich unterschiedlicher wöchentlicher Durchschnittsarbeitszeiten Arbeitszeit alt Arbeitszeit neu nach landesrechtlicher Regelung wird die Regelvergütung multipliziert mit dem Betrag (neue wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit geteilt durch alte wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit)
Besitzstand Berechnung Teil 2 Jahresentgelt nach Überleitung in Anlage 21 AVR 12 x Monatsentgelt nach landesrechtlicher Regelung Tabellenentgelt sonstige regelmäßig gewährte Zulagen + Leistungsentgelt (sofern nach landesrechtl. Regelung) + Jahressonderzahlung + Schulzulage gem. 7 (D) der Anl. 21 = Jahresentgelt Der Betrag wird durch 12 geteilt. Betrag Nr. 2 Vergleich von Betrag Nr. 1 und Nr. 2: Ist Betrag Nr. 1 größer dann Differenz = Besitzstandszulage.
Vergleichsjahresvergütung / -entgelt Jahresentgelt Besitzstandszulage (Besonderheit Kinderzulage)* : 12 = monatliche Besitzstandszulage
* Besitzstand - Kinderzulage Die Besitzstandszulage reduziert sich um den Betrag der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ( Kinderzulage ), wenn die Kindergeldberechtigung wegfällt. Reduzierung um die eingerechnete Kinderzulage, maximal in Höhe des Besitzstandes.
Ruhendes DV bzw. Beurlaubung 7 (C) Abs. 5 Anl. 21: das DV ruht Teilzeit während Elternzeit anstelle einer Beurlaubung Teilzeit während einer Beurlaubung nach Abschnitt III 10 Anl. 14 AVR Berechnung der Monatsvergütung: als ob Mitarbeiter zum 01. Juli 2011 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
Besitzstand - Arbeitszeit 7 (C) Abs 3 Anl. 21: Mitarbeiter, die am Ende des Schuljahres 2010/2011 vollbeschäftigt waren und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sich auf Grund der Umstellung erhöht, haben bis zum Beginn der Sommerferien 2011 einen Anspruch darauf, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.
Besitzstand - Arbeitszeit Die Absicht der Beschlusskommission bei der Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Teilzeit im Umfang seiner bisherigen Vollbeschäftigung (vor der Umstellung) mitteilen muss, war, der Schule eine möglichst große Vorlaufzeit zur Planung einzuräumen. BEACHTE: Durch die späte Beschlussfassung und Inkraftsetzung konnte vieler Orts der festgelegte Zeitpunkt vom Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden.
Besitzstand - Arbeitszeit 7 (C) Abs. 4 Anl. 21: Mit teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, kann soweit nicht dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen vereinbart werden, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.
Schulzulage Für die Mitarbeiter, die direkt aus dem Anhang C in die Anl. 21 übergeleitet werden gibt es eine neue Zulage die Schulzulage. Also nur für die MA, die zum Ende des Schuljahres 10/11 noch nach Anh. C eingruppiert bzw. vergütet waren. Damit werden die Besitzstände, die sich aus einer fiktiven Überleitung über die Anlagen 3 bzw. 33 ergeben würden, pauschal abgegolten.
Schulzulage Monatliche Zulage ab Beginn Schuljahr 11/12 Zusätzlich zur Vergütung und zusätzlich zur eventuellen Besitzstandzulage Höhe: abhängig von der Vergütungsgruppe VG 10 bis 5b: 50,- VG 4b bis 1a: 30,-