GEMEINSCHAFTLICHE STEUERN. 50% Körperschaft-/Ertragsteuern 50% 42,5% 42,5% Lohn- und Einkommensteuer 45,5% 52,3% Umsatzsteuer/MWSt.

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Steueraufteilung Folie 1 Deutschland ist ein föderal aufgebauter Staat. Dabei haben alle drei Ebenen Bund, Länder und Gemeinden einen Anspruch auf einen Teil der Steuereinnahmen. Bestimmte Steuereinnahmen müssen Bund, Länder und Gemeinden untereinander aufteilen, andere wiederum verwenden sie allein für ihre Aufgaben. Wer welche Steuern bekommt, steht im Grundgesetz (Art. 106) und wird als Ertragskompetenz bezeichnet. Steuerverteilung 2015 GEMEINSCHAFTLICHE STEUERN 50% Körperschaft-/Ertragsteuern 50% LÄNDER 42,5% 42,5% Lohn- und Einkommensteuer 45,5% 52,3% Umsatzsteuer/MWSt. 2,2% 15% BUND GEMEINDEN EINZELNE STEUERN STEUERN BUND LÄNDER GEMEINDEN u. a. Energiesteuer Versicherungsteuer Stromsteuer u. a. Erbschaftsteuer Biersteuer Lotteriesteuer u. a. Gewerbesteuer Grundsteuer Hundesteuer Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2016 GEWUSST?

Der Weg der Lohnsteuer Folie 2 Fünf Schritte Schritt 1 Die Buchhaltung einer Firma stellt Gehaltszettel aus und rechnet Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer aus, und zwar mit einem Lohnprogramm, in dem die aktuellen Lohn steuertabellen hinterlegt sind. Schritt 2 Die Angestellten erhalten ihre Gehaltszahlung in der Regel über ein Bankkonto und den Gehaltszettel persönlich oder per Post. Sie sehen auf dem Gehaltszettel, welche Summen vom Brutto gehalt abgezogen wurden. Schritt 3 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer meldet der Arbeitgeber mittels Lohnsteueranmeldung an das zuständige Finanzamt und überweist die Summe an die Finanzkasse des Finanzamts. Schritt 4 Die Finanzkasse überwacht den Zahlungseingang per Computer und prüft, ob die Steuern termingerecht eingegangen sind. Schritt 5 Die Finanzämter überweisen die Steuern an die Bundeskasse. Die Lohnsteuer wird aufgeteilt: 42,5 Prozent gehen an den Bund, 42,5 Prozent an die Länder und 15 Prozent an die Gemeinden. Die Beträge für Länder und Gemeinden werden innerhalb des Finanzausgleichs ermittelt. Der Bund überweist also einen Teil der Einkommensteuer zurück an Länder und Gemeinden.

Staats verschuldung in Deutschland Folie 3 Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, müssen Bund, Länder oder Gemeinden sich Geld beschaffen, in der Regel durch Aufnahme von Krediten. Da eine Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben in den letzten Jahrzehnten der Regelfall war, baute sich durch die jedes Jahr hinzukommende Neuverschuldung (Nettokreditaufnahme) kontinuierlich eine hohe Staatsverschuldung auf. International werden die Schuldenstände nicht mit einem Währungsbetrag ausgewiesen, sondern an der Wirtschaftskraft eines Staates gemessen. Dazu wird der Schuldenstand in das Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) gesetzt. Der europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt sieht ein Verhältnis von Schuldenstand zu Wirtschaftskraft von 60 % als Obergrenze für die Staatsverschuldung vor. Wird diese nicht eingehalten, müssen die Staatsschulden abgebaut werden. Durch die Einführung der sogenannten Schuldenbremse beim Bund sowie europäischer Regelungen zur Begrenzung der Schuldenaufnahme konnte die Neuverschuldung begrenzt werden. Dies hat seit 2013 zu einem Rückgang der Staatsverschuldung im Verhältnis zur Wirtschaftskraft geführt. Im Jahr 2015 lag die Staatsverschuldung Deutschlands bei rund 71 % des BIP. Staatsverschuldung 1991 bis 2015 Die Statistik bildet die Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland im Zeitraum von 1991 bis 2015 zum jeweiligen Jahresende ab. 2.500 Staatsverschuldung in Milliarden Euro 2.000 1.500 1.000 619 707 870 1.108 1.197 1.244 1.308 1.588 1.469 1.663 2.090 2.193 2.178 2.153 500 0 1991 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2015 Quelle: Statistisches Bundesamt, 2016

Die Steuereinnahmen in Deutschland Folie 4 Ob beim Einkaufen, an der Tankstelle, im Café oder beim Heizen jeder zahlt täglich Steuern. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Im Jahr 2015 beliefen sich die Steuerein nahmen von Bund, Ländern und Gemeinden auf 673.261 Millionen Euro. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwaltungsebenen ist in Art. 106 des Grundgesetzes geregelt. Einen Überblick über die einzelnen Einnahmen bietet die Steuerspirale. Steuerspirale 2015 Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden 673.261 Millionen Euro, davon entfielen auf 17.945 nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 15.930 Solidaritätszuschlag 39.594 Energiesteuer Körperschaftsteuer 19.583 14.921 Tabaksteuer Gewerbe - steuer 45.737 Umsatz-, Mehrwertsteuer 209.921 Mio. Euro 13.215 Grundsteuer 12.419 Versicherungsteuer Einkommen - steuer 48.580 10 Jagd- und Fischereisteuer 14 Zwischenerzeugnissteuer 126 Zweitwohnungsteuer 240 Sport- und Rennwettsteuer 322 Hundesteuer 413 Feuerschutzsteuer 429 Schaumweinsteuer 676 Biersteuer 881 Vergnügungsteuer 1.023 Luftverkehrsteuer Lohnsteuer 178.891 1.032 Kaffeesteuer 1.371 Kernbrennstoffsteuer 1.466 Lotteriesteuer 2.070 5.159 Branntweinsteuer 6.290 Zölle 6.593 Erbschaftsteuer Stromsteuer 8.259 Abgeltungsteuer auf Zinsund Veräußerungserträge Kfz-Steuer 8.805 11.249 Grunderwerbsteuer Sonstige Steuern 93 Mio. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2016

Die Aufstellung des Bundeshaushalts Folie 5 Bis der Bundeshaushalt in jedem Jahr am 1. Januar in Kraft tritt, sind vorher 16 Schritte zur Aufstellung des Haushalts notwendig, die sich über das gesamte Jahr verteilen. Das Haushaltsjahr ZIEL + START 17. Verkündung und Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan 1. Technisches Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Ministerien zur Haushaltsaufstellung 2. Jahreswirtschaftsbericht mit Prognose der volkswirtschaftlichen Eckwerte 16. Zweite Beratung im Bundesrat 3. Regierungsinterne Entwicklung der Eckwerte des Haushalts- und Finanzplans im Top-Down-Verfahren 15. Zweite und dritte Lesung im Bundestag mit Abstimmung 14. Abschlussberatung im Haushaltsausschuss des Bundestages 13. Kurzfristige Prognosen der Wirtschaftsentwicklung und Steuerschätzung HERBST WINTER SOMMER FRÜHLING 4. Kabinettbeschluss über die Eckwerte des Sachhaushalts 5. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Ministerien zur Umsetzung des Eckwertebeschlusses 6. Eingang der Voranschläge der Ministerien beim Bundesfinanzministerium 12. Beratung in den Bundestags-Ausschüssen 7. Beginn der regierungsinternen Haushaltsgespräche 11. Erste Lesung des Entwurfs im Bundestag und erste Beratung im Bundesrat 10. Zuleitung Regierungsentwurf und Finanzplan an Bundestag und Bundesrat 8. Mittelfristige Prognosen Wirtschaftsentwicklung und Steuerschätzung 9. Kabinett beschließt Regierungsentwurf zum Haushalt und den Finanzplan Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2013

Der Länderfinanzausgleich unter den Bundesländern Folie 6 Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Sicherstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nachzukommen, wird der Länderfinanzausgleich durchgeführt. Im Jahr 2015 waren es vier Geberländer, die zwölf Empfängerländern gegenüberstanden. Länderfinanzausgleich 2015 + INSGESAMT Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen im Länderfinanzausgleich in Mio. Euro 248 SCHLESWIG- HOLSTEIN 473 3.613 626 BREMEN HAMBURG 418 112 MECKLENBURG- VORPOMMERN NIEDERSACHSEN 0 +/- 9.595 MIO. 1.021 NORDRHEIN- WESTFALEN HESSEN 581 BERLIN 597 495 SACHSEN- ANHALT 1.023 BRANDENBURG 349 THÜRINGEN SACHSEN RHEINLAND- PFALZ 152 SAARLAND 1.720 BADEN- WÜRTTEMBERG BAYERN 2.313 5.449 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2016

Staatsschulden in Europa Folie 7 Die Schuldenstandquote ist ein Wert, um die Staatsverschuldung eines Landes zu messen und international vergleichbar zu machen. Dabei wird der Schuldenstand eines Landes oder Wirtschaftraumes in Relation zum Bruttoinlandsprodukt in % angegeben. Schuldenstandquoten der EU-Mitgliedstaaten Bruttoschulden (konsolidiert) in % des Bruttoinlandsproduktes* Ländergruppe/Land 2013 2014 2015 Belgien 105,2 106,5 106,0 Deutschland 77,2 74,7 71,2 Griechenland 177,7 180,1 176,9 Spanien 93,7 99,3 99,2 Frankreich 92,4 95,4 95,8 Irland 120,0 107,5 93,8 Italien 129,0 132,5 132,7 Zypern 102,5 108,2 108,9 Luxemburg 23,3 22,9 21,4 Malta 68,6 67,1 63,9 Niederlande 67,9 68,2 65,1 Österreich 80,8 84,3 86,2 Portugal 129,0 130,2 129,0 Slowenien 71,0 81,0 83,2 Slowakei 55,0 53,9 52,9 Finnland 55,5 59,3 63,1 Estland 9,9 10,4 9,7 Lettland 39,1 40,8 36,4 Litauen 38,8 40,7 42,7 Eurozone zusammen 93,4 94,4 92,9 Tschechische Republik 45,1 42,7 41,1 Dänemark 44,7 44,8 40,2 Ungarn 76,8 76,2 75,3 Polen 56,0 50,5 51,3 Schweden 39,8 44,8 43,4 Großbritannien 86,2 88,2 89,2 Bulgarien 17,1 27,0 26,7 Rumänien 38,0 39,8 38,4 Kroatien 82,2 86,5 86,7 EU-Mitgliedstaaten zusammen 87,3 88,5 86,8 *Rechenstand: Notifikation vor dem 1. April 2016 Quelle: Eurostat/Bundesministerium der Finanzen, 2016

EU-Haushaltsverfahren Folie 8 Ebenso wie der Bund, die Länder und die Gemeinden stellt die Europäische Union jedes Jahr einen Haushaltplan auf, der in einen mehrjährigen Finanzplan eingebettet ist, in dem die langfristigen Ausgaben und Aufgaben berücksichtigt sind. Auch auf europäischer Ebene wird der Haushalt nach demokratischen Regeln und nach ähnlichen Prinzipien wie die nationalen Etats beschlossen. Der Weg zum EU-Haushalt Bis spätestens 1. Juli des Vorjahres Spätestens 1. September Rat und Europäisches Parlament (EP) legen jeweils haushaltspolitische Leitlinien fest als Empfehlung für die Kommission (KOM) Haushaltsentwurf der KOM Spätestens 1. Oktober Max. nach 42 Tagen Standpunkt des Rates mit qualifizierter Mehrheit beschlossen Prüfung durch das EP Verabschiedung des Haushalts Mehrheit stimmt zu oder kein Beschluss Mehrheit verabschiedet Änderungen Max. nach 21 Tagen Max. nach 14 Tagen Vermittlungsausschuss erarbeitet Kompromiss Rat und EP stimmen zu oder kein Beschluss Verabschiedung des Haushalts EP stimmt zu, Rat lehnt ab** oder kein Beschluss keine Einigung Rat und EP lehnen ab oder nur EP lehnt ab Entwurf abgelehnt KOM reicht neuen Entwurf ein Vermittlungsausschuss* bestehend aus: 28 Mitglieder des Rates 28 Mitglieder des EP entscheidet mit qualifizierter Mehrheit der Ratsmitglieder und mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder des EP *Tritt nicht zusammen, wenn Rat binnen 10 Tagen Änderungen billigt **Im Falle einer Ablehnung durch den Rat kann das EP binnen 14 Tagen mittels einer Mehrheit und 3/5 der abgegebenen Stimmen die Änderungen bestätigen. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2016