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178 Oft eine zweite Miete: Die Betriebskosten Betriebskosten, oft auch als Nebenkosten bezeichnet, sind die Kosten, die Eigentümern und Erbbauberechtigten regelmäßig wiederkehrend entstehen, wenn sie ein Grundstück nutzen ( 556 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 BetrKV). Unterschieden werden die Warmwasser- und Heizkosten von den übrigen, kalten Betriebskosten. Meist werden Mieter mit Betriebskosten konfrontiert, wenn sie vom Vermieter eine Abrechnung darüber erhalten. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob die darin aufgeführten Kosten überhaupt umgelegt werden dürfen. Welche Kosten auf Mieter umgelegt werden können Auf Wohnraummieter dürfen nur solche Betriebskosten umgelegt werden, die im Katalog von 2 der am 1.1.2004 in Kraft getretenen BetrKV enthalten sind ( 556 Abs. 4 BGB). Bei bis zum 31.12.2003 geschlossenen Mietverträgen gilt die davon geringfügig abweichende Anlage 3 zu 27 Abs. 1 II. BV. Checkliste Umgelegt werden können folgende Kosten: öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer Fahrstuhlkosten Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr Kosten von Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Kosten der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hauswartkosten Kosten von Gemeinschaftsantenne, Breitbandnetz und -anschlüsse Kosten der Einrichtungen für die Wäschepflege sonstige Betriebskosten

Welche Kosten auf Mieter umgelegt werden können 179 Außer diesen»kalten«betriebskosten können auch Kosten für Heizung, Warmwasser und verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen umgelegt werden. Diese umfassen die Kosten für Brennstoff, Betriebsstrom, für die Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizanlage (also auch der Thermenwartung), die Reinigung von Anlage und Betriebsraum, die Öltankreinigung, die Immissionsschutzmessung, für den Schornsteinfeger und die Verbrauchserfassung sowie die Eich-, Abrechnungs- und Verbrauchsanalysekosten ( 7 Abs. 2 HeizkVO). 07 Keine Betriebskosten sind Bank- und Postgebühren, Verwaltungs- und Reparaturkosten, beispielsweise Kosten der Graffiti-Beseitigung (LG Berlin GE 2016, 723), Reparaturkosten- und Mietausfallversicherungen (OLG Düsseldorf NZM 2001, 588), Haus- und Wohngeld von Wohnungseigentumsanlagen sowie Abrechnungskosten für kalte Betriebskosten. Kosten von Abrechnungen über die Heiz- und Warmwasserkosten dürfen dagegen umgelegt werden, ebenso die Kosten für die Ablesung von Wasserzählern. Das in preisgebundenen Wohnungen und steuerbegünstigten»annuitätswohnungen«( 88 bis 88c II. WoBauG) übliche Umlageausfallwagnis von zwei Prozent der Betriebskosten kann nach Ende der Preisbindung nicht mehr umgelegt werden. Viele Hauswartaufgaben umfassen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten nicht umlagefähig sind (BGH, VIII ZR 137/09), etwa Reparaturen, Briefeinwürfe, die Beauftragung von Fremdfirmen, die Kontrolle von Schönheitsreparaturen und der Einhaltung der Hausordnung (AG Lichtenberg und AG Magdeburg, beide MM 02, 428). Nur Leistungen, die wiederkehrend anfallen, etwa wegen hoher Bäume regelmäßig erforderliche Dachrinnenreinigungen, können als Betriebskosten umgelegt werden (BGH, VIII ZR 167/03). Regelmäßig bedeutet nicht unbedingt jährlich. Auch ein mehrjähriger und unregelmäßiger Turnus reicht, wie bei der Prüfung der Elektroinstallation (BGH, VIII ZR 123/06), der Öltankreinigung (VIII ZR 221/08), Thermenwartung (BGH, VIII ZR 119/12) und bei Sperrmüllkosten, die wiederkehrend entstehen, weil Mieter oder Dritte Gemeinschaftsflächen vermüllen (BGH, VIII ZR 123/06). Maßnahmen an Gemeinschaftsflächen, etwa Gartenpflege, können kostenmäßig auf Mieter umgelegt werden, wenn sie Regelmäßige Leistungen

180 Oft eine zweite Miete: Die Betriebskosten deren Wohn- und Lebensqualität verbessern können (BGH, VIII ZR 135/03), es sei denn, die Flächen sind öffentlicher Nutzung gewidmet (BGH, VIII ZR 33/15). Sofern vereinbart, müssen Erdgeschossmieter frei finanzierter Wohnungen Kosten eines Aufzugs tragen, der zwar keine mitgemieteten Nebenräume erreicht (BGH, VIII ZR 103/06), aber wenigstens die Wohnung selbst (BGH, VIII ZR 128/08). Für betriebskostentypische Arbeiten und Sachleistungen, die der Vermieter selbst erbringt, kann er eine angemessene Vergütung (marktübliche Preise abzüglich Mehrwertsteuer) verlangen, wenn er den Zeitaufwand nachweist ( 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV). Unentgeltliche Arbeit Dritter, etwa von Verwandten, kann er nicht umlegen (LG Berlin GE 2012, 205), wohl aber anstelle der ihm real entstandenen Kosten fiktive Personalkosten eines Fremdunternehmens für Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten (BGH, VIII ZR 41/124). Wurde eine wirksame Umlage VEREINBART? Betriebskosten müssen die Mieter in der Regel nur tragen, wenn dies wirksam vereinbart wurde. Andernfalls trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst ( 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Meist wird jedoch vereinbart, dass die Mieter neben der (dann als Nettokaltmiete bezeichneten) Grundmiete Betriebskosten zahlen, entweder als monatliche Vorauszahlung oder als Pauschale. Über Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen. Waren die real angefallenen Betriebskosten niedriger, wird den Mietern ein Guthaben erstattet, waren die realen Kosten höher, müssen sie nachzahlen. Pauschalen führen dagegen weder zu Nachzahlungen noch zu Guthaben. Allenfalls können sie für die Zukunft angepasst werden (siehe S. 199). Wirksame Umlagevereinbarung Um Betriebskosten auf die Mieter umzulegen, reicht nach neuester BGH-Rechtsprechung die Vereinbarung, dass diese»die Betriebskosten«tragen müssen (BGH, VIII ZR 137/15), ohne dass dem Mietvertrag ein Betriebskostenkatalog beigefügt werden

Wurde eine wirksame Umlage vereinbart? 181 muss. Bereits durch Verwendung des Begriffs»Betriebskosten«sind die in 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in 2 BetrKV aufgezählten Betriebskosten vereinbart. Nur wenn der Mietvertragstext erkennen lässt, dass mit»betriebskosten«nicht die in diesen Vorschriften definierten Kostenarten gemeint sind, müssen die umlegbaren Kostenarten konkret benannt werden (BGH, XII ZR 88/10). 07 Ob die neue Rechtsprechung auch für Vereinbarungen Anwendung findet, die vor Inkrafttreten von 556 Abs. 1 Satz 2 BGB am 1.9.2001 geschlossen wurden, bleibt abzuwarten. Bislang galt für solche Altverträge, dass die konkreten Betriebskostenarten genannt werden oder auf Anlage 3 zu 27 Abs. 1 II. BV, die einen entsprechenden Katalog enthielt, verwiesen werden musste (BGH, VIII ZR 137/09). Für»sonstige Betriebskosten«, also jene Kosten, die nicht zu den oben (S. 178) aufgelisteten Kostenarten in 2 BetrKV zählen, gilt allerdings unverändert, dass diese nur wirksam vereinbart wurden, wenn die konkreten Kostenarten, etwa jene der Dachrinnenreinigung, im Vertrag ausdrücklich benannt wurden (BGH, VIII ZR 167/03; VIII ZR 137/15). Natürlich müssen solche Kosten der obigen Betriebskostendefinition entsprechen, also regelmäßig anfallen und weder der Instandsetzung oder Instandhaltung noch der Verwaltung dienen. Kosten einer einmalig aus konkretem Anlass einer Dachrinnenverstopfung sind solche der Mängelbeseitigung, also nicht als Betriebskosten umlegbar. Typische»sonstige Kosten«sind solche des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen (Sauna, Swimmingpool, Sprinkleranlage, Feuerlöscher etc.). Regelmäßige Concierge- oder Pförtnerkosten können nur umgelegt werden, wenn diese Tätigkeiten sachlich erforderlich sind (BGH, VIII ZR 78/04). Dies gilt auch für Wachschutzkosten (LG Berlin GE 2007, 656). Bei Heiz- und Warmwasserkosten reicht es aus, dass deren Umlage vereinbart wird. Die einzelnen darunter fallenden, in 7 Abs. 2 HeizkVO aufgeführten Kostenarten (siehe S. 179) müssen nicht explizit vereinbart werden (BGH, VIII ZR 119/12).»Sonstige Betriebskosten«

182 Oft eine zweite Miete: Die Betriebskosten Stillschweigende Änderungen Neue Betriebskosten Wärmelieferung Auch nach Mietvertragsschluss kann mündlich und sogar stillschweigend (siehe S. 23) vereinbart werden, dass die Mieter Betriebskosten tragen. Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass sie Betriebskostenabrechnungen lediglich nicht beanstanden, darauf Nachzahlungen geleistet oder sich daraus ergebende Guthaben vereinnahmt haben (BGH, VIII ZR 279/06). Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die erkennen lassen, dass die Parteien den Mietvertrag entsprechend ändern wollten, etwa weil der Vermieter den Mietern vor Zusendung der Abrechnung die Änderung telefonisch oder schriftlich angekündigt hatte und diese die sich aus der Änderung ergebenden Nachzahlungen oder Vorauszahlungserhöhungen beglichen haben (BGH, VIII ZR 36/14). Sind Vorauszahlungen vereinbart, wird daraus keine Betriebskostenpauschale, nur weil Mieter längere Zeit hinnehmen, dass nicht abgerechnet wird (BGH, VIII ZR 14/06; VIII ZR 326/14). Neu durch Modernisierung entstandene Betriebskosten kann der Vermieter angesichts der aktuellen BGH-Rechtsprechung (siehe S. 180) ohne zusätzliche Vereinbarung einseitig umlegen, wenn nach dem 30.8.2001 vereinbart wurde, dass die Mieter»die Betriebskosten«tragen, es sei denn, die neuen Kosten zählen nicht zu den in 2 BetrKV genannten Betriebskosten (siehe S. 178). Ob dies auch für Betriebskostenvereinbarungen davor gilt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls können vereinbarte Kosten nach ordnungsgemäß angekündigter Modernisierung (siehe S. 212) durch solche für gleichartige Leistungen, etwa einen die Antenne ersetzenden Kabelanschluss, ersetzt werden (BGH, VIII ZR 202/06). Seine eigene Wärmeversorgung vor Ort kann der Vermieter durch Fernwärme ersetzen oder ein Fremdunternehmen die Zentralheizung betreiben lassen (sogenanntes Wärmecontracting). Nimmt er diese Umstellung während der Mietzeit vor, kann er die dadurch anfallenden Wärmelieferungskosten komplett auf die Mieter umlegen, sofern diese schon vorher die Kosten für Heizung und Warmwasser zu tragen hatten ( 556 c BGB). Allerdings muss die neue Wärmelieferung gegenüber der bisherigen

Wurde eine wirksame Umlage vereinbart? 183 Wärmeerzeugung effektiver sein, also End- und oder Primärenergie (siehe S. 205) einsparen und die neuen Kosten dürfen nicht höher als die bisherigen Heiz- und Warmwasserkosten sein. Verglichen wird auf Basis des Durchschnittsverbrauchs der vergangenen drei Jahre nach den Vorschriften der Wärmelieferverordnung. Zulässig ist die Umstellung nur, wenn das Unternehmen die Wärme aus seinem eigenen Wärmenetz oder durch eine neue Anlage liefert. Bei effizienten vom Vermieter übernommenen Altanlagen reicht auch deren verbesserter Betrieb. Auch muss der Vermieter die Umstellung den Mietern in Textform (siehe S. 161) drei Monate vorher ankündigen. 07 Vom Grundsatz, dass Betriebskosten nur aufgrund einer Vereinbarung umgelegt werden können, gibt es vier Ausnahmen: Ausnahmen Verbrauchsunabhängig abgerechnete Kosten kann der Vermieter künftig nach Verbrauch abrechnen, wenn er dies vor Beginn eines Abrechnungszeitraums durch Erklärung in Textform ankündigt ( 556 a Abs. 2 BGB). Wurden die Kosten bisher nicht auf die Mieter umgelegt, muss die Grundmiete entsprechend der neuen Umlage gesenkt werden. Besonders oft geschieht dies nach dem Einbau von Wasserzählern. Hat der Vermieter diese Möglichkeit genutzt, kann er den gewählten Maßstab ändern, wenn sich dieser später als korrekturbedürftig erweist (BGH, VIII ZR 78/15). Bei vor dem 1.1.1988 abgeschlossenen Westberliner Mietverträgen, bei denen die kalten Betriebskosten Bestandteil der Grundmiete waren, kann der Vermieter diese Bruttokaltmiete bei gestiegenen Betriebskosten einseitig für die Zukunft erhöhen, wenn dies nach dem 31.12.1994 (BGH, VIII ZR 101/03) und vor dem 1.9.2001 ( 556 Abs. 4 BGB) mit den Mietern vereinbart wurde. Diese können die Miete auch ohne vertragliche Vereinbarung bei gesunkenen Betriebskosten durch einseitige Mitteilung an den Vermieter entsprechend reduzieren (LG Berlin MM 1+2/2012, 37). Bei bislang preisgebundenen Sozialwohnungen können nach Ende der Preisbindung zuvor vom Vermieter einseitig wirk

184 Oft eine zweite Miete: Die Betriebskosten sam nach 10 Abs. 1 WoBindG festgesetzte Betriebskosten (BGH, VIII ZR 120/09; VIII ZR 121/10) auch zukünftig verlangt werden (BGH, VIII ZR 321/09). In den neuen Bundesländern konnten Vermieter vor dem 11.6.1995 geschlossene Mietverträge bis zum 31.12.1997 umstellen, indem sie den Mietern schriftlich die Betriebskosten und die monatliche Vorauszahlung mitteilten ( 14 Abs. 1 Satz 1 Miethöhegesetz a. F.). Oft die Stunde der Wahrheit: die Betriebskostenabrechnung Einmal im Jahr muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen, ihnen die real entstandenen Kosten gegenüberstellen und den auf die Mieter entfallenden Anteil berechnen ( 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Er kann dazu eine Hausverwaltung oder ein Abrechnungsunternehmen einschalten. Meist ergibt sich ein Guthaben zugunsten der Mieter oder eine Nachforderung, die sie dem Vermieter zahlen müssen. Abrechnungszeitraum umfasst ein Jahr Wer wann über welchen Zeitraum ABZurechnen hat Abzurechnen ist über die Kosten eines Jahres ( 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wurde nicht vereinbart, welche Monate der einjährige Abrechnungszeitraum umfasst, kann der Vermieter dies bestimmen, ist dann aber gebunden. Eine Umstellung und Abrechnung über einen kürzeren Zeitraum darf nur aufgrund sachlicher Gründe erfolgen, etwa weil der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr angepasst oder über kalte Betriebs- und Heizkosten im gleichen Turnus abgerechnet werden soll (LG Berlin GE 2009, 780). Aus letzterem Grund ist mit Zustimmung der Mieter auch einmalig eine Verlängerung zulässig (BGH, VIII ZR 316/10). Ein Vermieterwechsel ist kein sachlicher Grund (LG Berlin GE 2005, 433).

Oft die Stunde der Wahrheit: die Betriebskostenabrechnung 185 Wurde die Wohnung veräußert, gilt Folgendes: Erfolgte der Eigentumswechsel (siehe S. 244) während der laufenden Abrechnungsperiode oder davor, muss der neue Vermieter abrechnen und etwaige Guthaben erstatten, selbst wenn er nicht alle Vorauszahlungen erhalten hat. Nachzahlungen stehen ihm zu. Über beim Eigentumswechsel abgeschlossene Abrechnungszeiträume muss dagegen der bisherige Vermieter abrechnen (BGH, VIII ZR 168/03), über die bei Auszug laufende Abrechnungsperiode dann, wenn das Mietverhältnis beim Eigentumswechsel bereits beendet war (BGH, VIII ZR 219/06). Hat der Erwerber, obwohl er nicht zuständig war, abgerechnet, muss er ein sich daraus ergebendes Guthaben auszahlen (OLG Naumburg NZM 1998, 806). 07 Sobald der Abrechnungszeitraum beendet ist, kann der Vermieter über diesen abrechnen. Geht den Mietern die Betriebskostenabrechnung später als ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode zu, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten ( 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), etwa weil Versorgungsunternehmen verspätet abrechneten. Der Einwand, die Post oder seine Hausverwaltung seien am verspäteten Zugang schuld, entlastet den Vermieter nicht (BGH, VIII ZR 107/08). Nur während der Abrechnungsperiode nicht geleistete Vorauszahlungen kann der Vermieter trotz Verspätung nachfordern (BGH, VIII ZR 261/06), wenn er das Soll in seiner Abrechnung erfasst (OLG Brandenburg WuM 2006, 579). Rechnet er verschiedene Kostenarten, deren Abrechnungsperioden sich nur teilweise decken, in einer Abrechnung ab, endet die Abrechnungsfrist einheitlich ein Jahr nach der spätesten Abrechnungsperiode, es sei denn, vertraglich ist eine getrennte Abrechnung vorgesehen (BGH, VIII ZR 240/07), etwa weil der Mietvertrag für verschiedene Kosten ge Nach einem Jahr muss abgerechnet werden Tipp Daher sollten den Vermieter, sofern die Möglichkeit besteht, dass die Abrechnung mit einer Nachzahlung endet, erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zur Abrechnung auffordern und ihm eine angemessene Frist (mindestens 14 Tage) setzen. Entspricht er der Aufforderung nicht, können Sie ihn auf Rechnungslegung verklagen oder von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Allerdings müssen Sie ihm dies zuvor mitteilen und sollten die einbehaltenen Beträge ansparen.