Ziel ist es, Dokumente zwischen Anwendungen verschiedener Behörden bzw. Organisationen gesichert und automatisiert auszutauschen.

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Transkript:

Leitfaden für Behörden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG für elektronische Zustellungen und Zusendungen im Auftrag von Privaten (Stand März 2016) 1. ALLGEMEINES... 1 2. NUTZEN FÜR DIE VERWALTUNG... 1 3. KOSTEN... 2 4. WER KANN SICH REGISTRIEREN?... 2 5. REGISTRIERUNG FÜR DIE VERWALTUNG... 2 6. EINSTIEG ALS POSTBEVOLLMÄCHTIGTER... 8 7. ANSPRECHPARTNER... 9 1. Allgemeines Durch die Zulassung der ersten vier österreichischen Zustelldienste gemäß 30 des Zustellgesetzes tritt die gesicherte elektronische Zustellung von Bescheiden, amtlichen Mitteilungen und vertraulichen Dokumenten zunehmend in das Bewusstsein der Versender und der Empfänger. Versender aus Verwaltung und Wirtschaft können ihren Bürgern und Kunden elektronisch zustellen bzw. nachweislich zusenden. Um der elektronischen Zustellung zu noch mehr Akzeptanz, vor allem auf Seite der Empfänger zu verhelfen, sollte gewährleistet werden, dass Empfänger auch auf erhaltene Zustellungen/Zusendungen 1 antworten können bzw. Anschreiben an Versender richten können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, auch als Versender über ein elektronisches Postfach beim Zustelldienst zu verfügen. Dasselbe gilt auch für gesicherte, nachweisliche Zusendung innerhalb der Verwaltung, beispielsweise im Bereich der Übermittlung von Schriftstücken zwischen Gemeinden und Ländern. 2. Nutzen für die Verwaltung Ziel ist es, Dokumente zwischen Anwendungen verschiedener Behörden bzw. Organisationen gesichert und automatisiert auszutauschen. E-Mail-Kommunikation ist den Verwaltungseinheiten dabei in vielen Fällen zu 1 29(3) Zustell-G: Zustellung erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, Zusendung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 1/10

unsicher. Als sichere und nachweisbare Alternative bietet sich daher die Nutzung der elektronischen Zustelldienste an. Diese Dienste bieten nicht nur die elektronische Zustellung von Behörden an Verwaltungskunden (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Behörden im Rahmen einer Zustellung gem. ZustellG), sondern können als Zusatzleistung auch die nachweisliche Zusendung von sonstigen Dokumenten anbieten. Die aktuelle Liste von elektronischen Zustelldiensten findet sich unter: http://www.bka.gv.at/zustelldienste/. Alle dort angeführten Zustelldienste erfüllen die Anforderungen zur Abwicklung der elektronischen Zustellung gem. ZustellG. Inwieweit zusätzlich auch die nachweisliche Zusendung vom jeweiligen Dienst angeboten wird, ist nicht Bestandteil der Bescheid mäßigen Zulassung und daher auch direkt mit dem jeweiligen Dienst abzuklären. Es können beliebig viele "Postbevollmächtigte" den Zugang zum elektronischen Briefkasten der jeweiligen Behördeneinheit (zb. BH) bekommen. Diese Postbevollmächtigen legt die Behörde selbst fest. 3. Kosten Das Entgelt für elektronische Zustellungen gem. ZustellG ist derzeit gesetzlich geregelt 2 und beträgt 0,408 bzw. 1,224 3. Die Kosten für eine nachweisliche Zusendung werden von den Zustelldiensten selbst festgelegt und die Höhe hängt eventuell von der zuzusendenden Menge an Dokumenten ab. Für konkrete Preisauskünfte wenden Sie sich bitte an ihren Zustelldienst bei dem die Behörde als Nutzer/Empfänger registriert ist. 4. Wer kann sich registrieren? Ein Postfach anlegen können: Behörden (Bund, nachgelagerte Dienststellen, Länder, Städte, Gemeinden, sonstige Verwaltungseinheiten etc.) Firmen Vereine Privatpersonen (Bürgerinnen und Bürger) Sonstige rechtsfähige Institutionen (Religionsgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, etc.) 5. Registrierung für die Verwaltung Alle nicht-natürlichen Personen, die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen werden dürfen, müssen im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) eingetragen werden. Das ERsB führt die 2 40 Abs. 6 ZustellG 3 für den Fall, dass ebenfalls eine postalische Verständigung ergeht Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 2/10

Stammzahlenregisterbehörde. 4 IKT-STRATEGIE DES BUNDES Behörden erreichen das ERsB über den Portalverbund. Die Anwendung heißt: ERsB-Änderung und Neuantrag. Im Antrag sind folgende Angaben zu machen und mittels Urkunden nachzuweisen: Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers, Rechtsform des Antragstellers, Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis), das Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist, auf Wunsch des Antragstellers: die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben, sowie allfällige zusätzliche Hinweise auf den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis; es sind jedenfalls folgende Daten anzugeben: - wenn der Vertreter eine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, und Anschrift des Vertreters; - wenn der Vertreter keine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie die Stammzahl (wenn vorhanden), Bezeichnung, Organisationsform und Anschrift des Vertreters. Ausfüllhilfe für die Eintragung 4 Nähere Informationen finden Sie auf der Website des ERsB unter http://www.stammzahlenregister.gv.at/site/6086/default.aspx Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 3/10

Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 4/10

Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 5/10

Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 6/10

Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 7/10

6. Einstieg als Postbevollmächtigter Um für Ihre Institution beim Zustelldienst einsteigen zu können, wählen Sie bitte die Option Ich möchte mich mit meiner Vollmacht anmelden aus. Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 8/10

Nach Eingabe der Signatur-PIN für Ihre Bürgerkarte werden Sie zur Vollmachtsauswahl weitergeleitet. Nach Auswahl der Vollmacht sind sie im Namen Ihrer Institution am Zustelldienst angemeldet. 7. Ansprechpartner Fragen zur Eintragung in das ERsB: Stammzahlenregisterbehörde Ballhausplatz 1 1014 Wien +43-1-53115/2537 oder 2528 http://www.stammzahlenregister.gv.at/ Fragen zur Eintragung der Vollmachten auf die Bürgerkarte: Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 9/10

E-Government Innovationszentrum (EGIZ) Dr. Arne Tauber Tel. +43 316 873 5533 http://www.egiz.gv.at IKT-STRATEGIE DES BUNDES Fragen zum Zustelldienst: Bitte kontaktieren Sie Ihren Zustelldienst. Eine Liste der zugelassenen Zustelldienste finden Sie unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste/ Leitfaden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG 2008 Seite: 10/10