13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)



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Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates vom 5. Mai 0 vom. Dezember 0 vom 5. März 04 vom 8. März 04 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 6a Absatz, 6a Absatz 5, 64a und 66 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 0, beschliesst: SR 0 BBl 0 79.08 -

e-parl 8.0.04 5:6 - - Art. 4 Ziele Art. 4 Art. 4 Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele: a. die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterstützen; b. Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung ermöglichen; c. günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen; d. die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen; e. die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen. b bis. sicherstellen, dass qualitativ hochstehende und neutrale Information, Beratung und Orientierung öffentlich, benutzerfreundlich und kostenlos zugänglich ist; f. die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen verbessern. b bis. Streichen (= gemäss Bundesrat) Art. 5 Verantwortung Art. 5 Art. 5 Art. 5 Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung. Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Streichen Festhalten (=streichen) Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.

e-parl 8.0.04 5:6 4 Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert. Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung Art. 7 Art. 7 Art. 7 Bund und Kantone sorgen für transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung. Bund und Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt für transparente Verfahren bis Sie fördern die Durchlässigkeit und Modalitäten zur Leistungsvalidierung. Bund und Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den involvierten ausbildungs- und prüfungsrelevanten Organisationen der Arbeitswelt sowie den hochschulpolitischen Organen des HFKG für transparente Verfahren bis Festhalten Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen. Sie bezeichnen verbundpartnerschaftlich die Organe, welche die Kriterien Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit Art. 8 Art. 8 Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere: a. die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen; b. den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen; c. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern; d. die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen zu verbessern. d. Streichen e. den Wiedereinstieg von Personen ins Berufsleben zu erleichtern.

e-parl 8.0.04 5:6-4 - Art. 9 Wettbewerb Art. 9 Art. 9 Art. 9 Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Sie beeinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, Leistung und Spezialität nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht. Sie beeinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, Leistung und Spezialität a. zu Marktpreisen angeboten wird, oder b. nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht. Festhalten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie: a. durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind; b. verhältnismässig sind; und c. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Art. Ressortforschung des Bundes Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 6 Absatz Buchstaben b d des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 0 über die Förderung der Forschung und der Innovation. Art. Ressortforschung des Bundes und Projektförderung Art. Titel: (siehe auch Art. Abs. und Art. 7 Abs. ) Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Der Bund kann Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Weiterbildung sowie für Sensibilisierungsmassnahmen gewähren. Streichen (= gemäss Bundesrat) (siehe auch Art. Titel und Art. 7 Abs. ) BBl 0 9657

e-parl 8.0.04 5:6-5 - Art. Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation: a. gesamtschweizerisch tätig ist; und b. nicht gewinnorientiert ist. Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest. Art. Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) 4 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Verlängerungen sind möglich. Art. Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) 4 Streichen (= gemäss Bundesrat) Art. 7 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation die Schwerpunkte der Weiterbildungspolitik und beantragt die notwendigen Mittel. Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode. Art. 7 Art. 7 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen nach den Artikeln und 6. Artikeln, und 6. nach den (siehe auch Art. Titel und Abs. )

e-parl 8.0.04 5:6-6 - Änderung bisherigen Rechts Anhang (Art. ) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts Anhang (Art. ) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: a. Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer in der Fassung vom 7. September 0 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und den italienischen Text b. Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in der Fassung vom 7. September 0 4 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und den italienischen Text SR 64. BBl 0 785 SR 64.4 4 BBl 0 785