Gefahrgut-Versandstücke

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Gefahrgut-Versandstücke Die Kurz-Info berücksichtigt nur oberflächlich die wichtigsten Vorschriften. Zur exakten Feststellung der Eignung einer bestimmten Verpackung für einen bestimmten Stoff sind jedenfalls tiefere Kenntnisse des Gefahrgut-Transportrechtes, Fachliteratur sowie die Prüfgutachten der Verpackungen/IBC erforderlich. Inhalt 1. Was sind Versandstücke? 2 1.1 Versandstücke 2 1.2 Keine Versandstücke 2 1.3 Übersicht über die Größenbeschränkungen der verschiedenen Behältnisarten 2 2. Anforderungen an Versandstücke 3 2.1 Baumusterprüfcode muss vorhanden sein! 3 2.2 Zusammenhang Stoffdeklaration - Prüfcode der Verpackung: 3 2.3 Versandstücke auf Beschädigungen, Leckagen, Verunreinigungen kontrollieren! 3 2.4 Gefahrenkennzeichnung an den Versandstücken überprüfen! 4 2.5 Kontrollhinweise zu 2.1 - Zulässige Verpackungen ohne UN-Baumusterprüfcode 5 2.5.1 Generell: 5 2.5.2 Bei einzelnen Stoffen: 5 2.6 Kontrollhinweise zu 2.2 - Zusammenhang Stoffdeklaration - Baumusterprüfcode 6 2.6.1 Bei Stoffen der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9: 6 2.6.2 Bei Stoffen der Klassen 1, 2, 6.2 oder 7 6 3. Wer ist bei den Versandstücken wofür verantwortlich? 7 4. Praktische Hilfsmittel: 8 4.1 Hilfsmittel mit aufbereiteten stoffspezifischen Vorschriften 8 Rechtsquellen Unterabschnitt Kapitel 6 des/der Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der letzten Novelle, BGBl. III Nr. 15/2009 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der letzten Novelle (Novelle 2009 noch nicht veröffentlicht)

1. Was sind Versandstücke? 1.1 Versandstücke Als Versandstücke mit gefährlichen Gütern gelten: versandfertige Verpackungen: Fässer (Stahl, Aluminium, anderes Metall, Sperrholz, Pappe, Kunststoff) Kanister (Stahl, Aluminium, Kunststoff Kisten (Stahl, Aluminium, Natur-, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff) Säcke (Kunststoffgewebe, Kunststofffolie, Textilgewebe, Papier) Kombinationsverpackungen (Kunststoff, Glas, Porzellan od. Steinzeug) Feinstblechverpackungen versandfertige Großpackmittel (IBC = Intermediate Bulk Container) versandfertige Großverpackungen Gefäße für Gase: Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden 1.2 Keine Versandstücke Nicht als Beförderung in Versandstücken gilt die Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung oder in Tanks, also insbesondere in: festverbundenen Tanks Aufsetztanks Tankcontainer Klein- und Großcontainer 1.3 Übersicht über die Größenbeschränkungen der verschiedenen Behältnisarten Maximal Liter Fassungsraum (bei Verpackungen mit festen Stoffen maximal kg brutto): 0 150 450 1000 3000 5000 größer Versandstücke: Verpackungen Großverpackungen Großpackmittel (IBC) Auch alle Gefäße für Gase der Klasse 2 gelten als Versandstück: Flaschen Großflaschen Druckfässer Kryo-Behälter Flaschenbündel - individuelle Beschränkungen je nach Stoff Keine Versandstücke sind Tanks: Festverbundene Tanks Aufsetztanks Tankcontainer Auch Container sind keine Versandstücke: Kleincontainer Großcontainer

2. Anforderungen an Versandstücke 2.1 Baumusterprüfcode muss vorhanden sein! Jede Verpackung und jedes Großpackmittel (IBC) für gefährliche Güter der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 muss baumustergeprüft sein: - Nachweis durch Prüfcode auf der Verpackung! Beispiel eines Baumusterprüfcodes: u n /1A1/Y 1.4/150/05/A/PA02/959 Baumusterprüfcode UN- Nummer UN1202 3 Bei Entdecken eines Fehlers: Auch Kontrollhinweise in Abschnitt 2.5 beachten! Gefahrzettel 2.2 Zusammenhang Stoffdeklaration - Prüfcode der Verpackung: Bei Stoffen der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 vergleichen: Buchstabe der Klassifizierung des gefährlichen Stoffes UN 1175 Ethylbenzen, 3, VG II Stoffe dieser Verpackungsgruppe in der Klassifizierung: dürfen nur befördert werden in: I nur in X II nur in Y oder X III nur in Z oder Y oder X Buchstabe im Prüfcode der Verpackung/des IBC /1A1/Y 1.4/150/90/A/PA02/959 Bei Entdecken eines Fehlers: auch Kontrollhinweise in Abschnitt 2.6 beachten! u n Verpackungen/IBC mit diesem(n) Buchstaben im Prüfcode 2.3 Versandstücke auf Beschädigungen, Leckagen, Verunreinigungen kontrollieren! Beschädigte oder gar lecke Verpackungen, Großverpackungen und IBC dürfen für den Transport gefährlicher Güter nicht verwendet werden. Verpackungen, Großverpackungen und IBC dürfen außen nicht verunreinigt sein.

2.4 Gefahrenkennzeichnung an den Versandstücken überprüfen! Gefahrzettel: Auf jedem Versandstück muss der bzw. müssen die für den betreffenden Stoff vorgeschriebene(n) Gefahrzettel angebracht sein, Form: Raute (= auf der Spitze stehendes Quadrat) Mindestgröße 10/10 cm Überprüfen mit den in der Stoffdeklaration im Beförderungspapier angegebenen Gefahrzetteln bzw. mit Literatur - siehe praktische Hilfsmittel 3 Aufschrift mit der UN-Nummer, vorangestellt die Buchstaben "UN": "UN...." Muster eines Gefahrzettels Beispiel: Gefahrzettel Nr. 3 Die UN-Nummer kann der Stoffdeklaration im Beförderungspapier entnommen werden. Bei Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen diese Kennzeichnungen an 2 gegenüberliegenden Seiten angebracht sein. Zusätzlich sind in folgenden Fällen Ausrichtungspfeile anzubringen: an zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, an Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind an Kryo-Behältern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund mit oder ohne Rand, Größe 148 x 210 mm. Umweltgefährdende Stoffe sind zusätzlich mit dem Symbol Fisch und Baum zu kennzeichnen diese neue Kennzeichnung (ADR/RID-Novelle 2009) ist erforderlich: Für umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 (UN 3077 und UN 3082 ab 1. 7. 2009 Für umweltgefährdende Stoffe der anderen Klassen nach der Überprüfung ihrer entsprechenden Einstufung durch den Hersteller, spätestens aber ab dem 1. 1. 2011. Bergungsverpackungen müssen zusätzlich mit der Aufschrift Bergung versehen sein. Bei Verwendung von Umverpackungen (Ladehilfen, wie Palette mit Folie, Gitterboxen udgl.) Zusätzliche Anbringung aller Gefahrguttransport-Kennzeichnungen außen es sei denn, alle repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar (5.1.2.1 a) ADR/RID) Kennzeichnung der Umverpackung mit der Aufschrift Umverpackung

2.5 Kontrollhinweise zu 2.1 - Zulässige Verpackungen ohne UN- Baumusterprüfcode 2.5.1 Generell: Zusammengesetzte Verpackungen und Tragpackungen (Trays) nach den Erleichterungen für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten oder in freigestellten Mengen (1.1.3.4) 2.5.2 Bei einzelnen Stoffen: Klasse 1: UN 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein. Konkret siehe: 4.1.4.1 Verpackungssondervorschrift PP67 Klasse 2: Generell keine UN-baumustergeprüften Verpackungen (Kapitel 6.1) Hier bestehen andere Verpackungsvorschriften SV P200 Kapitel 6.2 UN 2857 Kältemaschinen und 3358 Kältemaschinen dürfen unverpackt in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden VP-SV PP32 Klasse 3: Einzelne spezifische Ausnahmen für bestimmte Produkte: Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden: Als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. 3065 Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden Klasse 4.1: Eine spezifische Ausnahme: UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen. VP-SV PP1 3.3.1 VP-SV 145 4.1.4.1 VP-SV PP7

Klasse 4.2: und Einige spezifische Ausnahmen für bestimmte Stoffe: Klasse 4.3: Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 (Klasse 4.3) und 2793 darf jedes staubdichte und rissfeste Gefäß verwendet werden. VP-SV PP19 VP-SV PP20 Klasse 6.2: Generell keine UN-baumustergeprüften Verpackungen (Kapitel 6.1) Hier bestehen andere Verpackungsvorschriften Kapitel 6.3 Klasse 7: Generell keine UN-baumustergeprüften Verpackungen (Kapitel 6.1) Hier bestehen andere Verpackungsvorschriften Kapitel 6.4 Klasse 8 und Einzelne spezifische Ausnahmen für bestimmte Stoffe: Klasse 9 Für die UN-Nummern: 2211 (Klasse 9) 3314 (Klasse 9) 2698 (Klasse 8) müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen. VP-SV PP14 2.6 Kontrollhinweise zu 2.2 - Zusammenhang Stoffdeklaration - Baumusterprüfcode 2.6.1 Bei Stoffen der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9: Die Stoffdeklaration weist keine Verpackungsgruppe auf: Die Stoffdeklaration weist bei Stoffen folgender UN-Nummern richtigerweise keine Verpackungsgruppe auf: Bei folgenden UN-Nummern OK, da es sich um einen Stoff handelt, für den besondere Verpackungsbestimmungen gelten: Klasse 3: UN 3343 keine SV nur Anweisung! Klasse 4.1: UN 3221, 3222, 3223, 3224, 3231, 3232, 3233, 3234, 3241 Klasse 5.1: UN 2426 keine SV! Klasse 5.2: UN 3101 3120 (3101-3120 keine SV)! Klasse 6.2: UN 2814 keine SV, 2900 keine SV! Klasse 8: UN 2794 keine SV!, 2795 keine SV!, 2800 hier gibt es eine SV!, 3028 keine SV! Klasse 9: UN 2990 keine SV!, 3072 keine SV!, 3245 keine SV! Bei diesen Stoffen kommt eine Sondervorschrift für Verpackung (4.1.4) zur Anwendung. 2.6.2 Bei Stoffen der Klassen 1, 2, 6.2 oder 7 Die angeführte Kontrollmöglichkeit gilt nicht für Stoffe dieser Klassen.

3. Wer ist bei den Versandstücken wofür verantwortlich? Verpacker: Der Verpacker muss die Verpackungsvorschriften, die Vorschriften für die Zusammenpackung und, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, auch die Kennzeichnungsvorschriften für Versandstücke beachten. Auftraggeber (wenn der Absender in fremden Auftrag handelt): Der Auftraggeber muss den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Absender: Den Absender trifft eine gesamtheitliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Beförderung des Stoffes, die verwendeten Verpackungen, Versandstücke und anderen Behältnisse, wie Tanks, deren richtige Kennzeichnung sowie auch die Ordnungsmäßigkeit der Begleitpapiere. In folgenden Bereichen darf der Absender allerdings auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen: Richtige Klassifizierung der Güter und deren Zulässigkeit zur Beförderung Angaben zu den erforderlichen Beförderungs- und Begleitpapieren sowie zu den darin enthaltenen Eintragungen Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen und Tanks Ordnungsmäßigkeit leerer ungereinigter und nicht entgaster Tanks insbesondere hinsichtlich Verschluss und Dichtheit nach dem Entleeren sowie deren Kennzeichnung Beförderer: Für den Beförderer gilt eine gesamtheitliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Beförderung. Er wird daher auch bei Verstößen z. B. gegen Verpackungsvorschriften oder falschen Eintragungen im Beförderungspapier bestraft, auch wenn er darauf eigentlich oft wenig Einflussmöglichkeit hat. Natürlich trifft aber seine Verantwortlichkeit vor allem auch auf die Zulässigkeit der Verwendung der Fahrzeuge inklusive allfälliger Tanks sowie deren Ausstattungsgegenstände zu. In folgenden Bereichen darf der Beförderer allerdings auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen: Straßen-, Eisenbahn- und Wasserstraßenbeförderungen: Zulässigkeit der gefährlichen Güter zur Beförderung Mitführen der vorgeschriebenen Unterlagen Zusätzlich bei Straßen- und Eisenbahnbeförderungen: Prüfung, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind Vergewisserung, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind Zusätzlich bei Wasserstraßenbeförderungen: Vergewisserung, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden. Lenker: Ähnlich wie den Beförderer trifft auch den Lenker eine Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften - er hat sich, soweit dies zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Anmerkungen: In der Praxis wird derzeit darunter auch die Kontrolle der Versandstücke verstanden. Bei nicht geeigneten Verpackungen oder Großpackmitteln, fehlenden Kennzeichnungen oder mangelhaften Behältnissen wird derzeit daher auch der Lenker bestraft. Lenkern, die beanstandet werden, weil ein Versandstück nicht den Vorschriften entsprochen hat, ist jedenfalls zu empfehlen, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen, da die obige Formulierung eine Kontrolle der Versandstücke nicht ausdrücklich vorsieht. 4. Praktische Hilfsmittel: 4.1 Hilfsmittel mit aufbereiteten stoffspezifischen Vorschriften Die folgenden Hilfsmittel enthalten in aufbereiteter leicht lesbarer Form wesentliche Informationen für die Kontrolle von Versandstücken mit gefährlichen Gütern, wie z. B.: die vorgeschriebenen Gefahrzettel die Gefahrgutfibel sowie die Gefahrgut-Datenbank zusätzlich auch die vollständige Auflistung aller vierstelligen Kennzeichnungsnummern Gefahrgut Fibel Broschüre oder elektronisch eadr Vorschriftentext (elektronisch für PC) neue Anwenderapplikation mit dem gesamten Vorschriftentext des ADR Beides erhältlich bei der Firma Zwettler Betriebs- & Kommunal-Consulting KEG; 4030 Linz, Pegasusweg 27; http://giz.at Diese Kurzinformation sowie eine Gesamtübersicht über das Serviceangebot zum Gefahrgut- Transportrecht ist erhältlich im Internet unter: http://portal.wko.at?500799 Stand: Mai 2009 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909, Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: (05) 90905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!