Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) 1)



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Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Transkript:

Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) ) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung von der Regierung erlassen am 8. Juli 04 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung, der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen, soweit diese für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (Hochschulen) anzuwenden sind. Art. Der Hochschulrat erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel des Gesetzes über Hochschulen und Forschung Reglemente, wobei das Organisationsreglement die Schulorganisation festlegt und die Reglementsstruktur der Schule bestimmt. Reglementarisch festgelegt werden insbesondere: a) das Verfahren zur Immatrikulation und Exmatrikulation, die Anrechnung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung, der Besuch der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, die Prüfungsmodalitäten sowie das Disziplinarverfahren; b) die Höhe der Gebühren; c) die Organisation und Durchführung von Vorkursen; d) die Zeichnungsberechtigungen und Vergütungen an den Hochschulrat, die Delegation von Aufgaben an die Hochschulleitung sowie die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen; e) die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Der Hochschulrat lässt die zeichnungsberechtigten Personen ins Handelsregister eintragen, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind. Zweck Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente ) BR 47.0 69

Publikation und Genehmigung Unfall- und Haftpflichtversicherung Leistungsauftrag, Sonderauftrag Diplome und Titel Art. Die Reglemente des Hochschulrates sind in geeigneter Form zu publizieren und dem Amt zuzustellen. Das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Hochschulrates ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen. Art. 4 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studierenden. Art. 5 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag des Hochschulrates erneuert werden. Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens: a) die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsumme; b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kündigungsfristen; c) Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton; d) Angaben zu Mobilien und Immobilien; e) die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Hochschulrates und eines Mitgliedes der Regierung. Ergänzungen des Leistungsauftrages mit Globalbeitrag während der Kontraktperiode werden mittels Sonderaufträgen vorgenommen, wobei der Sonderauftrag eine mit Anfang und Ende zeitlich befristete Leistung der Hochschule ist. Falls notwendig, kann die zeitliche Befristung des Sonderauftrages aufgehoben und in den Leistungsauftrag mit Globalbeitrag der nachfolgenden Kontraktperiode integriert werden. Art. 6 Die Anerkennung der Diplome und die Benennung der Titel richten sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den interkantonalen Vereinbarungen. Das Departement regelt die Umsetzung. II. Leistungsbereich Lehre Immatrikulation, Exmatrikulation Art. 7 Die Aufnahme von Studierenden in die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation. Die Anmeldetermine und die gesetzlich festgelegten Aufnahmebedingungen werden durch die Hochschule publiziert. Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation. 70

Art. 8 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich. Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der Kreditpunkte. Art. 9 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Der Hochschulrat kann in Ausnahmefällen andere Bewertungssysteme festlegen. Für genügende Leistungen werden Kreditpunkte vergeben. Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Art. 0 Die Einführung neuer Diplomstudiengänge sowie Kooperationen mit Kostenfolgen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen sowie interkantonale Vereinbarungen. Art. Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet. Studienaufbau Bewertungssystem Neue Diplomstudiengänge Rückerstattung Studiengeld und Gebühren III. Leistungsbereiche Forschung, Dienstleistungen und Weiterbildungen Art. Es sind gemeinsame Forschungsprojekte mit den in Graubünden ansässigen universitären Forschungsinstitutionen anzustreben. Forschung Art. Die direkten Kosten der Dienstleistungen und der Weiterbildung sind mindestens zu 5 Prozent zu decken (Deckungsbeitrag ). Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen 7

IV. Finanzierung Rechnungsführung Abschreibungen, Aktivierungen Rückstellungen Allgemeine Reserven Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven Art. 4 Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anlehnung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes. Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt. Art. 5 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens. Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 00 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden. Art. 6 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt; b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich; c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; d) der Betrag ist wesentlich. Art. 7 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen. Art. 8 Rückstellungen sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen. 7

Art. 9 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu den Anschaffungskosten bewertet. Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen zu bilanzieren. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet. Bewertung Art. 0 Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften. Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten. Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen. Art. Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes entsprechen. In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten die Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss. Art. Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest. Die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgt im Anschluss an die Dezembersession durch die Regierung auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantonsbudgets. Art. Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres. Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln Budgetvorgaben Globalbeitrag, Genehmigung Budget Beitragsbemessung 7

Auszahlung der Beiträge Art. 4 Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr aus. Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen. V. Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung Jahresbericht und Jahresrechnung Revisionsstelle Anrechnung Gehälter Art. 5 Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen. Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis gebracht. Art. 6 Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Hochschulrat Bericht. Art. 7 Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gemäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote. VI. Schlussbestimmungen Vollzug Art. 8 Der Vollzug obliegt dem Amt. Die Sitzungsunterlagen und Sitzungsprotokolle des Hochschulrates sind dem Amt fristgerecht zuzustellen. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 0. Dezember 005 (BR 47.05); b) Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule vom 8. Juli 00 (BR 47.0); 74

c) Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule vom 4. August 007 (AusbildungsVO; BR 47.40); d) Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule vom 4. Juli 006 (VorkursVO; BR 47.90); e) Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 0. Dezember 005 (BR 47.50); f) Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 0. August 0 (StudienVO HTW; BR 47.50). Art. 0 Studierende, welche Ihre Ausbildung gestützt auf die bisherigen Rechtsgrundlagen begonnen haben, können auf Antrag an die Hochschulleitung ihre Ausbildung entsprechend diesen Bestimmungen abschliessen. Die Pädagogische Hochschule Graubünden sowie die Hochschule für Technik und Wirtschaft schliessen das Rechnungsjahr 04 nach den Vorgaben des bisherigen Rechts ab. Übergangsbestimmungen Art. Diese Verordnung tritt auf den. August 04 in Kraft. Inkrafttreten 75