267: Urkundenfälschung

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Transkript:

267: Urkundenfälschung Rechtsgut des 23. Abschnitts: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen bzw. Daten als Beweismittel 267 soll die Echtheit und Unverfälschtheit, aber nicht die inhaltliche Richtigkeit ( schriftliche Lüge ) schützen.

267 I, 1. Var.: Prüfungsschema 1. Obj. a) Tatobjekt: Urkunde, unechte b) Tathandlung: Herstellen 2. Subj. a) Vorsatz b) Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen

267 I, 2. Var.: Prüfungsschema 1. Obj. a) Tatobjekt: Urkunde, echte b) Tathandlung: Verfälschen 2. Subj. a) Vorsatz b) Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen

267 I, 3. Var.: Prüfungsschema 1. Obj. a) Tatobjekt: Urkunde, echte oder unechte b) Tathandlung: Gebrauchen (Auffangtb zu Var. 1 und 2) 2. Subj. a) Vorsatz b) Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen

Verhältnis der Varianten Nach herrschender Meinung ist das Verfälschen einer echten Urkunde der vorrangige Spezialfall gegenüber dem Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. Herstellen wird vom Verfälschen regelmäßig verdrängt. Praktische Bedeutung hat diese Ansicht für den Fall des Abänderns einer Urkunde durch den Aussteller nach Verlust der Abänderungsbefugnis Bsp: Student ändert seine Klausur heimlich nach Abgabe. Kein 267 I 1. Var (keine Ausstellertäuschung, weil die Klausur von S stammt), sondern nur 267 I 2. Var.

Urkundenfälschung: Definitionen - Urkunde: dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung (1), die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (2) und ihren Aussteller erkennen lässt (3). - Echt: Wenn die U von dem Aussteller stammt, der in ihr bezeichnet ist. - Unecht: Wenn die U nicht vom diesem Aussteller stammt - Herstellen: Unechte U mit dem Ansehen, als sei sie von einem Anderen hergestellt und damit echt - Verfälschen: nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten U und Erweckung des Anscheins, als habe sie der Aussteller so hergestellt. - Gebrauchen: der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich machen - Täuschung im Rechtsverk: Irrtum über die Echtheit soll den Getäuschten zu rechtserheblichen (Gegenteil: rein gesellschaftlich/ zwischenmenschliche Beziehungen) Verhalten

Urkundenfälschung: Gesamturkunde Gesamturkunde = Zusammenfassung mehrer Einzelurkunden in dauerhafter Form zu einem einheitlichen Ganzen, so dass ein über den in den Einzelurkunden hinaus enthaltener Erklärungswert zustande kommt. Bsp: Handelsbücher, Sparkassenbuch, Meldeverzeichnis beim Einwohnermeldeamt keine Gesamturkunden: Reisepass mit Visaeinträgen, da kein einheitlicher Aussteller hinter der G. steht (vgl. aber 273); Handakte des Verteidigers.

Urkundenfälschung: zusammengesetzte Urkunde Zusammengesetzte Urkunde = Verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobjekt fest verbunden ist, so dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen (Bsp: Beglaubigungsvermerk auf Abschrift; Pfandsiegel auf gepfändetem Gegenstand; amtliches Kennzeichen am Kfz; fest angebrachte Warenpreisschilder; str für Verkehrszeichen, abl. OLG Kö NJW 99, 1042)

Fälschung technischer Aufzeichnungen 268 1. Obj. a) Technische Aufzeichnung (Def. 268 II) b) Tathandlung: Unechte TA herstellen, echte TA verfälschen, unechte oder verfälschte TA gebrauchen (Handlungsvar. wie bei 267) 2. Subj a) Vorsatz b) Täuschungsabsicht wie bei 267

269 Fälschung beweiserheblicher Daten Tb Obj Beweiserhebliche Daten Speichern/ verändern Subj Bei hypothetischer Wahrnehmung: unechte / verfälschte Urkunde Vorsatz Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr Rw Schuld

271: Mittelbare Falschbeurkundung Im Ggs zu 267 wird der Urkundeninhalt geschützt 1. Obj. a) Tatobjekt: Erklärungen/ Verhandlungen/ Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältn von Erheblichkeit sind b) Taterfolg: Speicherung des Tatobj in öff. Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben/ geschehen, obwohl in Wirklichkeit überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in ihr nicht zustehender Eigenschaft abgegeben oder geschehen c) Bewirken 2. Subj a) Vorsatz, insb auch bzgl. besonderer Beweiswirkung des Urkunden-/ Speicherinhalts Vgl. auch 348.

273: Verändern amtlicher Ausweise 1. Obj a) Tatobjekt: Eintragung in amtlichem Ausweis/ Seite in amtl. Ausw./ veränderter amtlicher Ausweis (vgl. 281) b) Tathandlung: Entfernen, unkenntlich machen, überdecken, unterdrücken/ entfernen/ gebrauchen 2. Subj a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

274 I Nr. 1: Urkundenunterdrückung 1. Obj. a) Urkunde / techn. Aufzeichng, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört b) vernichten/ beschädigen/ unterdrücken 2. Subj a) Vorsatz b) Nachteilszufügungsabsicht (sicheres Wissen reicht) II. Rw III. Schuld

281: Missbrauch von Ausweispapieren 1. Obj a) Ausweispapier, in- oder ausländisch (Abs.1) / gleichgestellte Papiere (Abs. 2 - Bsp: Führerschein, Dienst-, Werks-, Studentenausweis). b) (Alt.1:) Gebrauchen, obwohl für einen anderen ausgestellt / (Alt. 2:) Anderem Überlassen, obwohl der Ausweis nicht für den anderen ausgestellt ist. 2. Subj. a) Vorsatz b) Täuschungsabsicht

348: Falschbeurkundung im Amt I. TB 1. Obj a) Täter: Amtsträger ( 11), der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist b) Tatobjekt: Öffentliche: Urkunde/ Register/ Bücher/ Dateien c) falsch beurkunden/ eintragen / eingeben d) rechtlich erhebliche Tatsache im Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers 2. Subj: Vorsatz